Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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der Beteiligung, das als gewerbliches bzw. 
solches aus Grundbesitz dieser somit als In- 
haber des Gewerbebetriebes bzw. des Grund- 
besitzes geltenden Gesellschafter angesehen 
wird, treffende Gemeindeeinkommensteuer 
von der Gesellschaft einzuziehen. Soweit 
die gemeindeeinkommensteuerpflichtigen E. zur 
Staatseinkommensteuer veranlagt sind, er- 
faßt die Gemeindeeinkommensteuer das zur 
Staatssteuer veranlagte Einkommen unter 
Hinzurechnung der bei der staatlichen Veran- 
lagung in Abzug gebrachten 31/2% des Ak- 
tienkapitals usw. logl. oben unter II (KA. 
g 33 zu 3, § 67; Eink t G. § 16 Abs. 5). 
Als staatliche Veranlagung soll nach O#-e-. 
44, 9 auch schon die Ausfüllung der nach 
Art. 48 AusfAnw. z. Eink St G. vom Vorsitzen- 
den der Veranlagungskommission zu führen- 
den Ubersicht der Aktiengesellschaften usw. 
gelten; die mehrerwähnte Novelle zum Eink- 
St G. will dagegen als solche Veranlagung 
nur die zu einem Staatssteuersatz angesehen 
wissen. Zur Gemeindeeinkommensteuer werden 
auch die steuerpflichtigen E. mit Einkommen 
von nicht mehr als 900 M. wie solche physische 
Personen herangezogen, während eine fingierte 
Veranlagung derselben zur Staatseinkommen- 
steuer nicht stattfindet (ogl. Wingierte Ein- 
kommensteuer). Wegen der Vermeidung 
von Doppelbesteuerung durch mehrere steuer- 
berechtigte Gemeinden vgl. Doppelbesteue- 
rung II. Den Realsteuern in den Gemein- 
den unterliegen alle Personenmehrheiten wie 
einzelne Personen. Wenn im § 5 GewötS. 
Vereine, eingetragene Genossenschaften und 
Korporationen, welche nur die eigenen Be- 
dürfnisse ihrer Mitglieder an Geld, Lebens- 
mitteln und anderen Gegenständen zu be- 
schaffen bezwechken, als der Gewerbesteuer 
nicht unterworfen bezeichnet werden, sofern sie 
satzungsgemäß und tatsächlich ihren Verkehr 
auf ihre Mitglieder beschränken und keinen 
Gewinn unter die Mitglieder verteilen, auch 
eine Verteilung des aus dem Gewinne an- 
gesammelten Vermögens unter die Mitglieder 
für den Fall der Auflösung ausschließen, so 
wird hiermit keine Ausnahme von der Regel 
der Steuerpflicht aller Gewerbe, in wessen 
Hand sie sich auch befinden, gemacht, sondern 
nur festgestellt, daß Vereine usw., welche jene 
Bedingungen innehalten, kein Gewerbe be- 
treiben, also auch nicht gewerbesteuerpflichtig 
sein können (OVe#t. 9, 409 f.). 
Kreissteuern. Abtiengesellschaften, 
Kommanditgesellschaften auf Aktien und Berg- 
gewerkschaften, nicht auch irgendwelche ein- 
getragenen Genossenschaften, haben, wenn sie 
in einem Kreise Grundeigentum besitzen, ein 
stehendes Gewerbe oder Bergbau betreiben 
oder als Gesellschafter an dem Unternehmen 
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung 
beteiligt sind, zu dem nach dem Maßstabe der 
Grund-, Gebäude= oder Gewerbesteuer und 
hinsichtlich des ihnen aus jenen Quellen zu- 
fliehenden Einkommens auch zu den nach der 
Einkommensteuer umgelegten reissteuern wie 
Forensen beizutragen. Hinsichtlich ihrer Ver- 
  
anlagung zu den nach letzterem MAlaßstabe um- 
gelegten Kreissteuern gelten die unter I# #n- 
Erwerbslosigkeit (Krankenunterstützung bei E.) — Erwerbsunfähigkeit. 
egebenen Grundsätze (KrO. 88 13, 15; KAG. 
