Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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Voraussetzung seiner geschiedenen Fran die 
Führung seines Namens untersagen. In diesem 
Falle erhält sie ihren eigenen F. wieder (§ 1577 
Abs. 2 u. 3). Zur Entgegennahme und öffent- 
lichen Beglaubigung der vorstehend erwähnten 
auf den F. der geschiedenen Frau bezüglichen 
Erklärungen ist der Standesbeamte zuständig, 
wenn die Ehe vor einem preuß. Standesbe- 
amten abgeschlossen ist, andernfalls das Amts- 
gericht, in dessen Bezirk der Erklärende seinen 
Wohnsitz hat (A#G. z. BEB. Art. 68 8 1). 
Abgesehen von den Fällen unter II 
darf eine Anderung des F. ohne obrigkeit- 
liche Genehmigung nicht stattfinden. Die noch 
gültige ARabO. vom 15. April 1822 (GS. 108) 
bestimmt, daß „bei Vermeidung einer Geld- 
strafe von 50 Talern oder vierwöchiger Ge- 
fängnisstrafe niemand gestattet sein soll, ohne 
Erlaubnis seinen F. zu ändern" (s. auch 8 360 
Ziff. 8 Stc,B. wegen Führung eines unrich- 
tigen Namens gegenüber einem zuständigen 
Beamten). Zur Erteilung der Erlaubnis ist 
derjenige Regierungspräsident (in Berlin der 
Polizeipräsident) zuständig, in dessen Bezirk 
der Antragsteller seinen Wohnsitz hat (AE 
vom 12. Juli 1867 — GS. 1310). Nach Erl. 
vom 9. Aug. 1867 (MBl. 240) ist die Erlaub- 
nis nur zu erteilen, wenn hinreichende Gründe 
für den Antrag vorhanden sind, Bedenken 
polizeilicher Natur nicht entgegenstehen und 
ein Mißbrauch der nachgesuchten Erlaubnis 
nicht zu befürchten ist. Erforderlichenfalls 
sollen die nächsten Angehörigen der Antrag- 
steller und — falls die Annahme des Namens 
einer bestimmten Familie beabsichtigt wird — 
die nächsten männlichen Mitglieder dieser Fa- 
milie gehört werden. Gewisse Fälle sind der 
ministeriellen Kognition vorbehalten: z. B. An- 
träge, welche darauf gerichtet sind, einem im 
Ehebruche erzeugten Kinde den F. des unehe- 
lichen Vaters beizulegen. Bei Anträgen auf 
Aamensänderung, welche von Personen jüdi- 
schen Glaubens oder jüdischer Herhunft aus- 
gehen, haben die Regierungspräsidenten (in 
Berlin der Polizeipräsident) vor der Geneh- 
migung die Ermächtigung des Md J. einzu- 
holen (Erl. vom 18. Mai 1900 — M.Bl. 1903, 
212). Der Ubertritt eines Juden zur christ- 
lichen Religion ist als ein zur Mamensänderung 
ausreichender Grund nicht anzusehen (Erl. vom 
25. Sept. 1903 — MBl. 211). Uber den Be- 
riff der „Anderung" eines F. im Sinne der 
KabO. vom 15. April 1822 f. KG. vom 
12. April 1900 (KGJ. 20, 100) MBl. 1900, 
208. Danach ist auch eine Anderung der 
Schreibweise ohne Genehmigung als ungültig 
anzusehen. Die Annahme von Doppelnamen 
(N. N. genannt N. N.) soll in der Regel nicht 
gestattet werden (MBl. 1869, 233). 
IV. Wegen Führung des Adelsprädikats 
durch die von adligen Personen an Kindes 
Statt Angenommenen oder Legitimierten f. 
Adell, sowie Annahmean Kindes Statt V 
und Kuebeliche Kinder III. 
