Etats- und Rechnungswesen des Staates.
Gewerbeverwaltung; VI. Justizministerium
Kap. 30; VII. Ministerium des Innern Kap. 31;
VIII. Ministerium für Landwirtschaft, Domänen
und Forsten: Kap. 32 Landwirtschaftliche, 33
Gestütsverwaltung; IX. Ministerium der geist-
lichen, Unterrichts= und Medizinalangelegen-
heiten Kap. 34; X. Kriegsministerium Kap. 35.
Ausgabe. Dauernde Ausgabe. A. Be-
triebs-, Erhebungs-= und Verwaltungs-
kosten der einzelnen Einnahmezweige
in derselben Reihenfolge wie die Einnahmen
zu A, und zwar nehmen ein die Forsten 3
(2—4), die indirekten Steuern 4 (7—10), die
Münzverwaltung 2 (13 u. 13a), die Berg-,
Hütten= und Salinenverwaltung 9 (14—22),
die Eisenbahnen 11 (23—33, von denen aber
26—29 ausfallen), die Domänen (1), direkten
Steuern (6), Lotterie (11) und Seehandlung (12)
je 1 Kapitel. B. Dotationen und allge-
meine Finanzverwaltung. lI. Dotationen:
Kap. 34 Zuschuß zur Rente des Kronfidei-
Kkommißfonds, 35—39 (darunter 37 und 37 a)
Offentliche Schuld, 40—41 Landtag; II. Allge-
meine Finanzverwaltung: Kap. 42 Beiträge
zu den Ausgaben des BReichs, 43 Apanagen,
Renten, Abfindungen, Zuschüsse usw. C. Staats-
verwaltungsausgaben. I. Staatsministe-
rium Kap. 44—54a (darunter 45 und 45 aj);
II. Ministerium der auswärtigen Angelegen-
heiten 55—56; III. Finanzministerium 57—63;
IV. Ministerium der öffentlichen Arbeiten 64
bis 66 a; V. Ministerium für Handel und Ge-
werbe 67—70 (dabei 68 u. 68a, 69 und
69a—d, aber 68a, 69b und 69 ausfallend);
VI. Justizministerium 71—82; VII. Ministerium
des Innern 83—98, dabei jedoch 89 ausfallend;
VIII. Ministerium für Landwirtschaft usw. 99
bis 108 (dabei 101 u. 101 a); IX. Ministerium
der geistlichen usw. Angelegenheiten 109—126
(darunter 116 u. 116a, dagegen 110 und 114
ausfallend); X. Kriegsministerium 127. Ein-
malige und außerordentliche Ausgaben
in derselben Reihenfolge der Ressorts wie zu C.
Als Anlagen sind dem Etat beigefügt je ein
Spezialetat jedes der einzelnen Einnahme-
zweige (Anlagen Bd. 1), der Staatsschulden-
verwaltung, des Herren-, des Abgeordneten-
hauses, der allgemeinen Finanzverwaltung,
der den Einnahmekapiteln 25—251 entsprechen-
den 13 Verwaltungszweige des Staatsmini-
steriums, des Ministeriums der auswärtigen
Angelegenheiten, des Finanzministeriums, der
Bauverwaltung (einschließlich Zentralverwal-
tung des Ministeriums der öffentlichen Ar-
beiten), der Handels= und Gewerbe-, der Justiz-
verwaltung, des Ministeriums des Innern, der
landwirtschaftlichen, der Gestütsverwaltung,
des Ministeriums der geistlichen usw. Ange-
legenheiten und des Kriegsministeriums (Bd. 2),
im ganzen also 32 Spezialetats. Während
der Staatshaushaltsetat nur die Kapitel ge-
trennt angibt, enthalten die Spezialetats auch
die einzelnen Titel. Sie sowohl wie jener
geben hinter dem Sollbetrag für das bevor-
stehende auch denjenigen für das bei der Etat-
aufstellung laufende Etatsjahr sowie die sich
hieraus für jenes ergebenden Mehr= oder
Minderbeträge an. Künftig wegfallende Aus-
