Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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74 a Reichsmilitärgericht, 75 Marine, 76 Zivil- 
verwaltung, 76 a Sonstige Bewilligungen); 
XIV. Beichsinvalidenfonds (Kap. 77 Verwal- 
tung, 78 Zuschuß zur Heeresverwaltung, 79 
Invalidenpenstonen aus 1870/71, 80 aus den 
riegen vor 1870, 81 Ehrensolde, 82 Pen- 
sionen an ehemalige franz. Militärpersonen, 83 
Zuschüsse zum Dispositionsfonds des Kaisers, 
84 Invalideninstitute); XV. Post= und Tele- 
graphenverwaltung (Kap. 85); XVI. Beichs- 
druckerei (Kap. 86); XVII. Reichseisenbahnver= 
waltung (Kap. 87); b) Einmalige Ausgaben 
in entsprechender Reihenfolge. Die Ein- 
nahmen des ordentlichen Etats umfassen: 
I. Zölle und Verbrauchssteuern (Kap. 1); 
II. Reichsstempelabgaben (Kap. 2); III. Post- 
und Telegraphenverwaltung (Kap.3); [V. Reichs- 
druckerei (Kap. Za); V. Reichseisenbahnverwal- 
tung (Kap. 4); VI. Bankwesen (Kap. 5); VII. Ver- 
schiedene Verwaltungseinnahmen (Kap. 6, GCa, 
7—75V, 8—9bd, 10—17); VIII. Aus dem Reichs- 
invalidenfonds (Kap. 18); IX. Uberschüsse aus 
früheren Jahren (Kap. 19); Ka.1Zuschuß des 
außerordentlichen Etats aus sog. Zuschußan- 
leihen (Kap. 19a); X. Zum Ausgleiche für die 
nicht allen Bundesstaaten gemeinsamen Ein- 
nahmen (Kap. 20); XI. Miatrikularbeiträge 
(Kap. 21). Der außerordentliche Etat ist natür- 
lich von Jahr zu Jahr verschieden; gegenwärtig 
erscheinen hier insbesondere auf der Ausgabe- 
seite Ausgaben für die Bewaffnung des Heeres, 
für Hoch-, Hafen-, Festungs= und — als Zu- 
schuß zu den einmaligen Ausgaben — Schiffs- 
bauten der Marine, für Ausdehnung des Fern- 
sorechnetzes für Eisenbahnbauten, für das 
stasiatische Expeditionskorps und für Nieder- 
werfung des Aufstandes in Südwestafrika, 
zur Dechung von Rechnungsdefiziten und Zu- 
schuß zu den einmaligen Ausgaben, auf der 
Einnahmeseite Anleihen und Erlöse verkaufter 
Festungsgelände. ie Scheidung in „ein- 
malige" und „außerordentliche“ Ausgaben, die 
der preuß. Etat nicht kennt, geht von der 
Berschiedenheit der Dechungsmittel aus: nur 
letztere sollen aus Anleihen und besonderen 
Fonds, erstere aus ordentlichen Einnahmen 
gedecht werden. Spezialetats werden aufge- 
stellt für jede der oben unter IIXVII der Aus- 
gaben aufgeführten Verwaltungen, für Zölle, 
erbrauchssteuern und Aversen, für Stempel- 
abgaben, für die Expedition nach Ostasien, für 
diesenige nach Südwestafrika und für die 
Watrikularbeiträge, im ganzen also 21 (mit 
den Ar. I—XVIIIb u. XIX). Für die Schutz- 
gebiete wird der Etat durch besonderes Etats- 
gesetz festgestellt; ihm sind Spezialetats für 
jedes einzelne Schutzgebiet beigefügt. Eine be- 
sondere Beilage zum Reichshaushaltsetat bildet 
der Besoldungs= und Pensionsetat des Reichs- 
bankdirektoriums, der zwar wie der übrige 
Etat festgestellt wird, dessen Ausgaben aber 
aus Mitteln der Reichsbank geleistet werden. 
