Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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nisten in Flensburg, Stettin und Geeste- 
münde, die Zeichenakademie (F. für Edel- 
metallindustrie in Hanau), die Provinzial- 
Kunst= und Gewerbeschule in Königsberg i. Pr., 
die Kkeramischen F. zu Höhr und Bunzlau, die 
Navigationsschulen und Navigationsvorschulen, 
die Handels= und Gewerbeschulen für Mädchen 
in Posen, Potsdam und Rheydt, die Stick- 
schulen und Webereilehrwerkstätten in Schle- 
sien (Denkschr. über den Stand der Gewerbe- 
förderung in Preußen — Drucks. des AbgH. 
1903 Ziff. 92 und Verwaltungsbericht des 
Landesgewerbeamts 1905). Die Anstellung 
der Direktoren, Lehrer und Beamten an ge- 
werblichen Zeichen-, Kunstgewerbe= und Hand- 
werkerschulen der Gemeinden erfolgt durch 
Anstellungsurkunde des Gemeindevorstands 
(Erl vom 21. Febr. 1903 — HMBl. 80) 
mit Genehmigung des Regierungspräsidenten, 
im übrigen durch diesen. Aur bei den Textil- 
fachschulen tritt der HM. an die Stelle des 
Regierungspräsidenten (Erl. vom 3. Alärz 
1905 — HMVBl. 56). Für die Festsetzung des 
Pensionsdienstalters sind die Grundsätze vom 
23. Jan. 1902 (HM Bl. 1902, 74 ff.) und des 
HME. vom 24. Jan. 1901 maßgebend. Wegen 
Verleihung des Titels „Professor“ und des 
Rangs der Räte IV. Klasse an die Leiter und 
Oberlehrer der F. s. AE. vom 27. Jan. 1898 
(GS. 5) und vom 27. Jan. 1906 (HMIl. 129). 
II. Der Besuch der F. ist freiwillig, die 
Möglichkeit, ihn obligatorisch zu machen, ist in 
der GewO. nicht gegeben. Der Besuch einer F. 
befreit jedoch von der Verpflichtung zum Be- 
such einer Fortbildungsschule (s. d.), wenn vom 
Regierungspräsidenten, im Stadtkreise Berlin 
vom Oberpräsidenten, bei Bergleuten vom Ober- 
bergamt (Berggesetz § 87) der Unterricht an 
der F. als ein ausreichender Ersatz des all- 
gemeinen Fortbildungsschulunterrichtes aner- 
kannt worden ist (GewO. 8§ 120 Abs. 3). Die 
Grundsätze, nach denen bei Erteilung dieser 
Anerkennung zu verfahren ist, sind im Erl. 
vom 21. Jan. 1901 (OMBl. 35) zusammen- 
gefaßt (AusfAnw. z. Gew O. vom 1. Mai 1904 
— HMBl. 123 — Ziff. 2, 195, 197). Nach 
Gew. 8 127 ist der Lehrherr (s. d.) verpflich- 
tet, den Lehrling (s. d.) zum Besuche der F. 
anzuhalten und den Schulbesuch zu über- 
wachen. Die gleiche Verpflichtung obliegt den 
Geschäftsinhabern (lOffene Verkaufs- 
stellen ) gegenüber den Handlungsgehilfen 
und -ehrlingen (s. d.) unter 18 Jahren; diese 
sind außerdem verpflichtet, den Handlungs- 
gehilfen und lehrlingen zum Besuche einer 
F. die von dem Gemeindevorstand erforder- 
lichenfalls festzusetzende Zeit zu gewähren 
(GewO. 88 120, 139 ). Zandwertkslehrlinge 
müssen dem Gesuch um Zulassung zur Ge— 
sellenprüfung (s. d.) das Zeugnis über den 
Schuldesuch belfugen (Ger O. 9 1316 Abf. 2; 
AusfAnw. z. Gew. Ziff. 213). Die Statuten 
der Innungen (s. d.) müssen nach GewO. 8 83 
Abs. 2 Ziff. 10 Bestimmungen über die Uber- 
wachung und Beobachtung der über den Be- 
such der F. bestehenden Vorschriften enthalten. 
