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Packer, Ausfahrer, Magazinarbeiter usw. tätig
sind. Nach RESt. 24, 181 ist unter einem
F. derjenige zu verstehen, welcher durch seine
mechanische Tätigkeit zu der Herstellung des
Fabrikates oder eines Teiles desselben mit—
zuwirken verbunden ist, wobei es ohne Be—
deutung bleibt, ob seine vertragsmäßige Tätig-
keit unmittelbar oder nur mittelbar der Er-
zeugung der Fabrikate dient. In den Kreis
der Arbeiten eines F. fällt nicht diejenige
Beschäftigung, welche der Beaufsichtigung des
Betriebes oder der haufmännischen Seite
desselben (Buch= und Nechnungeführung, Ver-
kauf von Fabrikaten, Einziehung von Außen-
ständen usw.) gewidmet ist (Rööt. 24, 181;
10, 433). Ein festes Vertragsverhältnis ist
nicht erforderlich (uvgl. 82 G. vom 25. Sept. 1890
— Reger, Samml. 11, 144; ebenso &I. 17,
433)0. Den F. stehen die Arbeiter in Hüttenwerken
(s. Metalle), auf Zimmerplätzen und anderen
Bauhäfen (s. d.), in Werften (s. d.) sowie in
solchen Ziegeleien (s. d.), über Tage betriebenen
Brüchen und Gruben (s. d.), welche nicht bloß
vorübergehend oder in geringem Umfange be-
trieben werden, soweit es sich um Beschäf-
tigung von jugendlichen Arbeitern (s. d.) und
von Arbeiterinnen (s. d.) handelt (GewO. 8§ 154
Abs. 2), die Arbeiter in Bergwerken (s. Bergar-
beiter), Salinen (s. d.), Aufbereitungsanstalten
(„d.) und in unterirdisch betriebenen Gruben
oder Brüchen (s. d.), soweit die Lohnzahlung
((. Lohn), die Beschäftigung von jugendlichen
Arbeitern und von Arbeiterinnen und das
Koalitionsrecht in Frage kommt, gleich (Gew.
§ 154a Abs. 1). Arbeiter, welche bei einer
Ziegelei mit Außenarbeit und nicht bei der
eigentlichen Ziegelbrennerei in der gesund-
heitsgefährlichen ANähe der Ringäöfen beschäf-
tigt werden, sind F. (RGSt. 9, 264).
Wi s. Verbrauchssteuern I.
abriken (Präzipualbelastung für Wege-
bauzwecke) s. Vorausleistungen zum
Wegebau.
Fabrikgeheimnisse s. Betriebsgeheim-
nisse.
Pchrisgesetzgebung. Unter F. wird die
Arbeiterschutzgesetzgebung für Fabriken ver-
standen. Sie bildet den Ausgangspunkt für
die Gesetzgebung über den Arbeiterschutz (1. d.)
überhaupt.
Fabrikinspention s. Gewerbeaufsicht.
abrikkrankenkasse s. Betriebs(Fabrik=
hrankenkassen.
abrikzeichen s. Warenbezeichnungen.
achschulen I. F. sind Unterrichtsanstalten,
deren Hauptzwech in der Ausbildung der
Schüler für ihren künftigen Beruf besteht.
Sie unterstehen, mit Ausnahme der nachstehend b
unter 1 bezeichneten Schulen, die vom Mdg .
ressortieren, dem SM., und zwar einschließlich
der rioatschulen (Erl. vom 8. Dez. 1905 —
Ml. 335). Zur Aufnahme in diese Schulen
werden im Gegensatze zu den Fortbildungs-
schulen in der Regel ein reiferes Alter und
einige durch mehrjährige Praxis erworbene
Kenntnisse und Fertigkeiten, bei den mittleren
technischen Schulen außerdem eine größere
allgemeinwissenschaftliche Bildung verlangt.
