Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Etats= und Rechnungswesen des Staates. 
stände erscheinen in diesem als Sollausgaben. 
Die übertragbaren Fonds Bhönnen dann ihrem 
ganzen Betrage nach sowohl zu Ausgaben 
des Vor= als auch des laufenden Jahres ver- 
wendet werden, dagegen die reservierten Be- 
stände nicht übertragbarer Fonds nur zu 
solchen des Vorjahrs und auch nur bis zum 
Abschluß des neuen Jahres (St ÖG. 88 39—40). 
2. Rechnungslegung. a,) Jede Kasse legt 
am Jahresabschluß Rechnung, die mit dem 
Finalabschluß übereinstimmen muß. Die Rech- 
nung wird nach Vorprüfung (Abnahme) durch 
die Verwaltungsbehörde mit dem Abnahme- 
protokoll der Oberrechnungskammer zur Be- 
vision eingereicht; ausgenommen von der Be- 
vision durch die Oberrechnungskammer sind 
die Rechnungen über die Fonds des StM. 
„zu allgemeinen politischen Zwecken“ und des 
MI J. zu „geheimen Ausgaben im Interesse 
der Polizet“. Die Oberrechnungskammer zieht 
eventuell Erinnerungen, welche von dem Rech- 
nungslegenden bzw. der Verwaltungsbehörde 
zu beantworten sind. Nach deren Erledigung 
erteilt die Oberrechnungskammer dem BRech- 
nung legenden Beamten Decharge (St . 88 48 
bis 51; G., betr. Einrichtung usw. der Ober- 
rechnungskammer, vom 27. März 1872 88 9, 17; 
Instr. für dieselbe vom 18. Dez. 1824 88 46 
bis 49; vgl. Oberrechnungskammer). 
b) Auf Grund der Finalabschlüsse der Kassen 
wird die durch Art. 104 Bll. vorgeschriebene 
allgemeine Rechnung über den Staats- 
haushalt aufgestellt. Dieselbe wird von der 
Oberrechnungskammer geprüft, festgestellt und 
mit deren Bemerkungen dem Landtage zur 
Entlastung der Staatsregierung vorgelegt; 
mit ihr ist für jeden Verwaltungszweig, für 
den ein Spezialetat aufgestellt ist, eine Spezial- 
rechnung vorzulegen. Allgemeine wie Spezial- 
rechnungen sind nach den Kapiteln und Titeln 
aufzustellen, außeretatsmäßige Einnahmen und 
Ausgaben sind in zusätzlichen Abschnitten nach- 
zuweisen. In je einer besondern Spalte sind 
nachzuweisen bei der Einnahme: 1. Einnahme- 
reste aus dem Vorjahr, 2. Etatssoll, 3. aus 
beiden sich ergebende Solleinnahme, 4. Istein- 
nahme, 5. verbliebene Einnahmereste, 6. Summe 
von 4 u. 5, 7. das Mehr oder Weniger von 
6 gegen 3; bei der Ausgabe: 1. aus dem 
Vorsahr übernommene Beträge (Soll nach der 
vorigen Rechnung), 2. Etatssoll, 3. aus 1 u. 2 
sich ergebende Sollausgabe, 4. Istausgabe, 
5. auf das folgende Jahr zu übertragende 
Beträge, 6. Summe von 4 u. 5, 7. Mehr oder 
eniger von 6 gegen 3. Die allgemeine 
Rechnung hat ferner nachzuweisen den von 
ihr übernommenen und den in die folgende 
Rechnung übergehenden Kassenbestand sowie 
die Betriebsfonds. Auch ist ihr eine Ubersicht 
der Staatsschulden beizufügen (Vl.. Art. 104; 
St . §§ 52—54). Da naturgemäß die Rech- 
nungen dem Landtage noch nicht im nächsten, 
sondern erst im übernächsten Etatsjahr vorge- 
Rcgt werden hönnen, ist ihm im nächsten eine 
ersicht von den Staatseinnahmen sch 
und -zausgaben vorzulegen, der die Nach- 
messung der Etatsüberschreitungen und außer- 
6 atsmäßigen Ausgaben beigefügt wird. Eben- 
d werden ihm im folgenden Etatsfahr vor- 
  
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Lelegt, 1. Verwendungsnachweise über die 
ispositions= und sonstigen ohne bestimmte 
Bezeichnung der Ausgabezwecke zur Verfügung 
der Verwaltung gestellten Fonds mit Aus- 
schluß dersenigen für „allgemeine politische 
Zweche“ und für „geheime Ausgaben im 
Interesse der Polizei" sowie solcher, hinsicht- 
lich deren der Landtag auf die Vachweise ver- 
zichtet; 2. eine Nachweisung der endgültig als 
erspart zu löschenden, also nicht weiter zu ver- 
wendenden Beträge der durch besondere Ge- 
setze zur Verfügung gestellten Kredite (ogl. 
