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nisten in Flensburg, Stettin und Geeste-
münde, die Zeichenakademie (F. für Edel-
metallindustrie in Hanau), die Provinzial-
Kunst= und Gewerbeschule in Königsberg i. Pr.,
die Kkeramischen F. zu Höhr und Bunzlau, die
Navigationsschulen und Navigationsvorschulen,
die Handels= und Gewerbeschulen für Mädchen
in Posen, Potsdam und Rheydt, die Stick-
schulen und Webereilehrwerkstätten in Schle-
sien (Denkschr. über den Stand der Gewerbe-
förderung in Preußen — Drucks. des AbgH.
1903 Ziff. 92 und Verwaltungsbericht des
Landesgewerbeamts 1905). Die Anstellung
der Direktoren, Lehrer und Beamten an ge-
werblichen Zeichen-, Kunstgewerbe= und Hand-
werkerschulen der Gemeinden erfolgt durch
Anstellungsurkunde des Gemeindevorstands
(Erl vom 21. Febr. 1903 — HMBl. 80)
mit Genehmigung des Regierungspräsidenten,
im übrigen durch diesen. Aur bei den Textil-
fachschulen tritt der HM. an die Stelle des
Regierungspräsidenten (Erl. vom 3. Alärz
1905 — HMVBl. 56). Für die Festsetzung des
Pensionsdienstalters sind die Grundsätze vom
23. Jan. 1902 (HM Bl. 1902, 74 ff.) und des
HME. vom 24. Jan. 1901 maßgebend. Wegen
Verleihung des Titels „Professor“ und des
Rangs der Räte IV. Klasse an die Leiter und
Oberlehrer der F. s. AE. vom 27. Jan. 1898
(GS. 5) und vom 27. Jan. 1906 (HMIl. 129).
II. Der Besuch der F. ist freiwillig, die
Möglichkeit, ihn obligatorisch zu machen, ist in
der GewO. nicht gegeben. Der Besuch einer F.
befreit jedoch von der Verpflichtung zum Be-
such einer Fortbildungsschule (s. d.), wenn vom
Regierungspräsidenten, im Stadtkreise Berlin
vom Oberpräsidenten, bei Bergleuten vom Ober-
bergamt (Berggesetz § 87) der Unterricht an
der F. als ein ausreichender Ersatz des all-
gemeinen Fortbildungsschulunterrichtes aner-
kannt worden ist (GewO. 8§ 120 Abs. 3). Die
Grundsätze, nach denen bei Erteilung dieser
Anerkennung zu verfahren ist, sind im Erl.
vom 21. Jan. 1901 (OMBl. 35) zusammen-
gefaßt (AusfAnw. z. Gew O. vom 1. Mai 1904
— HMBl. 123 — Ziff. 2, 195, 197). Nach
Gew. 8 127 ist der Lehrherr (s. d.) verpflich-
tet, den Lehrling (s. d.) zum Besuche der F.
anzuhalten und den Schulbesuch zu über-
wachen. Die gleiche Verpflichtung obliegt den
Geschäftsinhabern (lOffene Verkaufs-
stellen ) gegenüber den Handlungsgehilfen
und -ehrlingen (s. d.) unter 18 Jahren; diese
sind außerdem verpflichtet, den Handlungs-
gehilfen und lehrlingen zum Besuche einer
F. die von dem Gemeindevorstand erforder-
lichenfalls festzusetzende Zeit zu gewähren
(GewO. 88 120, 139 ). Zandwertkslehrlinge
müssen dem Gesuch um Zulassung zur Ge—
sellenprüfung (s. d.) das Zeugnis über den
Schuldesuch belfugen (Ger O. 9 1316 Abf. 2;
AusfAnw. z. Gew. Ziff. 213). Die Statuten
der Innungen (s. d.) müssen nach GewO. 8 83
Abs. 2 Ziff. 10 Bestimmungen über die Uber-
wachung und Beobachtung der über den Be-
such der F. bestehenden Vorschriften enthalten.