Aur bei Fachschulen, die die Meisterlehre zu
Fabrikatsteuern — Fachschulen.
ersetzen bestimmt sind, wie z. B. die Schulen
der Kleineisenindustrie, die keramischen
Schulen, ist eine technische Vorbildung nicht
erforderlich. Es bestehen zurzeit folgende Fach-
schulen in Preußen: 1. Die Unterrichts-
anstalt am Kunstgewerbemuseum zu
Berlin, die Kunstschule zu Berlin und
die Provinzialkunstschule in Breslau;
sie dienen der Hebung des Kunstgewerbes
(s. Kunstschulen). 2. Kunstgewerbliche und
handwerkliche Unterrichtsanstalten: a) Kunst-
gewerbeschulen sowie b) Handwerker-
schulen in Berlin, Breslau, Dortmund, Essen,
Halle, Hildesheim und Trier. c) Gehobene
Fortbildungsschulen in Danzig, Elbing, Kiel,
Aachen und GEnesen. ch Sonderfachschulen
kunstgewerblichen Charakters: Die Zeichen-
akademie (Fachschule für Edelmetallindustrie)
in Hanau, Fachschule für Mietallindustrie in
Iserlohn, Fachschulen für Stahlwarenindustrie
in Solingen, keramische Fachschulen in Bunzlau
und Höhr, BRunstgewerbliche Fachschule in
lensburg, Holzschnitzschule in Warmbrunn,
unstklasse für Buchbinderei der Buchbinder-
immungeschule in Berlin. Handwerker-
und Kunstgewerbeschulen in Königsberg,
Kassel, Frankfurt a. M., Düsseldorf, Aachen,
Magdeburg, Hannover, Cöln, Barmen, Cre-
feld, Elberfeld, harlottenburg: Erfurt und
Altona. Eine Festlegung der Lehrpläne und
ihrer Lehrziele, die scharfe Abgrenzung der
Handwerkerschulen gegen die Fortbildungs-
schulen nach unten und gegen die Kunst-
gewerbeschulen nach oben ist bisher nicht er-
folgt. Die maßgebenden Erlasse sind im HM-
Bl. 1906, 81 zusammengestellt. 3. 22 Bau-
gewerkschulen in Berlin, Breslau,
Buxtehude, Deutsch-Krone, Eckernförde, Höxter,
Idstein, Magdeburg, Aienburg, Posen, Königs-
berg, Görlitz, Cöln, Kassel, Frankfurt a. D.,
Stettin, Kattowitz, Münster, Barmen, Hildes-
heim, Aachen, Erfurt. In ihnen sollen Bau-
handwerker die zur erfolgreichen Ausübung des
Berufs als selbständige Mieister erforderliche
Fachbildung erlangen und die mittleren Tech-
niker und technischen Beamten, wie Bau-
schreiber, technische Regierungs= und Eisen-
bahnsekretäre, Bahn-, Wage-, Garnison-,
Wasserbaumeister usw. vorbereitet werden (Prü-
fungsordnung vom 1. Febr. 1902 — PMl. 88).
4. 19 Maschinenbau= und Hüttenschulen,
und zwar 11 höhere in Dortmund, Hagen,
Breslau, Elberfeld, Stettin, Posen, Altona,
Einbeck, Aachen, Cöln, Kiel (auch Schiff-
bauschule) und 8 niedere in Dortmund, Duis-
burg (auch Hüttenschule), Elberfeld, Gleiwitz
(auch Hüttenschule), Görlitz, Cöln, Magde-
urg, Hannover. Die höheren Maschinen-
bauschulen sollen Betriebsbeamte und Kon-
struktionsbeamte für die Maschinenindustrie
und die damit verwandten Industrien heran-
bilden und Rünftigen Besitzern und Leitern
solcher industrieller Anlagen Gelegenheit zum
Erwerbe der erforderlichen technischen Kennt-
nisse geben, die niederen Maschinenbauschulen
künftige niedere technische Betriebsbeamte für
die Maschinenindustrie (Werkmeister, Maschinen-
meister und Leiter kleinerer Betriebe) heran-
bilden und Besitzern kleinerer Betriebe die