Erbschaftssteuer.
nehmer oder Bediensteten des Erblassers sowie
der Angehörigen derselben bezwecken; 0 inso-
weit noch außerdem nach den bestehenden Be-
stimmungen subjektive Befreiungen vom Erb-
schaftsstempel bzw. von der Erbschaftsabgabe
bestehen, welche nach den Landesgesetzen nur
gegen Entschädigung aufgehoben werden kön-
nen oder auf besonderem landesherrlich ver-
liehenen Privilegium beruhen, finden dieselben
gleichmäßig auch auf die fernerhin zu ent-
richtende E. Anwendung. In den Fällen zu
f, g und h erstreckt sich die Befreiung nur auf
inländische Anstalten, Stiftungen, Vereine usw.,
kann jedoch vom FMl. auch ausländischen ge-
währt werden, wenn der auswärtige Staat
Preußen gegenüber die gleiche Rüchsicht übt.
e) Festsetzung und Erhebung der
Steuer. Die E. wird fällig mit dem An-
fall der Erbschaft an den Berechtigten, also in
der Regel mit dem Tode des Erblassers oder
der Rechtskraft des Ausschlußurteils auf
Todeserklärung. Eine Ausnahme tritt ein
bei aufschiebend bedingtem Erwerb und bei
dem Erwerb von Vermögen, dessen Autzung
einem Dritten zusteht. Im erstern Fall wird
der Eintritt der Bedingung abgewartet, im
letztern kann die Aussetzung der Versteuerung
der Substanz bis zur Vereinigung der Autzung
mit der Substanz beantragt werden. In bei-
den Fällen ist die Steuer auf Verlangen der
Steuerbehörde sicherzustellen (§§ 22—24, 27).
Uber die Art der Sicherstellung s. den Artikel
Stundung (reditierung) der indirekten
Steuern. Bei der fideikommissarischen Sub-
stitution unterscheidet das G. in § 27 Abs. 2
zwischen dem gewöhnlichen Fideikommiß und
dem Fideikommiß auf den Uberrest und be-
handelt bei ersterem den Fiduziar als Vieß—
braucher und den Fideikommissar als Sub-
stanzerben des herauszugebenden Vermögens,
während bei letzterem sowohl der Fiduziar von
dem vollen Betrage des Anfalls, als der
Fideikommissar von dem vollen Betrage des
an ihn herausgegebenen Vermögens die E. Eu
entrichten haben. Die E. wird für jeden Er-
werber eines Erbanfalles besonders festgesetzt.
Haben Ehegatten in einem gemeinschaftlichen
Testament nach ihrem beiderseitigen Tode die
egenseitigen Verwandten bedacht, so wird im
weifel angenommen, daß die Nacherben für
den gesamten Nachlaß als Erben des zuletzt
versterbenden Ehegatten eingesetzt sind
(BE. § 2269). Nach 8 28 Erbt. sollte im
Zweifel angenommen werden, daß der Anfall
von dem dem Steuerpflichtigen am nächsten
verwandten Ehegatten herrühre, soweit der
Aachlaß desselben reiche. Diese Bestimmung
ist indes durch § 2269 BoEB. in Fortfall ge-
kommen (ogl. RG Z. vom 14. Okt. 1904 — Ro#.
59, 80; Abg. Bl. 1905, 18). Die Verwaltung
des Erbschaftssteuerwesens wird unter
der Leitung des FM. von den Provinzialsteuer-
behörden durch die Erbschaftssteuerämter ge-
führt G 21). S. Steuerbehörden. Jeder,
dem ein steuerpflichtiger Erbanfall zukommt,
ihe sein gesetzlicher Vertreter, ist verpflichtet,
drei Monaten, nachdem er von dem Anrfall
Renntnis erhalten hat, schriftlich anzumelden.
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Innerhalb einer weiteren zweimonatlichen
Frist ist ein vollständiges Nachlaßverzeichnis
und eine schriftliche Deklaration der die Fest-
setzung der E. bedingenden Verhältnisse ein-
zureichen (§ 35). Die Anmeldungs= und De-
klarationsfrist betragen je sechs Monate, wenn
der Verpflichtete sich außerhalb Europas be-
findet (§ 32). Zwechs Kontrolle der Er-
hebung der E. haben die Standesämter
den Erbschaftssteuerämtern periodisch Auszüge
aus dem Sterberegister zu übersenden, und
die Amtsgerichte sind verpflichtet, denselben
beglaubigte Abschriften der von ihnen eröff-
neten letztwilligen Berfügungen und erlassenen
Ausschlußurteile auf Todeserklärung mitzu-
teilen (§ 31). Das Erbschaftssteueramt prüft
das Nachlaßverzeichnis und die Erbendekla-
ration auf Richtigkeit und Vollständigkeit
und veranlaßt eventuell die Ergänzung. Die
zur Anmeldung und Deklaration Verpflich-
teten sind zur Erteilung der weiter erforder-
lichen Auskunft und Vorlegung der den An-
fall betreffenden Urkunden sowie der Beweis-
mittel für das Vorhandensein der Schulden,
deren Abzug beansprucht wird, verbunden (6 38).
Auch ist das Erbschaftssteueramt berechtigt,
eine Versicherung an Eides Statt über die
Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten
Angaben zu erfordern (§ 39). Nachdem solcher-
gestalt der Aachlaß und die Erben festgestellt
sind, erteilt das Erbschaftssteueramt eine Fest-
stellungsbescheinigung, in welcher der
Betrag der steuerpflichtigen Masse, die ein-
zelnen Anfälle, das Verwandtschaftsverhältnis
und die Beträge der von den einzelnen Steuer-
pflichtigen zu entrichtenden Steuer angegeben
sind und zugleich die Anweisung zur Zahlung
der E. innerhalb einer festgesetzten Frist an
die dem Steuerpflichtigen zunächst gelegene
1
zuständigen Erbschaftssteueramt binnen
Kasse der Lokalverwaltung der indirekten
Steuern (Hauptzollämter, Hauptsteuerämter,
ARebenzollämter und Steuerämter) enthalten
ist (6 41). Mit den Erbschaftssteuerämtern
selbst ist eine Kassenverwaltung nicht verbun-
den. Die Feststellungsbescheinigung des Erb-
schaftssteueramts bildet einen vollstrechbaren
Schuldtitel, auf Grund dessen, falls die Zah-
lung nicht fristgemäß erfolgt, die festgesetzte
Steuer ohne weiteres im Wege des Verwal-
tungszwangsverfahrens — s. den Artikel dar-
über — beigetrieben werden kann. Einen
besonderen Fall der Steuererhebung behandelt
§ 40 des G., nämlich die Aversionalver=
steuerung. Der F#M. ist ermächtigt, auf An-
trag ausnahmsweise von der Vorlage des
Nachlaßverzeichnisses ganz oder zum Teil ab-
zusehen und ein Aversionalguantum, das der
Steuerpflichtige in Vorschlag zu bringen hat,
für die E. anzunehmen, auch die Aversional-
versteuerung solcher Anfälle, deren Versteue-
rung sonst noch ausgesetzt bleiben müßte, zu
gestatten. Durch die Annahme des Aversional-=
quantums seitens der Steuerverwaltung ent-
steht ein Vertragsverhältnis, ein Vergleich,
dessen Wirkungen nach Zivilrecht zu beurteilen
sind. Gegen die Verfügungen des Erbschafts-
teueramts, insbesondere auch gegen die Fee
stellungobescheinigung. ist die an eine Frist
nicht gebundene Beschwerde im Verwaltungs-