Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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Feldjäger (reitende). Das reitende Feld- 
jägerkorps, durch KabO. vom 24. NVov. 1740 
von Friedrich d. Gr. begründet, sollte ur- 
sprünglich als Guidenkorps für das Heer im 
Felde dienen und „gute Wegweisers, die alle 
Wege und Stege Rhennen,“ abgeben. Seine 
Verbindung mit der Forstverwaltung, welche 
dauernd bestehen blieb, erklärt sich aus der 
Uberzeugung des Begründers, daß die für 
den Forstdienst vorgebildeten Personen vor- 
zugsweise für obige Dienstleistungen geeignet 
seien. Die Einrichtung des Korps, welches 
zeitweilig als berittene Truppe zu zwei 
Schwadronen organisiert war, machte im 
Laufe der Zeit erhebliche Wandlungen durch. 
Bezüglich der Einzelheiten u auf die Schrift 
„Die Geschichte des reitenden Feldjägerkorps“ 
von Otto Heym, Berlin 1890, Leiß, verwiesen 
werden. Zurzeit besteht es nur aus An- 
wärtern für den preuß. Staatsforstverwal- 
tungsdienst, welche bis zu ihrer Anstellung 
als kgl. Oberförster der Armee als aktive 
Offiziere angehören, ihre forstliche Ausbildung 
aber unter Beachtung der „Bestimmungen 
über die Vorbereitung für den kgl. Forstver- 
waltungsdienst vom 25. Jan. 1903“ (MBl. 41) 
in derselben Weise zu erledigen haben, wie 
die übrigen Anwärter für den Staatsforst- 
dienst. Die Aufnahme in das Feldjägerkorps, 
für welche die Bedingungen vom 30. Nov. 
1899 (in Druch erschienen bei Mittler, Berlin 
1900) maßgebend sind, erfolgt nach Ablegung 
einer Prüfung, zu der nur solche für den 
Staatsforstverwaltungsdienst angenommene, 
zur Beförderung bei der Jägertruppe guali- 
fizierte oder bereits zu Jägeroffizieren des 
aktiven Dienststandes oder Beurlaubtenstandes 
beförderte junge Leute zugelassen werden, die 
das 23. Lebensjahr noch nicht überschritten 
haben. Die Geschäfte des Kommandos des 
reitenden Feldjägerkorps führt der jeweilige 
Inspekteur der Jäger und Schützen. Während 
des Kommandos der F. zu den Forstakademien 
enießen sie gewisse pekuniäre Vergünstigungen 
reie Vorlesungen, Gehalt und, soweit vor- 
handen, freie Wohnung). Im Frieden werden 
sie nach Ablegung der forstlichen Staatsprüfung, 
soweit sie nicht zu forstlicher Beschäftigung be- 
urlaubt sind, zum Kurierdienst beim Aus- 
wärtigen Amt und bei den Botschaften im 
Ausland oder auf Reisen des Kaisers zur Ver- 
mittlung des Verkehrs zwischen diesem und 
den obersten Behörden, im Kriege zur Uber- 
bringung wichtiger Nachrichten und zur Auf- 
rechterhaltung der Verbindung der einzelnen 
Armeen verwendet, oder soweit sie hierbei 
nicht gebraucht werden, dem Heere als aktive 
Offiziere zugeteilt. Die Anstellung der F. als 
kigl. Oberförster erfolgt durch den ML. seit 
neuester Zeit in der Weise, daß nach Anstellung 
von je sieben Forstassessoren, welche nicht dem 
reitenden Feldfägerkorps angehören, je eine 
zu besetzende Oberförsterstelle dem Chef des 
reitenden Korps bezeichnet wird. Für diese 
Stelle bestimmt der Chef in der Regel 
den jeweilig ältesten Offizier des Korps 
als Anwärter. Seit Jahren beschäftigte das 
lerhältnis des Anstellungsalters der F. zu 
dem der Ziovilforstassessoren das Abg#ö. Die 
  
Feldjäger — Ferien bei den Gerichten und den Beschlußbehörden. 
von langer Hand her zur Beseitigung des be- 
stehenden Mißverhältnisses getroffenen Maß-= 
regeln werden in einiger Zeit, spätestens vom 
Jahre 1914 ab, die Ungleichheit beseitigen. 
