Feldfrevel — Feldhüter.
bloße Feldhüter findet das G. über den
Waffengebrauch der Forst= und Jagdbeamten
vom 31. NAärz 1837 kheine Anwendung. Die
Befugnisse der Feldhüter stehen auch den für
den Feldschutz (Forstschutz; im kgl. Dienst an-
gestellten Personen zu ( 63). Ehrenfeld-
hüter Khönnen von den Gemeinden aus ihrer
Mitte gewählt werden und bedürfen bei Land-
gemeinden der Bestätigung der Aussichts-
behörde (6 64). Feld= und Forsthüter wie
Ehrenfeldhüter müssen ein Dienstabzeichen bei
sich führen und auf Verlangen vorzeigen (8 65).
IV. Schadensersatz und fändung.
Das Gesetz hat den Grundsatz, daß der An-
spruch auf Schadensersatz im Wege des Zivil-
prozesses geltend zu machen ist (§ 67), enthält
aber zweierlei Abweichungen. Neben dem
Anspruch auf Schadensersatz (6 68 Absl. 3)
kann bei Entwendungen der Beschädigte im
Strafverfahren, wenn es zur Hauptverhand-
lung kommt, Wertsersatz nach den Vorschriften
über Zuerkennung einer Buße verlangen, und
der Richter muß einem solchen Antrage statt-
geben (§ 68). Anstatt Schadensersatz kann
bei Weidefreveln und unbefugtem Viehtreiben
über fremde Grundstücke der Beschädigte wahl-
weise Zahlung eines bestimmten Ersatzgeldes
fordern (§ 69). Das Gesetz setzt in §8 71, 72
die Höhe des Ersatzgeldes fest, der Bez A. kann-
aber nach § 73 diese Sätze auf das Doppelte88
erhöhen oder auf die Hälfte ermäßigen. Ab-
gesehen von dem Falle, daß bereits ein Schadens-
ersatzanspruch rechtshängig ist, ist der Anspruch
auf Ersatzgeld stets bei der Ortspolizeibehörde
anzubringen (§ 75). Gegen den Bescheid der
Ortspolizeibehörde findet innerhalb zwei Wo-
chen die — gegen die andere Partei zu
richtende — Klage beim Kr A. (in Stadtkreisen
und Städten mit mehr als 10000 Einw. dem
Bez.) statt, deren Entscheidungen endgültig
sind (§ 76). Gegenstand der Pfändung Bön-
nen nach dem Eesetz nur Tiere sein (§ 77), die
Gepfändeten haften für Schaden, Ersatzgelder
und Kosten (§ 78). Der Pfändende hat von
der erfolgten Pfändung binnen 24 Stunden
bei Verlust seiner Ansprüche aus der Pfändung
dem Gemeinde-, Gutsvorsteher oder der Orts-
polizeibehörde, in Städten der Ortspolizei-
behörde Anzeige zu machen (§8 80, 81). Be-
rechtigt zur LVobhahme einer Pfändung sind
außer dem Feld= und Forsthüter der Beschädigte,
seine Familienangehörige, Dienstleute, auf dem
Grundstücke beschäftigte Arbeitsleute und solche
Personen, welche die Aufsicht über das Grund-
stüch führen (§ 77). Die Ortspolizeibehörde
hat unter Berücksichtigung der Höhe des
Schadens, des Ersatzgeldes und der Kosten
einen Bescheid darüber zu erlassen, ob die
Pfändung ganz oder teilweise aufzuheben, oder
ob ein anderweit angebotenes Pfand anzu-
nehmen ist (§ 82), wegen der Rechtsmittel gilt
dasselbe wie bei den Bescheiden über das Er-
satzgeld (§ 84), s. o. Ist durch rechtskräftige
ntscheidung die Pfändung aufrechterhalten,
(2 werden die Pfandstücke öffentlich versteigert,
"(g6 zum Zuschlage kann sie der Gepfändete
culösen G# 85). Wegen Verwendung des Er-
5 ist § 86 des G. zu vergleichen. Dem
rafrechtlichen Schutze der Pfändungen
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dienen die Vorschriften in § 17 des G. Die
Ausführung des Gesetzes ist durch § 97 dem
A' L. übertragen.