91 Ziff. H. Auch die Kreisbesteuerung der 
Gesellschaften einer Gesellschaft mit beschränk- 
ter Haftung ist nach dem Vorgang des RA#. 
geregelt (G. vom 1. April 1902 — GS. 65). 
Nach dem neuen Kreis= und Provinzialab- 
gabengesetze vom 23. April 1906 (s. Kreis- 
abgaben) folgt die Kreissteuerpflicht der E. 
ihrer Gemeindesteuerpflicht. 
Erwerbslosigheit (Krankenunterstützung 
bei E.). Mitgliedern einer Krankenkasse (. d.), 
die infolge eintretender E. aus der Kasse aus- 
scheiden, verbleibt nach KVG. § 28 gegenüber 
dieser der Anspruch auf die gesetzlichen Mindest- 
leistungen der Krankenkassen (s. Ortskran- 
kenkassen) in Unterstützungsfällen, die wäh- 
rend der E. und innerhalb eines Zeitraums 
von drei Wochen nach dem Ausscheiden eintre- 
ten, wenn der Ausscheidende vor seinem Aus- 
scheiden mindestens drei Wochen einer Kran- 
kenkasse angehört hat. Der Anspruch fällt, 
sofern nicht durch Kassenstatut Ausnahmen 
vorgesehen sind, beim Verlassen des Reichs- 
gebiets fort. E. besteht in dem Fehlen einer 
gegen Entgelt stattfindenden Beschäftigung 
(OV. 20, 365) und endet nicht schon mit der 
Erlangung einer Arbeitsgelegenheit (O. 
vom 23. Sept. 1889 — Pr VBl. 11 S. 20, 55). 
Der Zustand der E. wird noch nicht durch 
jeden kleinen Aebenverdienst beseitigt (OVG. 
29, 315). Vergebliche Versuche, zu arbeiten, 
unterbrechen den Zustand der E. nicht (OVb. 
40, 342). Der Unterstützungsanspruch besteht 
auch bei mutwillig herbeigeführter E. (OV. 
13, 378; 16, 376; 29, 315). Das Sterbegeld 
wird nur gewährt, wenn der Tod innerhalb 
der dreiwöchigen Frist eintritt (OVG. vom 
23. Okt. 1890 — Arbeiterversorgung 8, 42). Ist 
die Erkrankung, welche zum Tode führt, aber 
schon während der Mitgliedschaft eingetreten, 
so wird nach RV. 8 20 Abs. 3 Sterbegeld 
gewährt, wenn der Tod vor Ablauf eines 
Jahres nach Beendigung der Krankenunter- 
stützung eingetreten ist. War der Versicherte 
schon während der Mitgliedschaft erkrankt, so 
wird der erworbene Unterstützungsanspruch 
durch den Eintritt der E. nicht berührt (OV. 
vom 19. Sept. und 25. Nov. 1895 — Pr VWBl. 
17 S. 179, 280). Die Unterstützung ist nicht 
etwa nur bis zum Ablaufe der drei Wochen, 
sondern für die Dauer der Kranhheit, jedoch 
nur bis zum Ablaufe von 26 Wochen, zu ge- 
währen (O#. 13, 379). Für die Berechnung 
der Frist ist das &VG. 8 78a maßgebend 
(OV. 38, 317). Der Lauf der dreiwöchigen 
Frist, für die der Anspruch auf Unterstützung 
vorbehalten bleibt, wird durch Krankheit nicht 
unterbrochen, da § 54a keine Anwendung 
findet (OVG. 42, 308). Erfolgte der Austritt 
aus der Beschäftigung wegen einer mit Er- 
werbsunfähigkeit verbundenen Kranktheit, so 
läuft die Frist, da nach § 54a Satz 2 die 
M-iitgliedschaft fortdauert, erst nach Fortfall 
der Erwerbsunfähigkeit (OV. 29, 334). Die 
dreiwöchige Kassenmitgliedschaft muß unmittel- 
bar vor dem Ausscheiden infolge der E. be- 
standen haben (OV. 27, 360). 
Erwerbsunfähigkeit begründet bei der 
Arbeiterversicherung Anspruch auf Entschädi-
	        
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