Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Feldfrevel — Feldhüter. 
bloße Feldhüter findet das G. über den 
Waffengebrauch der Forst= und Jagdbeamten 
vom 31. NAärz 1837 kheine Anwendung. Die 
Befugnisse der Feldhüter stehen auch den für 
den Feldschutz (Forstschutz; im kgl. Dienst an- 
gestellten Personen zu ( 63). Ehrenfeld- 
hüter Khönnen von den Gemeinden aus ihrer 
Mitte gewählt werden und bedürfen bei Land- 
gemeinden der Bestätigung der Aussichts- 
behörde (6 64). Feld= und Forsthüter wie 
Ehrenfeldhüter müssen ein Dienstabzeichen bei 
sich führen und auf Verlangen vorzeigen (8 65). 
IV. Schadensersatz und fändung. 
Das Gesetz hat den Grundsatz, daß der An- 
spruch auf Schadensersatz im Wege des Zivil- 
prozesses geltend zu machen ist (§ 67), enthält 
aber zweierlei Abweichungen. Neben dem 
Anspruch auf Schadensersatz (6 68 Absl. 3) 
kann bei Entwendungen der Beschädigte im 
Strafverfahren, wenn es zur Hauptverhand- 
lung kommt, Wertsersatz nach den Vorschriften 
über Zuerkennung einer Buße verlangen, und 
der Richter muß einem solchen Antrage statt- 
geben (§ 68). Anstatt Schadensersatz kann 
bei Weidefreveln und unbefugtem Viehtreiben 
über fremde Grundstücke der Beschädigte wahl- 
weise Zahlung eines bestimmten Ersatzgeldes 
fordern (§ 69). Das Gesetz setzt in §8 71, 72 
die Höhe des Ersatzgeldes fest, der Bez A. kann- 
aber nach § 73 diese Sätze auf das Doppelte88 
erhöhen oder auf die Hälfte ermäßigen. Ab- 
gesehen von dem Falle, daß bereits ein Schadens- 
ersatzanspruch rechtshängig ist, ist der Anspruch 
auf Ersatzgeld stets bei der Ortspolizeibehörde 
anzubringen (§ 75). Gegen den Bescheid der 
Ortspolizeibehörde findet innerhalb zwei Wo- 
chen die — gegen die andere Partei zu 
richtende — Klage beim Kr A. (in Stadtkreisen 
und Städten mit mehr als 10000 Einw. dem 
Bez.) statt, deren Entscheidungen endgültig 
sind (§ 76). Gegenstand der Pfändung Bön- 
nen nach dem Eesetz nur Tiere sein (§ 77), die 
Gepfändeten haften für Schaden, Ersatzgelder 
und Kosten (§ 78). Der Pfändende hat von 
der erfolgten Pfändung binnen 24 Stunden 
bei Verlust seiner Ansprüche aus der Pfändung 
dem Gemeinde-, Gutsvorsteher oder der Orts- 
polizeibehörde, in Städten der Ortspolizei- 
behörde Anzeige zu machen (§8 80, 81). Be- 
rechtigt zur LVobhahme einer Pfändung sind 
außer dem Feld= und Forsthüter der Beschädigte, 
seine Familienangehörige, Dienstleute, auf dem 
Grundstücke beschäftigte Arbeitsleute und solche 
Personen, welche die Aufsicht über das Grund- 
stüch führen (§ 77). Die Ortspolizeibehörde 
hat unter Berücksichtigung der Höhe des 
Schadens, des Ersatzgeldes und der Kosten 
einen Bescheid darüber zu erlassen, ob die 
Pfändung ganz oder teilweise aufzuheben, oder 
ob ein anderweit angebotenes Pfand anzu- 
nehmen ist (§ 82), wegen der Rechtsmittel gilt 
dasselbe wie bei den Bescheiden über das Er- 
satzgeld (§ 84), s. o. Ist durch rechtskräftige 
ntscheidung die Pfändung aufrechterhalten, 
(2 werden die Pfandstücke öffentlich versteigert, 
"(g6 zum Zuschlage kann sie der Gepfändete 
culösen G# 85). Wegen Verwendung des Er- 
5 ist § 86 des G. zu vergleichen. Dem 
rafrechtlichen Schutze der Pfändungen 
  
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dienen die Vorschriften in § 17 des G. Die 
Ausführung des Gesetzes ist durch § 97 dem 
A' L. übertragen. 
