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74 a Reichsmilitärgericht, 75 Marine, 76 Zivil-
verwaltung, 76 a Sonstige Bewilligungen);
XIV. Beichsinvalidenfonds (Kap. 77 Verwal-
tung, 78 Zuschuß zur Heeresverwaltung, 79
Invalidenpenstonen aus 1870/71, 80 aus den
riegen vor 1870, 81 Ehrensolde, 82 Pen-
sionen an ehemalige franz. Militärpersonen, 83
Zuschüsse zum Dispositionsfonds des Kaisers,
84 Invalideninstitute); XV. Post= und Tele-
graphenverwaltung (Kap. 85); XVI. Beichs-
druckerei (Kap. 86); XVII. Reichseisenbahnver=
waltung (Kap. 87); b) Einmalige Ausgaben
in entsprechender Reihenfolge. Die Ein-
nahmen des ordentlichen Etats umfassen:
I. Zölle und Verbrauchssteuern (Kap. 1);
II. Reichsstempelabgaben (Kap. 2); III. Post-
und Telegraphenverwaltung (Kap.3); [V. Reichs-
druckerei (Kap. Za); V. Reichseisenbahnverwal-
tung (Kap. 4); VI. Bankwesen (Kap. 5); VII. Ver-
schiedene Verwaltungseinnahmen (Kap. 6, GCa,
7—75V, 8—9bd, 10—17); VIII. Aus dem Reichs-
invalidenfonds (Kap. 18); IX. Uberschüsse aus
früheren Jahren (Kap. 19); Ka.1Zuschuß des
außerordentlichen Etats aus sog. Zuschußan-
leihen (Kap. 19a); X. Zum Ausgleiche für die
nicht allen Bundesstaaten gemeinsamen Ein-
nahmen (Kap. 20); XI. Miatrikularbeiträge
(Kap. 21). Der außerordentliche Etat ist natür-
lich von Jahr zu Jahr verschieden; gegenwärtig
erscheinen hier insbesondere auf der Ausgabe-
seite Ausgaben für die Bewaffnung des Heeres,
für Hoch-, Hafen-, Festungs= und — als Zu-
schuß zu den einmaligen Ausgaben — Schiffs-
bauten der Marine, für Ausdehnung des Fern-
sorechnetzes für Eisenbahnbauten, für das
stasiatische Expeditionskorps und für Nieder-
werfung des Aufstandes in Südwestafrika,
zur Dechung von Rechnungsdefiziten und Zu-
schuß zu den einmaligen Ausgaben, auf der
Einnahmeseite Anleihen und Erlöse verkaufter
Festungsgelände. ie Scheidung in „ein-
malige" und „außerordentliche“ Ausgaben, die
der preuß. Etat nicht kennt, geht von der
Berschiedenheit der Dechungsmittel aus: nur
letztere sollen aus Anleihen und besonderen
Fonds, erstere aus ordentlichen Einnahmen
gedecht werden. Spezialetats werden aufge-
stellt für jede der oben unter IIXVII der Aus-
gaben aufgeführten Verwaltungen, für Zölle,
erbrauchssteuern und Aversen, für Stempel-
abgaben, für die Expedition nach Ostasien, für
diesenige nach Südwestafrika und für die
Watrikularbeiträge, im ganzen also 21 (mit
den Ar. I—XVIIIb u. XIX). Für die Schutz-
gebiete wird der Etat durch besonderes Etats-
gesetz festgestellt; ihm sind Spezialetats für
jedes einzelne Schutzgebiet beigefügt. Eine be-
sondere Beilage zum Reichshaushaltsetat bildet
der Besoldungs= und Pensionsetat des Reichs-
bankdirektoriums, der zwar wie der übrige
Etat festgestellt wird, dessen Ausgaben aber
aus Mitteln der Reichsbank geleistet werden.
