Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

494 
Professoren über einen in den Lehrkreis einer 
andern F. gehörigen Gegenstand Vorträge 
halten. Sie müssen das aber dem zuständigen 
Dekan rechtzeitig anzeigen und bedürfen der 
Genehmigung der betreffenden JF. (s. z. B. 
Bonner Universitätsstatuten §8 21, 129). Die 
Vollständigkheit der angemeldeten Vorlesungen 
mit Rüchsicht auf die Stundenpläne wird in 
einer Fakultätsversammlung geprüft und hier- 
nach das Lektionsverzeichnis auch in bezug 
auf die Tagesstunden festgesetzt (s. z. B. Bonner 
Universitätsstatuten § 21). Aach den Fakul- 
tätsbeschlüssen wird der Lektionskatalog auf- 
gestellt und dem Kurator eingereicht (s. z. B. 
Bonner Statuten § 122). Eine ministerielle 
Genehmigung ist nicht mehr erforderlich (Erl. 
vom 9. Juni 1867). Die Vorlesungen 
sind am schwarzen Brett bekanntzumachen 
(s. u. a. Bonner Statuten § 121) und müssen 
gelesen werden, auch wenn sich nur (drei) 
vier Hörer finden (s. z. B. Bonner Statuten 
§ 123). Die Vorlesungen sind 1. öffentlich 
unentgeltlich gehaltene; 2. Privatvorlefun- 
gen in bestimmten Stunden gegen Honorar; 
3. Privatissima vor einem beschränkten 
Kreis nach besonderer Vereinbarung (s. z. B. 
Bonner Statuten § 120). Die Vorlesungen 
müssen innerhalb eines Semesters (Sommer- 
oder Winterhalbjahr) beendet werden (s. z. B. 
Bonner Statuten § 135). Sie beginnen inner- 
halb der ersten sieben Tage und schließen 
innerhalb der letzten sieben Tage desselben 
(Erl. vom 8. Juli 1891 — U#B#l. 442). Die 
Herbstferien dauern vom 15. Aug. bis 14. Okt., 
die Osterferien bis zum 15. April oder, wenn 
das Osterfest erst nach dem 13. April fällt, 
bis zum Osterdienstag (AOrder vom 19. April 
1844 — MWl. 1844, 150; AE. vom 26. Sept. 
1879 — U 3B1.#1880, 421). Längere Unter- 
brechungen einer Vorlesung bedürfen der Ge- 
nehmigung des Kurators (s. z. B. Bonner 
Statuten § 138). 
Zur Förderung des Studiums werden von 
jeder Fakultät nach Maßgabe der besonderen 
statutarischen Bestimmungen alljährlich Preis- 
aufgaben gestellt (s. Koch, Universitäten 2, 
313 ff.). Bei gleicher Würdigkeit von zwei 
eingegangenen Arbeiten wird der Preis ge- 
teilt; ist keine des Preises würdig, so wird 
der Preis für das nächste Jahr reserviert 
(l. Erl. vom 28. Aug. 1854, 3. Okt. 1861, 
25. Sept. 1856). 
Der F. steht das Recht zur Erteilung aka- 
demischer Würden und Grade zu. Jede 
F. übt dieses Recht jedoch unter Autorität 
der gesamten Universität aus und nach den 
in ihren besonderen Statuten enthaltenen 
genaueren Bestimmungen (s. Akademische 
Grade). Die F. haben das Recht, bei Er- 
ledigung einer Professur dem Minister 
Vorschläge wegen der Wiederbesetzung 
zu machen, und zwar in der Regel drei für 
das Amt geeignete Männer # z. . Berliner 
Fakultätsstatuten bezüglich der Ordinariate: 
tbeologische § 43, juristische § 44, medizinische 
§. 45, philosophische § 42; Bonner ev.-theolo- 
ische 5 24, kath.-theologische § 24, juristische 
16, medizinische § 37, philosophische 8 26; 
allgemein, wenn eine Professur erledigt wird: 
  
Fakultäten. 
in den Breslauer juristischen Fakultätsstatuten. 
