Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Falschmünzerei. 
nomie einerseits, in der Chemie andererseits, 
denen sich die beschreibenden Aaturwissenschaften 
(Mineralogie, Geologie, Botanik und Zoologie) 
anreihen. Der große Aufschwung der physi- 
kalischen Forschung hat seinen praktischen 
Ausdruck in den phuysikalisch-technischen An- 
stalten, der Elektrotechnik usf. gefunden. Die s 
Aufgaben berühren sich hier mit denen der 
technischen Hochschulen (s. d.). Theoretisch sind 
Mathematik und Physik der Astronomie und 
den verwandten Wissenschaften (Geodäsie, Geo- 
physik) zugute gekommen, welche wiederum 
durch die technische Vervollkommnung der 
Sternwarten unterstützt sind (astrophysikalisches 
Observatorium in Potsdam — s. Observato- 
rien das.). Die Chemie hat in der Pharmazie, 
in der Landwirtschaft, in der Aahrungsmittel- 
lehre, in der Technologie eine große praktische 
Bedeutung erlangt. Mineralogie und Geo- 
logie berühren sich mit den Aufgaben der 
Bergakademie; Zoologie und Botanik mit 
denen der landwirtschaftlichen Akademie. Eine 
große Zahl praktischer Institute (Laboratorien, 
physikalische, zoologische, pflanzenphysiologische 
Institute, botanische Gärten, geologische In- 
stitute, Museen, Sternwarten) erleichtern fast 
an allen Universitäten die Unterweisung und 
Forschung. 
Falschmünzerei. Sie umfaßt diejenigen 
strafbaren Handlungen, durch welche das öffent- 
liche Vertrauen in Ansehung des Geldverkehrs 
betrügerischerweise geschädigt und die Münz- 
hoheit des Staates beeinträchtigt wird, und 
welche sich nicht bloß auf Mietall-, sondern 
auch auf Papiergeld beziehen können. Dabei 
werden dem Papiergelde gewisse Wertpapiere 
(Banbnoten, Obligationen auf den Inhaber, 
Aktien, Zinsen= und Dividendenscheine, die 
sonst Obsent der Urkundenfälschung wären) 
gleichgeachtet (StG B. § 149). N-eben dem in- 
ländischen wird das ausländische Geld ge- 
schützt. Das Hauptmünzdelikt ist die F. im 
engeren Sinne oder Münzfälschung (Ste. 
§ 140). Diese erfordert ein Falschanfertigen, 
d. h. das Nachahmen von im Umlauf befind- 
lichen Gelde (also nicht z. B. die Herstellung 
von Dreißigmarkstüchen), oder ein Verfälschen, 
welches darin besteht, daß echten Münzen der 
Schein höheren Wertes verliehen wird, und 
die irgendwie nach außen dokumentierte Ab- 
sicht des Gebrauchmachens. In gleicher Weise, 
d. h. mit Zuchthaus bis zu zwei Jahren, wo- 
neben Polizeiaufsicht zulässig ist, bei mildernden 
Umständen mit Gefängnisstrafe, ist auch schon 
das Inverkehrbringen falschen Geldes, das 
vom Täter ohne Gebrauchsabsich oder von 
einem Dritten hergestellt wurde, strafbar (sog. 
Münzbetrug, § 147). Milder wird dagegen 
bestraft, wer falsches Geld, mit dem er selbst 
etrogen worden ist, wieder in Verkehr bringt 
3 Weitere Münzvergehen sind das 
ünzverringern (sog. Kippen und Winppen), 
Mt# die Verbreitung von echten, aber in ihrem 
6 #talkwerte geflissentlich verringerten Münzen 
50), und das Beschaffen von Werkzeugen 
er Herstellung von Falsisikaten G 151), ogl. 
