Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Fahnen (der Kriegervereine) — Fähren. 
laufener Lehrlinge und Dienstboten von der 
Aufnahme ausgeschlossen (Erl. vom 25. März 
1884 — M. . 113). Die Einsendungen werden 
kostenfrei abgedrucht, sedoch nur einmal, Er- 
neuerungen sind nur zulässig, wenn wesent- 
liche neue Tatsachen vorliegen (Erl. vom 
15. Nov. 1858 — JMll. 366 — und vom 
23. Aov. 1870 — JIlll Bl. 345). Das Zentral- 
polizeiblatt wird den Regierungen, Landräten, 
Strafanstalten, kgl. Polizeiverwaltungen, 
Distribtstommissaren und Gendarmen in 
Preußen umsonst geliefert; die Staatsanwalt- 
schaften und Amtsgerichte, soweit ein Bedürf- 
nis vorliegt (Erl. vom 13. Aärz 1863 — 
Illn Bl. 70), und die kommunalen Polizeiver= 
waltungen mit Ausnahme der kleinen Orte 
sind zum Bezuge verpflichtet (Erl. vom 
0 Aug. 1855). Das Jahresabonnement kostet 
III. Die wichtigsten ausländischen F. sind: 
England The police Gazette (London), Frank- 
reich Veröffentlichungen im Ministerium des 
Innern, Holland Allgemeen Politieblad van 
het Koninkrifk der Neederlanden (Haag), 
Jualien Circolare periodica (Rom), Osterreich 
entralpolizeiblatt (Wien), Schweizer Polizei- 
anzeiger (Bern). 
ahnen (der Kriegervereine) s. Krieger- 
vereine V. 
Fahneneid ist das Gelöbnis der Treue und 
des Gehorsams gegen den Landesherrn, welches 
die in das Heer eingestellten Rekruten nach 
Verlesung der Kriegsartikel (s. d.) auf die 
Fahne ihres Truppenteils eidlich ablegen 
(Heerordnung § 12). Der auf der KabO. vom 
5. Juni 1831 beruhende Wortlaut des F. geht 
in der preuß. Armee dahin, dem Landesherrn 
in allen und jeden Vorfällen, zu Lande und 
zu Wasser, in Kriegs= und Friedenszeiten und 
an welchen Orten es immer sei, getreu und 
redlich zu dienen, Allerhöchst dero Autzen 
und Bestes zu befördern, Schaden und Aach— 
teil aber abwenden zu wollen. Aach Art. 64 
BV. ist die Verpflichtung aller deutschen 
Truppen, den Befehlen des Raisers unbedingt 
Folge zu leisten, in den F. aufzunehmen (für 
ayern nur für den Fall des Krieges. — Ver- 
trag vom 20. Nov. 1870 unter II). Die vom 
aiser zu ernennenden Höchstaommandierenden 
der fremden Kontingente, sowie alle Offiziere, 
welche Truppen mehr als eines RKontingents 
befehligen, und alle Festungskommandanten 
leisten den F. nicht dem Landesherrn, sondern 
dem Raiser (Art. 64 Abs. 2 zit.; s. jedoch 
ürttemb. Militärverordnung vom 21./25.A#. 
18700. Die Offiziere, Arzte und Beamten 
der der preuß. Heeresverwaltung unterstellten 
außerpreuß. Heereskontingente leisten auf 
Grund der abgeschlossenen Militärkonventionen 
# d.) den F. bzw. Eid dem ZKönige von 
reußen. 
Fahnenfluchtige (Deserteure), d. h. die- 
senigen, welche von ihrer Truppe oder von 
aner Dienststellung sich eigenmächtig entfernen 
ihrer vorsätzlich fern bleiben, in der Absicht, sich 
nent Besetzlichen oder von ihnen übernomme- 
entzi erpflichtung zum Dienste dauernd g 
pans Gen, werden nach §§ 69—79 MStEs. 
en 20. Juni 1872 (Rl. 174) bestraft. Die 
  
