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der Einwand zulässig, daß der Ersatz fordernde
AV. durch sein eigenes pflichtwidriges Verhalten
die Hilfsbedürftigkeit verschuldet hat (BAHS. 13,
60; 20, 83; 25, 49). Uber die besonderen Ver-
pflichtungen des Dienst= oder Arbeitsortes zur
Kostentragung s. Dienstort I.
Zur Erstattung der Kosten, welche durch die
Unterstützung eines Hilfsbedürftigen dem vor-
läufig unterstützenden AV. erwachsen sind,
ist derjenige Ortsarmenverband ver-
pflichtet, in welchem der Unterstützte bei
Eintritt der Hilfsbedürftigkeit seinen Unter-
stützungswohnsitz (s. d.) hat. Besitzt er keinen
. oder ist ein solcher nicht zu ermitteln,
so ist ersatzpflichtig derjenige Landarmen=
verband (s. d.), in dessen Bezirk die Hilfs-
bedürftigkeit zuerst hervorgetreten ist, oder
falls der Unterstützte in hilfsbedürftigem Zu-
stande aus einer Straf-, Kranken-, Bewahr-
oder Heilanstalt entlassen wurde, derjenige
LA., aus welchem die Einlieferung in die
Anstalt erfolgt war (UWG. 8 30 Abs. 1). Der
Beweis, daß ein UW. des Unterstützten nicht
zu ermitteln gewesen ist, gilt schon dann als
erbracht, wenn der die Erstattung fordernde
A. dargelegt hat, daß er alle diejenigen Er-
hebungen vorgenommen hat, welche nach Lage
der Verhältnisse als geeignet zur Ermittlung
eines UW. anzusehen waren. Wird nach der
Erstattung ein UW. nachträglich ermittelt, so
ist der A., der bereits erstattet hat, berech-
tigt, von dem A. des UW. Ersatz für seine
Aufwendungen, einschließlich der durch die nach-
träglichen Ermittlungen entstandenen Kosten,
zu beanspruchen (AUW. 8§ 30 Abs. 2).
Veränderungen in den Grenzen der
OA. können auch eine Verschiebung der Er-
stattungspflicht zur Folge haben. Wird ein
ganzer A. in einen anderen eingemeindet,
so geht seine Verpflichtung auf letzteren über.
Wird dagegen der verpflichtete AV. in mehrere
Teile zerlegt, die entweder selbständige A##.
oder anderen AW. zugelegt werden, so geht die
Verpflichtung als eine gemeinsame Last auf
alle AV. über, die aus Bestandteilen des ver-
pflichteten AB#. gebildet worden sind oder solche
Teile in ihren Bezirk ausgenommen haben.
Die Last bleibt so lange eine gemeinschaftliche,
bis eine durch die zuständige Behörde bewirkte
Auseinandersetzung (Auseinander-
setzungen bei kommunalen ufw. Ver-
bänden III) erfolgt ist (BAb#. 14, 4; 20, 4;
21, 3; 26, 1; 28 S. 3, 6; 32, 90; 33, 68; 36, 1).
Die erwähnte Rechtsvermutung, daß ein
UW. nicht zu ermitteln ist, kann nur durch
den Nachweis widerlegt werden, daß der
AUW. an einem bestimmten Orte begründet ist.
Bei dem Mangel eines UW. oder der Un-
möglichheit, ihn zu ermitteln, ist erstattungs-
pflichtig derjenige LAV., in welchem sich
der Hilfsbedürstige beim Eintritt der
Hilfsbedürftigkeit befand, gleichviel wodurch
seine Anwesenheit dort und seine Hilfsbe-
dürftigkeit hervorgerufen ist (BA. 18, 87;
24, 135; 27, 29; 33, 72). Die Verpflichtung
dauert so lange fort, als die Hilfsbedürftigkeit
ununterbrochen fortbesteht. War eine Unter-
brechung erfolgt, so ist der LaAV. verpflichtet,
in dessen Bezirk die Hilfsbedürftigkheit von
blieben ist (BA-. 31, 80).