Der Lehrherr kann endlich nach GewO. § 127b
Abs. 2 den Lehrling vor Beendigung der Lehr-
zeit entlassen, wenn dieser den Besuch der F.
Fachvereine — Fahndungsblätter.
vernachlässigt (Strafbestimmungen in Gewd.
§ 150 Abs. 1 Ziff. 4). Die Innungen, In-
nungsausschüsse (s. d.), Handwerkskammern
([. d.) und Innungsverbände können F. errich-
ten und für ihren Besuch Gebühren erheben
(Hew O. 8§ 81b Ziff. 1, § 88 Abs. 3, § 101 Abs. 1,
§ 103a Abs. 1, § 104 Abs. 2). S. auch Fort-
bildungsschulen.
Fachvereine s. Gewer kschaft.
Facultas docendi s. GEymnasial-
lehrer I.
Fahndungsblätter dienen zur Veröffent-
lichung der von den Strafverfolgungsbehörden
erlassenen Bekanntmachungen. Vom Polizei-
präsidium in Berlin werden das Deutsche F.
und das Preuß. Zentralpolizeiblatt heraus-
gegeben.
I. Das Deutsche F. erscheint seit dem 1. April
1899 täglich mit Ausnahme der Sonn= und
Feiertage. Es enthält: 1. Steckhbriefe zur
Vollstreckung mindestens einjähriger Freiheits-
strafen oder kürzerer Strafen gegen gemein-
gefährliche Personen; 2. Stechbriefe zur Fest-
nahme der wegen Verbrechen oder in wich-
tigen Fällen wegen Vergehen verfolgten
Personen; 3. Mitteilungen über Erledigung
von Stechbriefen; 4. Ausweisungen aus dem
Reichsgebiet; 5. Bekanntmachungen der Zen-
tralbehörden über Verfolgung ausländischer
Verbrecher; 6. die gerichtlich beschlagnahmten
und verbotenen Druchkschriften; 7. abhanden
gekommene oder wiedergefundene Wertpapiere
und Gegenstände; 8. andere Bekanntmachungen
der Justiz= und Verwaltungsbehörden, insbe-
sondere wichtigere Personenfeststellungen und
Zeugenermittlungen. Aufnahmeersuchen sind
an die Redaktion des Deutschen F. zu richten,
bei Einsendung von Stechbriefen ist stets
kenntlich zu machen, ob gerichtlicher Haftbefehl
vorliegt oder nicht. Der Abdruck erfolgt ein-
mal kostenfrei, Erneuerungen werden nur
ausnahmsweise gegen Zahlung von 30 Pf.
für die Zeile ausgenommen. Die Lieferung
des Deutschen F. erfolgt kostenfrei an die
Regierungen, unteren Verwaltungsbehörden,
Strafanstalten, Polizeiverwaltungen in Städten
über 3000 Einw., Gendarmen, Staatsanwalt-
schaften, Untersuchungsrichter, Amtsgerichte
und an die vom Auswärtigen Amte be-
stimmten Kais. Behörden im Auslande; an
kleinere Polizeiverwaltungen und an Grenz-
aufsichtsbehörden auf Wunsch der Zentral-
oder Aufsichtsbehörde. Andere Dienststellen
sowie Privatpersonen abonnieren bei der Post
zum Jahrespreise von 10 Al. (ogl. Erl. vom
23. März 1899 — Mhl. 37).
II. Das Zentralpolizeiblatt ist durch Erl.
vom 12. Febr. 1855 begründet worden und
an die Stelle der seit 1819 unter Aufsicht des
Berliner Polizeipräsidiums herausgegebenen
„Mitteilungen zur Beförderung der Sicher-
heitspflege“ getreten. Es erscheint wöchentlich
zweimal. Den Inhalt bilden Stechbriefe,
Ausweisungen und andere Bekanntmachungen
in Strafsachen auch von geringerer Bedeutung.
Doch sind Ersuchen um Ermittlungen zweckhs
Behändigung von Strafmandaten und La-
dungen zwecks Vollstrechung oder Einziehung
geringer Strafen sowie um Rückführung ent-