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etat, der nur die Einnahmen jeder Aberschußz-
verwaltung nach Abzug der gegenüberstehenden
Ausgaben und die Ausgaben jeder Zuschuß-
verwaltung nach Abzug der gegenüberstehenden
Einnahmen enthält — und die Etatsperiode
eine einjährige (ogl. Etatsjahr). Da der
Etat hinsichtlich jedes ein zelnen Kapitels und
Titels der Genehmigung des Landtages unter-
liegt, so kennt Preußen nicht die Scheidung
eines stabilen und eines wandelbaren Bud-
gets, wie z. B. Großbritannien. Zu den in
den Etat aufzunehmenden Einnahmen und
Ausgaben gehören auch 1. Erlöse aus der
Veräußerung von beweglichem und unbeweg-
lichem Staatseigentum, 2. Beiträge Dritter zu
den Staatsausgaben, 3. Einnahmen und Aus-
gaben der sog. „Staatsnebenfonds“, d. h. der
zu besonderen Zwecken bestimmten, der alleini-
en Verfügung des Staats unterliegenden
Fonds, aber nur, wenn diese Fonds nicht
juristische Persönlichkeit besitzen, 4. mit der-
selben Einschränkung solche der vom Staate
allein oder mit Hilfe von Zuschüssen Dritter
unterhaltenen Unterrichts -, wissenschaftlichen,
Kunst= und ähnlichen Anstalten. Hinsichtlich
der nach Ziff. 3 u. 4 nicht in den Etat ein-
zustellenden, der alleinigen Verfügung
des Staats unterliegenden Fonds wird
unterschieden zwischen a) solchen der alleinigen
Verfügung des Staats unterliegenden Fonds,
welche ganz oder zum Teil zu solchen Zwecken
bestimmt sind, für die auch allgemeine Staats-
mittel verwendet werden, einschließlich der
Unterrichts= usw. Anstalten, welche vom Staat
allein oder mit Hilfe von Zuschüssen Dritter
unterhalten werden, aber juristische Persönlich-
keit haben, oder welche von Staat und
Dritten gemeinschaftlich unterhalten werden,
oder endlich welche von Dritten unterhalten,
vom Staat aber mit Zuschüssen ohne recht-
liche Verpflichtung unterstützt werden; und
b) solchen der alleinigen Verfügung des Staats
unterliegenden Fonds, die nicht unter a fallen.
Hinsichtlich der Fonds zu a sind dem Land-
tage mit den Spezialetats nach den haupt-
sächlichsten Einnahmequellen und Verwen-
dungszwecken spezifizierte Nachweisungen der
Einnahmen und Ausgaben, hinsichtlich der
zu b nur summarische über die Jahresbeträge
der einzelnen Fonds vorzulegen; durch über-
einstimmenden Beschluß beider Häuser kann
der Landtag auf die Aachweisungen zu a undb
hinsichtlich einzelner Fonds und Anstalten ver-
zichten. Einnahmen und Ausgaben auf Grund
von Anleihegesetzen werden in den Etat nur
eingestellt, wenn und soweit diese Gesetze es
anordnen (StH. 8§ 2—5). Von dem Grund-
satz der Bruttoetatisierung wird eine Aus-
nahme bei der Seehandlung mit BRücksicht auf
deren haufmännischen Charakter gemacht: nur
ihr Geschäftsgewinn und ihre Verwaltungs-
einnahmen sowie im Spezialetat auch ihre
Verwaltungsausgaben werden nachgewiesen;
mit dem Spezialetat wird Verwaltungsbericht
und Hauptabschluß des Instituts dem Landtag
mitgeteilt (# 6 a. a. O.). Von Verwaltungen,
die nicht ausschließlich für Rechnung des
Staats geführt werden, ist der Anteil des
Staats am Uberschuß oder Zuschuß einzu-
Etats= und Rechnungswesen des Staates.
stellen, aber eine Aachweisung der Einnahmen
und Ausgaben mitzuteilen (§ 7 a. a. O.). Die
Bedeutung des Etats ist nur eine staatsrecht-
liche für die gegenseitigen Rechte und Pflichten
von Regierung und Landtag: Privatrechte und
Privatpflichten werden durch ihn weder be-
gründet noch aufgehoben (§ 8 a. a. O.).
