Farbenblindheit — Feldarbeiterzentralstelle.
widrig hergestellten, aufbewahrten, verpackten,
verkauften oder feilgehaltenen Gegenstände
erkannt werden (8 13).
II. Auf Grund des § 21 des Fleischbeschau-
gesetzes vom 3. Juni 1900 (Röl. 547) hat
der BR. nach der Bek. vom 18. Febr.
1902 (Rol. 48) bestimmt, daß bei der ge-
werbsmäßigen Zubereitung von Fleisch
Farbstoffe jeder Art nicht angewendet werden
dürfen, jedoch unbeschadet ihrer Verwendung
zur Gelbfärbung der Margarine und zum
Färben der Wursthüllen, soweit diese Ver-
wendung nicht anderen Vorschriften zuwider-
läuft. Desgleichen ist verboten, mit Farb-
stoffen zubereitetes Fleisch aus dem Ausland
einzuführen, feilzuhalten, zu verkaufen oder
sonst in den Verkehr zu bringen (ogl. auch
§ 5 Ziff. 3h der Anl. D zu der Bek. vom
30. Mai 1902, Z Bl. Beil. zu Ar. 22 S. 115, und
§ 1 Ziff. 3h der Fleischbeschau-Zollordnung
vom 5. Febr. 1903, ebd. S. 32).
Farbenblindheit s. Seh= und Farben-
unterscheidungsvermögen. Auch Eisen-
bahndeamte II.
arben(Lackfarben-)fabriken s. Chemische
Fabriken.
Feiertage (jüdische), von dem Schulbesuche
an solchen können jüdische Kinder dispensiert
werden (Erl. vom 6. Mai 1859, 4. April 1868,
5. April 1884 — U 3Bl. S. 523, bzw. 333 u.
346). Sind sie nicht dispensiert, so sind sie
verpflichtet, die Schule zu besuchen (KG. vom
24. Alärz 1902 — U ZBl. 467; s. v. Bremen,
Preuß. Volksschule, 1905, S. 591).
Feilbieten, Feilhalten. I. Die beiden Worte
bedeuten im wesentlichen dasselbe, nämlich
das dem RKauflustigen erkennbare Bereithalten
zum Verhkauf (KGJ. 23 C57; 24 C50; REgz.
46, 14). Das F. von Waren im Umherziehen
([s. Ambulanter Gewerbebetrieb
und Gewerbebetrieb im Umher-
Zziehen) setzt das MUitführen der Waren
voraus (KO J. 10, 196; 14, 315; 15, 232; 23
C 57; 24 C50; R#t. 22, 31; 25, 242). S auch
Farben (Verwendunggesundheitsschäd-
licher), Feingehalt der Gold= und Sil-
berwaren, Handfeuerwaffen, Marga—
rine, Nahrungsmittel, Patentrecht, Ver-
hehr mit blei= und zinkhaltigen Gegen-
ständen, Warenbezeichnungen.
II. Das F. und F. von bedingt tauglichem,
brauchbar gemachtem Fleisch, sowie von
Fleisch, das im Aahrungs= und Genußwert
erheblich herabgesetzt ist ssog. minderwertiges
Fleisch),, endlich von Fleisch von Einhufern ist
nach Maßgabe des Fleischbeschaugesetzes all-
gemein gewissen Beschränkungen unterworfen
§s 11, 18, 24 des Fleischbeschaugesetzes vom
3. Juni 1900 — BEl. 547, ferner Ziff. 1
der Bek. vom 10. Juli 1902 — REl. 242 —
und §§ 7—12 des A. zum Fleischbeschau-
gesee. vom 28. Juni 1902 — GS. 229). S. auch
leischbeschau W, 1. Nach § 2 Ziff. 4, 5 u. 6
des Schlachthausgesetzes vom 18. März 1868
und 9. Alärz 1881 (GCS. 1868, 277 und 1881,
4 zönnen ferner die Gemeinden nach Er-
richtung eines öffentlichen Schlachthauses im
s#iulammenhange mit dem Schlachtzwange be-
eßen, daß das Feilhalten des nicht im
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öffentlichen Schlachthaus auzgeschlachteten
frischen Fleisches gewissen Vertriebsbeschrän-
Kkungen unterliegt.
