Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Erwerbsgesellschaften (Besteuerung). 
8 1 EinkStG. erst vom Landtag eingefügt 
und unterlassen ist, auch den § 2 a. a. 
entsprechend zu ändern; durch die erwähnte 
Aovelle zum Eink St. soll diese Unstimmig- 
keit beseitigt werden. andelt es sich um 
die Frage, ob eine außerdeutsche E. wegen 
preuß. Grundbesitzes oder Gewerbebetriebes 
steuerpflichtig sei, so muß daher von Amts 
wegen geprüft werden, ob sie ihrer ganzen 
Gestaltung nach unter den Begriff einer Ak- 
tiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Ak- 
tien oder eingetragenen Genossenschaft im 
Sinne der Reichs= oder einer Berggewerk- 
schaft im Sinne der preuß. Landesgesetzgebung 
fällt (EinkStG. # 1 Ziff. 4 u. 5, § 2 Abs. 2, 
AusfAnw. Art. 20). 
Den Maßstab der Besteuerung bilden 
nach § 16 EinkSt G. die „Uberschüsse“, welche 
als Aktienzinsen oder Dividenden, gleichviel 
unter welcher Benennung, unter die Mitglieder 
verteilt werden, unter Hinzurechnung der zur 
Tilgung der Schulden oder des Grundkapitals, 
zur Verbesserung oder Geschäftserweiterung 
oder zur Bildung von Reservefonds — abge- 
sehen von solchen Reservefonds der Versiche- 
rungsgesellschaften, welche zur Rücklage für 
die Versicherungssummen bestimmt sind — be- 
stimmten Beträge, andererseits nach Abrech- 
nung von 3½/2 % des Aktienkapitals bzw. 
von 3½/2 % der Summe der eingezahlten Ge- 
schäftsanteile einer eingetragenen Genossen- 
schaft bzw. bei Berggewerkschaften von 31/2% 
— nach Wahl der Steuerpflichtigen — ent- 
weder des aus dem Erwerbspreise, den An- 
lage-, Einrichtungs= und Erweiterungskosten 
gebildeten Grundkapitals oder, soweit diese 
osten vor dem 1. April 1892 aufgewendet 
sind, des 20 fachen Betrags der im Durchschnitt 
der letzten vier Jahre vor Inkrafttreten 
des Eink St G. verteilten Ausbeuten. Bei 
außerpreuß. E. gilt als Einkommen der auf 
den preuß. Betrieb bzw. das Einkommen 
aus dem preuß. Grundbesitz entfallende Teil 
jener Uberschüsse. Unter den „Uberschüssen“ 
im Sinne des § 16 a. a. O. ist nach der 
neuesten Rechtsprechung des O#. (OVt. 
10, 214) nicht die Differenz zwischen dem Ver- 
mögensbestande am Schlusse und dem am An- 
fange des Geschäftsjahrs zu verstehen, son- 
dern lediglich das, was nach dem Eink- 
tG. auch bei physischen Personen zum Ein- 
kKommen gehört (ogl. Einkommensteuer 
III B; der Unterschied zwischen dem Steuer- 
maßstab für physische und dem für nicht- 
physische Personen ist daher Rhein qualitativer, 
sondern nur ein quantitativer, indem bei letz- 
teren nicht das gesamte, im § 16 a. a. O. als 
„Uberschüsse“ bezeichnete Einkommen steuer- 
Pflichtig ist, sondern nur, soweit es unter die 
Witglieder verteilt, zur Tilgung der Schulden 
oder des Grundkapitals, zu Verbesserungen, 
Erwelterungen oder zur Speisung von Re- 
lervefonds verwendet ist, und nach Abzug von 
tt 2"% des Atienkapitals usw. Zu den 
euerpflichtigen „Uberschüssen“ gehören also 
Fon0-. nicht die durch Ausgabe neuer Aktien 
u er den Nennwert erzielten Agiogewinne, 
kicht auch Zuschüsse, die Dritte zu dem Zwecke 
eisten, damit eine Dividende von gewisser 
  
469 
Höhe verteilt werden kann. Nach der er- 
wähnten Novelle zum Einkbt#G. sollen auch 
die Uberschüsse, welche an persönlich haftende 
Gesellschafter für ihre nicht auf das Gesamt- 
kapital der Kommanditisten gemachten Ein- 
lagen oder als Tantiemen verteilt werden, 
nicht als Einkommen einer Kommanditgesell- 
schaft auf Aktien gelten. Da die Besteue- 
rung der E. nur nach dem Maßstabe der 
„verteilten“ und zur Schuldentilgung usw. 
