Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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halb des ihm angewiesenen Distrikts auf 
eigene Kosten in sicherem und tauglichem 
Stande zu erhalten. Nach der PrEbewO. vom 
17. Jan. 1845 (GS. 41) § 7 hönnen ausschließ- 
liche Fährgerechtigheiten gegen Entschädigung 
aufgehoben werden. Die GewO. findet auf 
die Befugnis zum Halten öffentlicher F. keine 
Anwendung (§6; RG3. 23, 90). Dagegen besteht 
die Vorschrift § 45 der Pr GCewO. vom 17. Jan. 
1845 noch zu Recht, wonach die Vorsteher 
öffentlicher F. sich über den Besitz der erforder- 
lichen Kenntnisse und Fertigkeiten durch ein 
Befähigungszeugnis der Begierung aus- 
weisen müssen. Zur Ausführung dieser Vor- 
schrift ist in neuerer Zeit der Erl. vom 29. März 
1904 (MhBl. 100) ergangen. 
III. Die Berwaltung der staatlichen 
Fähranstalten sowie die Aufsicht über die 
sonstigen öffentlichen Fähranstalten steht den 
egierungspräsidenten, für den Bereich der 
Strombauverwaltungen den Chefs dieser 
Verwaltungen zu (AE. vom 31. Dez. 1894 
— G5S. 1895, 43). Uber die Einrichtung 
und den Gebrauch der öffentlichen Fähr- 
anstalten in den alten Provinzen sind durch 
die Erl. vom 28. Aug. 1822 (v. ZKamptz 
S. 752) und vom 6. Alai 1827 (v. Kamptz 
S. 460; auch in den Regierungsamtsblättern) 
nähere Bestimmungen getroffen, welche durch 
neuere Polizeiverordnungen für die einzelnen 
Regierungsbezte ergänzt und auch in die 
neueren Landesteile eingeführt worden sind. 
Nach diesen polizeilichen Bestimmungen ist 
jeder Inhaber einer Fähranstalt verpflichtet, 
die F. wie auch ihre Zugänge in ordnungs- 
mäßigem Zustande zu erhalten und die Fähr- 
geräte in genügender Zahl und guter Beschaffen- 
heit vorzuhalten. Die Prüfung der Betriebs- 
einrichtungen erfolgt regelmäßig durch den 
Wasserbaubeamten, nach dessen Angabe auch 
die Belastungsfähigkeit der F., welche nicht 
überschritten werden darf, an den äußeren. 
Seiten der Fahrzeuge zu bezeichnen ist. Der 
Fährgeldtarif ist an jedem Ufer auf einer 
Tafel anzubringen. Für die Handhabung des 
Betriebes sind je nach den örtlichen Verhält- 
nissen und den Verkehrsbedürfnissen eingehende 
Vorschriften vorgesehen. Während der Uber- 
fahrt bei Dunkelheit müssen die F. und Boote 
Laternen mit hellbrennendem Lichte führen. 
Die Benutzer der F. haben bei der An-, Uber- 
und Abfahrt den Anweisungen des Fährvor- 
stehers Folge zu leisten. Uber das Verhalten 
der F. gegenüber der Schiffahrt und um- 
gekehrt sind in den Schiffahrtspolizeiverord- 
nungen für die einzelnen Wasserstraßen die 
erforderlichen Vorschriften vorgesehen. 
Fährgeld. Das F. unterliegt den Bestim- 
mungen für Verkehrsabgaben (s. d.). Aach 
A##R. I. 15 § 94 ist der Fährgeldtarif 
vom Staate festusetzen. Durch den AE. vom 
4. Sept. 1882 (G S. 360) sind der Mdö. und der 
JFM. zur Verleihung des Rechts auf Erhebung 
von F. und zur Feststellung der Tarife dar- 
über mit der Maßgabe ermächtigt worden, 
die entsprechende Befugnis auf die Provinzial- 
behörden zu übertragen. Demgemäß ist durch 
die Erl. vom 18. Dez. 1882 und vom 31. Mai 
1883 (MBl. 1883 S. 2, 140) bestimmt worden, daß 
  
  
Fährgeld — Fahrhkartensteuer. 
die Regierungspräsidenten usw. die Fährgeld- 
tarife #estzulezen haben. Durch den Erl. 
vom 30. März 1895 (MBl. 127) ist von der 
weiteren Mitwirkung der Provinzialsteuer- 
direktoren bei der Tariffeststellung abgesehen 
und zugleich auf Grund des AE. vom 31. Dez. 