Dem Korps gehören 75 bis 80 Offiziere an, 
welche je nach ihrem militärischen Dienstalter 
Oberleutnants oder Leutnants sind und sich 
in allen Stufen der forstlichen Ausbildung 
befinden. (Aufnahmebestimmungen und Dienst- 
vorschriften für das Kgl. Reitende Feldjäger- 
korps bei Mittler-Berlin.) 
eldmark oder Flur ist der in der Regel 
durch Flursteine, Flurgräben oder Flurzäune 
festbegrenzte räumliche Bezirk, den die zu einer 
Ortschaft gehörigen Gärten, Felder: Wiesen, 
Weiden, Moore, Holzungen, Gewässer, Wege 
und Unländereien bilden. Man unterscheidet 
städtische F., Gutsfeldmarken und Dorffeld- 
marken. S. Gemeindebezirke, Gutsherr- 
schaften, Landgemeinden. 
Feldmasssperrr s. Sperre. 
eldmesser, Feldmesserreglement s. Land- 
messer. 
Feldpost hat die Aufgabe, die Postver- 
bindungen der mobilen Armee mit der Hei- 
mat usw. nach Maßgabe der Feldpostdienst- 
ordnung herzustellen und zu erhalten. Sie 
wird bei jeder eintretenden Mobilmachung 
neu gebildet. Die wesentlichsten Bestimmungen 
über ihre Organisation sind in der Kriegs- 
etappenordnung vom 14. Mai 1902 (Ziff. 9, 
23, 105—116) gegeben (nebst Dechblättern bis 
1904 bei G. S. Mittler in Berlin zu erhalten). 
Wegen des Feldtelegraphenwesens s. das. Ziff.9, 
22, 119—125. 
eldpropst s. Militärkirchenwesen. 
eldwege s. Interessentenwege, Wege 
(öffentliche) III u. V. 
Feldziegeleien sind solche Ziegeleien (s. d.), 
welche ohne ständige Anlagen nur zur Aus- 
ziegelung des im Felde vorhandenen Lehmes 
oder Tons betrieben werden. S. Ziegeleien. 
Feldzüge (Berüchsichtigung bei Pensio- 
nierung) s. Kriegsfahre. 
Felgenbreite s. Kunststraßen IV, Wege 
(öffentliche) V. 
Pensterreche s. Rachbarrecht. 
erien bei den Gerichten und den Be- 
schlußbehörden. I. Die Gerichtsferien sind 
eine alte, in neuester Zeit jedoch vielfach 
angefochtene Einrichtung. Sie beginnen bei 
den ordentlichen Gerichten am 15. Juli 
und endigen am 15. Sept. Während ihrer 
Dauer werden nur in Feriensachen Ter- 
mine abgehalten und Entscheidungen erlas- 
sen. Die Feriensachen, zu deren Erledigung 
bei den Landgerichten Ferienkammern, bei 
den Oberlandesgerichten und dem R. Ferien- 
senate gebildet werden können, sind im § 202 
G#V. aufgezählt, vgl. dazu jetzt noch §§ 12, 
13 des G. über das Telegraphenwesen des 
Deutschen Reichs vom 6. April 1892 (Rl. 
467). Alle Strafsachen sind Feriensachen und 
von den Zivilprozeßsachen z. B. die Arrest- 
sachen und die eine einstweilige Verfügung 
betreffenden Sachen, die Wechselsachen, die 
Streitigkeiten zwischen Vermieter und MUieter 
wegen Uberlassung, Benutzung oder Räumung 
sowie wegen Zurüchbehaltung von Sachen, die
	        
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