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der Beteiligung, das als gewerbliches bzw.
solches aus Grundbesitz dieser somit als In-
haber des Gewerbebetriebes bzw. des Grund-
besitzes geltenden Gesellschafter angesehen
wird, treffende Gemeindeeinkommensteuer
von der Gesellschaft einzuziehen. Soweit
die gemeindeeinkommensteuerpflichtigen E. zur
Staatseinkommensteuer veranlagt sind, er-
faßt die Gemeindeeinkommensteuer das zur
Staatssteuer veranlagte Einkommen unter
Hinzurechnung der bei der staatlichen Veran-
lagung in Abzug gebrachten 31/2% des Ak-
tienkapitals usw. logl. oben unter II (KA.
g 33 zu 3, § 67; Eink t G. § 16 Abs. 5).
Als staatliche Veranlagung soll nach O#-e-.
44, 9 auch schon die Ausfüllung der nach
Art. 48 AusfAnw. z. Eink St G. vom Vorsitzen-
den der Veranlagungskommission zu führen-
den Ubersicht der Aktiengesellschaften usw.
gelten; die mehrerwähnte Novelle zum Eink-
St G. will dagegen als solche Veranlagung
nur die zu einem Staatssteuersatz angesehen
wissen. Zur Gemeindeeinkommensteuer werden
auch die steuerpflichtigen E. mit Einkommen
von nicht mehr als 900 M. wie solche physische
Personen herangezogen, während eine fingierte
Veranlagung derselben zur Staatseinkommen-
steuer nicht stattfindet (ogl. Wingierte Ein-
kommensteuer). Wegen der Vermeidung
von Doppelbesteuerung durch mehrere steuer-
berechtigte Gemeinden vgl. Doppelbesteue-
rung II. Den Realsteuern in den Gemein-
den unterliegen alle Personenmehrheiten wie
einzelne Personen. Wenn im § 5 GewötS.
Vereine, eingetragene Genossenschaften und
Korporationen, welche nur die eigenen Be-
dürfnisse ihrer Mitglieder an Geld, Lebens-
mitteln und anderen Gegenständen zu be-
schaffen bezwechken, als der Gewerbesteuer
nicht unterworfen bezeichnet werden, sofern sie
satzungsgemäß und tatsächlich ihren Verkehr
auf ihre Mitglieder beschränken und keinen
Gewinn unter die Mitglieder verteilen, auch
eine Verteilung des aus dem Gewinne an-
gesammelten Vermögens unter die Mitglieder
für den Fall der Auflösung ausschließen, so
wird hiermit keine Ausnahme von der Regel
der Steuerpflicht aller Gewerbe, in wessen
Hand sie sich auch befinden, gemacht, sondern
nur festgestellt, daß Vereine usw., welche jene
Bedingungen innehalten, kein Gewerbe be-
treiben, also auch nicht gewerbesteuerpflichtig
sein können (OVe#t. 9, 409 f.).
Kreissteuern. Abtiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien und Berg-
gewerkschaften, nicht auch irgendwelche ein-
getragenen Genossenschaften, haben, wenn sie
in einem Kreise Grundeigentum besitzen, ein
stehendes Gewerbe oder Bergbau betreiben
oder als Gesellschafter an dem Unternehmen
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
beteiligt sind, zu dem nach dem Maßstabe der
Grund-, Gebäude= oder Gewerbesteuer und
hinsichtlich des ihnen aus jenen Quellen zu-
fliehenden Einkommens auch zu den nach der
Einkommensteuer umgelegten reissteuern wie
Forensen beizutragen. Hinsichtlich ihrer Ver-
anlagung zu den nach letzterem MAlaßstabe um-
gelegten Kreissteuern gelten die unter I# #n-
Erwerbslosigkeit (Krankenunterstützung bei E.) — Erwerbsunfähigkeit.
egebenen Grundsätze (KrO. 88 13, 15; KAG.
