Erwerbsgesellschaften (Besteuerung).
8 1 EinkStG. erst vom Landtag eingefügt
und unterlassen ist, auch den § 2 a. a.
entsprechend zu ändern; durch die erwähnte
Aovelle zum Eink St. soll diese Unstimmig-
keit beseitigt werden. andelt es sich um
die Frage, ob eine außerdeutsche E. wegen
preuß. Grundbesitzes oder Gewerbebetriebes
steuerpflichtig sei, so muß daher von Amts
wegen geprüft werden, ob sie ihrer ganzen
Gestaltung nach unter den Begriff einer Ak-
tiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Ak-
tien oder eingetragenen Genossenschaft im
Sinne der Reichs= oder einer Berggewerk-
schaft im Sinne der preuß. Landesgesetzgebung
fällt (EinkStG. # 1 Ziff. 4 u. 5, § 2 Abs. 2,
AusfAnw. Art. 20).
Den Maßstab der Besteuerung bilden
nach § 16 EinkSt G. die „Uberschüsse“, welche
als Aktienzinsen oder Dividenden, gleichviel
unter welcher Benennung, unter die Mitglieder
verteilt werden, unter Hinzurechnung der zur
Tilgung der Schulden oder des Grundkapitals,
zur Verbesserung oder Geschäftserweiterung
oder zur Bildung von Reservefonds — abge-
sehen von solchen Reservefonds der Versiche-
rungsgesellschaften, welche zur Rücklage für
die Versicherungssummen bestimmt sind — be-
stimmten Beträge, andererseits nach Abrech-
nung von 3½/2 % des Aktienkapitals bzw.
von 3½/2 % der Summe der eingezahlten Ge-
schäftsanteile einer eingetragenen Genossen-
schaft bzw. bei Berggewerkschaften von 31/2%
— nach Wahl der Steuerpflichtigen — ent-
weder des aus dem Erwerbspreise, den An-
lage-, Einrichtungs= und Erweiterungskosten
gebildeten Grundkapitals oder, soweit diese
osten vor dem 1. April 1892 aufgewendet
sind, des 20 fachen Betrags der im Durchschnitt
der letzten vier Jahre vor Inkrafttreten
des Eink St G. verteilten Ausbeuten. Bei
außerpreuß. E. gilt als Einkommen der auf
den preuß. Betrieb bzw. das Einkommen
aus dem preuß. Grundbesitz entfallende Teil
jener Uberschüsse. Unter den „Uberschüssen“
im Sinne des § 16 a. a. O. ist nach der
neuesten Rechtsprechung des O#. (OVt.
10, 214) nicht die Differenz zwischen dem Ver-
mögensbestande am Schlusse und dem am An-
fange des Geschäftsjahrs zu verstehen, son-
dern lediglich das, was nach dem Eink-
tG. auch bei physischen Personen zum Ein-
kKommen gehört (ogl. Einkommensteuer
III B; der Unterschied zwischen dem Steuer-
maßstab für physische und dem für nicht-
physische Personen ist daher Rhein qualitativer,
sondern nur ein quantitativer, indem bei letz-
teren nicht das gesamte, im § 16 a. a. O. als
„Uberschüsse“ bezeichnete Einkommen steuer-
Pflichtig ist, sondern nur, soweit es unter die
Witglieder verteilt, zur Tilgung der Schulden
oder des Grundkapitals, zu Verbesserungen,
Erwelterungen oder zur Speisung von Re-
lervefonds verwendet ist, und nach Abzug von
tt 2"% des Atienkapitals usw. Zu den
euerpflichtigen „Uberschüssen“ gehören also
Fon0-. nicht die durch Ausgabe neuer Aktien
u er den Nennwert erzielten Agiogewinne,
kicht auch Zuschüsse, die Dritte zu dem Zwecke
eisten, damit eine Dividende von gewisser
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Höhe verteilt werden kann. Nach der er-
wähnten Novelle zum Einkbt#G. sollen auch
die Uberschüsse, welche an persönlich haftende
Gesellschafter für ihre nicht auf das Gesamt-
kapital der Kommanditisten gemachten Ein-
lagen oder als Tantiemen verteilt werden,
nicht als Einkommen einer Kommanditgesell-
schaft auf Aktien gelten. Da die Besteue-
rung der E. nur nach dem Maßstabe der
„verteilten“ und zur Schuldentilgung usw.
„verwendeten"“ Uberschüsse erfolgt, so beginnt
ihre Steuerpflicht nicht schon mit ihrer Ent-
stehung, sondern erst wenn der Abschluß min-
destens eines Geschäftsjahrs vorliegt; sie
bleiben also für das erste Geschäftsjahr steuer-
frei, und Schätzung der mutmaßlichen Uber-
schüsse ist ausgeschlossen; eine schon länger
bestehende außerpreuß. E. aber kann in Preu-
ßen erst dann besteuert werden, wenn der
Abschluß eines Geschäftsjahrs, während dessen
sie in Preußen Gewerbebetrieb oder Grund-
besitz hatte, vorliegt (OB#G. vom 13. Juni
1894 und 25. April 1901, ferner O##St.
8, 194; 9, 236). Der Besteuerung der E. ist
der Durchschnitt der letzten drei Geschäfts-
jahre oder des kürzeren Zeitraums ihres Be-
stehens bzw. bei außerpreußischen ihres preuß.
Geschäftsbetriebes oder Grundbesitzes zugrunde
z legen (Eink StGS. § 10). Vgl. auch Ausf-
nw. z. Eink St G. Art. 27, der aber noch auf
der früheren Auslegung des Begriffs „Uber-
schüsse“ durch das O#. beruht, sowie Ab-
schreibungen, Abzüge, Einkommen-
steuer, Steuererklärungen. — Gesell-
schaften mit beschränkter Haftung
unterliegen der Einkommensteuer bis jetzt
nicht, weil diese Gesellschaftsform bei Erlaß
des Eink St G. noch nicht bestand; sie sollen
ihr aber nach der erwähnten Movelle unter-
worfen werden (vogl. Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung, Besteuerung). Der
Ergänzungssteuer sind E. nicht unterworfen,
obwohl sie zweifellos Vermögen besitzen kön—
nen, während es mindestens streitig ist, ob
sie „Einkommen“ im wirtschaftlichen Sinne
haben können. Wegen der Eisenbahnab-
gabe s. d.
II. Gemeindebesteuerung. Der Ge-
meindeeinkommensteuer sind in den Ge-
meinden, in denen sie Grundvermögen, Han-
dels= oder gewerbliche Anlagen, einschließlich
der Bergwerke haben, Handel, Gewerbe oder
Bergbau betreiben oder als Gesellschafter an
dem Unternehmen einer Gesellschaft mit be-
schränkter Haftung beteiligt sind, hinsichtlich
des ihnen aus diesen Quellen in der Gemeinde
zufließenden Einkommens unterworfen: 1. Ak-
tiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf
Aktien und Berggewerkschaften; 2. eingetra-
gene Genollenschaften, deren Geschäftsbetrieb
über den Kreis der Mitglieder hinausgeht;
3. Konsumvereine, wenn sie entweder unter
Ziff. 1 oder 2 fallen oder doch eingetragene
Genossenschaften sind und einen offenen La-
den haben oder endlich juristische Personen
sind. Gesellschaften mit beschränkter Haftung
sind zwar nicht gemeindeeinkommensteuer-
pflichtig; die Gemeinde ist aber berechtigt, die
auf das Einkommen der Gesellschafter aus