Erwerbs= und Wirtschaftsgenossenschaften — Erziehungsanstalten.
gung, doch ist ihr Begriff bei der Kranken-,
Unfall= und Invalidenversicherung nicht der
leiche.
¾ ache angenversicherung. Das KVG.
unterscheidet nicht zwischen völliger und teil-
weiser E. (O. 44, 377). Erwerbsunfähig
ist jeder, der infolge von Krankheit Rörperlich
nicht fähig ist, Erwerbshandlungen vorzu-
nehmen, ohne Rüchsicht auf etwaige andere
Erwerbsquellen (Gehalt, Vermögen). Es ge-
nügt die Unfähigkeit zur Vornahme der Be-
rufsarbeiten. E. ist schon vorhanden, wenn
die Unmöglichkeit vorliegt, die Erwerbstätig-
keit ohne Verschlimmerung der Krankheit vor-
zunehmen; sie kann auch vorliegen, wenn tat-
sächlich gearbeitet wird (OV. 18, 355), oder
nach Behebung der Krankheit infolge Siech-
tums oder Rekonvalescenz (O##. 44, 375).
E. ist nicht gleichbedeutend mit Erwerbslosig-
heit (s. d.), sie begründet den Anspruch auf
Krankengeld (s. d.). Für die Dauer der E.
werden Beiträge nicht erhoben, auch dauert
die Mitgliedschaft fort (K& VG. 8§ 54a).
2. Unfallversicherung, Unfallfür-
sorge. Die Unfallversicherungsgesetzgebung
unterscheidet zwischen völliger und teilweiser
Bei jener wird die Vollrente (s. Unfall-
versicherung I)), bei dieser derjenige Teil
der Vollrente gewährt, welcher dem Maße der
durch den Unfall herbeigeführten Einbuße an
Erwerbsfähigkeit entspricht (Teilrentel (GU BW#.
&* 9; LU#. § 8; BuU . § 9; SU. 8U0P).
Bei Beurteilung der E. eines Verletzten ist
auf die besondere Art seiner Tätigkeit im Be-
triebe zwar eine gewisse Rüchsicht zu nehmen,
jedoch ist das bisherige Arbeitsfeld nicht allein
maßgebend. Der Schaden besteht in der Ein-
schränkung der Möglichkeit, auf dem ganzen
wirtschaftlichen Gebiete nach seinen gesamten
Kenntnissen und Börperlichen wie geistigen
Fähigkeiten Verdienst zu erlangen (Handbuch
der Unfallversicherung S. 165).
3. Invalidenversicherung. E. im Sinne
des Inv V. liegt vor, wenn die Erwerbsfähig-
keit infolge von Alter, Krankheit oder an-
deren Gebrechen auf weniger als ein Drittel
herabgesetzt ist. Dies ist nach § 5 Abs. 4 dann
anzunehmen, wenn der Betreffende nicht mehr
imstande ist, durch eine seinen Kräften und
Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit, die ihm
unter billiger Berücksichtigung seiner Ausbil-
dung und seines bisherigen Berufs — die
Stellung des Ehemannes einer Rentenbewer-
berin kommt nicht in Betracht (A. 21, 415) —
zugemutet werden kann, ein Drittel desjenigen
zu erwerben, was Rörperlich und geistig gesunde
Personen derselben Art mit ähnlicher Ausbil-
dung in derselben Gegend durch Arbeit zu
verdienen pflegen. Das Vorhandensein bloßer
Berufsinvalidität genügt also nicht (A#. 17
S. 186, 428, 430; 19, 390; 20, 353). Eine
biffermäßige Feststellung der Verdienstgrenze
und des Alaßes der persönlichen Leistungs-
Hähigneit ist nicht immer erforderlich (AU. 21,
5n Der ortsübliche Tagelohn ist für die
— der Verdienstgrenze nicht maß-
8 end (AM. 21, 465). Zu berüchsichtigen
0 auch eine vor dem Inbrafttreten der
