Akademische Grade.
Die Prüfung zerfällt in einen theoretischen und
einen praktisch-klinischen Teil. Die theoretische
Prüfung hat sich auf folgende Fächer zu er—
strecken: 1. Anatomie, 2. Physiologie, 3. patho-
logische Anatomie mit Einschluß der allge-
meinen Pathologie, 4. Hygiene. In der Woche
vorher findet die praktisch-klinische Prüfung
in der inneren Medizin, in der Chirurgie und
in der Geburtshilfe und Gynäkologie am
Krankenbette statt. Die Prüfung umfaßt die
Stellung einer oder, nach Befinden des Exa-
minators, zweier Diagnosen, an welche sich
ein weiteres Examen, wie es bei der ärzt-
lichen Prüfung vorzunehmen ist, anschließt.
VIII. Sowohl bei dem Kolloquium wie bei
dem Rigorosum erfolgt die Feststellung des
Ergebnisses durch mündliche oder schriftliche
Abstimmung. Jedes Mitglied der Prüfungs-
kommission stimmt mit „bestanden“ oder
„nicht bestanden“" ab. Im Kolloquium ge-
nügt, um die Gesamtzensur „bestanden“ (rite)
zu erhalten, die einfache Majorität, im Rigo-
rosum muß der Kandidat zur Erlangung der-
selben Zensur mindestens drei Viertel der Ge-
samtstimmenzahl und darunter die Stimmen
der praktisch-klinischen Examinatoren in den
zu genannten Fächern für sich haben.
Eine höhere Zensur, als welche „gut“ (cum
laude) und „sehr gut“ (magna cum laude) zu-
gelassen sind, darf nur erteilt werden, wenn
die Dissertation als besonders tüchtige Leistung
anzuerkennen ist; die Kommission entscheidet
darüber mit einfacher Majorität. Ausnahms-
weise kann auch, aber nur durch einstimmigen
und von der Fakultät genehmigten Beschluß
der Kommission, die Zensur „ausgezeichnet"
(umma cum laucde) erteilt werden. IX. Hat
der Kandidat die mündliche Prüfung nicht
bestanden, so muß er sie ganz wiederholen.
Das kann frühestens nach drei Monaten
(Kolloquium) oder nach sechs Monaten Wigo-
rosum) geschehen. X. Der Promotionsakt darf
erst nach der durch den Druck erfolgten Ver-
öffentlichung der Dissertation und nach be-
standener mündlicher Prüfung ersolgen. XII. Auf
lusländer, welche die ärztliche Approbation
für das Deutsche Reich erlangt haben, finden
bezüglich der Promotion dieselben Vorschriften
Wnwendung, wie auf die in gleicher Lage be-
findlichen Inländer. XIII. Ausländer, welche
die ärztliche Approbation für das Deutsche
#eich nicht besitzen, haben sich bei der Fakul-
tät behufs ihrer Zulassung zur Promotion
arüber auszuweisen, 1. daß ihnen eine Vor-
bildung zuteil geworden ist, welche in dem
Staate, dessen Angehörige sie sind, für die
rverbung des medizinischen Doktorgrades
und die Ablegung der ärztlichen Prüfung er-
fordert wird; fehlt es in dieser Beziehung in
ihrem Heimatstaate an bestimmten Festsetzungen,
d haben sie durch vorgelegte Reifezeugnisse
(nötigenfalls unter Beifügung inländischer Er-
gänzungszeugnisse) mindestens eine Vorbildung
nachzuweisen, welche den Anforderungen für
as Zeugnis der Reife an deutschen Real-
gymnasien entspricht; 2. daß sie nach Erlan-
gung dieser Vorbildung a) so viel Semester,
die in Deutschland für die Zulassung zur
rätlichen Prüfung vorgeschrieben sind, an
39
einer gut eingerichteten medizinischen Fakultät
ein geordnetes medizinisches Studium, ähnlich
wie es in Deutschland üblich ist, geführt und
b) mindestens eines dieser Semester an der-
jenigen deutschen Universität, bei welcher sie
promovieren wollen, studiert haben. Von
letzterem Erfordernis kann, wenn der Kan-
didat der Fakultät genauer bekannt ist, mit
Genehmigung der Aufsichtsbehörde ausnahms-
weise abgesehen werden. Im übrigen und ab-
gesehen von Nr. V finden auf diese Ausländer
bezüglich ihrer Promotion diejenigen Vor-
schriften Anwendung, welche für die in gleicher
Lage befindlichen Inländer gelten. XIV. An
Stelle der zur Genehmigung ungedruckt vor-
zulegenden Dissertation kann nach Ermessen
der Fakultät auch eine bereits durch den
Druck veröffentlichte wissenschaftliche Arbeit
des Kandidaten treten. XV. Die Ehrenpro-
motion, promotio honoris causa, wird durch
vorstehende Bestimmungen nicht berührt. Stren-
gere Bestimmungen der Fakultäten bleiben
unberührt.
VI. Die philosophische Fakultät. Die
einzelnen Fakultätsstatuten enthalten sehr ein-
gehende Vorschriften über die Promotionen.
Auch über diese ist eine Berständigung unter den
deutschen Bundesregierungen erfolgt, und es ist
eine entsprechende Abänderung der Promotions-
ordnungen veranlaßt, soweit die bisherigen
Bestimmungen nicht noch strengere Anforde-
rungen enthielten (ME. vom 30. Juli 1902 —
U.3 Bl. 529). Die Bereinbarung lautet:
I. Der Doktorgrad darf nur auf Grund einer
durch den Druck veröffentlichten Dissertation und
einer mündlichen Prüfung verliehen werden.
Eine Promotio in absentia findet unter keinen
Umständen statt. Die Ehrenpromotion, pro-
motio honoris causa, bleibt unberührt. II. Von
der Dissertation ist zu verlangen, daß sie
wissenschaftlich beachtenswert ist und die Fähig-
keit dartut, selbständig wissenschaftlich zu
arbeiten. III. Die Zulassung zur Promotion
ist an den Nachweis der Reife einer deutschen
neunstufigen höheren Lehranstalt und eines
dreijährigen Universitätsstudiums zu knüpfen.
Die Zulässigkeit von Ausnahmen von dem
Erfordernisse der Reife ist durch die Pro-
motionsordnungen zu regeln und möglichst
zu beschränken. Dabei soll als Voraussetzung
gelten, daß entweder 1. die Gleichwertigkeit
der Vorbildung mit derjenigen auf einer deut-
schen neunstufigen höheren Lehranstalt durch
ausländische Zeugnisse gesichert erscheint, oder
2. der Mangel dieser gleichwertigen Vorbil-
dung ersetzt wird durch die Einreichung einer
als hervorragende Leistung anzusehenden
Dissertation. Die Zulassung darf in dem
letzteren Falle nur auf einstimmigen Beschluß
der Fakultät oder Fakultätssektion und unter
Gutheißung des vorgeordneten Mlinisteriums
erfolgen. Die Promotionsordnungen können
darüber bestimmen, ob und inwieweit bei
Kandidaten der naturwissenschaftlich-mathe-
matischen Fächer die Studienzeit an technischen
oder anderen deutschen Hochschulen abgelegt
werden darf. IV. Die Gleichmäßigkeit der
Zensierung ist anzustreben und tunlichst in der
Weise zu regeln, daß nur folgende Prädikate