Feingehalt der Gold= und Silberwaren.
Aasch dem G. über den F. d. G. u. S. vom
16. Juli 1884 (REGl. 120) dürfen Gold= und
Silberwaren zwar zu jedem Feingehalte her-
gestellt und feilgehalten werden, die Anwen-
dung des vom Bundesrat bestimmten Stem-
pelzeichen= (RéBek. vom 7. Jan. 1886 —
G#l. 1) ist jedoch nur für Waren erlaubt,
die einen bestimmten Mindestgehalt an Edel-
metall besitzen. Dieses Verbot bezieht sich
aber nur auf goldene und silberne Geräte,
einschließlich der goldenen und silbernen Uhr-
gehäuse, während Schmuchksachen in jedem be-
liebigen Feingehalte gestempelt werden dürfen,
aber nicht unter Verwendung des vom Bundes-
rate bestimmten Stempelzeichens (8§§ 1, 5). Auf
Gold= und Silbergeräten darf der Feingehalt
nur in 585 oder mehr Tausendteilen, auf silber-
nen Geräten nur in 800 oder mehr Tausend-
teilen angegeben werden. Der wirbkliche Fein-
gehalt darf weder im ganzen der Ware noch
auch in deren einzelnen Bestandteilen bei
goldenen Geräten mehr als fünf, bei silbernen
Geräten mehr als acht Tausendteile unter dem
angegebenen Feingehalte bleiben. Vorbehalt-
lich dieser Abweichung muß der Gegenstand
im ganzen und mit der Lötung eingeschmolzen
den angegebenen Feingehalt haben (§ 2). Die
Fehlergrenze darf bei Schmuchsachen zehn
Tausendteile überschreiten (§ 5). Aus dem
Ausland eingeführte Gold= und Silberwaren,
deren Feingehalt durch eine dem Gesetze nicht
entsprechende Bezeichnung angegeben ist, müssen
zunächst mit dem vorgeschriebenen Stempel-
zeichen versehen werden (§ 6). Für die Rich-
tigkeit des angegebenen Feingehalts haftet
zivilrechtlich der Verkäufer, und wenn die
Stempelung im Inland erfolgt ist, der In-
haber des Geschäfts, für das die Stempelung
erfolgt ist (6§7). Mit metallischen Stoffen aus-
gefüllte Gold= und Silberwaren dürfen nicht
mit der Angabe des Feingehalts versehen
werden. Das gleiche gilt für solche Gold-
und Silberwaren, mit welchen aus anderen
Metallen bestehende Verstärkungsvorrichtungen
metallisch verbunden sind. Bei Ermittlung
des Feingehalts bleiben alle von dem zu
stempelnden Mietalle verschiedenen, äußerlich
als solche erkennbaren Metalle außer Be-
tracht, welche zur Verzierung der Ware dienen,
zur Herstellung mechanischer Vorrichtungen er-
forderlich sind oder sich als Verstärkungsvor-
richtungen ohne metallische Verbindung vor-
stellen (§ 8). Verstöße Gegen die Vorschriften
werden nach § 9 mit Geldstrafe bis zu ein-
tausend Mark oder mit Gefängnis bis zu
sechs Monaten bestraft. Zugleich ist auf Ver-
nichtung der gesetzwidrigen Bezeichnung, oder
wenn diese in anderer Weise nicht möglich ist,
auf Zerstörung der Ware zu erkennen.
eldarbeiterzentralstelle (deutsche) ist eine
private Organisation (eing. Ver.) mit dem Sitz
in Berlin, die unter Mitwirkung der ihr ange-
schlossenen preuß. Landwirtschaftskammern sich
die Zentralisation des Bezuges ausländischer
Wanderarbeiter zur Ausgabe macht. Im