Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Fakultäten. 
Statuten § 41, Bonner von 1834 § 20). Der 
medizinische Lehrkursus selbst sollte aus fol- 
genden Doktrinen bestehen: Enzyklopädie und 
Methodologie der Medizin, allgemeine und 
spezielle Anatomie, pathologische Anatomie, 
Physiologie des Menschen, allgemeine Patho- 
logie, allgemeine Therapie, Heilmittellehre 
und Arzneimittellehre; insbesondere spezielle 
Pathologie, Semiotik, spezielle Therapie, Chi- 
rurgie, chirurgische Operationslehre, Geburts- 
hilfe, gerichtliche Medizin und Lehre der 
Epizootien, Sezierübungen an Leichnamen, 
chirurgischer Operationskursus, chirurgisches, 
geburtshilfliches medizinisches RKlinikum ((. 
Bonner Statuten von 1834 § 21). Die Ber- 
liner Statuten (1838) § 45 verlangten daher 
Professuren für die Hauptfächer: 1. für die 
medizinischen Maturwissenschaften mit Einschluß 
der vergleichenden Physiologie (Aaturgeschichte, 
medizinische Botanik und Chemie); 2. für die 
Anatomie, verbunden mit dem Vortrage der 
vergleichenden und der pathologischen Ana- 
tomie und der Physiologie; 3. für die theore- 
tische Medizin (allgemeine Pathologie, Semio- 
tik, allgemeine Therapie); 4. für die Arznei- 
mittellehre, verbunden mit dem Vortrage über 
das Formulare, Toxikologie und Diätetik; 
5. für die praktische Medizin und ärztliche 
Klinik (spezielle Pathologie und Therapie), 
nebst medizinischer Klinik der somatischen und 
psychischen Krankheiten; 6. für die Chirurgie 
und Augenheilkunde mit ctrurgischer und 
augenärztlicher Klinik; 7. für Geburtshilfe 
und geburtshilfliche Klinik; 8. für Staats- 
arzneikunde (gerichtliche Medizin und medizi- 
nische Polizei); 9. für Geschichte und Literatur, 
Enzyklopädie und Methodologie. — Seitdem 
ist eine fortgesetzte Teilung und Erweiterung 
der einzelnen Disziplinen, eine Pflege der spe- 
ziellen Wissenschaften (Kinderkrankheiten, Ner- 
venkrankheiten, Frrenpflege, Augen-, Ohren-, 
Aasen--, Halsleiden), vor allem auch ein Aus- 
bau der Hygiene eingetreten. 1898 bestanden 
in Berlin folgende ordentliche Professuren: 
1. für Anatomie; 2. für allgemeine Anatomie 
und Entwicklungslehre; 3. für Physiologie; 
4. für pathologische Anatomie und allgemeine 
Pathologie; 5. für Arzneimittellehre; 6. für 
praktische Medizin und ärztliche Klinik; 7. für 
praktische Medizin und ärztliche Klinik; 8. für 
Psychiatrie und Nervenkrantheiten mit Klinik; 
für Chirurgie mit chirurgischer Klinik; 
10. für Chirurgie mit chirurgischer Klinik; 
11. für Augenheilkunde mit Klinik; 12. für 
Geburtshilfe und geburtshilflich-gynäkologische 
Klinik; 13. für Geburtshilfe und geburtshilf- 
lich-gynähologische Klinik; 14. für 509tene 
15. für Kinderheilkunde mit Klinik. Demge- 
mäß vermehrten sich auch die einzelnen Insti- 
tute. Bis 1905 traten noch hinzu: bei dem 
Institut für innere Medizin eine hydrothera- 
peutische Abteilung, eine Poliklinik für Lun- 
genleidende, ein Institut für orthopädische 
Thirurgie, eine Poliklinik für Hals= und 
asenhrankheiten, ein Institut für Unter- 
ärdungen mit Böntgenstrahlen, ein zahn- 
akztliches Institut, eine praktische Unterrichts- 
Enttalt für Staatsarzneikunde, endlich die 
niversitätsinstitute in der Charité. Ahn- 
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung. 