auch Kassen und Kassenwesen). 
II. Etats= und Rechnungswesen des 
Deutschen Reichs. A. Ein Gesetz über den 
Reichshaushalt nach Art des preußischen vom 
11. Mai 1898 (Komptabilitätsgesetz) ist noch 
nicht erlassen. Nach Art. 69 RWV. müssen alle 
Einnahmen und Ausgaben für jedes Jahr 
veranschlagt und auf den Reichshaushalts- 
etat gebracht werden. Doch ist der Grundsatz 
der Bruttoetatisierung nicht durchgeführt: bei 
den Uberschußverwaltungen mit Ausnahme 
der Post= und Telegraphenverwaltung, der 
Eisenbahnverwaltung und der Reichsdruckerei, 
erscheinen im Hauptetat nur die Uberschüsse, 
ihre Bruttoeinnahmen und Ausgaben nur in 
den Spezialetats. Die Vorbereitung des Etats 
liegt in den Händen des BReichsschatzamts, der 
von ihm aufgestellte Entwurf unterliegt der 
Genehmigung des BR. und des RT. Wohl 
sieht Art. 71 Abs. 1 a. a. O. für besondere 
Fälle die Bewilligung von Ausgaben für 
einen längeren Zeitraum als ein Jahr vor:; 
aber auch dann greift der Grundsatz des 
Art. 69 a. a. O., der sich auf „alle“ Ein- 
nahmen und Ausgaben bezieht, Platz und 
müssen daher die einzelnen Jahresraten in den 
Etat eingestellt werden. Anders wie im preu- 
ßischen stehen im Reichsetat die Ausgaben vor 
den Einnahmen; es ist das dadurch gerecht- 
fertigt, daß die RV. ein Defizit nicht Rennt, 
sondern Balanzierung durch die in ihrer Höhe 
sich nach den durch andere Einnahmen nicht 
gedechten Ausgaben richtenden Matrikular- 
beiträge der Bundesstaaten verlangt (Art. 70); 
Anleihen sollen nur in Fällen eines „außer- 
ordentlichen Bedürfnisses“ ausgenommen wer- 
den (Art. 73). Der Etat zerfällt in einen 
ordentlichen und außerordentlichen. Im 
„ordentlichen Etat“ gruppieren sich die Aus- 
gaben folgendermaßen: a) Fortdauernde Aus- 
gaben: I. Bundesrat (Kap. 1) — aus Kap. 7 
bestritten; I. Reichstag (Kap. 2); III. Reichs- 
kanzler und Reichskanzlei (Kap. 3); IV. Aus- 
wärtiges Amt (Kap. 4—6a); V. Beichsamt des 
Innern (Kap. 7 Aeichsamt selbst, 7a—7fd, 
8—12a, 13—134 ihm unterstellte Behörden 
und Anstalten); VI. Verwaltung des Reichs- 
heeres (Kap. 14—43 und Kap. 44, enthaltend 
die Militärverwaltung von Bayern in einer 
Summe); VI a. Reichsmilitärgericht (Kap. 44 a); 
VII. Verwaltung der RZais. Marine (Kap. 45 
bis 64 und in 64a die Verwaltung von Kiaut- 
ou);: VIII. Reichsjustizuerwaltung (Kap. 65, 
66); IX. Reichsschatzamt (Kap.67—69): X. Reichs- 
eisenbahnamt (Kap.70); Kl. Reichsschuld (Kap. 71, 
72); XII. Rechnungshof (Kap. 73); XIII. Allge- 
meiner Pensionsfonds (Kap. 74 Reichsheer,
	        
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