Etats= und Rechnungswesen des Staates.
stände erscheinen in diesem als Sollausgaben.
Die übertragbaren Fonds Bhönnen dann ihrem
ganzen Betrage nach sowohl zu Ausgaben
des Vor= als auch des laufenden Jahres ver-
wendet werden, dagegen die reservierten Be-
stände nicht übertragbarer Fonds nur zu
solchen des Vorjahrs und auch nur bis zum
Abschluß des neuen Jahres (St ÖG. 88 39—40).
2. Rechnungslegung. a,) Jede Kasse legt
am Jahresabschluß Rechnung, die mit dem
Finalabschluß übereinstimmen muß. Die Rech-
nung wird nach Vorprüfung (Abnahme) durch
die Verwaltungsbehörde mit dem Abnahme-
protokoll der Oberrechnungskammer zur Be-
vision eingereicht; ausgenommen von der Be-
vision durch die Oberrechnungskammer sind
die Rechnungen über die Fonds des StM.
„zu allgemeinen politischen Zwecken“ und des
MI J. zu „geheimen Ausgaben im Interesse
der Polizet“. Die Oberrechnungskammer zieht
eventuell Erinnerungen, welche von dem Rech-
nungslegenden bzw. der Verwaltungsbehörde
zu beantworten sind. Nach deren Erledigung
erteilt die Oberrechnungskammer dem BRech-
nung legenden Beamten Decharge (St . 88 48
bis 51; G., betr. Einrichtung usw. der Ober-
rechnungskammer, vom 27. März 1872 88 9, 17;
Instr. für dieselbe vom 18. Dez. 1824 88 46
bis 49; vgl. Oberrechnungskammer).
b) Auf Grund der Finalabschlüsse der Kassen
wird die durch Art. 104 Bll. vorgeschriebene
allgemeine Rechnung über den Staats-
haushalt aufgestellt. Dieselbe wird von der
Oberrechnungskammer geprüft, festgestellt und
mit deren Bemerkungen dem Landtage zur
Entlastung der Staatsregierung vorgelegt;
mit ihr ist für jeden Verwaltungszweig, für
den ein Spezialetat aufgestellt ist, eine Spezial-
rechnung vorzulegen. Allgemeine wie Spezial-
rechnungen sind nach den Kapiteln und Titeln
aufzustellen, außeretatsmäßige Einnahmen und
Ausgaben sind in zusätzlichen Abschnitten nach-
zuweisen. In je einer besondern Spalte sind
nachzuweisen bei der Einnahme: 1. Einnahme-
reste aus dem Vorjahr, 2. Etatssoll, 3. aus
beiden sich ergebende Solleinnahme, 4. Istein-
nahme, 5. verbliebene Einnahmereste, 6. Summe
von 4 u. 5, 7. das Mehr oder Weniger von
6 gegen 3; bei der Ausgabe: 1. aus dem
Vorsahr übernommene Beträge (Soll nach der
vorigen Rechnung), 2. Etatssoll, 3. aus 1 u. 2
sich ergebende Sollausgabe, 4. Istausgabe,
5. auf das folgende Jahr zu übertragende
Beträge, 6. Summe von 4 u. 5, 7. Mehr oder
eniger von 6 gegen 3. Die allgemeine
Rechnung hat ferner nachzuweisen den von
ihr übernommenen und den in die folgende
Rechnung übergehenden Kassenbestand sowie
die Betriebsfonds. Auch ist ihr eine Ubersicht
der Staatsschulden beizufügen (Vl.. Art. 104;
St . §§ 52—54). Da naturgemäß die Rech-
nungen dem Landtage noch nicht im nächsten,
sondern erst im übernächsten Etatsjahr vorge-
Rcgt werden hönnen, ist ihm im nächsten eine
ersicht von den Staatseinnahmen sch
und -zausgaben vorzulegen, der die Nach-
messung der Etatsüberschreitungen und außer-
6 atsmäßigen Ausgaben beigefügt wird. Eben-
d werden ihm im folgenden Etatsfahr vor-
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Lelegt, 1. Verwendungsnachweise über die
ispositions= und sonstigen ohne bestimmte
Bezeichnung der Ausgabezwecke zur Verfügung
der Verwaltung gestellten Fonds mit Aus-
schluß dersenigen für „allgemeine politische
Zweche“ und für „geheime Ausgaben im
Interesse der Polizei" sowie solcher, hinsicht-
lich deren der Landtag auf die Vachweise ver-
zichtet; 2. eine Nachweisung der endgültig als
erspart zu löschenden, also nicht weiter zu ver-
wendenden Beträge der durch besondere Ge-
setze zur Verfügung gestellten Kredite (ogl.
