Familiennamen.
der F. veranstaltet, deren Ergebnisse in der
Zeitschrift des kgl. preuß. Stat. Landesamts
veröffentlicht werden. ach den mit dem
Ende des Jahres 1903 abschließenden Ermitt-
lungen (Jahrg. 1905) waren damals 1152 F.
mit 2197115 ha und 27291519 M. EGrund-
steuerreinertrag vorhanden, das sind 6,3
v. H. der Gesamtfläche des Staates und
6,1 v. H. des auf diese entfallenden Grund-
steuerreinertrags. In diesen Zahlen sind die
F., die Mitgliedern regierender Häuser und
deutschen Standesherrn gehören, mitenthalten.
Auf diese F. finden jedoch die oben mitgeteilten
fideikommißrechtlichen Bestimmungen teine
Anwendung, da für sie die Hausgesetze der
betreffenden Familien maßgebend sind. Auf
sie entfallen 480 726 ha, d. i. mehr als der fünfte
Teil der gesamten Fideikommißfläche. An
dieser sind die einzelnen Provinzen, Regie-
rungsbezirke und Rreise in sehr verschiedenem
Maße beteiligt. In den Provinzen bewegt
sich der Anteil der Fideikommißfläche an der
Gesamtfläche zwischen 2 v. H. (Hannover)
und 14,7 v. H. Schlesien) bzw. 16,3 v. H.
(Hohenzollern), in den Regierungsbezirken
wischen 0,9 v. H. (Stade) und 20,7 v. H.
— in den Kreisen endlich, wenn man
von den 147 Kreisen absieht, die gar keine F.
aufweisen, zwischen 0,0005 v. H. (Daun) und
53 v. H. (Wittgenstein). In 32 Kreisen ist
mehr als der fünfte Teil der Kreisfläche fidei-
kommissarisch gebunden, in 22 Preisen sogar
mehr als der vierte Teil, und in den Kreisen
Wittgenstein, Plön, Miilitsch, Tarnowitz, Adelnau
und Pleß entfallen mehr als 40 v. H. der Kreis-
fläche auf F. Beinahe die Hälfte, 46,2 v. H., der
Fideikommißfläche besteht aus Wald, das sind
12,3 v. H. der gesamten Waldfläche und 2,9
v. H. der Gesamtfläche des Staates. In den
einzelnen Landesteilen ist der Anteil der Wald-
fläche an der Fideikommißfläche sehr verschie-
den. Am niedrigsten ist er mit 19,5 v. H. in
der Prov. Schleswig-Holstein, am höchsten mit
62,6 v. H. in Hessen-Nassau bzw. mit 78,1
v. H. in Hohenzollern. In den Regierungs-
bezirken schwankt er zwischen 11,3 v. H.
(Aurich) und 77,5 v. H. (Trier) und in den
Kreisen zwischen 0,1 v. H. (Mansfelder See-
kreis, Stadtkreis Halberstadt) und 100 v. H.
Warienburg i. Hann.). 11 Regierungsbezirke
und 130 Kreise sind zu mehr als 50 v. H. ihrer
Fideikommißfläche mit Wald bestanden, darun-
ter zwei Regierungsbezirke (Trier, Arnsberg)
und 44 Kreisemit mehr als 75 v. H. Die vor-
handenen 1152 F. befinden sich im Besitze von
nur 1034 Inhabern; es sind also öfter mehrere
F. in einer Hand vereinigt. Von den Fidei-
kommißinhabern waren 24 Mitglieder regie-
render Häuser, 37 deutsche Standesherrn, 27
Mitglieder fürstlicher Häuser, 251 Grafen, 585
sonstige Adlige und 110 Bürgerliche. Teilt
man die F. nach ihrer Größe in verschiedene
Klassen, so umfaßt die Größenklasse von mehr
als 10 000 ha 31 mit 27,9 v. H. der Gesamt-
“Er*E die von 5000—10000 ha 55 mit 17,
v. L., die von 2000—5000 ha 198 mit 27,1
v. H., die von 1000—2000 ha 243 mit 15,8
v. H. und die unter 1000 ha 625 F. mit 11,8
v. H. der Gesamtfläche, von denen 112 F. noch
503
nicht je 100 ha groß sind. Der Entstehungs-
zeit nach stammen 524 F. mit 1248280 ha aus
der Zeit vor 1850 und 628 F. mit 978835 ha
aus späterer Zeit, darunter 35 F. mit
46940 ha aus den letzten vier Jahren, wo-
bei aber die aus Lehen umgewandelten F.
