Familienstammbücher — Familienunterstützungen.
Familienstammbücher. In der RMhein-
provinz und im Reg-Bez. Wiesbaden sind seit
einer Reihe von Jahren sog. F. in Gebrauch,
die bei Eheschließungen den Aeuverheirateten
durch die Standesbeamten ausgehändigt wer-
den. Sie dienen zunächst zur Bescheinigung
der Eheschließung und sodann zur Eintragung
der in der Familie eintretenden Geburten und
Sterbefälle durch den Standesbeamten, freilich
ohne daß diesen Bescheinigungen die im § 15
PöStö. vom 6. Febr. 1875 (Rel. 23) festgesetzte
formelle Beweiskraft zukommt. Da sie jedoch
trotzdem im gewöhnlichen Verkehr meist als
genügende Beweismittel angesehen werden und
ihre Vorlage das Auffinden der eingetragenen
Vorkommnisse in den Personenstandsregistern,
eine richtige Schreibweise der Namen usw. be-
fördert, auch sedem Familienhaupte die Mög-
lichkeit gewährt, sich über seinen Familienstand
jederzeit mit Leichtigkeit auszuweisen, sind sie
durch Md JZirk. vom 29. April 1895 (M Bl. 135)
zur allgemeinen Einführung empfohlen worden.
ie Einführung setzt jedoch einen Beschluß
der betreffenden Gemeindeverwaltung voraus.
Die Standesbeamten sind ermächtigt worden,
die Eintragungen in den Stammbüchern mit
ihrer amtlichen Unterschrift und ihrem Dienst-
siegel zu versehen. Sie dürfen hierfür Reinerlei
Vergütung für sich oder ihr Bureaupersonal
verlangen oder annehmen.
Familienstiftungen. l. Die F. ist eine be- BRB
sondere Art der in §§ 80—88 BoB. geregelten
privatrechtlichen Stiftungen (s. Stiftungen).
Sie unterliegt daher diesen Bestimmungen, so-
weit nicht das AG. z. BGB. vom 20. Sept.
1899 (GS. 177) in den Art. 1—3, 5 8§ 2 nebst
Ergänzungsvorschriften etwas Besonderes an-
ordnet; namentlich ist ihre rechtliche Konstrun-
tion jetzt dieselbe wie die der Stiftung. Als
F. gilt rechtlich nur eine solche Stiftung, die
nach der Stiftungsurkunde ausschließlich dem
Interesse der Mitglieder einer bestimmten
Familie oder mehrerer bestimmten Familien
dient. Familienfideikommisse gehören nicht
hierher. Die F. tritt erst durch Genehmigung
in Kraft, die regelmäßig von dem Amtsgericht,
in dessen Bezirke die Stiftung ihren Sitz haben
soll, ausnahmsweise von einem Landgericht
oder Oberlandesgericht (Art. 1 § 1 Abs. 2),
nach einer Prüfung, deren Richtungen Art. 1
2 bezeichnet, zu erteilen oder zu versagen ist.
Dagegen ist die sofortige Beschwerde gegeben.
ür die Verfassung einer F., namentlich auch
für den dabei notwendigen Familienbeschluß,
trifft Art. 2 nähere Vorschriften. Art. 3 ent-
hält eine Ubergangsbestimmung hinsichtlich
der älteren F.; Art. 5 § 2, der auch für F.
gilt, bestimmt über das Vermögen einer
Stiftung bei ihrem Erlöschen. In den Fällen
des § 87 Be#. entscheidet über die Um-
wandlung des Zweckes, die Anderung der
Verfassung und die Aufhebung der F. der
* (V. vom 16. Aov. 1899 — GS. 562 —
ttt. 5 Abs. 2). Die F. stehen unter der Auf-
cht der Amtsgerichte (AG. z. GV. vom
K# April 1878 — GES. 230 — 9 29). Die Ur-
nunde eüber die F. unterliegt einem Stempel
n 3 ° des Gesamtwerts der gewidmeten
egenstände ohne Abzug der Schulden. Wegen
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der Eigenschaft des Kapitalwerts der Hebungen
aus F. als Kapitalvermögen bei der Ergän-
zungssteuer s. Art. 13, 15 der Anw. vom 6. Juli
1900 zur Ausführung des ErgS tG. S. auch Zu-
wendungen an juristische Personen IV.