verpflichtung des LA#. tritt jedoch einem OA##.
gegenüber nicht ein, welcher unter Verletzung
Erstattungsansprüche der Armenverbände.
neuem erkennbar hervorgetreten ist (BAH. 27,
72), und zwar auch dann, wenn dort eine-
Unterstützung ungerechtfertigterweise unter-
Die Erstattungs-
seiner eigenen Unterstützungspflicht den Hilfs-
bedürftigen in den Bezirk senes LA. ab-
geschoben hatte (BAH. 14, 83). Keine Unter-
brechung der Hilfsbedürftigkeit liegt vor, wenn
jemand ungeheilt aus einer Krankenanstalt
entlassen worden ist und nach kurzer Zeit
wegen derselben Krankheit wiederum der
Armenpflege anheimfällt (BAP. 27, 72; 29,
86), es sei denn, daß er in der Zwischenzeit
erwerbsfähig gewesen war (BA5. 31, 85) oder
aus einem andern Grunde (3. B. wegen Auf-
nahme in ein Gefängnis als Untersuchungs-
oder Strafgefangener, oder wegen Aufenthalts
im Auslande) der öffentlichen Armenpflege
nicht bedurft hatte (BAH. 30, 117; 33, 79). —
Da die Unterstützung, die einem armenrechtlich
unselbständigen Familiengliede gewährt wird,
als Unterstützung des Familienhaupts gilt.
dessen UW. das Familienglied teilt, so be-
stimmt die einem landarmen Familienhaupt
oder einem anderen Familiengliede gewährte
Unterstützung, solange 116 andauert, auch hin-
sichtlich der übrigen Familienglieder, wenn
sie hilfsbedürftig werden, den erstattungs-
pflichtigen LA., gleichviel an welchem Ort
ihre Hilfsbedürftigkeit hervortritt (BApH. 19,
115; 20, 129). Jedoch ist nicht derjenige LA##V.
erstattungspflichtig, in dessen Bezirk sich das
persönlich nicht hilfsbedürftige Familienhaupt
aufhielt, sondern derjenige, in dessen Bezirk
die Hilfsbedürftigkeit des Familiengliedes ein-
trat (BAH. 27, 80). Die vom Ehemann ge-
trennt lebende selbständige Ehefrau (s. Un-
terstützungswohnsitz II und die ihren UW.
teilenden (s. Unterstützungswohnsitz IV)
Kinder gelten nicht als Familienglieder des
Ehemannes. Auch wenn sie bereits von einem
LA#. unterstützt werden, begründet der Ein-
tritt der Hilfsbedürftigkeit des Mannes einen
neuen Pflegefall (BApH. 27, 100). — Hat eine
Uberführung eines eingelieferten Landarmen
von einer Anstalt in eine andere stattgefunden,
so ist derfenige L#A#. erstattungspflichtig, in
dessen Bezirk sich der Landarme befand, als
die Hinschaffung in die erste Anstalt begann
(B#. 26, 101 ff.; 28, 114). — Eine Einliefe-
rung in eine Anstalt im Sinne des erwähnten
Rechtssatzes liegt nicht vor, wenn der Eintritt
auf dem Willen der in die Anstalt eintretenden
Person beruhte, insbesondere nicht bei frei-
willigem Aufsuchen eines Krankenhaufes oder
bei freiwilliger Gestellung zur Strafverbüßung
(B##. 30, 126). Eine Entlassung aus einer
Anstalt setzt nicht notwendig ein Verlassen ihrer
Räumevoraus. Sie kann auchstattfinden, wenn
der Betreffende aus einem anderen Grunde,
als dem, der die Einlieferung herbeigeführt hat,
in der Anstalt verbleibt (BAH. 4, 59; 33, 86).
II. (Gegenstand der Erstattung.) Die
Höhe der Armenpflegekosten, die zu erstatten
sind, richtet sich nicht nach den Verhältnissen
am Orte des erstattungspflichtigen AW., son-
dern nach den am Orte der vorläufigen Unter-