Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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Packer, Ausfahrer, Magazinarbeiter usw. tätig 
sind. Nach RESt. 24, 181 ist unter einem 
F. derjenige zu verstehen, welcher durch seine 
mechanische Tätigkeit zu der Herstellung des 
Fabrikates oder eines Teiles desselben mit— 
zuwirken verbunden ist, wobei es ohne Be— 
deutung bleibt, ob seine vertragsmäßige Tätig- 
keit unmittelbar oder nur mittelbar der Er- 
zeugung der Fabrikate dient. In den Kreis 
der Arbeiten eines F. fällt nicht diejenige 
Beschäftigung, welche der Beaufsichtigung des 
Betriebes oder der haufmännischen Seite 
desselben (Buch= und Nechnungeführung, Ver- 
kauf von Fabrikaten, Einziehung von Außen- 
ständen usw.) gewidmet ist (Rööt. 24, 181; 
10, 433). Ein festes Vertragsverhältnis ist 
nicht erforderlich (uvgl. 82 G. vom 25. Sept. 1890 
— Reger, Samml. 11, 144; ebenso &I. 17, 
433)0. Den F. stehen die Arbeiter in Hüttenwerken 
(s. Metalle), auf Zimmerplätzen und anderen 
Bauhäfen (s. d.), in Werften (s. d.) sowie in 
solchen Ziegeleien (s. d.), über Tage betriebenen 
Brüchen und Gruben (s. d.), welche nicht bloß 
vorübergehend oder in geringem Umfange be- 
trieben werden, soweit es sich um Beschäf- 
tigung von jugendlichen Arbeitern (s. d.) und 
von Arbeiterinnen (s. d.) handelt (GewO. 8§ 154 
Abs. 2), die Arbeiter in Bergwerken (s. Bergar- 
beiter), Salinen (s. d.), Aufbereitungsanstalten 
(„d.) und in unterirdisch betriebenen Gruben 
oder Brüchen (s. d.), soweit die Lohnzahlung 
((. Lohn), die Beschäftigung von jugendlichen 
Arbeitern und von Arbeiterinnen und das 
Koalitionsrecht in Frage kommt, gleich (Gew. 
§ 154a Abs. 1). Arbeiter, welche bei einer 
Ziegelei mit Außenarbeit und nicht bei der 
eigentlichen Ziegelbrennerei in der gesund- 
heitsgefährlichen ANähe der Ringäöfen beschäf- 
tigt werden, sind F. (RGSt. 9, 264). 
Wi s. Verbrauchssteuern I. 
abriken (Präzipualbelastung für Wege- 
bauzwecke) s. Vorausleistungen zum 
Wegebau. 
Fabrikgeheimnisse s. Betriebsgeheim- 
nisse. 
Pchrisgesetzgebung. Unter F. wird die 
Arbeiterschutzgesetzgebung für Fabriken ver- 
standen. Sie bildet den Ausgangspunkt für 
die Gesetzgebung über den Arbeiterschutz (1. d.) 
überhaupt. 
Fabrikinspention s. Gewerbeaufsicht. 
abrikkrankenkasse s. Betriebs(Fabrik= 
hrankenkassen. 
abrikzeichen s. Warenbezeichnungen. 
achschulen I. F. sind Unterrichtsanstalten, 
deren Hauptzwech in der Ausbildung der 
Schüler für ihren künftigen Beruf besteht. 
Sie unterstehen, mit Ausnahme der nachstehend b 
unter 1 bezeichneten Schulen, die vom Mdg . 
ressortieren, dem SM., und zwar einschließlich 
der rioatschulen (Erl. vom 8. Dez. 1905 — 
Ml. 335). Zur Aufnahme in diese Schulen 
werden im Gegensatze zu den Fortbildungs- 
schulen in der Regel ein reiferes Alter und 
einige durch mehrjährige Praxis erworbene 
Kenntnisse und Fertigkeiten, bei den mittleren 
technischen Schulen außerdem eine größere 
allgemeinwissenschaftliche Bildung verlangt. 