„verwendeten"“ Uberschüsse erfolgt, so beginnt 
ihre Steuerpflicht nicht schon mit ihrer Ent- 
stehung, sondern erst wenn der Abschluß min- 
destens eines Geschäftsjahrs vorliegt; sie 
bleiben also für das erste Geschäftsjahr steuer- 
frei, und Schätzung der mutmaßlichen Uber- 
schüsse ist ausgeschlossen; eine schon länger 
bestehende außerpreuß. E. aber kann in Preu- 
ßen erst dann besteuert werden, wenn der 
Abschluß eines Geschäftsjahrs, während dessen 
sie in Preußen Gewerbebetrieb oder Grund- 
besitz hatte, vorliegt (OB#G. vom 13. Juni 
1894 und 25. April 1901, ferner O##St. 
8, 194; 9, 236). Der Besteuerung der E. ist 
der Durchschnitt der letzten drei Geschäfts- 
jahre oder des kürzeren Zeitraums ihres Be- 
stehens bzw. bei außerpreußischen ihres preuß. 
Geschäftsbetriebes oder Grundbesitzes zugrunde 
z legen (Eink StGS. § 10). Vgl. auch Ausf- 
nw. z. Eink St G. Art. 27, der aber noch auf 
der früheren Auslegung des Begriffs „Uber- 
schüsse“ durch das O#. beruht, sowie Ab- 
schreibungen, Abzüge, Einkommen- 
steuer, Steuererklärungen. — Gesell- 
schaften mit beschränkter Haftung 
unterliegen der Einkommensteuer bis jetzt 
nicht, weil diese Gesellschaftsform bei Erlaß 
des Eink St G. noch nicht bestand; sie sollen 
ihr aber nach der erwähnten Movelle unter- 
worfen werden (vogl. Gesellschaften mit be- 
schränkter Haftung, Besteuerung). Der 
Ergänzungssteuer sind E. nicht unterworfen, 
obwohl sie zweifellos Vermögen besitzen kön— 
nen, während es mindestens streitig ist, ob 
sie „Einkommen“ im wirtschaftlichen Sinne 
haben können. Wegen der Eisenbahnab- 
gabe s. d. 
II. Gemeindebesteuerung. Der Ge- 
meindeeinkommensteuer sind in den Ge- 
meinden, in denen sie Grundvermögen, Han- 
dels= oder gewerbliche Anlagen, einschließlich 
der Bergwerke haben, Handel, Gewerbe oder 
Bergbau betreiben oder als Gesellschafter an 
dem Unternehmen einer Gesellschaft mit be- 
schränkter Haftung beteiligt sind, hinsichtlich 
des ihnen aus diesen Quellen in der Gemeinde 
zufließenden Einkommens unterworfen: 1. Ak- 
tiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf 
Aktien und Berggewerkschaften; 2. eingetra- 
gene Genollenschaften, deren Geschäftsbetrieb 
über den Kreis der Mitglieder hinausgeht; 
3. Konsumvereine, wenn sie entweder unter 
Ziff. 1 oder 2 fallen oder doch eingetragene 
Genossenschaften sind und einen offenen La- 
den haben oder endlich juristische Personen 
sind. Gesellschaften mit beschränkter Haftung 
sind zwar nicht gemeindeeinkommensteuer- 
pflichtig; die Gemeinde ist aber berechtigt, die 
auf das Einkommen der Gesellschafter aus
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.