Erstattungsansprüche
stützung (BA. 25, 129; 26, 104). Ihre An-
gemessenheit muß im Streitfalle der AV. nach-
weisen, der die Erstattung verlangt (BA#. 16,
85). Er darf nicht mehr verlangen, als er
unter gleichen Verhältnissen für die Unter-
stützung von Personen aufwendet, die in seinem
Bezirk ihren UW. haben (BAß. 30, 130), ist
aber andererseits auch nicht verpflichtet, den
Hilfsbedürftigen an einem anderen Ort zu
verpflegen, wenn dies dort billiger geschehen.
kann (B##. 25, 109). Keinesfalls dürfen aber
bei der Aufnahme des Hilfsbedürftigen in der
Anstalt (Krankenhaus u. dgl.) die allgemeinen
Verwaltungskosten dieser Anstalt bei der Er-
stattungsforderung in Ansatz gebracht werden
(BAH. 31, 94); ebensowenig besondere Ge-
bühren (BA. 30, 130) für die Hilfeleistung
festbesoldeter Armenärzte (UWG. 8 30 Abs. 3).
Keinen Unterschied macht es, ob die Anstalt,
in welcher die Unterbringung erfolgt ist, dem
unterstützenden AV. gehört oder nicht (BA. 7,
90; 14, 92). Ebenso kann zein Ersatz bean-
sprucht werden für die Kosten der Beerdigung
eines Hilfsbedürftigen auf einem öffentlichen
Begräbnisplatz (BAb. 31, 90).
Der Grundsatz, daß nur die für den Unter-
stützten in einer Anstalt aufgewendeten „Indivi-
dualkosten“ zu erstatten sind, kommt hauptsäch-
lich außerpreuß. AV. gegenüber zur Anwendung.
Denn für die Erstattungsforderungen preuß.
A. gegeneinander kommt ein bestimmter auf
Grund des 830 Abs. 4 UWG. aufgestellter Tarif
vom 2. Juli 1876 (durch die Regierungsamts-
blätter veröffentlicht) zur Anwendung. Hiernach
sind zu erstatten für die tägliche Verpflegung
eines erkrankten oder arbeitsunfähigen Hilfs-
bedürftigen in den Ortschaften der 3. und
4. Servisklasse (s. Servis) 60 Pf., in den der
höheren Klassen 80 Pf., außerdem für not-
wendig gewordene ärztliche oder wundärztliche
Behandlung und Verpflegung mit Einschluß
der Arzneien, Heilmittel usw. in allen Ort-
schaften täglich 20 Pf., jedoch vorbehaltlich
einer besonderen Berechnung und Liquidierung
erheblicher außerordentlicher Mehraufwendun-
gen, die in Verwundungsfällen oder bei
schweren oder ansteckenden Krankheiten not-
wendig geworden sind. Der Tag, an welchem
die Verpflegung begonnen hat, wird hierbei
mit dem Tage, an welchem sie beendigt worden
ist, zusammen als ein Tag berechnet. Die
Tarifsätze gelten sowohl für Verpflegung inner-
hal- als auch für solche außerhalb eines
ranken= oder Armenhauses, jedoch nur für
Personen, die über 14 Jahre alt sind. Für
jüngere Personen und solche, die nicht voll-
ständig arbeitsunfähig sind, müssen die er-
folgten Aufwendungen besonders berechnet
werden. Das gleiche gilt von allen anderen
Aufwendungen, die nicht unter den Tarif fallen.
Keinen Unterschied macht es, ob die Verpfle-
gung in Natur verabreicht oder ob Geld hierzu
gegeben worden ist. Als Heilmittel, die in
schweren Fällen besonders in Rechnung ge-
stellt werden dürfen, gelten auch Wein und h
Bier, nicht aber Nahrungsmittel (Milch, Eier,
Fleischtrühe u. dgl). Durch den Tarisfsatz
nicht abgegolten werden Ausgaben für Des-
infehtion der Kleidungsstüche des Kranken
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der Armenverbände.
