Fakultäten.
Statuten § 41, Bonner von 1834 § 20). Der
medizinische Lehrkursus selbst sollte aus fol-
genden Doktrinen bestehen: Enzyklopädie und
Methodologie der Medizin, allgemeine und
spezielle Anatomie, pathologische Anatomie,
Physiologie des Menschen, allgemeine Patho-
logie, allgemeine Therapie, Heilmittellehre
und Arzneimittellehre; insbesondere spezielle
Pathologie, Semiotik, spezielle Therapie, Chi-
rurgie, chirurgische Operationslehre, Geburts-
hilfe, gerichtliche Medizin und Lehre der
Epizootien, Sezierübungen an Leichnamen,
chirurgischer Operationskursus, chirurgisches,
geburtshilfliches medizinisches RKlinikum ((.
Bonner Statuten von 1834 § 21). Die Ber-
liner Statuten (1838) § 45 verlangten daher
Professuren für die Hauptfächer: 1. für die
medizinischen Maturwissenschaften mit Einschluß
der vergleichenden Physiologie (Aaturgeschichte,
medizinische Botanik und Chemie); 2. für die
Anatomie, verbunden mit dem Vortrage der
vergleichenden und der pathologischen Ana-
tomie und der Physiologie; 3. für die theore-
tische Medizin (allgemeine Pathologie, Semio-
tik, allgemeine Therapie); 4. für die Arznei-
mittellehre, verbunden mit dem Vortrage über
das Formulare, Toxikologie und Diätetik;
5. für die praktische Medizin und ärztliche
Klinik (spezielle Pathologie und Therapie),
nebst medizinischer Klinik der somatischen und
psychischen Krankheiten; 6. für die Chirurgie
und Augenheilkunde mit ctrurgischer und
augenärztlicher Klinik; 7. für Geburtshilfe
und geburtshilfliche Klinik; 8. für Staats-
arzneikunde (gerichtliche Medizin und medizi-
nische Polizei); 9. für Geschichte und Literatur,
Enzyklopädie und Methodologie. — Seitdem
ist eine fortgesetzte Teilung und Erweiterung
der einzelnen Disziplinen, eine Pflege der spe-
ziellen Wissenschaften (Kinderkrankheiten, Ner-
venkrankheiten, Frrenpflege, Augen-, Ohren-,
Aasen--, Halsleiden), vor allem auch ein Aus-
bau der Hygiene eingetreten. 1898 bestanden
in Berlin folgende ordentliche Professuren:
1. für Anatomie; 2. für allgemeine Anatomie
und Entwicklungslehre; 3. für Physiologie;
4. für pathologische Anatomie und allgemeine
Pathologie; 5. für Arzneimittellehre; 6. für
praktische Medizin und ärztliche Klinik; 7. für
praktische Medizin und ärztliche Klinik; 8. für
Psychiatrie und Nervenkrantheiten mit Klinik;
für Chirurgie mit chirurgischer Klinik;
10. für Chirurgie mit chirurgischer Klinik;
11. für Augenheilkunde mit Klinik; 12. für
Geburtshilfe und geburtshilflich-gynäkologische
Klinik; 13. für Geburtshilfe und geburtshilf-
lich-gynähologische Klinik; 14. für 509tene
15. für Kinderheilkunde mit Klinik. Demge-
mäß vermehrten sich auch die einzelnen Insti-
tute. Bis 1905 traten noch hinzu: bei dem
Institut für innere Medizin eine hydrothera-
peutische Abteilung, eine Poliklinik für Lun-
genleidende, ein Institut für orthopädische
Thirurgie, eine Poliklinik für Hals= und
asenhrankheiten, ein Institut für Unter-
ärdungen mit Böntgenstrahlen, ein zahn-
akztliches Institut, eine praktische Unterrichts-
Enttalt für Staatsarzneikunde, endlich die
niversitätsinstitute in der Charité. Ahn-
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung.
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lich ist die Organisation bei den übrigen
Universitäten. Jedes Institut hat seine Assi-
stenten (Oberärzte), Diener uff.
Der Studiengang der Studierenden
ist beeinflußt durch die Vorschriften der ärzt-
lichen Prüfungsordnung vom 28. Mai 1901
(ZBl. 139). Danach beträgt die Studienzeit
mindestens zehn Semester. Mindestens fünf
Semester müssen dem Studium der allgemeinen
VNaturwissenschaften (Physik, Chemie, Zoologie
und Botanih) und den theoretisch-medizinischen
ächern (Anatomie, Physiologie) gewidmet sein.
arauf erfolgt die ärztliche Borprüfung. Aach
derselben müssen mindestens vier weitere Se-
mester den eigentlich praktischen Fächern
(allgemeine Pathologie und pathologische
Anatomie, innere Medizin, Chirurgie, Geburts-
hilfe und Gynäkologie, Augenheilkunde,
Irrenheilkunde, Hygiene) gewidmet sein. Dar-
auf erfolgt die ärztliche Hauptprüfung. Die
Approbation setzt eine weitere einjährige
praktische Ausbildung durch anerkannte
Praktiker in Krankenanstalten oder an den
neueren Akademien für praktische Me-
dizin voraus letztere sind städtische Anstalken,
welche nebenher Fortbildungskurse für prak-
tische Arzte veranstalten, Gelegenheit zur
Ausbildung in Spezialfächern bieten uff.,
überall im Zusammenhang mit Krankenan-
stalten, und zurzeit in Düsseldorf, Cöln und
Frankfurt a. Ml. bestehen. Eine besondere
Ausbildung erhalten die Zahnärzte, die
nach Erlangung der Reife für die Prima eines
Gymnasiums oder Realgymnasiums und ein-
jähriger praktischer Tätigkeit vier Semester
studieren, und während dieser Zeit Anatomie
und Physiologie, allgemeine Pathologie, The-
rapie und Pharmakologie hören, sowie in
praktischen Instituten beschäftigt werden (Prü-
fungsordnung vom 5. Juli 1889 — ZBl. 417).
Zahnärztliche Institute mit Abteilungen
für Extraktion, Zahnkonservierung und Zahn-
ersatz bestehen bei den Universitäten Königs-
berg, Berlin, Breslau, Halle, Riel,
Göttingen, Marburg, Bonn.
VI. Die philosophische F. Zu ihr ge-
hören außer der eigentlichen Philosophie auch
die mathematischen, naturwissenschaftlichen,
historischen, philologischen, archäologischen,
schönwilsenschaftlichen und staatswissenschaft-
lichen Lehrfächer (Statuten der Universität
Marburg von 1885 8§8§ 6 ff.), auch das pharma-
zeutische Studium (Erl. vom 4. Aug. 1873)
und dasjenige der Landwirtschaft (Erl. vom
20. Nov. 1888). — Tach den Statuten der
philosophischen F. der Berliner Universität
von 1838 § 42 sollten 17 ordentliche Pro-
fessuren in ihr vorhanden sein, näfmlich:
1. für die theoretische, 2. für die praktische
hilosophie, 3. für griechische, 4. für römische
iteratur, 5. für morgenländische Sprachen,
6. für deutsche Literatur, 7. für die Geschichte,
8. für Staats= und Kameralwissenschaften,
9. für Archäologie und Geschichte der Runst,
10. für die reine, 11. für die angewandte
Mathematik, 12. für die Physik, 13. für die
Chemie, 14. für die Technologie, 15. für die
Zoologie, 16. für die Botanik, 17. für die
Mineralogie (ebenso Bonner Universitätsstatu-
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