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licher Vorschriften). Wird die Aufsuchung oder
Gewinnung von E. von mehreren Personen
betrieben, so muß, sofern ihre Vertretung nicht
nach den allgemeinen Gesetzen geregelt ist, ein
Repräsentant bestellt werden. S. auch Sonn-
tagsruhe im Gewerbebetriebe .
II. Anstalten zur Destillation von E.
(Petroleumraffinerien) sind nach GewO. 8§ 16
genehmigungspflichtige Anlagen. Die Geneh-
migung erteilt der Kr A. (St A.), in den zu
einem Landöreise gehörigen Städten mit mehr
als 10000 Einwohnern der Magistrat (Z6.
§ 109). S. auch Techn. Anl. (s. d.) Ziff. 2 und
Sonntageruhe im Gewerbebetriebe W.
III. Der Verkehr mit E. unterliegt der
Beaufsichtigung nach Maßgabe des Nahrungs-
mittelgesetzes vom 14. Mai 1879 (Rösl. 145).
Das gewerbsmäßige Verkaufen und Feil-
halten von E. (Rohpetroleum und seine De-
stillationsprodukte) ist nach der auf Grund
des § 5 Ziff. 5 a. a. O. erlassenen V. vom
24. Febr. 1882 (Rö#l. 40) nur in solchen
Gefäßen gestattet, welche an in die Augen
fallender Stelle auf rotem Grund in deut-
lichen Buchstaben die nicht verwischbare In-
schrift „Feuergefährlich“ tragen, sofern es unter
einem Barometerstande von 760 mm schon bei
einer Erwärmung auf weniger als 21 Grade
des hundertteiligen Thermometers entflamm-
bare Dämpfe entweichen läßt. Wird solches
E. gewerbsmäßig zur Abgabe in Mengen von
weniger als 50 kg feilgehalten oder in solchen
geringeren Mengen verkauft, so muß die In-
schrift in gleicher Weise noch die Worte: „Aur
mit besonderen Vorsichtsmaßregeln zu Brenn-
zwechen verwendbar“ enthalten. Auf das Feil-
halten und Verkaufen des E. in Apotheken
zu Heilzwechen finden diese Bestimmungen
keine Anwendung. Die Untersuchung des E.
auf seine Entflammbarkeit hat mittels des
Abelschen Petroleumprobers nach Maßgabe der
AR# Bek. vom 20. April und 21. Juli 1882 (8Bl.
196, 344) und vom 19. Sept. 1884 (Z Bl. 250) zu
erfolgen. S. dazu Erl. vom 25. Jan. 1883 (MBl.
35), vom 13. Juni 1884 (MBl. 219), vom 13. Juni
1885/(MBl. 146), vom 27. Jan., 27. Sept., 30. Nov.
1886 (Mll. S. 20, 209, 247), vom 23. Juli 1888
(MBl. 180) und vom 30. Sept. 1889 (M l. 160).
E. darf im Umherziehen weder angekauft noch
feilgeboten werden.
f. Das Lagern und der Transport
von E. ist durch Polizeiverordnungen geregelt.
S. Mineralöle.
Ereignisse (un gem öhnliche) von besonderer
Wichtigkeit, z. B. Seuchen, Feuersbrünste,
Wasserschäden, Tumulte, große Widersetzlich-
keit ganzer Gemeinden, besondere Natur-
begebenheiten usw., sowie alle außerordent-
liche Ereignisse mit angesehenen Fremden sind
von den Regierungen, jetzt Regierungspräsi-
denten, sofort zu berichten (Reg Instr. vom
23. Oht. 1817 — GS. 248 — § 17 A 3 u. 4).
Erfindungen (Erfindungspatente) s. Pa-
tentrecht.
Ergänzung (des Heeres) s. Militär-
ersatzwesen.