(BeA#.3, 91; 10, 110; 17, 126; 26, 110; 27,
117; 29, 85).
III. (Rücherstattungsansprüche.) Hat
ein A#. einem anderen Armenpflegekosten er-
stattet, ohne hierzu verpflichtet gewesen zu sein,
so kann er 6"n nach Maßgabe der Vorschriften
des BEB. 8 812 wegen ungerechtfertigter Be-
reicherung des Empfängers von diesem zurück-
fordern. Er kann sich aber auch an die Stelle
des von ihm befriedigten A. setzen und die
Erstattung von dem wirklich verpflichteten A#.
fordern (BAH. 36, 78). Der Rücherstattungs-
anspruch fällt indessen fort, wenn der Zahlungs-
empfänger infolge der Zahlung die Anmeldung
des E. bei dem wirtklich verpflichteten A##.
unterlassen und dadurch seine Forderung gegen
ihn verloren hat (BAp. 36, 80).
IV. (Anmeldung des E.) Ein O ., der
vorläufig Unterstützung gewährt hat, muß eine
vollständige Wernehmung des Unterstütz-
ten über seine Heimats-, Familien= und Auf-
enthaltsverhältnisse bewirken und sodann seinen
E. binnen sechs Monaten bei dem vermeintlich
verpflichteten AV. mit der Anfrage anmelden,
ob der Anspruch anerkannt wird. Ist dieser
A#. nicht zu ermitteln, so hat innerhalb jener
Frist eine Ersatzanmeldung bei der dem
anmeldungspflichtigen A. vorgesetzten Auf-
sichtsbehörde zu erfolgen (UW. 8 34). Die
Verwaltungs= und Polizeibehörden sind ver-
pflichtet, innerhalb ihres Geschäftskreises den
A. behufs der Ermittlung der erwähnten
Verhältnisse auf Verlangen behilflich zu sein
(UW. 8 63). Will der unterstützende A#.
von seiner Ausweisungsbefugnis (s. Uber-
nahme) Gebrauch machen, so soll dies in der
Benachrichtigung bemerkt werden (UWG. 8 34).
Unterbleibt die Anmeldung, so geht der E.
(nicht der Ubernahmeanspruch) verloren, jedoch
bei verspäteter Anmeldung nur für die über
sechs Monate vom Tage der Anmeldung zu-
rüchliegende Zeit (BApH. 31, 167). Auch durch
Klagezustellung kann eine Anmeldung bewirkt
werden (BA#. 21, 159). Die Anmeldung braucht
sich nur auf den einzelnen Pflegefall als solchen
zu beziehen. Sie umfaßt auch den Anspruch
für die noch später aufzuwendenden Kosten
dieses Pflegefalls, sofern nur aus ihr ersichtlich
ist, daß es sich um eine fortlaufende Unter-
stützung handelte (BA. 17, 139), und die spä-
teren Kosten nicht etwa einen neuen Pflegefall
betreffen, der erst nach Beseitigung der früheren
Hilfsbedürftigkeit eingetreten ist GBAP.p19, 135).
Die Anmeldung ist auch dann wirksam, wenn
ihr das Vernehmungsprotobkoll nicht beigefügt
wird (BAßH. 18, 118). Ein Anspruch, der nicht
die Erstattung von Armenpflegebosten, sondern.
die Zurücherstattung des irrtümlich Gezahlten
zum Gegenstande hat, bedarf keiner vorgän-
gigen Anmeldung (BA. 32, 73), wohl aber
ein E., der gegen einen OAV. auf Grund einer
Abschiebung (s. o. 1) erhoben wird (B#. x9,
127; 26, 140), sowie auch ein Anspruch des
LA#., der vorläufig Tnstalt-pflege gewährt
at (BAH. 32, 73). — Zweck der Anmeldung
ist die Sicherung des in Anspruch genommenen
A#. vor dem Verlust von Beweismitteln und
von Ersatzansprüchen an Unterhaltsverpflichtete,
sowie vor Uberlastung mit einer Kostenforde-