Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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der Einwand zulässig, daß der Ersatz fordernde 
AV. durch sein eigenes pflichtwidriges Verhalten 
die Hilfsbedürftigkeit verschuldet hat (BAHS. 13, 
60; 20, 83; 25, 49). Uber die besonderen Ver- 
pflichtungen des Dienst= oder Arbeitsortes zur 
Kostentragung s. Dienstort I. 
Zur Erstattung der Kosten, welche durch die 
Unterstützung eines Hilfsbedürftigen dem vor- 
läufig unterstützenden AV. erwachsen sind, 
ist derjenige Ortsarmenverband ver- 
pflichtet, in welchem der Unterstützte bei 
Eintritt der Hilfsbedürftigkeit seinen Unter- 
stützungswohnsitz (s. d.) hat. Besitzt er keinen 
. oder ist ein solcher nicht zu ermitteln, 
so ist ersatzpflichtig derjenige Landarmen= 
verband (s. d.), in dessen Bezirk die Hilfs- 
bedürftigkeit zuerst hervorgetreten ist, oder 
falls der Unterstützte in hilfsbedürftigem Zu- 
stande aus einer Straf-, Kranken-, Bewahr- 
oder Heilanstalt entlassen wurde, derjenige 
LA., aus welchem die Einlieferung in die 
Anstalt erfolgt war (UWG. 8 30 Abs. 1). Der 
Beweis, daß ein UW. des Unterstützten nicht 
zu ermitteln gewesen ist, gilt schon dann als 
erbracht, wenn der die Erstattung fordernde 
A. dargelegt hat, daß er alle diejenigen Er- 
hebungen vorgenommen hat, welche nach Lage 
der Verhältnisse als geeignet zur Ermittlung 
eines UW. anzusehen waren. Wird nach der 
Erstattung ein UW. nachträglich ermittelt, so 
ist der A., der bereits erstattet hat, berech- 
tigt, von dem A. des UW. Ersatz für seine 
Aufwendungen, einschließlich der durch die nach- 
träglichen Ermittlungen entstandenen Kosten, 
zu beanspruchen (AUW. 8§ 30 Abs. 2). 
Veränderungen in den Grenzen der 
OA. können auch eine Verschiebung der Er- 
stattungspflicht zur Folge haben. Wird ein 
ganzer A. in einen anderen eingemeindet, 
so geht seine Verpflichtung auf letzteren über. 
Wird dagegen der verpflichtete AV. in mehrere 
Teile zerlegt, die entweder selbständige A##. 
oder anderen AW. zugelegt werden, so geht die 
Verpflichtung als eine gemeinsame Last auf 
alle AV. über, die aus Bestandteilen des ver- 
pflichteten AB#. gebildet worden sind oder solche 
Teile in ihren Bezirk ausgenommen haben. 
Die Last bleibt so lange eine gemeinschaftliche, 
bis eine durch die zuständige Behörde bewirkte 
Auseinandersetzung (Auseinander- 
setzungen bei kommunalen ufw. Ver- 
bänden III) erfolgt ist (BAb#. 14, 4; 20, 4; 
21, 3; 26, 1; 28 S. 3, 6; 32, 90; 33, 68; 36, 1). 
Die erwähnte Rechtsvermutung, daß ein 
UW. nicht zu ermitteln ist, kann nur durch 
den Nachweis widerlegt werden, daß der 
AUW. an einem bestimmten Orte begründet ist. 
Bei dem Mangel eines UW. oder der Un- 
möglichheit, ihn zu ermitteln, ist erstattungs- 
pflichtig derjenige LAV., in welchem sich 
der Hilfsbedürstige beim Eintritt der 
Hilfsbedürftigkeit befand, gleichviel wodurch 
seine Anwesenheit dort und seine Hilfsbe- 
dürftigkeit hervorgerufen ist (BA. 18, 87; 
24, 135; 27, 29; 33, 72). Die Verpflichtung 
dauert so lange fort, als die Hilfsbedürftigkeit 
ununterbrochen fortbesteht. War eine Unter- 
brechung erfolgt, so ist der LaAV. verpflichtet, 
in dessen Bezirk die Hilfsbedürftigkheit von 
  
blieben ist (BA-. 31, 80). 
verpflichtung des LA#. tritt jedoch einem OA##. 
gegenüber nicht ein, welcher unter Verletzung 
  