Aur bei Fachschulen, die die Meisterlehre zu 
  
  
Fabrikatsteuern — Fachschulen. 
ersetzen bestimmt sind, wie z. B. die Schulen 
der Kleineisenindustrie, die keramischen 
Schulen, ist eine technische Vorbildung nicht 
erforderlich. Es bestehen zurzeit folgende Fach- 
schulen in Preußen: 1. Die Unterrichts- 
anstalt am Kunstgewerbemuseum zu 
Berlin, die Kunstschule zu Berlin und 
die Provinzialkunstschule in Breslau; 
sie dienen der Hebung des Kunstgewerbes 
(s. Kunstschulen). 2. Kunstgewerbliche und 
handwerkliche Unterrichtsanstalten: a) Kunst- 
gewerbeschulen sowie b) Handwerker- 
schulen in Berlin, Breslau, Dortmund, Essen, 
Halle, Hildesheim und Trier. c) Gehobene 
Fortbildungsschulen in Danzig, Elbing, Kiel, 
Aachen und GEnesen. ch Sonderfachschulen 
kunstgewerblichen Charakters: Die Zeichen- 
akademie (Fachschule für Edelmetallindustrie) 
in Hanau, Fachschule für Mietallindustrie in 
Iserlohn, Fachschulen für Stahlwarenindustrie 
in Solingen, keramische Fachschulen in Bunzlau 
und Höhr, BRunstgewerbliche Fachschule in 
lensburg, Holzschnitzschule in Warmbrunn, 
unstklasse für Buchbinderei der Buchbinder- 
immungeschule in Berlin. Handwerker- 
und Kunstgewerbeschulen in Königsberg, 
Kassel, Frankfurt a. M., Düsseldorf, Aachen, 
Magdeburg, Hannover, Cöln, Barmen, Cre- 
feld, Elberfeld, harlottenburg: Erfurt und 
Altona. Eine Festlegung der Lehrpläne und 
ihrer Lehrziele, die scharfe Abgrenzung der 
Handwerkerschulen gegen die Fortbildungs- 
schulen nach unten und gegen die Kunst- 
gewerbeschulen nach oben ist bisher nicht er- 
folgt. Die maßgebenden Erlasse sind im HM- 
Bl. 1906, 81 zusammengestellt. 3. 22 Bau- 
gewerkschulen in Berlin, Breslau, 
Buxtehude, Deutsch-Krone, Eckernförde, Höxter, 
Idstein, Magdeburg, Aienburg, Posen, Königs- 
berg, Görlitz, Cöln, Kassel, Frankfurt a. D., 
Stettin, Kattowitz, Münster, Barmen, Hildes- 
heim, Aachen, Erfurt. In ihnen sollen Bau- 
handwerker die zur erfolgreichen Ausübung des 
Berufs als selbständige Mieister erforderliche 
Fachbildung erlangen und die mittleren Tech- 
niker und technischen Beamten, wie Bau- 
schreiber, technische Regierungs= und Eisen- 
bahnsekretäre, Bahn-, Wage-, Garnison-, 
Wasserbaumeister usw. vorbereitet werden (Prü- 
fungsordnung vom 1. Febr. 1902 — PMl. 88). 
4. 19 Maschinenbau= und Hüttenschulen, 
und zwar 11 höhere in Dortmund, Hagen, 
Breslau, Elberfeld, Stettin, Posen, Altona, 
Einbeck, Aachen, Cöln, Kiel (auch Schiff- 
bauschule) und 8 niedere in Dortmund, Duis- 
burg (auch Hüttenschule), Elberfeld, Gleiwitz 
(auch Hüttenschule), Görlitz, Cöln, Magde- 
urg, Hannover. Die höheren Maschinen- 
bauschulen sollen Betriebsbeamte und Kon- 
struktionsbeamte für die Maschinenindustrie 
und die damit verwandten Industrien heran- 
bilden und Rünftigen Besitzern und Leitern 
solcher industrieller Anlagen Gelegenheit zum 
Erwerbe der erforderlichen technischen Kennt- 
nisse geben, die niederen Maschinenbauschulen 
künftige niedere technische Betriebsbeamte für 
die Maschinenindustrie (Werkmeister, Maschinen- 
meister und Leiter kleinerer Betriebe) heran- 
bilden und Besitzern kleinerer Betriebe die
	        
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