II. Die Errichtung von F. ist in gleicher
Weise stempelpflichtig wie die Errichtung
von Fideikommißstiftungen (TSt. 23 LSt.); f.
unter Fideikommißstempel. Die Anfälle
von Hebungen aus F., welche infolge Todes-
falles auf den vermöge stiftungsmäßiger oder
gesetzlicher Sutzzessionsordnung erufenen
übergehen, unterliegen der Erbschaftssteuer (8 1
Ziff. 3 Erb Stch). Der Wert der Anfälle wird
nach Maßgabe des Wertes der einjährigen
Autzung und des Lebensalters des Erwerben-
den berechnet (8 26 a. a. O.). Die Höhe des
Steuersatzes richtet sich nach dem Erbschafts-
steuertarif. S. Erbschaftssteuer unter
IIa u. d.
Familienunterstützungen (eingezogener
Mannschaften). Für die Familien sowohl
der im Falle einer Mobilmachung, wie
auch der zu Friedensübungen eingezogenen
AMannschaften des Heeres und der Marine
werden Unterstützungen gewährt, und zwar
für erstere auf Grund des G. vom 28. Febr.
1888 (REGl. 59), für letztere auf Grund des
G. vom 10. Mai 1892 (Rl. 661; Aus-
führungsvorschriften zu letzterem Gesetze in der
ek. vom 2. Juni 1892 — MEEnl. 668,
vom 12. Dez. 1898 — RösBl. 1305 — und
vom 15. Nov. 1902 — R#l. 278).
I. Die Unterstützung wird nur gewährt
im Falle der Bedürftigkeit, und zwar im
Kriege an Familien der Moannschaften der
Reserve, Landwehr, Ersatzreserve, Seewehr
und des Landsturmes, auch der freiwillig ein-
getretenen, im Frieden aber nur auf Ver-
langen an die Familien der Mannschaften der
Reserve, Landwehr und Seewehr, sowie der Er-
satzreserve für die zweite und dritte Ubung, in
beiden Fällen mit Ausschluß derjenigen Reichs-,
Staats- oder Kommunalbeamten, denen in der
Zeit der Einberufung zum Militärdienste ihr
persönliches Diensteinkommen gewahrt ist (8 1
beider Gesetze bzw. § 66 Abs. 2 — MilS.
vom 5. Mai 1874).
II. Anspruch auf Unterstützung haben die
Ehefrau des Eingetretenen und seine ehelichen,
bzw. den ehelichen gleichstehende Kinder unter
15 Jahren, sowie Kinder über 15 Jahren, Ver-
wandte in aufsteigender Linie und Geschwister,
insofern sie von ihm unterhalten wurden oder
das Unterhaltungsbedürfnis erst nach dem
Diensteintritt hervorgetreten ist (G. vom 28. Febr.
1888 § 2; G. vom 10. Mai 1892 § 1 Abs. 4).
III. Die Höhe der Unterstützungen soll be-
tragen im Kriege für die Ehefrau in den
Monaten Mai bis Oktober monatlich minde-
stens 6 M., für die übrigen Monate minde-
stens 9 M. und für jede weiter in Betracht
kommende Person mindestens monatlich 4 M.,
welche ünterstützung auch teilweise durch Brot-
korn, Kartoffeln, Brennmaterial usw. ersetzt
werden kann, wogegen, soweit es sich um die
Mindestbeträge handelt, die von Privatvereini-
gungen und Privatpersonen gewährten Unter-
stützungen nicht angerechnet werden dürfen;