Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Erstattungsansprüche 
stützung (BA. 25, 129; 26, 104). Ihre An- 
gemessenheit muß im Streitfalle der AV. nach- 
weisen, der die Erstattung verlangt (BA#. 16, 
85). Er darf nicht mehr verlangen, als er 
unter gleichen Verhältnissen für die Unter- 
stützung von Personen aufwendet, die in seinem 
Bezirk ihren UW. haben (BAß. 30, 130), ist 
aber andererseits auch nicht verpflichtet, den 
Hilfsbedürftigen an einem anderen Ort zu 
verpflegen, wenn dies dort billiger geschehen. 
kann (B##. 25, 109). Keinesfalls dürfen aber 
bei der Aufnahme des Hilfsbedürftigen in der 
Anstalt (Krankenhaus u. dgl.) die allgemeinen 
Verwaltungskosten dieser Anstalt bei der Er- 
stattungsforderung in Ansatz gebracht werden 
(BAH. 31, 94); ebensowenig besondere Ge- 
bühren (BA. 30, 130) für die Hilfeleistung 
festbesoldeter Armenärzte (UWG. 8 30 Abs. 3). 
Keinen Unterschied macht es, ob die Anstalt, 
in welcher die Unterbringung erfolgt ist, dem 
unterstützenden AV. gehört oder nicht (BA. 7, 
90; 14, 92). Ebenso kann zein Ersatz bean- 
sprucht werden für die Kosten der Beerdigung 
eines Hilfsbedürftigen auf einem öffentlichen 
Begräbnisplatz (BAb. 31, 90). 
Der Grundsatz, daß nur die für den Unter- 
stützten in einer Anstalt aufgewendeten „Indivi- 
dualkosten“ zu erstatten sind, kommt hauptsäch- 
lich außerpreuß. AV. gegenüber zur Anwendung. 
Denn für die Erstattungsforderungen preuß. 
A. gegeneinander kommt ein bestimmter auf 
Grund des 830 Abs. 4 UWG. aufgestellter Tarif 
vom 2. Juli 1876 (durch die Regierungsamts- 
blätter veröffentlicht) zur Anwendung. Hiernach 
sind zu erstatten für die tägliche Verpflegung 
eines erkrankten oder arbeitsunfähigen Hilfs- 
bedürftigen in den Ortschaften der 3. und 
4. Servisklasse (s. Servis) 60 Pf., in den der 
höheren Klassen 80 Pf., außerdem für not- 
wendig gewordene ärztliche oder wundärztliche 
Behandlung und Verpflegung mit Einschluß 
der Arzneien, Heilmittel usw. in allen Ort- 
schaften täglich 20 Pf., jedoch vorbehaltlich 
einer besonderen Berechnung und Liquidierung 
erheblicher außerordentlicher Mehraufwendun- 
gen, die in Verwundungsfällen oder bei 
schweren oder ansteckenden Krankheiten not- 
wendig geworden sind. Der Tag, an welchem 
die Verpflegung begonnen hat, wird hierbei 
mit dem Tage, an welchem sie beendigt worden 
ist, zusammen als ein Tag berechnet. Die 
Tarifsätze gelten sowohl für Verpflegung inner- 
hal- als auch für solche außerhalb eines 
ranken= oder Armenhauses, jedoch nur für 
Personen, die über 14 Jahre alt sind. Für 
jüngere Personen und solche, die nicht voll- 
ständig arbeitsunfähig sind, müssen die er- 
folgten Aufwendungen besonders berechnet 
werden. Das gleiche gilt von allen anderen 
Aufwendungen, die nicht unter den Tarif fallen. 
Keinen Unterschied macht es, ob die Verpfle- 
gung in Natur verabreicht oder ob Geld hierzu 
gegeben worden ist. Als Heilmittel, die in 
schweren Fällen besonders in Rechnung ge- 
stellt werden dürfen, gelten auch Wein und h 
Bier, nicht aber Nahrungsmittel (Milch, Eier, 
Fleischtrühe u. dgl). Durch den Tarisfsatz 
nicht abgegolten werden Ausgaben für Des- 
infehtion der Kleidungsstüche des Kranken 
  
  
  
463 
der Armenverbände. 