auch Kassen und Kassenwesen).
II. Etats= und Rechnungswesen des
Deutschen Reichs. A. Ein Gesetz über den
Reichshaushalt nach Art des preußischen vom
11. Mai 1898 (Komptabilitätsgesetz) ist noch
nicht erlassen. Nach Art. 69 RWV. müssen alle
Einnahmen und Ausgaben für jedes Jahr
veranschlagt und auf den Reichshaushalts-
etat gebracht werden. Doch ist der Grundsatz
der Bruttoetatisierung nicht durchgeführt: bei
den Uberschußverwaltungen mit Ausnahme
der Post= und Telegraphenverwaltung, der
Eisenbahnverwaltung und der Reichsdruckerei,
erscheinen im Hauptetat nur die Uberschüsse,
ihre Bruttoeinnahmen und Ausgaben nur in
den Spezialetats. Die Vorbereitung des Etats
liegt in den Händen des BReichsschatzamts, der
von ihm aufgestellte Entwurf unterliegt der
Genehmigung des BR. und des RT. Wohl
sieht Art. 71 Abs. 1 a. a. O. für besondere
Fälle die Bewilligung von Ausgaben für
einen längeren Zeitraum als ein Jahr vor:;
aber auch dann greift der Grundsatz des
Art. 69 a. a. O., der sich auf „alle“ Ein-
nahmen und Ausgaben bezieht, Platz und
müssen daher die einzelnen Jahresraten in den
Etat eingestellt werden. Anders wie im preu-
ßischen stehen im Reichsetat die Ausgaben vor
den Einnahmen; es ist das dadurch gerecht-
fertigt, daß die RV. ein Defizit nicht Rennt,
sondern Balanzierung durch die in ihrer Höhe
sich nach den durch andere Einnahmen nicht
gedechten Ausgaben richtenden Matrikular-
beiträge der Bundesstaaten verlangt (Art. 70);
Anleihen sollen nur in Fällen eines „außer-
ordentlichen Bedürfnisses“ ausgenommen wer-
den (Art. 73). Der Etat zerfällt in einen
ordentlichen und außerordentlichen. Im
„ordentlichen Etat“ gruppieren sich die Aus-
gaben folgendermaßen: a) Fortdauernde Aus-
gaben: I. Bundesrat (Kap. 1) — aus Kap. 7
bestritten; I. Reichstag (Kap. 2); III. Reichs-
kanzler und Reichskanzlei (Kap. 3); IV. Aus-
wärtiges Amt (Kap. 4—6a); V. Beichsamt des
Innern (Kap. 7 Aeichsamt selbst, 7a—7fd,
8—12a, 13—134 ihm unterstellte Behörden
und Anstalten); VI. Verwaltung des Reichs-
heeres (Kap. 14—43 und Kap. 44, enthaltend
die Militärverwaltung von Bayern in einer
Summe); VI a. Reichsmilitärgericht (Kap. 44 a);
VII. Verwaltung der RZais. Marine (Kap. 45
bis 64 und in 64a die Verwaltung von Kiaut-
ou);: VIII. Reichsjustizuerwaltung (Kap. 65,
66); IX. Reichsschatzamt (Kap.67—69): X. Reichs-
eisenbahnamt (Kap.70); Kl. Reichsschuld (Kap. 71,
72); XII. Rechnungshof (Kap. 73); XIII. Allge-
meiner Pensionsfonds (Kap. 74 Reichsheer,