Erstattungsansprüche der Armenverbände. 
neuem erkennbar hervorgetreten ist (BAH. 27, 
72), und zwar auch dann, wenn dort eine- 
Unterstützung ungerechtfertigterweise unter- 
Die Erstattungs- 
seiner eigenen Unterstützungspflicht den Hilfs- 
bedürftigen in den Bezirk senes LA. ab- 
geschoben hatte (BAH. 14, 83). Keine Unter- 
brechung der Hilfsbedürftigkeit liegt vor, wenn 
jemand ungeheilt aus einer Krankenanstalt 
entlassen worden ist und nach kurzer Zeit 
wegen derselben Krankheit wiederum der 
Armenpflege anheimfällt (BAP. 27, 72; 29, 
86), es sei denn, daß er in der Zwischenzeit 
erwerbsfähig gewesen war (BA5. 31, 85) oder 
aus einem andern Grunde (3. B. wegen Auf- 
nahme in ein Gefängnis als Untersuchungs- 
oder Strafgefangener, oder wegen Aufenthalts 
im Auslande) der öffentlichen Armenpflege 
nicht bedurft hatte (BAH. 30, 117; 33, 79). — 
Da die Unterstützung, die einem armenrechtlich 
unselbständigen Familiengliede gewährt wird, 
als Unterstützung des Familienhaupts gilt. 
dessen UW. das Familienglied teilt, so be- 
stimmt die einem landarmen Familienhaupt 
oder einem anderen Familiengliede gewährte 
Unterstützung, solange 116 andauert, auch hin- 
sichtlich der übrigen Familienglieder, wenn 
sie hilfsbedürftig werden, den erstattungs- 
pflichtigen LA., gleichviel an welchem Ort 
ihre Hilfsbedürftigkeit hervortritt (BApH. 19, 
115; 20, 129). Jedoch ist nicht derjenige LA##V. 
erstattungspflichtig, in dessen Bezirk sich das 
persönlich nicht hilfsbedürftige Familienhaupt 
aufhielt, sondern derjenige, in dessen Bezirk 
die Hilfsbedürftigkeit des Familiengliedes ein- 
trat (BAH. 27, 80). Die vom Ehemann ge- 
trennt lebende selbständige Ehefrau (s. Un- 
terstützungswohnsitz II und die ihren UW. 
teilenden (s. Unterstützungswohnsitz IV) 
Kinder gelten nicht als Familienglieder des 
Ehemannes. Auch wenn sie bereits von einem 
LA#. unterstützt werden, begründet der Ein- 
tritt der Hilfsbedürftigkeit des Mannes einen 
neuen Pflegefall (BApH. 27, 100). — Hat eine 
Uberführung eines eingelieferten Landarmen 
von einer Anstalt in eine andere stattgefunden, 
so ist derfenige L#A#. erstattungspflichtig, in 
dessen Bezirk sich der Landarme befand, als 
die Hinschaffung in die erste Anstalt begann 
(B#. 26, 101 ff.; 28, 114). — Eine Einliefe- 
rung in eine Anstalt im Sinne des erwähnten 
Rechtssatzes liegt nicht vor, wenn der Eintritt 
auf dem Willen der in die Anstalt eintretenden 
Person beruhte, insbesondere nicht bei frei- 
willigem Aufsuchen eines Krankenhaufes oder 
bei freiwilliger Gestellung zur Strafverbüßung 
(B##. 30, 126). Eine Entlassung aus einer 
Anstalt setzt nicht notwendig ein Verlassen ihrer 
Räumevoraus. Sie kann auchstattfinden, wenn 
der Betreffende aus einem anderen Grunde, 
als dem, der die Einlieferung herbeigeführt hat, 
in der Anstalt verbleibt (BAH. 4, 59; 33, 86). 
II. (Gegenstand der Erstattung.) Die 
Höhe der Armenpflegekosten, die zu erstatten 
sind, richtet sich nicht nach den Verhältnissen 
am Orte des erstattungspflichtigen AW., son- 
dern nach den am Orte der vorläufigen Unter-
	        
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