Feldfrevel s. Feld= und Forstpolizei-
gesetz.
Feldgendarmerie hat nach der Feldgendar-
merieordnung vom 10. Juni 1890 (neueste
Ausgabe mit den bis März 1903 ergangenen
Anderungen bei Mittler-Berlin) die Aufgabe,
die Heerespolizei bei dem Feldheere und auf
den Etappenstraßen auszuüben. Ihr Wirkungs-
kreis liegt vornehmlich im Rücken des kämpfen-
den Heeres und da, wo militärische Mann-
schaften den Augen ihrer unmittelbaren Vor-
gesetzten entzogen sind. Sie hat insbesondere
unberechtigtes Beitreiben, Plündern und Aus-
schreitungen aller Art zu verhindern, für das
Freihalten der Straßen zu sorgen, Fuhrleute
zu überwachen, alle ohne Ausweis betroffenen
Zivilpersonen und Soldaten, ANachzügler u. dgl.
festzunehmen, Versprengte zu sammeln usw.
und der nächsten Truppe oder Behörde zu-
zuführen (§ 15 Ziff. 1 u. 2). Die F. wird
unter Heranziehung von Offizieren und Mann-
schaften der Landgendarmerie aus Unteroffi-
zieren und Mannschaften der Ravallerie ge-
bildet (§ 1 a. a. O.). S. auch Gendarmerie-
patrouillen.
Feldgerichte und Feldgeschworene. Nach
20—23 des nass. Gemeindegesetzes vom
26. Juli 1854 sollte für jede Gemeinde ein
Feldgericht bestehen. Es sollte sich aus dem
Bürgermeister und drei bis neun Feldgerichts-
schöffen zusammensetzen, die aus der Zahl der
vermögenden, der Gemarkung und der Land-
wirtschaft Kkundigen Guts= oder Häuserbesitzer
in der Regel auf Lebenszeit vom Regierungs-
präsidenten oder vom Landrat ernannt wurden.
In gleicher Weise bestanden Feldgerichte im
Gebiete des früheren Amtes Homburg und
in den Landdorfschaften der vormaligen freien
Stadt Frankfurt, sowie Feldgeschworene in den
ehemals großh. hess. Gebietsteilen. Die hier-
über bestehenden gesetzlichen Bestimmungen sind
durch § 65 LGEO. und § 68 StO. für Hessen-
Aassau vom 4. Aug. 1897 mit der Maßgabe
aufrechterhalten worden, daß das in ihnen
vorgesehene Vorschlagsrecht der Gemeinde und
des Gemeindevorstands für das Amt der Feld-
gerichtsschöffen und der Feldgeschworenen der
Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung),
in den Städten der Stadtverordnetenversamm-
lung, zustehen soll. Die Geschäfte des Feld-
gerichts bestanden in der Aussicht über die
Gemarkungsgrenzen, der Grenzen der Privat-
güter und in einer Mitwirkung bei Hand-
lungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Sie
sind nach § 12 der V. vom 20. Dez. 1899 (CS.
640) den Ortsgerichten (s. Dorfgerichte) zu-
gefallen und nur für diesenigen Orte bestehen
geblieben, die nicht in den Bezirk der Orts-
gerichte einbezogen sind. Auch für diese Orte
können aber der FM., der JM. und der
Md J. die Zuständigkeit der F. u. F. für die
sonst den Ortsgerichten obliegenden Geschäfte
auf andere Behörden oder Beamte über-
tragen oder sie aufheben.
eldhüter s. Feld= und Forstpolizei-
gesetz II. #