Feldfrevel s. Feld= und Forstpolizei- 
gesetz. 
Feldgendarmerie hat nach der Feldgendar- 
merieordnung vom 10. Juni 1890 (neueste 
Ausgabe mit den bis März 1903 ergangenen 
Anderungen bei Mittler-Berlin) die Aufgabe, 
die Heerespolizei bei dem Feldheere und auf 
den Etappenstraßen auszuüben. Ihr Wirkungs- 
kreis liegt vornehmlich im Rücken des kämpfen- 
den Heeres und da, wo militärische Mann- 
schaften den Augen ihrer unmittelbaren Vor- 
gesetzten entzogen sind. Sie hat insbesondere 
unberechtigtes Beitreiben, Plündern und Aus- 
schreitungen aller Art zu verhindern, für das 
Freihalten der Straßen zu sorgen, Fuhrleute 
zu überwachen, alle ohne Ausweis betroffenen 
Zivilpersonen und Soldaten, ANachzügler u. dgl. 
festzunehmen, Versprengte zu sammeln usw. 
und der nächsten Truppe oder Behörde zu- 
zuführen (§ 15 Ziff. 1 u. 2). Die F. wird 
unter Heranziehung von Offizieren und Mann- 
schaften der Landgendarmerie aus Unteroffi- 
zieren und Mannschaften der Ravallerie ge- 
bildet (§ 1 a. a. O.). S. auch Gendarmerie- 
patrouillen. 
Feldgerichte und Feldgeschworene. Nach 
20—23 des nass. Gemeindegesetzes vom 
26. Juli 1854 sollte für jede Gemeinde ein 
Feldgericht bestehen. Es sollte sich aus dem 
Bürgermeister und drei bis neun Feldgerichts- 
schöffen zusammensetzen, die aus der Zahl der 
vermögenden, der Gemarkung und der Land- 
wirtschaft Kkundigen Guts= oder Häuserbesitzer 
in der Regel auf Lebenszeit vom Regierungs- 
präsidenten oder vom Landrat ernannt wurden. 
In gleicher Weise bestanden Feldgerichte im 
Gebiete des früheren Amtes Homburg und 
in den Landdorfschaften der vormaligen freien 
Stadt Frankfurt, sowie Feldgeschworene in den 
ehemals großh. hess. Gebietsteilen. Die hier- 
über bestehenden gesetzlichen Bestimmungen sind 
durch § 65 LGEO. und § 68 StO. für Hessen- 
Aassau vom 4. Aug. 1897 mit der Maßgabe 
aufrechterhalten worden, daß das in ihnen 
vorgesehene Vorschlagsrecht der Gemeinde und 
des Gemeindevorstands für das Amt der Feld- 
gerichtsschöffen und der Feldgeschworenen der 
Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung), 
in den Städten der Stadtverordnetenversamm- 
lung, zustehen soll. Die Geschäfte des Feld- 
gerichts bestanden in der Aussicht über die 
Gemarkungsgrenzen, der Grenzen der Privat- 
güter und in einer Mitwirkung bei Hand- 
lungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Sie 
sind nach § 12 der V. vom 20. Dez. 1899 (CS. 
640) den Ortsgerichten (s. Dorfgerichte) zu- 
gefallen und nur für diesenigen Orte bestehen 
geblieben, die nicht in den Bezirk der Orts- 
gerichte einbezogen sind. Auch für diese Orte 
können aber der FM., der JM. und der 
Md J. die Zuständigkeit der F. u. F. für die 
sonst den Ortsgerichten obliegenden Geschäfte 
auf andere Behörden oder Beamte über- 
tragen oder sie aufheben. 
eldhüter s. Feld= und Forstpolizei- 
gesetz II. #
	        
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