(BeA#.3, 91; 10, 110; 17, 126; 26, 110; 27, 
117; 29, 85). 
III. (Rücherstattungsansprüche.) Hat 
ein A#. einem anderen Armenpflegekosten er- 
stattet, ohne hierzu verpflichtet gewesen zu sein, 
so kann er 6"n nach Maßgabe der Vorschriften 
des BEB. 8 812 wegen ungerechtfertigter Be- 
reicherung des Empfängers von diesem zurück- 
fordern. Er kann sich aber auch an die Stelle 
des von ihm befriedigten A. setzen und die 
Erstattung von dem wirklich verpflichteten A#. 
fordern (BAH. 36, 78). Der Rücherstattungs- 
anspruch fällt indessen fort, wenn der Zahlungs- 
empfänger infolge der Zahlung die Anmeldung 
des E. bei dem wirtklich verpflichteten A##. 
unterlassen und dadurch seine Forderung gegen 
ihn verloren hat (BAp. 36, 80). 
IV. (Anmeldung des E.) Ein O ., der 
vorläufig Unterstützung gewährt hat, muß eine 
vollständige Wernehmung des Unterstütz- 
ten über seine Heimats-, Familien= und Auf- 
enthaltsverhältnisse bewirken und sodann seinen 
E. binnen sechs Monaten bei dem vermeintlich 
verpflichteten AV. mit der Anfrage anmelden, 
ob der Anspruch anerkannt wird. Ist dieser 
A#. nicht zu ermitteln, so hat innerhalb jener 
Frist eine Ersatzanmeldung bei der dem 
anmeldungspflichtigen A. vorgesetzten Auf- 
sichtsbehörde zu erfolgen (UW. 8 34). Die 
Verwaltungs= und Polizeibehörden sind ver- 
pflichtet, innerhalb ihres Geschäftskreises den 
A. behufs der Ermittlung der erwähnten 
Verhältnisse auf Verlangen behilflich zu sein 
(UW. 8 63). Will der unterstützende A#. 
von seiner Ausweisungsbefugnis (s. Uber- 
nahme) Gebrauch machen, so soll dies in der 
Benachrichtigung bemerkt werden (UWG. 8 34). 
Unterbleibt die Anmeldung, so geht der E. 
(nicht der Ubernahmeanspruch) verloren, jedoch 
bei verspäteter Anmeldung nur für die über 
sechs Monate vom Tage der Anmeldung zu- 
rüchliegende Zeit (BApH. 31, 167). Auch durch 
Klagezustellung kann eine Anmeldung bewirkt 
werden (BA#. 21, 159). Die Anmeldung braucht 
sich nur auf den einzelnen Pflegefall als solchen 
zu beziehen. Sie umfaßt auch den Anspruch 
für die noch später aufzuwendenden Kosten 
dieses Pflegefalls, sofern nur aus ihr ersichtlich 
ist, daß es sich um eine fortlaufende Unter- 
stützung handelte (BA. 17, 139), und die spä- 
teren Kosten nicht etwa einen neuen Pflegefall 
betreffen, der erst nach Beseitigung der früheren 
Hilfsbedürftigkeit eingetreten ist GBAP.p19, 135). 
Die Anmeldung ist auch dann wirksam, wenn 
ihr das Vernehmungsprotobkoll nicht beigefügt 
wird (BAßH. 18, 118). Ein Anspruch, der nicht 
die Erstattung von Armenpflegebosten, sondern. 
die Zurücherstattung des irrtümlich Gezahlten 
zum Gegenstande hat, bedarf keiner vorgän- 
gigen Anmeldung (BA. 32, 73), wohl aber 
ein E., der gegen einen OAV. auf Grund einer 
Abschiebung (s. o. 1) erhoben wird (B#. x9, 
127; 26, 140), sowie auch ein Anspruch des 
LA#., der vorläufig Tnstalt-pflege gewährt 
at (BAH. 32, 73). — Zweck der Anmeldung 
ist die Sicherung des in Anspruch genommenen 
A#. vor dem Verlust von Beweismitteln und 
von Ersatzansprüchen an Unterhaltsverpflichtete, 
sowie vor Uberlastung mit einer Kostenforde- 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.