B. Die Kontrolle des Reichshaushalts
erfolgt auf Grund alljährlich ausgesprochener
Kelelicher Ermächtigung durch die preuß.
berrechnungskammer unter der Benennung
„Rechnungshof des Deutschen Reiches“; jedoch
sind bei der Oberrechnungskammer ein Direk-
tor und eine Anzahl vortragender Räte ledig-
Etatsüberschreitungen — Epvangelische Landeshkirche.
lich für den Rechnungshof bestimmt (s. auch
Reichsbehörden). Die Ausführung der
Kontrolle erfolgt im wesentlichen denn auch
nach den für Preußen geltenden Grundsätzen.
Uber die Verwendung aller Einnahmen des
Beiches legt der verantwortliche R. dem BR.
und dem R. zur Entlastung, die von beiden
Körperschaften gesondert erteilt wird, jährlich
Rechnung (RB. Art. 72). Hinsichtlich der Mit-
teilung einer Ubersicht über die Einnahmen
und Ausgaben an den R. gilt Entsprechendes
wie in Preußen.
Etatsüberschreitungen, welche nach Art. 104
Abs. 1 VlU. der nachträglichen Genehmigung
der Kammern bedürfen, sind alle Mehraus-
aben, welche gegen die einzelnen Kapitel und
itel des nach Art. 99 VlI. festgestellten Staats-
haushaltsetats oder *— die vom Landtage
genehmigten Titel der Spezialetats stattgefun-
den haben, soweit nicht einzelne Titel in den
Etats als übertragbar auesdrüchklich bezeichnet
sind und bei solchen die Mehrausgaben bei
einem Titel durch Minderausgaben bei ande-
ren ausgeglichen werden. Unter dem Titel
eines Spezialetats ist jede Position zu ver-
stehen, welche einer selbständigen Beschlußfas-
sung des Landtags unterlegen hat und als
Gegenstand einer solchen im Etat erkennbar
gemacht worden ist (G., betr. Einrichtungen
und Befugnisse der Oberrechnungskammer, vom
27. März 1872 — GS. 278 — §WP 19 Abf. 1).
Sind E. nicht zu vermeiden, so soll in der
Regel vorher die Genehmigung des Ressort-
und des Finanzministers zu der E. eingeholt
werden; nachträgliche Einholung der Geneh-
migung ist nur für dringend notwendige, un-
aufschiebbare Ausgaben zugelassen. Keine An-
wendung finden diese Bestimmungen in bezug
auf die Besoldungsfonds, deren Stand sich
nach dem Dienstaltersstufensystem regelt. Der
Ressortminister und der FMl. haben kgl. Ge-
nehmigung einzuholen zur „Bewilligung außer-
gewöhnlicher Ausgaben über die durch die
Etats gegebenen Mittel“. Uber die stattge-
habten E. wird auf Grund Allerh. Ermächti-
gung dem Landtage eine Nachweisung zur
nachträglichen Genehmigung vorgelegt (AE.
vom 29. Mai 1826, B 2e; Allg Vf. vom 16. Sept.
1899 — M Bn. 52
Evangelische Kirchenverfassung s. Evan-
gelische Landeskirche I, III.
Evangelische Landeskirche. I. Die ev. Rirche
hatte ihre dogmatische Grundlage in der Con-
fessio Augustana von 1530, ihre reichsrechtliche
Anerkennung im Augsburger Religionsfrieden
(1555) und im Westfälischen Frieden gefunden.
Die verschiedene Auffassung der Reformatoren
(Luther, Zwingli, Calvin) über Einzelheiten
der Lehre, besonders in bezug auf das Abend-
mahl, und über die äußere Ausgestaltung des
kirchlichen Lebens führte innerhalb der Evan-
gelischen zu einer Scheidung von Lutheranern
und Reformierten, deren territoriale Abgren-
zung durch zufällige geschichtliche Ereignisse
bedingt wurde. Der Westfälische Friede (Unstr.
Pac. Osn. 7, 1) erklärt ausdrücklich, daß alle
Rechte, welche der Religionsfriede den addicti
Confessionae Augustanae zugestehe, auch den-
jenigen gebühre, „qui inter illos reformati vo-