2. Die Aufstellung des Etats beginnt
mit der Anmeldung der Mehrbedürfnisse der ein-
zelnen Verwaltungszweige beim FMl.; dieselbe
ist bis zum 31. Aug. zu bewirken. Soweit
die Anmeldungen dem FM. zu Bedenken An-
laß geben, werden diese mit den Ressorts
kommissarisch oder schriftlich erörtert. Ist
Einigung erzielt, so entwerfen die Ressorts
ihre Spezialetats und reichen sie bis spätestens
10. Dez. dem FMl. ein, der den Hauptetat
und das dessen Genehmigung aussprechende
Etatsgesetz entwirft und auf Grund kgl. Er-
mächtigung beides und als Anlagen die
Spezialetats dem AbgH. vorlegt. Dieses geht
bei seiner Beratung wieder von den Spezial-
etats aus; einzelne Teile werden der Budget-
Kkommission zur Borberatung überwiesen, andere
sofort im Plenum erledigt. Nach Feststellung
des Etats im Abg H. gelangt er an das Herren-
haus, das ihn aber nach Art. 62 Abs. 3 VU.
nur im ganzen annehmen oder ablehnen kann.
Nach seiner Annahme im Herrenhause und
Vollziehung des Etatsgesetzes wird er mit
diesem in der G. veröffentlicht.
3. Im Staatshaushaltsetat stehen die
Einnahmen vor den Ausgaben — umgekehrt
im Reichshaushaltsetat. Das Schema ist jetzt
folgendes: Einnahme. A. Einzelne Ein-
nahmen. I. Ministerium für Landwirtschaft,
Domänen und Forsten: Kap. 1 Domänen,
Kap. 2 Forsten, Kap. 3 fällt aus; II. Finanz-
ministerium: Kap. 4 direkte, 5 indirekte
Steuern, 6 Lotterie, 7 Seehandlung, 8 u. 8 à
Münzverwaltung; III. Ministerium für Handel
und Gewerbe: Kap. 9 Verwaltung für Berg-,
Hütten= und Salinenwesen; IV. Ministerium
der öffentlichen Arbeiten, Berwaltung der
Eisenbahnangelegenheiten: Kap. 10 Vom Staate
verwaltete Eisenbahnen, 11 Anteil Badens an
den Betriebsausgaben der Alain-Aeckar-Bahn,
12—17 fallen aus, 18 Wilhelmshaven-Olden-
burger Eisenbahn, 19 Privateisenbahnen, bei
welchen der Staat beteiligt ist, 20 Sonstige
Einnahmen, 21 Außerordentliche Einnahmen.
B. Dotationen und allgemeine Finanz-
verwaltung. I. Dotationen: RKap. 22 Haupt-
verwaltung der Staatsschulden, 23 a Herrenhaus,
235 Haus der Abgeordneten; II. Allgemeine
Finanzverwaltung Rap. 24. C. Staatsver-
waltungseinnahmen. ]. Staatsministerium:
Kap. 25 a Bureau des Staatsministeriums,
25 b Staatsarchiv, 25 c Generalordenskomis-
sion, 254 Geheimes Zivilkabinett, 25e Ober-
rechnungskammer, 25f Prüfungskommission
für höhere Verwaltungsbeamte, 25 8 Gesetz-
sammlungsamt, 25h Reichs= und Staatsan-
zeiger, 25 i Ansiedlungskommission; UI. Mini-=
sterium der auswärtigen Angelegenheiten
Kap. 26; III. Finanzministerium Kap. 27;
IV. Ministerium der öffentlichen Arbeiten:
Kap. 28 Bauverwaltung; V. Ministerium für
Handel und Gewerbe: Kap. 29 Handels= und