1894 angeordnet worden, daß die Tarife für 
die im Geschäftsbereiche der Strombau= und 
Kanalverwaltungen belegenen Fähranstalten 
durch die Chefs dieser Verwaltungen festzu- 
setzen sind. Durch § 14 der Anw. vom 18. Aärz 
1841 (MBl. 144) ist ein Muster für Fährgeld- 
tarise vorgeschrieben, wonach Fährgeldsätze für 
Personen, Tiere, Fuhrwerke und für unver- 
ladene Gegenstande vorzusehen sind. Außer- 
dem sind für einige Flußgebiete NMormalfähr- 
geldtarife eingeführt, und zwar der Tarif für 
den Rhein vom 7. Vov. 1885, welcher zugleich 
für die Fähren in Westfalen und Hessen-Aassau 
git und unterm 6. April 1898 hinsichtlich der 
bgabe für Fahrräder ergänzt ist, sowie der 
Tarif für die Elbe im Bereich der Elbstrom- 
bauverwaltung vom 27. Febr. 1900 (Reg Al. 
Magdeburg 216), mit Nachtrag vom 7. April 
1906, während auf die Saale= und Unstrut- 
fähren noch der Normalfährtarif vom 18. Ala### 
1836 mit der Ergänzung bezüglich der Fahr- 
räder vom 6. April 1898 Anwendung findet. 
Die MAo#rmaltarife teilen die Fähren in vier 
Klassen mit entsprechend abgestuften Tarif- 
sätzen und sehen für besondere Uberfahrten 
sowie für Uberfahrten während der Nacht 
oder bei hohen Wasserständen höhere Ab- 
gaben vor. Für die Gebiete der Aormaltarife 
haben die Regierungspräsidenten usw. nach 
dem Erl. vom 31. Mai 1883 (M Bl. 140) nur 
darüber zu bestimmen, welche von den nor- 
mierten Fährgeldsätzen zur Anwendung kom- 
men sollen, während Abweichungen von den 
Aormaltarifen der ministeriellen Genehmigung 
bedürfen. Diese ist laut Erl. vom 17. Dez. 1904 
(MBl. 1905, 9) auch bei Herabsetzung be- 
stehender Tarifsätze für fiskalische Fähr- 
anstalten erforderlich. Die Heranziehung von 
Kraftwagen zu den Fährgeldabgaben kann 
nach Maßgabe des AE. vom 6. Juni 1904 
(GS. 139) im Anschluß an die sonstigen Sätze der 
Fährgeldtarife erfolgen. Die Tarife werden in 
den Regierungsamtsblättern veröffentlicht. 
Außer den auf besonderem Rechtstitel be- 
ruhenden Befreiungen von F. genießen in 
der Regel Abgabenfreiheit: a) Fuhrwerke und 
Tiere, welche den Hofhaltungen des gl. 
Hauses oder den kgl. Gestüten angehören; 
b) Angehörige des stehenden Heeres, einbe- 
rufene Rekruten, Fuhrwerke und Tiere, welche 
dem Heere oder den Truppen auf dem Marsche 
angehören, Kriegsvorspann= und Kriegsliefe- 
rungsfuhren; c) öffentliche Beamte und deren 
Fuhrwerke und Tiere bei Dienstreisen; d) Trans- 
porte, die für unmittelbare Rechnung des 
Staates oder Reiches geschehen; e) die ordent- 
lichen Posten nebst Beiwagen, die Briefträger 
und Postboten, sowie die von Postbeförderungen 
leer zurüchkehrenden Wagen und Pferde: 
f) Hilfsfuhren bei Feuersbrünsten und ähnlichen 
Uotständen (s. auch Wegegeld): 
Fahrkartensteuer s. eichs finanz- 
wesen III.
	        
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