§ 25, philosophischen § 27, kath.-theologischen 
§9, bezüglich der Ordinariate: ev.-theologische 
§ 26, medizinische § 21, und Königsberger 
ahultätsstatuten: theologische § 24, juristische 
§ 22, medizinische § 22, philosophische § 21; 
allgemein aber nur „in der Regel“ gestattet 
in den Satzungen der Universität Münster 
vom 18. Okt. 1902 § 30: „Vor der Besetzung 
von Professuren ist der F. in der Regel Ge- 
legenheit zu geben, gutachtliche Personalvor- 
schläge in der üblichen Dreizahl zu machen“). 
Wegen der Beteiligung der Bischöfe bei den 
kath.-theologischen Professuren s. unter III, und 
wegen der Mitwirkung der einzelnen Sektio- 
nen bei der philosophischen F. in Bonn s. o. 
Nach den Statuten haben die F. das Recht, 
Gutachten im Gebiet ihrer Missenschaften ab- 
zustatten. Hiervon wird jetzt wenig mehr 
Gebrauch gemacht. 
Die F. führt die Aufsicht über die Stu- 
dierenden nach Maßgabe der Allg. Vorschriften 
vom 1. Okt. 1879; sie wirkt bei Verteilung 
der Benefizien mit. Sie befindet über die 
Habilitation der Privatdozenten (s. Univer- 
sitätslehrer II). Zur Leitung der Geschäfte 
wählt die F. alljährlich einen Dekan, der 
die Geschäfte besorgt, bei der Immatrikulation 
der Studenten mitwirkt, die Versammlungen 
der F. beruft, im übrigen Mitglied des Se- 
nats ist. Die näheren Bestimmungen hierüber 
sind in den für jede F. ergangenen Statuten 
in eingehendster Weise getroffen (s. z. B. die 
Statuten für Berlin vom 29. Jan. 1838 bei 
Daude, Berl. Univ. S.46—198, die Bonner vom 
18. Okt. 1834 bei Koch, Die preuß. Universi- 
täten 1, 219—291). Die Amtstrachten sind 
durch die AéOrder vom 23. Juli 1845 und 
30. Juli 1853 bestimmt. Der Dekan der F. 
trägt über dem gewöhnlichen schwarzen Frack 
ein vorn offenes, weites und faltiges Ober- 
kleid, den sog. Lutherroch, von wollenem 
Stoff in der Farbe der F. (theologische: violett, 
juristische: purpurn, medizinische: scharlachrot, 
philosophische: preußischblau). Die ordentlichen 
Professoren der F. tragen über dem gewöhn- 
lichen schwarzen Frack schwarze Lutherröcke 
von wollenem Stoff mit der Fakultätsfarbe 
in der Art gefüttert, daß an beiden Seiten 
vorn, vom Kragen bis zu dem an die Knöchel 
reichenden Saum, sowie an den Aufschlägen 
und den Armelöffnungen die Farben zu sehen 
sind. Die außerordentlichen Professoren und 
Privatdozenten tragen über dem schwarzen 
Frack schwarze Lutherröcke ohne die Fakultäts- 
farben. Als Kopfbedechung tragen sämtliche 
—“ der F. runde Baretts in der Farbe 
er F. 
Was das Lehrgebiet der einzelnen betrifft, 
so sind Vorlesungen zu halten: 
II. Bei der ev.-theologischen F. über 
1. Exegese des Alten und 2. des MAeuen 
Testaments; 3. Kirchengeschichte; 4. Dogma- 
tik; 5. Moral, daneben praktische Theologie, 
Kirchenrecht, Archäologie usf. (s. Bonner 
Statuten § 13, Berliner § 39). Was die 
einzelnen Lehrstühle betrifft, so sollten z. B. 
nach den Berliner Statuten (5 43) vorhan- 
den sein an ordentlichen Professuren: zwei
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.