Genehmigungen zur Anderung des F. 
sind nach TSt. 42 LSt G. mit 30 M. empel- 
pflichtig. Wird durch obrigkeitliches Zeugnis 
nachgewiesen, daß sich der Antragsteller in be- 
dürftiger Vermögenslage befindet, so kann 
  
  
Familienrat — Familienschulen. 
die genehmigende Behörde den Stempel auf 
5 M. ermäßigen. Der Stempel von 30 M. 
erhöht sich, wenn es sich um die Anderung 
eines adligen Namens handelt, auf ein Viertel 
der für Standeserhöhungen (s. d.) vorgesehenen 
Sätze. Erfolgt der Namenswechsel in Ver- 
bindung mit einer Standeserhöhung, so Kommt 
außerdem der für letztere vorgesehene Stempel- 
betrag zur Erhebung; f. unter Standes- 
erhöhungen. 
Familienrat. Der F. des BEB. (88 1858 
bis 1881), der sich von dem F. des französischen 
Rechts wesentlich unterscheidet, dagegen dem 
gleichnamigen Institute der preuß. Vormund- 
schaftsordnung vom 5. Juli 1875 (G. 431) 
entspricht, hat alle Rechte und Pflichten des 
Vormundschaftsgerichts (6 1872 Abs. 1 Satz 1). 
Seine Bildung erfolgt niemals von Amts 
wegen aus eigenem Entschlusse des BVormund- 
schaftsgerichts, sondern nur auf letztwillige 
Anordnung der Eltern oder auf den Antrag 
Verwandter oder Verschwägerter des Mündels 
oder den des Vormundes oder des Gegenvor- 
mundes (88 1858, 1859). Er besteht aus dem 
. Vormundschaftsrizter als Vorsitzenden, dem 
die Leitung der Geschäfte obliegt, und der in 
der Art stimmberechtigt ist, daß bei Stimmen- 
gleichheit seine Stimme entscheidet (6 1872 
bs. 1 Satz 2, § 1874 Abs. 2), und zwei, 
höchstens sechs ständigen Mitgliedern als Bei- 
sitzern (88 1860—1868), welche ihr Amt per- 
sönlich auszuüben haben und in gleicher Weise 
verantwortlich sind wie der Vormundschafts- 
richter (§ 1872 Abs. 2). Fähig zur Mitglied- 
schaft sind auch weibliche Personen (8 18660). 
Die Ubernahme der Miitgliedschaft ist Sache 
des freien Willens (§ 1869), nach einmal er- 
folgter Ubernahme Rkönnen aber die Mit- 
glieder ihr Amt nicht beliebig niederlegen, 
sondern zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten 
durch Ordnungsstrafen angehalten, andererseits 
aus ihrem Amte nur aus demselben Grunde, 
wie Vormünder, entlassen werden (88 1875, 
1878). Gegen die Beschlüsse des F. findet 
Beschwerde wie gegen Verfügungen des Vor- 
mundschaftsgerichts statt. Wird ein sofortiges 
Einschreiten nötig, so hat der vorsitzende Vor- 
mundschaftsrichter allein die erforderlichen An- 
ordnungen zu treffen mit der Pflicht, den F. 
einzuberufen, ihn von den Anordnungen in 
Kenntnis zu setzen und einen Beschluß über 
die etwa weiter erforderlichen Maßregeln her- 
beizuführen (§ 1876). Auch bei einer Pfleg- 
schaft kann ein F. gebildet werden. Die Mit- 
glieder des F. Kkönnen von dem Mündel Er- 
satz ihrer Auslagen verlangen; der Betrag 
dieser Auslagen wird von dem Vorsitzenden 
festgesetzt (§ 1877). 
amilienschlüsse bei Familienfideikommissen 
. Pamilienfiveimmiß IIb. 
amilienschulen sind die auf Grund eines 
Vertrages mit mehreren Familien von einem 
Privatlehrer gehaltenen Schulen (St Mnstr. 
vom 31. Dez. 1839 — UMlBl. 1840, 94 ff. — 
§ 18). Es ist dabei nur an kleine Schulen 
für eine oder mehrere Familien gedacht, andern- 
falls sind es Privatschulen (M6Vl. 1840, 355; 
U3Bl. 1865, 235; s. E. v. Bremen, Preuß. Volks- 
schule, 1905, S. 732).
	        
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