91 Ziff. H. Auch die Kreisbesteuerung der
Gesellschaften einer Gesellschaft mit beschränk-
ter Haftung ist nach dem Vorgang des RA#.
geregelt (G. vom 1. April 1902 — GS. 65).
Nach dem neuen Kreis= und Provinzialab-
gabengesetze vom 23. April 1906 (s. Kreis-
abgaben) folgt die Kreissteuerpflicht der E.
ihrer Gemeindesteuerpflicht.
Erwerbslosigheit (Krankenunterstützung
bei E.). Mitgliedern einer Krankenkasse (. d.),
die infolge eintretender E. aus der Kasse aus-
scheiden, verbleibt nach KVG. § 28 gegenüber
dieser der Anspruch auf die gesetzlichen Mindest-
leistungen der Krankenkassen (s. Ortskran-
kenkassen) in Unterstützungsfällen, die wäh-
rend der E. und innerhalb eines Zeitraums
von drei Wochen nach dem Ausscheiden eintre-
ten, wenn der Ausscheidende vor seinem Aus-
scheiden mindestens drei Wochen einer Kran-
kenkasse angehört hat. Der Anspruch fällt,
sofern nicht durch Kassenstatut Ausnahmen
vorgesehen sind, beim Verlassen des Reichs-
gebiets fort. E. besteht in dem Fehlen einer
gegen Entgelt stattfindenden Beschäftigung
(OV. 20, 365) und endet nicht schon mit der
Erlangung einer Arbeitsgelegenheit (O.
vom 23. Sept. 1889 — Pr VBl. 11 S. 20, 55).
Der Zustand der E. wird noch nicht durch
jeden kleinen Aebenverdienst beseitigt (OVG.
29, 315). Vergebliche Versuche, zu arbeiten,
unterbrechen den Zustand der E. nicht (OVb.
40, 342). Der Unterstützungsanspruch besteht
auch bei mutwillig herbeigeführter E. (OV.
13, 378; 16, 376; 29, 315). Das Sterbegeld
wird nur gewährt, wenn der Tod innerhalb
der dreiwöchigen Frist eintritt (OVG. vom
23. Okt. 1890 — Arbeiterversorgung 8, 42). Ist
die Erkrankung, welche zum Tode führt, aber
schon während der Mitgliedschaft eingetreten,
so wird nach RV. 8 20 Abs. 3 Sterbegeld
gewährt, wenn der Tod vor Ablauf eines
Jahres nach Beendigung der Krankenunter-
stützung eingetreten ist. War der Versicherte
schon während der Mitgliedschaft erkrankt, so
wird der erworbene Unterstützungsanspruch
durch den Eintritt der E. nicht berührt (OV.
vom 19. Sept. und 25. Nov. 1895 — Pr VWBl.
17 S. 179, 280). Die Unterstützung ist nicht
etwa nur bis zum Ablaufe der drei Wochen,
sondern für die Dauer der Kranhheit, jedoch
nur bis zum Ablaufe von 26 Wochen, zu ge-
währen (O#. 13, 379). Für die Berechnung
der Frist ist das &VG. 8 78a maßgebend
(OV. 38, 317). Der Lauf der dreiwöchigen
Frist, für die der Anspruch auf Unterstützung
vorbehalten bleibt, wird durch Krankheit nicht
unterbrochen, da § 54a keine Anwendung
findet (OVG. 42, 308). Erfolgte der Austritt
aus der Beschäftigung wegen einer mit Er-
werbsunfähigkeit verbundenen Kranktheit, so
läuft die Frist, da nach § 54a Satz 2 die
M-iitgliedschaft fortdauert, erst nach Fortfall
der Erwerbsunfähigkeit (OV. 29, 334). Die
dreiwöchige Kassenmitgliedschaft muß unmittel-
bar vor dem Ausscheiden infolge der E. be-
standen haben (OV. 27, 360).
Erwerbsunfähigkeit begründet bei der
Arbeiterversicherung Anspruch auf Entschädi-