Der Lehrherr kann endlich nach GewO. § 127b 
Abs. 2 den Lehrling vor Beendigung der Lehr- 
zeit entlassen, wenn dieser den Besuch der F. 
  
Fachvereine — Fahndungsblätter. 
vernachlässigt (Strafbestimmungen in Gewd. 
§ 150 Abs. 1 Ziff. 4). Die Innungen, In- 
nungsausschüsse (s. d.), Handwerkskammern 
([. d.) und Innungsverbände können F. errich- 
ten und für ihren Besuch Gebühren erheben 
(Hew O. 8§ 81b Ziff. 1, § 88 Abs. 3, § 101 Abs. 1, 
§ 103a Abs. 1, § 104 Abs. 2). S. auch Fort- 
bildungsschulen. 
Fachvereine s. Gewer kschaft. 
Facultas docendi s. GEymnasial- 
lehrer I. 
Fahndungsblätter dienen zur Veröffent- 
lichung der von den Strafverfolgungsbehörden 
erlassenen Bekanntmachungen. Vom Polizei- 
präsidium in Berlin werden das Deutsche F. 
und das Preuß. Zentralpolizeiblatt heraus- 
gegeben. 
I. Das Deutsche F. erscheint seit dem 1. April 
1899 täglich mit Ausnahme der Sonn= und 
Feiertage. Es enthält: 1. Steckhbriefe zur 
Vollstreckung mindestens einjähriger Freiheits- 
strafen oder kürzerer Strafen gegen gemein- 
gefährliche Personen; 2. Stechbriefe zur Fest- 
nahme der wegen Verbrechen oder in wich- 
tigen Fällen wegen Vergehen verfolgten 
Personen; 3. Mitteilungen über Erledigung 
von Stechbriefen; 4. Ausweisungen aus dem 
Reichsgebiet; 5. Bekanntmachungen der Zen- 
tralbehörden über Verfolgung ausländischer 
Verbrecher; 6. die gerichtlich beschlagnahmten 
und verbotenen Druchkschriften; 7. abhanden 
gekommene oder wiedergefundene Wertpapiere 
und Gegenstände; 8. andere Bekanntmachungen 
der Justiz= und Verwaltungsbehörden, insbe- 
sondere wichtigere Personenfeststellungen und 
Zeugenermittlungen. Aufnahmeersuchen sind 
an die Redaktion des Deutschen F. zu richten, 
bei Einsendung von Stechbriefen ist stets 
kenntlich zu machen, ob gerichtlicher Haftbefehl 
vorliegt oder nicht. Der Abdruck erfolgt ein- 
mal kostenfrei, Erneuerungen werden nur 
ausnahmsweise gegen Zahlung von 30 Pf. 
für die Zeile ausgenommen. Die Lieferung 
des Deutschen F. erfolgt kostenfrei an die 
Regierungen, unteren Verwaltungsbehörden, 
Strafanstalten, Polizeiverwaltungen in Städten 
über 3000 Einw., Gendarmen, Staatsanwalt- 
schaften, Untersuchungsrichter, Amtsgerichte 
und an die vom Auswärtigen Amte be- 
stimmten Kais. Behörden im Auslande; an 
kleinere Polizeiverwaltungen und an Grenz- 
aufsichtsbehörden auf Wunsch der Zentral- 
oder Aufsichtsbehörde. Andere Dienststellen 
sowie Privatpersonen abonnieren bei der Post 
zum Jahrespreise von 10 Al. (ogl. Erl. vom 
23. März 1899 — Mhl. 37). 
II. Das Zentralpolizeiblatt ist durch Erl. 
vom 12. Febr. 1855 begründet worden und 
an die Stelle der seit 1819 unter Aufsicht des 
Berliner Polizeipräsidiums herausgegebenen 
„Mitteilungen zur Beförderung der Sicher- 
heitspflege“ getreten. Es erscheint wöchentlich 
zweimal. Den Inhalt bilden Stechbriefe, 
Ausweisungen und andere Bekanntmachungen 
in Strafsachen auch von geringerer Bedeutung. 
Doch sind Ersuchen um Ermittlungen zweckhs 
Behändigung von Strafmandaten und La- 
dungen zwecks Vollstrechung oder Einziehung 
geringer Strafen sowie um Rückführung ent-
	        
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