Fahrordnung — Fakultäten.
Fahrordnung. Eine einheitliche F. für den
Verkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen
besteht in Preußen nicht. Allgemein waren nur
für den Gemeingebrauch der öffentlichen Wege
durch Ziff. 7 ff. der zusätzlichen Bestimmungen
zum Tarif zur Erhebung des Chausseegeldes
für eine Meile von 2000 preuß. Ruten vom
29. Febr. 1840 gewisse polizeiliche Vorschriften
über das Ausweichen, Einholen, Anhalten usw.
ergangen. Hiervon hatten sich herkömm-
lich so viele Abweichungen entwickelt, daß
die Aufhebung jener Bestimmung erforderlich
wurde. Sie erfolgte durch G. vom 29. Mai
1901 (GS. 135). Nachh dem hierdurch die Mög-
lich#eit zur einheitlichen Regelung des Aus-
weichens und Uberholens im Wege des Erlasses
übereinstimmender Polizeiverordnungen ge-
geben war, ist solche inzwischen erfolgt (s. Aus-
weichen und Erl. vom 28. Juni 1905 —
MIBl. 109). Abgesehen hiervon ist der Fuhr-
werks= und Reiterverkehr auf öffentlichen
Wegen und Plätzen in den einzelnen Bezirken
durch zahlreiche Polizeiverordnungen geregelt,
die sich mehr oder weniger vollständig und
ausführlich mit den zulässigen Abmessungen
der Fuhrwerke und ihrer Ladungen, deren
Bezeichnung, Beleuchtung und Beschaffenheit
der Fuhrwerke, der Verwendung von An-
hängern, der Bespannung, den Führern und
ihrem Verhalten, dem Ausweichen und Uber-
holen, Halten und Aufstellen der Fuhrwerke,
der Fahrgeschwindigkeit usw. beschäftigen ((.
auch Krafstfahrzeuge, Radfahren).
Fahrräder s. Radfahren, Wege (öffent-
liche) unter V.
Fahrstühle. Die Errichtung und der Be-
trieb von F., d. h. Vorkehrungen zur Beför-
derung von Personen und Sachen durch
mittels mechanischer Kraft (Wasser, Elebtrizi-
tät usw.) bewegte Aufzüge, ist auf Grund
einer MWVf. vom 4. Sept. 1899 (M.Bl. 167)
in den meisten Provinzen durch Polizeiverord-
nung einheitlich geregelt. — Die Notwendig-
keit, in F. feuersichere Türen anzubringen,
ist durch das O##. (Pr VBl. 23, 744; 24
S. 57, 505) anerkannt. — Für die durch die
Polizeiverordnungen angeordneten Prüfungen
der F. vor der Inbetriebnahme und während
des Betriebes hönnen nach dem G. vom
8. Juli 1905 (GS. 317) Gebühren erhoben
werden. Der nach § 4 a. a. O. von den
Ninistern festzusetzende Gebührentarif und die
im 87 a. a. O. in Aussicht gestellte Aus-
führungsanweisung ist noch nicht bekannt-
gemacht.
ahrwege s. Wege (öffentliche) unter II.
zastmilestempel st. Aamensunter-
Fakultäten der Universitäten. I. Be-
griff, Geschichte, Organisation, Befug-
nisse. Das wissenschaftliche Leben der
Untversität und ihr Charakter als Organi-
sation der Wissenschaft, unabhängig von ihrem
Zsonderen Zwecke als Berufsbildungsanstalt
#und unabhängig von ihrem Zusammenhang
mit den staatlichen Institutionen, finden ihren
Auedruck in den F. Sie haben nicht nur die
diufpabe. Unterricht zu erteilen, sondern auch
e Wissenschaften zu fördern, fortzubilden und
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fortzupflanzen (s. z. B. Statuten der Berliner
theologischen F. vom 29. Febr. 1838 8 1, der
medizinischen vom 29. Jan. 1838 § 1, der philo-
sophischen vom 29. Jan. 1838 8 2).
Aach der historischen Entwicklung und der
natürlichen Aufgabe der Universitäten be—
stehen vier F.. die theologische, die juristische,
die medizinische und die philosophische. Die
erstere teilt sich bei den Universitäten Breslau
und Bonn nach Konfessionen in eine ev. und
eine kath. F. (Breslauer Statuten von 1816
1 § 4; Bonner Statuten von 1827 § 6). Auch
in der juristischen F. der Universität Bonn
soll wenigstens einer der ordentlichen Profes-
soren kath. Konfession sein, der das Lehrfach
des kath. Kirchenrechts übernehmen kann; in-
gleichen soll in der philosophischen F. immer
ein ordentlicher Professor von kath. Konfession
neben einem ordentlichen Professor ev. Kon-
fession a#ngestellt, außerdem aber in heiner
F., die beiden theologischen ausgenommen,
auf die Konfessionen der anzustellenden Lehrer
Rüchsicht genommen werden. Bei der Uni-
versität in Münster besteht nur eine kath.=
theologische F. (Statuten von 1902 § 4), bei
den übrigen preuß. Universitäten nur eine
er. theologische F. Eine Trennung der philo-
sophischen F. in eine philosophisch-philologisch-
historische und eine mathematisch= naturwissen-
schaftliche, wie sie seit 1863 in Tübingen, seit
1873 in Straßburg besteht, ist zwar vielfach
erörtert, in Preußen aber nicht eingeführt,
um den innigen Zusammenhang aller Wissen-
schaften auch in diesem äußeren Zeichen der
Organisation zu wahren (ogl. Hofmann, Rek-
toratsrede, Berlin 1881). Das schließt nicht
aus, daH die philosophische F. sich in Bonn
in vier Sektionen teilt: die philosophische, die
philologische, die historisch -staatswissenschaft-
liche und die mathematisch-naturwissenschaft-
liche. Zu den besonderen Angelegenheiten der
Sektion gehören insbesondere die Vorschläge
für Berufung von Professoren. Diese werden
in der Sektion vorberaten, dann in der Fa-
Rkultätssitzung verhandelt, doch bei der Ab-
stimmung nur durch die Sektionsmitglieder
entschieden (Fakhultätsstatuten von 1834 88 3,
4, 7). Bei den übrigen preuß. Universitäten
besteht keine derartige Einrichtung, nur in
Marburg ist eine äußerlich nicht erkennbare
Teilung in zwei Sektionen vorgenommen.
Zu den F. im weiteren Sinne gehören die
ordentlichen, außerordentlichen und Honorar=
professoren und die Privatdozenten sowie die
in das Album eingetragenen Studenten. Die
F. im engeren Sinne als Kollegium und
Behörde umfaßt nur die ordentlichen Profes-
soren. An Beratungen, welche Verwandte und
Verschwägerte in gerader Linie oder im ersten
Grade der Seitenlinie betreffen, soll das be-
treffende Fakultätsmitglied nicht teilnehmen
(Erl. vom 20. Jan. 1870). Die F. ist ver-
antwortlich für die Vollständigkeit des
Unterrichts in der Weise, daß innerhalb
drei bzw. vier Jahren Vorlesungen über die
Hauptdisziplinen gehalten werden. Ist auch
jeder F. ihr Lehrgebiet zugewiesen, und erhält
hiernach jeder Professor seinen Lehrauftrag,
so ist damit nicht ausgeschlossen, daß auch die