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im Frieden für die Ehefrau 30% des orts-
üblichen Tagelohns (s. d.) für erwachsene männ-
liche Arbeiter am Aufenthaltsorte des Einberu-
fenen und für die übrigen Unterstützungsberech-
tigten je 10% , mit der Maßgabe, daß der
Gesamtbetrag 60% nicht übersteigt (G. von
1888 § 5; G. von 1892 §F 2).
IV. Zur Gewährung der Unterstützung ist
im Kriege und im Frieden der Liefe-
rungsverband (s. Kriegsleistungen),
innerhalb dessen der Unterstützungsbedürftige
zur Zeit des Beginns der Unterstützungspflicht
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, verpflichtet.
Zur endgültigen Entscheidung über die Unter-
stützungsbedürftigkeit ist von dem Lieferungs-
verbande eine Kommission unter Zuordnung
eines Offiziers zu bilden. Die Erstattung der
gezahlten gesetzlichen Mindestbeträge erfolgt
durch das Reich, und zwar bei Friedensunter-
stützungen vor Ablauf des betreffenden Etats-
jahres (G. von 1888 §§8 4, 6—9, 12; G. von
1892 § 1 Abs. 4 und § 3).
V. Die Unterstützungen sind halbmonat-
lich im voraus zu zahlen und werden bei
Kriegsunterstützungen auch dadurch nicht unter-
brochen, daß der Eingezogene zeitweilig als
krank oder verwundet in die Heimat beur-
laubt wird. Die Friedensunterstützungen
können nicht abgetreten, verpfändet oder
exekutivisch in Anspruch genommen werden
(G. von 1888 § 10; G. von 1892 § 4). Wegen
analoger Vorschriften zugunsten der Familien
von Kriegsteilnehmern vgl. u. a. G. vom
21. Juli 1870 (Be#l. 493) 8§ 13.
VI. Vorstehende Bestimmungen finden ohne
weiteres auch auf die Familien von Schutz-
truppenangehörigen Anwendung (Erl. vom
12. Aug. 1904 — AM.BH. 255).
Farben (Verwendung gesundheits-
schädlicher). I. Zur Herstellung von ANah—
rungs= und Genußmitteln und von gewissen
Gebrauchsgegenständen dürfen gesundheits-
schädliche F. nach G. vom 5. Juli 1887 (RGl.
277) nicht verwendet werden. Gesundheits-
schädliche F. sind Farbstoffe und Farbzuberei=
tungen, die Antimon, Arsen, Baryum, Bilei,
Kadmium, Chrom, Kupfer, Quechksilber, Uran,
Zink, Zinn, Gummigutti, Korallin und Pikrin-
säure enthalten (§ 1 Abs. 2). Die Verwendung
dieser F. ist verboten bei der Herstellung von
Aahrungs= und Genußmitteln (§ 1 Abs. 1), von
Gefäßen, Umhüllungen oder Schutzdecken für
Aahrungs= und Genußmittel (6 2 Abs. 1), von
zum Verkaufe bestimmten kosmetischen Mitteln
Mitteln zur Reinigung, Pflege oder Färbun
der Haut, des Haares oder der Mundhöhle
#3 Abs. 1), von Spielwaren leinschließlich der
Bilderbogen, Bilderbücher und Tuschfarben
für Kinder, Blumentopfgittern und Rhünstlichen
Christbäumen!] (84 Abs. 1). Zugelassen sind für
die Herstellung von Gefäßen, Umhüllungen
oder Schutzbedechungen schwefelsaures Baryum
(Schwerspat, blanc kixe), Barytfarblacke, welche
von kohlensaurem Baryum frei sind, Chrom-
oxyd, Kupfer, Zinn, Zink und deren Legie-
rungen als Mietallfarben, Zinnober, Zinn-
oxyd, Schwefelzinn als Musivgold, sowie alle
in Glasmassen, Glasuren oder Emails ein-
gebrannte F. Für den Anstrich von Gefäßen
Farben.
aus wasserdichten Stoffen sind gesundheits-
schädliche F. überhaupt zugelassen (§ 2 Abfl. 2).