  
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lich ist die Organisation bei den übrigen 
Universitäten. Jedes Institut hat seine Assi- 
stenten (Oberärzte), Diener uff. 
Der Studiengang der Studierenden 
ist beeinflußt durch die Vorschriften der ärzt- 
lichen Prüfungsordnung vom 28. Mai 1901 
(ZBl. 139). Danach beträgt die Studienzeit 
mindestens zehn Semester. Mindestens fünf 
Semester müssen dem Studium der allgemeinen 
VNaturwissenschaften (Physik, Chemie, Zoologie 
und Botanih) und den theoretisch-medizinischen 
ächern (Anatomie, Physiologie) gewidmet sein. 
arauf erfolgt die ärztliche Borprüfung. Aach 
derselben müssen mindestens vier weitere Se- 
mester den eigentlich praktischen Fächern 
(allgemeine Pathologie und pathologische 
Anatomie, innere Medizin, Chirurgie, Geburts- 
hilfe und Gynäkologie, Augenheilkunde, 
Irrenheilkunde, Hygiene) gewidmet sein. Dar- 
auf erfolgt die ärztliche Hauptprüfung. Die 
Approbation setzt eine weitere einjährige 
praktische Ausbildung durch anerkannte 
Praktiker in Krankenanstalten oder an den 
neueren Akademien für praktische Me- 
dizin voraus letztere sind städtische Anstalken, 
welche nebenher Fortbildungskurse für prak- 
tische Arzte veranstalten, Gelegenheit zur 
Ausbildung in Spezialfächern bieten uff., 
überall im Zusammenhang mit Krankenan- 
stalten, und zurzeit in Düsseldorf, Cöln und 
Frankfurt a. Ml. bestehen. Eine besondere 
Ausbildung erhalten die Zahnärzte, die 
nach Erlangung der Reife für die Prima eines 
Gymnasiums oder Realgymnasiums und ein- 
jähriger praktischer Tätigkeit vier Semester 
studieren, und während dieser Zeit Anatomie 
und Physiologie, allgemeine Pathologie, The- 
rapie und Pharmakologie hören, sowie in 
praktischen Instituten beschäftigt werden (Prü- 
fungsordnung vom 5. Juli 1889 — ZBl. 417). 
Zahnärztliche Institute mit Abteilungen 
für Extraktion, Zahnkonservierung und Zahn- 
ersatz bestehen bei den Universitäten Königs- 
berg, Berlin, Breslau, Halle, Riel, 
Göttingen, Marburg, Bonn. 
VI. Die philosophische F. Zu ihr ge- 
hören außer der eigentlichen Philosophie auch 
die mathematischen, naturwissenschaftlichen, 
historischen, philologischen, archäologischen, 
schönwilsenschaftlichen und staatswissenschaft- 
lichen Lehrfächer (Statuten der Universität 
Marburg von 1885 8§8§ 6 ff.), auch das pharma- 
zeutische Studium (Erl. vom 4. Aug. 1873) 
und dasjenige der Landwirtschaft (Erl. vom 
20. Nov. 1888). — Tach den Statuten der 
philosophischen F. der Berliner Universität 
von 1838 § 42 sollten 17 ordentliche Pro- 
fessuren in ihr vorhanden sein, näfmlich: 
1. für die theoretische, 2. für die praktische 
hilosophie, 3. für griechische, 4. für römische 
iteratur, 5. für morgenländische Sprachen, 
6. für deutsche Literatur, 7. für die Geschichte, 
8. für Staats= und Kameralwissenschaften, 
9. für Archäologie und Geschichte der Runst, 
10. für die reine, 11. für die angewandte 
Mathematik, 12. für die Physik, 13. für die 
Chemie, 14. für die Technologie, 15. für die 
Zoologie, 16. für die Botanik, 17. für die 
Mineralogie (ebenso Bonner Universitätsstatu- 
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