B. Die Kontrolle des Reichshaushalts 
erfolgt auf Grund alljährlich ausgesprochener 
Kelelicher Ermächtigung durch die preuß. 
berrechnungskammer unter der Benennung 
„Rechnungshof des Deutschen Reiches“; jedoch 
sind bei der Oberrechnungskammer ein Direk- 
tor und eine Anzahl vortragender Räte ledig- 
  
  
Etatsüberschreitungen — Epvangelische Landeshkirche. 
lich für den Rechnungshof bestimmt (s. auch 
Reichsbehörden). Die Ausführung der 
Kontrolle erfolgt im wesentlichen denn auch 
nach den für Preußen geltenden Grundsätzen. 
Uber die Verwendung aller Einnahmen des 
Beiches legt der verantwortliche R. dem BR. 
und dem R. zur Entlastung, die von beiden 
Körperschaften gesondert erteilt wird, jährlich 
Rechnung (RB. Art. 72). Hinsichtlich der Mit- 
teilung einer Ubersicht über die Einnahmen 
und Ausgaben an den R. gilt Entsprechendes 
wie in Preußen. 
Etatsüberschreitungen, welche nach Art. 104 
Abs. 1 VlU. der nachträglichen Genehmigung 
der Kammern bedürfen, sind alle Mehraus- 
aben, welche gegen die einzelnen Kapitel und 
itel des nach Art. 99 VlI. festgestellten Staats- 
haushaltsetats oder *— die vom Landtage 
genehmigten Titel der Spezialetats stattgefun- 
den haben, soweit nicht einzelne Titel in den 
Etats als übertragbar auesdrüchklich bezeichnet 
sind und bei solchen die Mehrausgaben bei 
einem Titel durch Minderausgaben bei ande- 
ren ausgeglichen werden. Unter dem Titel 
eines Spezialetats ist jede Position zu ver- 
stehen, welche einer selbständigen Beschlußfas- 
sung des Landtags unterlegen hat und als 
Gegenstand einer solchen im Etat erkennbar 
gemacht worden ist (G., betr. Einrichtungen 
und Befugnisse der Oberrechnungskammer, vom 
27. März 1872 — GS. 278 — §WP 19 Abf. 1). 
Sind E. nicht zu vermeiden, so soll in der 
Regel vorher die Genehmigung des Ressort- 
und des Finanzministers zu der E. eingeholt 
werden; nachträgliche Einholung der Geneh- 
migung ist nur für dringend notwendige, un- 
aufschiebbare Ausgaben zugelassen. Keine An- 
wendung finden diese Bestimmungen in bezug 
auf die Besoldungsfonds, deren Stand sich 
nach dem Dienstaltersstufensystem regelt. Der 
Ressortminister und der FMl. haben kgl. Ge- 
nehmigung einzuholen zur „Bewilligung außer- 
gewöhnlicher Ausgaben über die durch die 
Etats gegebenen Mittel“. Uber die stattge- 
habten E. wird auf Grund Allerh. Ermächti- 
gung dem Landtage eine Nachweisung zur 
nachträglichen Genehmigung vorgelegt (AE. 
vom 29. Mai 1826, B 2e; Allg Vf. vom 16. Sept. 
1899 — M Bn. 52 
Evangelische Kirchenverfassung s. Evan- 
gelische Landeskirche I, III. 
Evangelische Landeskirche. I. Die ev. Rirche 
hatte ihre dogmatische Grundlage in der Con- 
fessio Augustana von 1530, ihre reichsrechtliche 
Anerkennung im Augsburger Religionsfrieden 
(1555) und im Westfälischen Frieden gefunden. 
Die verschiedene Auffassung der Reformatoren 
(Luther, Zwingli, Calvin) über Einzelheiten 
der Lehre, besonders in bezug auf das Abend- 
mahl, und über die äußere Ausgestaltung des 
kirchlichen Lebens führte innerhalb der Evan- 
gelischen zu einer Scheidung von Lutheranern 
und Reformierten, deren territoriale Abgren- 
zung durch zufällige geschichtliche Ereignisse 
bedingt wurde. Der Westfälische Friede (Unstr. 
Pac. Osn. 7, 1) erklärt ausdrücklich, daß alle 
Rechte, welche der Religionsfriede den addicti 
Confessionae Augustanae zugestehe, auch den- 
jenigen gebühre, „qui inter illos reformati vo-
	        
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