gabebeträge, d. h. solche, über die bei Eintritt
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gewisser Umstände von der Verwaltung nicht
weiter verfügt werden darf, sind im Stat als
solche zu bezeichnen (Sto# § 33). Um den
Uberblich über die finanziellen Verhältnisse
des Staates zu erleichtern, wird seit 1894 dem
Etat ein „NAettoetat"“ vorausgeschickt, der die
Uberschüsse der Steuern und Betriebsverwal-
tungen (der sog. „Uberschußverwaltungen") und
die Staatsverwaltungsausgaben (die sog. „Zu-
schußverwaltungen") nach Abzug der Einnah-
men angibt. Ebenso wird ihm ein Rurzer Vor-
bericht und eine Zusammenstellung der gegen
den vorigen Etat zu erwartenden Mehr= und
Mindereinnahmen und zausgaben, der Mehr-
und Minderüberschüsse und --bedarfe sowie der
Extraordinarien vorausgeschickt. Endlich wird
mit dem Etat als Anlage zum Etatsgesetz der
Etat der Verwaltungseinnahmen und aaus-
gaben der Zentralgenossenschaftskasse (s. d.)
vorgelegt.
4. Nach Feststellung des Staatshaushalts-
etats wird er mit den Spezialetats der Ober-
rechnungskammer mitgeteilt und es werden
die Kassenetats ausgefertigt, welche Auszüge
aus dem Staatshaushaltsetat und den Spezial-
etats hinsichtlich der bei den einzelnen aus-
führenden Behörden und Kassen zu erwarten-
den Einnahmen und zulässigen Ausgaben
darstellen und für die Behörde oder Kasse die
Norm für die Verwaltung, Buchführung und
Rechnungslegung bilden. Auch sie werden der
Oberrechnungskammer mitgeteilt. Es ist zu-
lässig, die Kassenetats für mehrere Jahre auf-
zustellen. Werden in den Ansätzen mehr-
jähriger Kassenetats durch den Staatshaus-
haltsetat für eins der folgenden Jahre
Anderungen herbeigeführt, so ist die Uberein=
stimmung durch einen jährlich festzustellenden
Gesamtkassenetat für den betreffenden Ver-
waltungszweig oder durch besondere Dehkla-
rationen herbeizuführen. Die Spezial= und
Kassenetats und diese Deklarationen werden
je nach der Bedeutung der betreffenden Ver-
waltung durch den König, den Ressortchef
und den FMl., den Ressortchef allein oder die
vorgesetzte Provinzialbehörde vollzogen (St H#G.
§§ 9—12; AE. vom 29. Mai 1826 — GS. 45 —
und 2. Juni 1890 — bei Herrfurth, Preuß.
Etatswesen, 4. Aufl., Bd. 1 S. 186 Ar. 7).
B. Führung des Staatshaushalts.
Alle Einnahmen und Ausgaben sind in der
Rechnung a) — mit einzelnen Ausnahmen —
des Jahres ihrer Fälligkeit, b) mit ihrem
vollen Betrage, ohne vorweg gegenüberstehende
Ausgaben oder Einnahmen abzuziehen, nach-
zuweisen.
1. Einnahmen. Alle Einnahmen des
Staats werden regelmäßig als Deckungs-
mittel für die gesamten Staatsausgaben er-
hoben („Zentralisation der Staatseinnahmen";
hiervon bestehen aber vielfache Ausnahmen,
insbesondere in der Richtung einer Verwen-
dung von Mehreinnahmen für Zwecke der be-
treffenden Verwaltung. Staatseinnahmen
dürfen nur ausnahmsweise aus besonderen
Gründen über den Jahresabschluß hinaus
auf Grund Ermächtigung des Ressortministers
gestundet werden; auf ihre Einziehung verzichtet
werden darf, abgesehen von der Unmöglichkeit