"2 9 360 Ziff. 4—6 Ste#B., ferner nach dem 
etr. den Schutz des zur Anfertigung von 
chshassenscheinen verwendeten Papiers gegen 
  
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unbefugte ANachahmung, vom 26. Mai 1885 
(R#l. 165) das unbefugte Aa#chahmen solchen 
Papiers. Uberall ist neben der Strafe sowie 
auch dann, wenn die Verfolgung oder Ver- 
urteilung einer bestimmten Person nicht statt- 
findet, auf Einziehung zu erkennen (StE. 
152, G. vom 26. Mai 1885 8 3). Uber 
die Behandlung der bei Reichs= und Landes- 
Rassen eingehenden nachgemachten, verfälschten 
oder nicht mehr umlaufsfähigen Reichsmünzen 
und noch nicht außer Kurs gesetzten Landes- 
münzen und über die Behandlung nachge- 
machter und verfälschter sowie beschädigter 
und unbrauchbar gewordener Reichskassen- 
scheine und über die nachgemachter und ver- 
fälschter Reichsbanknoten hat der BR. Be- 
stimmungen unter dem 9. u. 18. Mai sowie 
dem 30. Aov. 1876 und dem 13. Dez. 1877 
getroffen (ZBl. 1876, 260 u. 296; 1878, 29; 
s. hierzu die Allg Vf. vom 22. Mai 1876, 
6. Juni 1876 und 20. März 1877 — UJl= 
Bl. 1876, 114 u. 119; 1877, 54 — und vom 
20. Mai 1876, 2. Juli 1876 und 13. Febr. 1877 
— AB. 1876, 124 u. 222; 1877, 70). Da- 
nach haben sämtliche Reichs= und Landeskassen 
die bei ihnen eingehenden nachgemachten oder 
verfälschten Reichsmünzen, Reichskassenscheine 
und BReichsbanknoten (StB. 88 146—149) 
anzuhalten. Wird ein eingehendes Falschstück 
als solches von den Kassenbeamten ohne 
weiteres erkannt, so hat der Vorsteher der 
Kasse sofort der zuständigen Justiz= oder Po- 
lizeibehörde Anzeige zu machen und ihr das 
angehaltene Falschstück unter Beifügung des 
eingegangenen Begleitschreibens, Etiketts usw. 
bzw. der über die Einzahlung aufzunehmenden 
kurzen Verhandlung vorzulegen. Erscheint 
die Unechtheit eines Stüches, eines Scheines 
oder einer N-ote zweifelhaft, so sind, nachdem 
dem bisherigen Inhaber eine Bescheinigung 
über den Sachverhalt erteilt worden ist, die 
Münzen an das Uunzmetalldepot des Reichs 
bei der kgl. preuß. Münzstätte in Berlin, die 
Beichskassenscheine an die Reichsschuldenver- 
waltung (Egl. preuß. Hauptverwaltung der 
Staatsschulden) und die Reichsbanknoten an 
das Reichsbankdirektorium einzusenden. Diese 
Stellen nehmen eine Untersuchung vor und 
haben im Falle der Schtheit für Rechnung des 
Reichs bzw. der Reichsbank den Wert der 
einsendenden Kasse zur Aushändigung an den 
Einzahler zuzusenden, die Münzstücke und die 
Scheine aber, sofern sie zum Umlauf nicht ge- 
eignet sind, zur Einziehung zu bringen, im 
Falle der Unechtheit dagegen das Falschstück 
an die einsendende Kasse zurüchzugeben, da- 
mit diese mit ihm ebenso verfährt, als wenn 
es als Falschstüch von den Kassenbeamten ohne 
weiteres erkannt worden wäre. Durch ge- 
waltsame oder geseßzwidrige Beschädigung am 
Gewicht verringerte echte Reichsmünzen (5 150 
StE.) sind von den Reichs= und Landes- 
kassen gleichfalls anzuhalten. Liegt der Ver- 
dacht eines Münzvergehens vor, so ist in der so- 
eben gedachten Weise zu verfahren. Liegt ein 
solcher Verdacht nicht vor, so ist das ünz- 
stüch durch Zerschlagen oder Einschneiden für 
den Umlauf unbrauchbar zu machen und als- 
dann dem Einzahler zurüchzugeben. Reichs- 
32“
	        
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