Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Farbenblindheit — Feldarbeiterzentralstelle. 
widrig hergestellten, aufbewahrten, verpackten, 
verkauften oder feilgehaltenen Gegenstände 
erkannt werden (8 13). 
II. Auf Grund des § 21 des Fleischbeschau- 
gesetzes vom 3. Juni 1900 (Röl. 547) hat 
der BR. nach der Bek. vom 18. Febr. 
1902 (Rol. 48) bestimmt, daß bei der ge- 
werbsmäßigen Zubereitung von Fleisch 
Farbstoffe jeder Art nicht angewendet werden 
dürfen, jedoch unbeschadet ihrer Verwendung 
zur Gelbfärbung der Margarine und zum 
Färben der Wursthüllen, soweit diese Ver- 
wendung nicht anderen Vorschriften zuwider- 
läuft. Desgleichen ist verboten, mit Farb- 
stoffen zubereitetes Fleisch aus dem Ausland 
einzuführen, feilzuhalten, zu verkaufen oder 
sonst in den Verkehr zu bringen (ogl. auch 
§ 5 Ziff. 3h der Anl. D zu der Bek. vom 
30. Mai 1902, Z Bl. Beil. zu Ar. 22 S. 115, und 
§ 1 Ziff. 3h der Fleischbeschau-Zollordnung 
vom 5. Febr. 1903, ebd. S. 32). 
Farbenblindheit s. Seh= und Farben- 
unterscheidungsvermögen. Auch Eisen- 
bahndeamte II. 
arben(Lackfarben-)fabriken s. Chemische 
Fabriken. 
Feiertage (jüdische), von dem Schulbesuche 
an solchen können jüdische Kinder dispensiert 
werden (Erl. vom 6. Mai 1859, 4. April 1868, 
5. April 1884 — U 3Bl. S. 523, bzw. 333 u. 
346). Sind sie nicht dispensiert, so sind sie 
verpflichtet, die Schule zu besuchen (KG. vom 
24. Alärz 1902 — U ZBl. 467; s. v. Bremen, 
Preuß. Volksschule, 1905, S. 591). 
Feilbieten, Feilhalten. I. Die beiden Worte 
bedeuten im wesentlichen dasselbe, nämlich 
das dem RKauflustigen erkennbare Bereithalten 
zum Verhkauf (KGJ. 23 C57; 24 C50; REgz. 
46, 14). Das F. von Waren im Umherziehen 
([s. Ambulanter Gewerbebetrieb 
und Gewerbebetrieb im Umher- 
Zziehen) setzt das MUitführen der Waren 
voraus (KO J. 10, 196; 14, 315; 15, 232; 23 
C 57; 24 C50; R#t. 22, 31; 25, 242). S auch 
Farben (Verwendunggesundheitsschäd- 
licher), Feingehalt der Gold= und Sil- 
berwaren, Handfeuerwaffen, Marga— 
rine, Nahrungsmittel, Patentrecht, Ver- 
hehr mit blei= und zinkhaltigen Gegen- 
ständen, Warenbezeichnungen. 
II. Das F. und F. von bedingt tauglichem, 
brauchbar gemachtem Fleisch, sowie von 
Fleisch, das im Aahrungs= und Genußwert 
erheblich herabgesetzt ist ssog. minderwertiges 
Fleisch),, endlich von Fleisch von Einhufern ist 
nach Maßgabe des Fleischbeschaugesetzes all- 
gemein gewissen Beschränkungen unterworfen 
§s 11, 18, 24 des Fleischbeschaugesetzes vom 
3. Juni 1900 — BEl. 547, ferner Ziff. 1 
der Bek. vom 10. Juli 1902 — REl. 242 — 
und §§ 7—12 des A. zum Fleischbeschau- 
gesee. vom 28. Juni 1902 — GS. 229). S. auch 
leischbeschau W, 1. Nach § 2 Ziff. 4, 5 u. 6 
des Schlachthausgesetzes vom 18. März 1868 
und 9. Alärz 1881 (GCS. 1868, 277 und 1881, 
4 zönnen ferner die Gemeinden nach Er- 
richtung eines öffentlichen Schlachthauses im 
s#iulammenhange mit dem Schlachtzwange be- 
eßen, daß das Feilhalten des nicht im 
  
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öffentlichen Schlachthaus auzgeschlachteten 
frischen Fleisches gewissen Vertriebsbeschrän- 
Kkungen unterliegt. 