" ersicherungspflicht ausgeübte Tätigkeit. Als
471
bisheriger Beruf gilt derjenige Beruf, welchen
der Rentenbewerber zuletzt bei einer im
wesentlichen ungeschwächten Arbeitskraft aus-
geübt hat (AMN. 19, 599). Unter Personen
derselben Art mit ähnlicher Ausbildung sind
gegenüber Werkmeistern nur Personen in
gehobener Stellung, nicht etwa einfache Ar-
beiter, und gegenüber Oberhäuern nur solche,
nicht etwa gewöhnliche Bergarbeiter zu ver-
stehen (AN. 18 S. 502, 682). Der Durch-
schnittsverdienst eines nur auf seine Körper-
kraft und die gewöhnlichen Arbeiten ange-
wiesenen Tagelöhners bilden den niedrigsten
zulässigen Betrag (AM. 18, 503). Unter der-
selben Gegend ist ein räumliches Gebiet zu
verstehen, innerhalb dessen für gleichartige
Arbeiten im allgemeinen gleichmäßige Lohn-
verhältnisse bestehen (AM. 19, 597). Es sind
auch solche Arbeiten in Betracht zu ziehen,
welche zwar bei Außerachtlassung der erforder-
lichen Vorsicht oder infolge anderer besonderer
zufälligen Umstände die Gesundheit der Ver-
sicherten schädigen können, mit einer unmittel-
baren Gefahr für seinen Körperzustand aber
nicht verbunden sind (A. 18, 504). Beispiele
von E. s. auch AM. 17, 430; 20, 353; 22, 277
und Anl. des RVA. vom 6. Dez. 1905 (OMi.
17) Ziff. S8. Bei dauernder E. wird die In-
validenrente bei ununterbrochener E. während
26 Wochen, für die weitere Dauer der E. die
sog. RKrankenrente gewährt (Inv V. 8§ 15, 16).
Erwerbs= und Wirtschaftsgenossenschaften
s. Genossenschaften (Erwerbs= und
Wirtschafts-)= und Genossenschaften
(eingetragene).
Erzieher, Erzieherinnen. Erzieher, Er-
zieherinnen, Hauslehrer bedürfen nach §8 19 ff.
StMInstr. vom 31. Dez. 1839 (MBl. 1840,
94 ff.) eines Erlaubnisscheins der Regierung,
welche ihn unfähigen und unwissenden Per-
sonen versagen soll (AU 3Bl. 1859, 241; 1895,
405), ohne verpflichtet zu sein, eine besondere
Prüfung zu verlangen (U BBl. 1894, 593). Die
Erzieher stehen unter Aufsicht der Schulauf-
sichtsbehörde, welche insbesondere befugt ist,
die von ihnen unterrichteten schulpflichtigen
Kinder zu prüfen (U- ZBl. 1859, 241). Wegen
der Invalidenversicherung der Erzieher und
Erzieherinnen s. Lehrer und Lehrerinnen,
Versicherungspflicht. "
Erziehungsanstalten. I. Für jugendliche
Personen im Alter von 12—18 Jahren, die
nach § 56 StB. vom Strafrichter wegen
Mangels der zur Erkenntnis der Strafbarkeit
ihrer Handlung erforderlichen Einsicht freige-
sprochen, aber nach dem Urteile in eine Er-
ziehungs= oder Besserungsanstalt zu bringen
sind, bestehen sechs [taatliche E.: Conrads-
hammer bei Oliva, Wabern, St. Martin zu
Boppard, Steinfeld, Gräfrath und Hardehausen
bei Scherfede i. W., die dem Ald J. unterstehen,
und denen bestimmte Einlieferungsbezirke zu-
geteilt sind. Daneben gibt es noch provinzielle,
z. B. in Strausberg und Schubin. Es müssen
überhaupt alle diesenigen Kommunalverbände,
denen die Fürsorgeerziehung obliegt, für die
Errichtung der notwendigen Erziehungs= und
Besserungsanstalten sorgen und für die Ver-
waltung der von ihnen errichteten Anstalten