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Vorschriften des § 108 PrMSt B. vom 
3. April 1845 (GS. 287) über die Bestrafung 
der F. im Wege des Kontumazialverfahrens. 
sind in Kraft geblieben (Ech. z. MSt B. vom 
20. Juni 1872 — REBl. 173 — 86•2).— Uber die 
Bestrafung der Militärpersonen des Beurlaub- 
tenstandes wegen Fahnenflucht s. § 60 Ziff. 3 
RMilG. vom 2. Wai 1874 (RGBl. 45). Die 
Verleitung zur Fahnenflucht sowie deren Ver- 
such sind nach § 141 Ste#. strafbar. Die 
Gemeinden haben die in ihren Bezirken 
angehaltenen F. an die nächste Gendarmerie- 
stelle oder Militärbehörde abzuliefern, ohne 
daß sie Anspruch auf eine Entschädigung für 
die Bewachung, Begleitung und Transport 
derselben haben (AL#.#II. 7 § 37 Ziff. 9; 
Gendarmerieverordnung vom 30. Dez. 1820 
— GS. 1821, 1 — § 12 Ziff. 7; Erl. vom 
29. Okt. 1889 — UM l. 219). Wenn eine 
Polizeiverwaltung den von ihr festgehaltenen 
F. an den im Orte stationierten Gendarmen 
abliefert, so hat sie damit der ihr obliegenden 
Verpflichtung Genüge getan, und es hkönnen ihr 
nicht die durch die Weiterbeförderung des be- 
treffenden F. mittels Gendarmeriebegleitung er- 
wachsenen Kosten zur Last gelegt werden (Erl. 
vom 11. Aov. 1891 — MI.l. 230). Wegen der 
Verträge mit fremden Staaten über die Aus- 
lieferung von Deserteuren s. Kartellkon- 
ventionen. 
Fähren. I. F. sind ständige Einrichtungen 
zur gewerbsmäßigen Beförderung von Per- 
sonen und Gütern von einem zum anderen Ufer 
der Flüsse, Seen, Meerbusen, Watten und Haffe. 
F. über nicht schiffbare Teile von Ge- 
wässern gelten als Zubehörungen der Wege, 
in deren Zuge sie liegen. Ihre Unterhaltung 
und, abgesehen von den im Zuge von Kunst- 
straßen liegenden, auch ihre Anlegung ist also 
wegepolizeilich erzwingbar, und zwar auch 
dann, wenn eine F. bereits auf Grund einer 
Fährgerechtigkeit vorhanden ist (Or. 34, 291). 
F. über öffentliche Flüsse sind selbständige 
Verkehrsanstalten und bilden kein Zubehör 
des Weges, in dessen Zuge sie liegen. Der 
Wegebaupflichtige ist nicht verbunden, solche 
F. zur Verbindung der Wege anzulegen und 
zu unterhalten. 
II. Das Recht, F. und Prahme auf öffent- 
lichen Flüssen zur Ubersetzung für Geld zu 
halten, gehört nach ALR. II, 15 § 51 zu den 
Regalien des Staats. Der Staat ist befugt, 
den Betrieb einer von ihm errichteten. 
wieder einzustellen. Für die staatlichen Fähr- 
gerechtsame, betr. das Ubersetzen vom linken 
zum rechten Rheinufer, besteht außerdem das 
G. vom 4. Juli 1840 (GS. 227). Fast an 
allen Flüssen gibt es seit alters her auch 
Privatfährberechtigungen, welche meist 
durch Verleihung seitens des Landesherrn 
oder infolge von Verjährung entstanden sind. 
Bezüglich der Verjährung sind ALR. U, 15 
5§ 51, 94—97; II, 14 8 35; I, 9 § 629 und Erl. 
vom 15. Okt. 1848 (MVBl. 384) zu beachten. 
Bielfach haften diese Berechtigungen an Grund- 
besitz; bisweilen sind Fährberechtigungen auch 
an Gemeinden verliehen. Jeder Privatin- 
haber einer Fährgeldgerechtigkeit ist nach 
ALR. II, 15 8 1838 schuldig, die Fähre inner- 
  
 
	        
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