Feingehalt der Gold= und Silberwaren. 
Aasch dem G. über den F. d. G. u. S. vom 
16. Juli 1884 (REGl. 120) dürfen Gold= und 
Silberwaren zwar zu jedem Feingehalte her- 
gestellt und feilgehalten werden, die Anwen- 
dung des vom Bundesrat bestimmten Stem- 
pelzeichen= (RéBek. vom 7. Jan. 1886 — 
G#l. 1) ist jedoch nur für Waren erlaubt, 
die einen bestimmten Mindestgehalt an Edel- 
metall besitzen. Dieses Verbot bezieht sich 
aber nur auf goldene und silberne Geräte, 
einschließlich der goldenen und silbernen Uhr- 
gehäuse, während Schmuchksachen in jedem be- 
liebigen Feingehalte gestempelt werden dürfen, 
aber nicht unter Verwendung des vom Bundes- 
rate bestimmten Stempelzeichens (8§§ 1, 5). Auf 
Gold= und Silbergeräten darf der Feingehalt 
nur in 585 oder mehr Tausendteilen, auf silber- 
nen Geräten nur in 800 oder mehr Tausend- 
teilen angegeben werden. Der wirbkliche Fein- 
gehalt darf weder im ganzen der Ware noch 
auch in deren einzelnen Bestandteilen bei 
goldenen Geräten mehr als fünf, bei silbernen 
Geräten mehr als acht Tausendteile unter dem 
angegebenen Feingehalte bleiben. Vorbehalt- 
lich dieser Abweichung muß der Gegenstand 
im ganzen und mit der Lötung eingeschmolzen 
den angegebenen Feingehalt haben (§ 2). Die 
Fehlergrenze darf bei Schmuchsachen zehn 
Tausendteile überschreiten (§ 5). Aus dem 
Ausland eingeführte Gold= und Silberwaren, 
deren Feingehalt durch eine dem Gesetze nicht 
entsprechende Bezeichnung angegeben ist, müssen 
zunächst mit dem vorgeschriebenen Stempel- 
zeichen versehen werden (§ 6). Für die Rich- 
tigkeit des angegebenen Feingehalts haftet 
zivilrechtlich der Verkäufer, und wenn die 
Stempelung im Inland erfolgt ist, der In- 
haber des Geschäfts, für das die Stempelung 
erfolgt ist (6§7). Mit metallischen Stoffen aus- 
gefüllte Gold= und Silberwaren dürfen nicht 
mit der Angabe des Feingehalts versehen 
werden. Das gleiche gilt für solche Gold- 
und Silberwaren, mit welchen aus anderen 
Metallen bestehende Verstärkungsvorrichtungen 
metallisch verbunden sind. Bei Ermittlung 
des Feingehalts bleiben alle von dem zu 
stempelnden Mietalle verschiedenen, äußerlich 
als solche erkennbaren Metalle außer Be- 
tracht, welche zur Verzierung der Ware dienen, 
zur Herstellung mechanischer Vorrichtungen er- 
forderlich sind oder sich als Verstärkungsvor- 
richtungen ohne metallische Verbindung vor- 
stellen (§ 8). Verstöße Gegen die Vorschriften 
werden nach § 9 mit Geldstrafe bis zu ein- 
tausend Mark oder mit Gefängnis bis zu 
sechs Monaten bestraft. Zugleich ist auf Ver- 
nichtung der gesetzwidrigen Bezeichnung, oder 
wenn diese in anderer Weise nicht möglich ist, 
auf Zerstörung der Ware zu erkennen. 
eldarbeiterzentralstelle (deutsche) ist eine 
private Organisation (eing. Ver.) mit dem Sitz 
in Berlin, die unter Mitwirkung der ihr ange- 
schlossenen preuß. Landwirtschaftskammern sich 
die Zentralisation des Bezuges ausländischer 
Wanderarbeiter zur Ausgabe macht. Im
	        
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