Ergänzungssteuer. I. E. heißt in Preußen
die durch das Erg St G. vom 14. Juli 1893
(6. 134 eingeführte, seit 1. April 1895 erhobene
Ereignisse (ungewöhnliche) — Ergänzungssteuer.
nominelle Vermögenssteuer, weil sie die-
nach Außerhehungsetzung der staatlichen Ertrag-
steuern (ogl. Aufhebung direkter Staats-
steuern) als einzig ins Gewicht fallende di-
rehte Staatssteuer verbliebene Einkommen-
steuer in dreifacher Richtung „ergänzt“: sie-
verwirklicht die höhere Besteuerung des fun-
dierten gegenüber dem unfundierten Einkom-
men, trifft auch die wegen Ertraglosigkeit
der Einkommensteuer entgehenden, aber eine
Steuerkraft darstellenden Vermögensobjekte-
und deckt den anderweitig nicht gedeckten, dem
Steuerfiskus infolge Außerhebungsetzung der
Ertragsteuern erwachsenden Einnahmeausfall.
Zu dem Erg t. ist vom FM. unterm 6. Juli
1900 eine Ausführungsanweisung erlassen,
deren zweiter und dritter Teil sich gleichzeitig
auf die Einkommensteuer bezieht, außerdem
unterm 26. Dez. 1893 eine „Technische Anleitung
für die erstmalige Schätzung des Wertes der
Grundstücke behufs Veranlagung der E.“ Die
zurzeit dem Landtage zur Beratung vorliegende
ovelle zum Eink StE. und Erg StE#. ent-
hält hinsichtlich der E. nur wenige im wesent-
lichen Konsequenzen der Anderungen des Eink-
St G. darstellende Anderungen. Wegen der Ande-
rung der Bestimmungen über die Bewertung
des Grundvermögens s. Grundvermögen.
II. A. Steuerpflicht. Im Gegensatze zur
Einkommensteuer trifft die E. nur physische
Personen. Diese sind a) unbeschränkt
steuerpflichtig unter denselben Voraussetzungen,
unter denen sie der sog. unbeschränkten Ein-
kommensteuerpflicht unterliegen (s. Einkom-
mensteuer III A), b) beschränkt steuerpflich-
tig ohne Rüchsicht auf Staatsangehörigkeit,
Wohnsitz oder Aufenthalt nach dem Werte ihres.
preuß. Grundbesitzes und ihres dem Betriebe der
Land= oder Forstwirtschaft (einschließlich Vieh-
zucht, Wein-, Obst= und Gartenbau), des Berg-
baus oder eines stehenden Gewerbes in Preu-
ber dienenden Anlage= und Betriebskapitals.
egen der Befreiungen s. Steuerbefrei-
ungen (ErgSt . §§ 1—3; AusfAnw. Art. 1—3).
B. Den Gegenstand der Besteuerung
bildet das gesamte bewegliche und unbeweg-
liche Vermögen nach Abzug der Schulden,
insbesondere also: 1. Grundstückhe nebst Zu-
behör, Bergwerkseigentum, Nießbrauchs- und
andere geldwerte selbständige Rechte und Ge-
rechtigkeiten, 2. das Anlage= und Betriebs-
kapital der Land= und Forstwirtschaft und
ihrer NAebenbetriebe, des Bergbaus und Ge-
werbebetriebes, 3. das sonstige Kapitalver-
mögen. Von der Besteuerung sind ausge-
schlossen: a) alle beweglichen Börperlichen
Sachen, welche weder als ubehör von Grund-
stücken noch als Bestandteile eines Anlage-
und Betriebskapitals anzusehen sind, d) die
außerhalb Preußens belegenen Grundstücke
und das dem Betriebe der Land= oder Forst-
wirtschaft, des Bergbaus oder eines stehenden
Gewerbes außerhalb Preußens dienende An-
lage= und Betriebskapital. Das Anlage= und Be-
triebskapital (zu 2) umfaßt alle dem betreffenden
Betriebe — dauernd oder vorübergehend —
gewidmeten Werte, das sonstige Kapitalver-
mögen (zu 3) a. alle Kapitalforderungen ein-
schließlich des Werts von Aktien, Anteil-