Bei der Herstellung kosmetischer Mittel können
Baryum (Schwerspat, blanc kixe), Schwefel-
kadmium, Chromoxyd, Zinnober, Zinkoxyd,
Zinnoxyd, Schwefelzink, sowie Kupfer, Zinn,
Zink und deren Legierungen in Form von
Puder verwendet werden (§ 3 Abs. 2). Bei
der Herstellung von Spielwaren usw. dürfen
Schwefelantimon und Schwefelkadmium als
Färbemittel der Gummimasse, Bleioxyd in
Firnis, Bleiweiß als Bestandteil des sog.
Wachsgusses, jedoch nicht mehr als 1%, chrom-
saures Blei (für sich oder in Verbindung mit
schwefelsaurem Blei) als Ol= oder Lachfarbe
oder mit Lack= oder Firnisüberzug, die in
Wasser unlöslichen Zinkverbindungen, bei
Gummispielwaren jedoch nur, soweit sie als
Färbemittel der Gummimasse, als Ol= oder
achfarben oder mit Lachk= oder Firnisüberzug
verwendet werden, und alle in Glasuren oder
Emails eingebrannte F. Verwendung finden
(§ 4 Abs. 2). Tuschfarben dürfen als un-
schädlich oder giftfrei nicht verkauft oder feil-
gehalten werden, wenn sie enthalten,
deren Verwendung bei Herstellung von Spiel-
waren verboten ist (6 6). Oblaten stehen
den Nahrungsmitteln gleich; sofern sie nicht
zum Essen bestimmt sind, dürfen sie schwefel-
saures Baryum (Schwerspat, blance fixe),
Chromoxyd und Zinnober enthalten (8 8
Abs. 2). Die Verwendung arsenhaltiger F. ist
verboten bei der Herstellung von Buch= und
Steindruck auf Gefäßen, Umhüllungen oder
Schutzbedeckungen für Nahrungs= und Ge-
nußmittel, auf kosmetischen Mitteln und auf
Spielwaren, Blumentopfgittern und künst-
lichen Christbäumen (§ 5), bei der Herstellung
von zum Verkauf bestimmten Tapeten, Möbel-
stoffen, Teppichen, Stoffen zu Vorhängen oder
Bekleidungsgegenständen, Masken, Kerzen,
sowie Rhünstlichen Blumen, Blättern und
Früchten (§ 7), bei der Herstellung des An-
strichs von Fußböden, Dechen, Wänden,
Türen, Fenstern der Wohn= oder Geschäfts-
räume, von Roll-, Zug= oder Klappläden oder
Vorhängen, von Möbeln oder sonstigen häus-
lichen Gebrauchsgegenständen, soweit es sich
um Wasser= oder Leimfarben handelt (6 9)
und bei der Herstellung von zum Verkauf
bestimmten Schreibmaterialien, Lampen= und
Lichtschirmen sowie von Lichtmanschetten (§ 8
Abs. 1). Die Verwendung arsenhaltiger Beizen
oder Fixierungsmittel zum Zwecke des Färbens
oder Bedruckens von Gespinsten oder Ge-
weben ist gestattet, doch dürfen diese Gespinste
und Gewebe zur Herstellung von Tapeten,
Mlöbelstoffen, Teppichen, Stoffen zu Vor-
hängen oder Beüleidungsgegenständen Mas-
ken, Kerzen, hünstlichen Blättern, Blumen
und Früchten nicht verwendet werden, wenn
sie das Arsen in wasserlöslicher Form oder in
solcher Menge enthalten, daß sich in 100 qem
des fertigen Gegenstandes mehr als 2 mg
Arsen vorfinden. Die Feststellung des Vor-
handenseins von Arsen oder Zinn erfolgt nach
Maßgabe der Rek. vom 10. April 1888
(3Bl. 131). Strafbestimmungen im § 12; neben
der Strafe kann auf Einziehung der verbots-