überall mitgezählt sind.
S. auch Fideikommißstempel.
Familiennamen. I. Die Sitte, neben dem
Personen= oder Eigennamen noch einen Fami-
lien= oder Geschlechtsnamen zu führen, der
sich vom Vater auf den Sohn vererbt und
dadurch die Herkunft des Trägers kenntlich
macht, Kam in Deutschland etwa im 12. Jahr-
hundert auf und erhielt allmählich allgemeine
Verbreitung. In einzelnen Landesteilen haben
sich abweichende Gebräuche bis in die neueste
Zeit erhalten. In Friesland und Schleswig-
Holstein ist der alte Brauch, daß der Sohn
an Stelle eines F. den Eigennamen seines
Vaters mit einem entsprechenden Zusatze führte,
erst im 19. Jahrhundert polizeilichen Vor-
schriften gewichen, und in einigen Teilen von
Westfalen hat bis in unsere Zeit hinein der
Brauch fortgedauert, daß der Erwerber einer
bäuerlichen Stätte und der in eine solche
heiratende Ehemann seinen F. mit dem Stätte-
namen vertauscht. Den Juden ist erst durch
das Edikt vom 11. Aärz 1812 (GS. 17) die
Pflicht auferlegt worden, feste F. zu führen,
was im § 5 des G. vom 23. Juli 1847
(G#S. 263) ausdrücklich wiederholt worden ist
(ogl. Juden und KabO. vom 22. Dez. 1833
— Gö. 1834, 3 — und vom 31. Okt. 1845
— GEé. 682.
II. Der F. wird durch die Geburt erworben
und durch Eintragung in das Standesregister
urkundlich festgestellt. Das eheliche KRind
erhält den F. des Vaters (BEB. 8 1616), das
uneheliche densenigen der Mutter. Führt die
Mntter infolge ihrer Verheiratung einen an-
deren Namen, so erhält das Kind den F., den
sie vor der Verheiratung geführt hat (§ 1706).
Uneheliche Kinder können durch Legitimation
1719 a. a. O.) oder Ehelichkeitserklärung
(§ 1723) die rechtliche Stellung ehelicher und
damit den F. des Vaters erlangen. Ein an-
genommenes Kind erhält den F. des An-
nehmenden. Wird das Kind von einer Frau
angenommen, die infolge ihrer Verheiratung
einen anderen Namen führt, so erhält es den
F., den die Frau vor der Verheiratung ge-
führt hat (§ 1758). Mit der Auphebung der
Annahme an Rindes Statt geht das Recht, den
des Annehmenden zu führen, verloren
1772). Der Ehemann einer unehelichen
Mutter kann dem Kinde mit Einwilligung
des Kindes und der Mutter seinen Namen
erteilen (§ 1706 Abs. 2; AG. z. BEB. Art. 68
§ 2). Die Ehefrau erhält mit dem Abschlusse
der Ehe den F. des Alannes (6 1355). Die
geschiedene Frau behält diesen Aamen, kann
sedoch auch ihren Familiennamen (Mädchen-
namen) wieder annehmen. War sie vor der
Eingehung der geschiedenen Ehe verheiratet,
so kann sie auch den Mamen wieder annehmen,
den sie zur Zeit der Eingehung dieser Ehe
hatte — es sei denn, daß sie allein für schuldig
erklärt ist. Der Mann kann unter derselben