Festungen — Feuerlöschwesen.
III. Nach BGB. 8 193 tritt an die Stelle des
F. der nächste Werktag, wenn an einem be—
stimmten Tag oder innerhalb einer Frist eine
Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung
zu bewirken und der bestimmte Tag oder der
letzte Tag der Frist auf einen am Erklärungs-
oder Leistungsorte staatlich anerkannten all-
emeinen Feiertag fällt. Ebenso KVG. § 78a
Tos. 3; 3PO. 8222 Abs. 2; LVG. F 52 Abs. 1;
FO#. § 17. An allgemeinen F. ist eine Zu-
stellung nur mit Erlaubnis des Gerichts oder
der Vollstrechungsbehörde gestattet (3P.8188;
Regul. für das O. vom 22. Febr. 1892
— M Bl. 133 — VII; V., betr. das Verwal-
tungszwangsverfahren. vom 15. Nov. 1899
— GS. 545 — § 10 Abs. 2, nebst AusfAnw.
vom 28. Nov. 1899 Art. 28 Ziff. 11). Termine
sollen nur in Aotfällen an allgemeinen F. an-
beraumt werden (3PO. 8§ 216 Abs. 3), auch
sind Zwangsvollstrechungshandlungen an all-
gemeinen F. nur mit Erlaubnis des Amts-
richters (ZP. § 761), im Verwaltungszwangs-
verfahren nur mit Erlaubnis der Ortspolizei-
behörde gestattet (V. vom 15. Aov. 1899 § 14
Abs. 2; AusfAnw. vom 28. 2ovember 1899
Art. 31).
Festungen s. Rayongesetz.
estungshaft s. Strafen II und Umwand-
ung.
Feuerbestattung entspricht nicht der kirch-
lichen Sitte. Eine amtliche Beteiligung der
Geistlichkeit ist nicht berechtigt (Bescheid des
Ev. Oberkirchenrats vom 24. Mai 1880 —
Kirchl. ABl. Brandenburg 1885, 16; Ver-
handlungen der Generalsynode 1897, 370; 1903,
683 ff.; Verhandlungen der Eisenacher Kirchen-
konferenz — Allg. Rirch Bl. 1898, 614; Kirchl.
Asßl. des Konsistoriums in Kassel 1887, 17;
des Konsistoriums in Wiesbaden 1894, 93).
Eine häusliche Andacht im Familienkreise
ohne Zusammenhang mit der Uberführung der
Leiche ist zulässig . V. des Landeskonsisto-
riums in Hannover vom 16. Juli 1897 —
Kirchl. ABl. 47; V. des Konsistoriums in Kiel
vom 13. Dez. 1887 — fSO#WVBl. 69; s. RGVBl.
1903, 23; V. vom 3. Mai 1904). Die stille
Beisetzung von Aschenurnen auf khirchlichen
Friedhöfen ist den Kirchengemeinden über-
lassen (s. Lüttgert, Ev. Kirchenrecht 1905, 707),
im Konsistorialbezirk Kassel nur in Erbbegräb-
nissen (Kirchl. ABl. 1890, 1; 1903, 15).
Feuerlöschwesen. I. Das F. umfaßt die
Einrichtungen zur Unterdrückung eines aus-
gebrochenen Schadenfeuers. Diese Einrichtungen
beziehen sich auf die Bereitstellung der hierzu
erforderlichen Menschenkräfte und säch-
lichen Hilfsmittel, sowie auf die Regelung
ihrer Tätigkeit. Das F. ist in Preußen nicht
einheitlich durch Gesetze geordnet worden,
sondern hat sich in den einzelnen Landesteilen
verschieden entwickelt. Die Verpflichtungen zu
Leistungen für seine Zwecke beruhen zum Teil
auf gesetzlichen Vorschriften, zum Teil auf Orts-
tatuten, Polizeiverordnungen und Gewohn-
beiterecht, edoch sind die älteren Verordnungen
das F. aufgehoben worden, um für eine
uuregelung durch Polizeiverordnungen Raum
gewinnen (in der Prov. Schlesien durch G.
om 30. März 1887 — GS. 95, in Hessen-
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung.
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Aassau durch G. vom 18. Mai 1903 — GS.
176). In neuester Zeit ist durch G., betr.
die Befugnis der Polizeibehörden zum
Erlaß von Polizeiverordnungen über
die Verpflichtung zur Hilfeleistung
bei Bränden, vom 21. Dez. 1904 (GS.
291) für das ganze Staatsgebiet, soweit
das F. nicht durch Ortsstatut geregelt ist, der
Erlaß von Feuerpolizeiverordnungen über die
Verpflichtung der Einwohner zur persönlichen
Hilfeleistung bei Bränden, insbesondere zum
Eintritt in eine Pflichtfeuerwehr, über die
Regelung der hiermit verbundenen persönlichen
Dienstpflichten, über die Gestellung der er-
forderlichen Gespanne und über die Verpflich-
tung zur Hilfeleistung bei Bränden in der
Umgegend gestattet worden. Diese Polizeiver-
ordnungen gehören nicht zum Getbiete der
Sicherheitspolizei im Sinne des § 143 LV.
vom 30. Juli 1883 und bedürfen daher in
Städten der Zustimmung des Gemeindevor-
standes, die durch Beschluß des BezA., in
Berlin des Oberpräsidenten, ergänzt werden
kann. Die Befugnis der Polizeibehörden zum
Erlasse solcher Polizeiverordnungen ist durch
eine Anweisung des Md J. vom 7. Aärz 1905
(MBl. 43) näher bestimmt worden. Die Poli-
zeiverordnungen sollen hiernach von dem Ober-
präsidenten oder dem Regierungspräsidenten,
soweit aber die Nachbarhilfe in anderen Ort—
schaften in Frage kommt, von den unteren
Polizeibehörden erlassen werden.
II. Die Löschung von Bränden ist ebenso
wie ihre Verhütung eine Aufgabe der Sicher-
heitspolizei (s. Feuerpolizei). Diese ist be-
rechtigt, die Bereitstellung der hierzu erforder-
lichen Mittel von den Gemeinden zu ver-
langen (OV. 30, 429). Die Verpflichtung der
Gemeinden zur Unterhaltung von Feuerlösch-
eräten hat für die Landgemeinden schon im
LR. II, 7 § 37 Ziff. 12 und außerdem in älte-
ren, für einzelne Provinzen erlassenen Feuerlösch-
ordnungen Anerkennung gefunden. Sie hatauch
in den anderen Rechtsgebieten des Staates
den Gemeinden und Gutsbezirken gewohn-
heitsrechtlich obgelegen (OV. 38, 183). Auch
ohnedies haben die Gemeinden auf Grund
des § 3 des Polizeiverwaltungsgesetzes vom
11. März 1850 (GS. 265) und der ihm ent-
sprechenden für die neuen Provinzen erlasse-
nen V. vom 20. Sept. 1867 (GS. 1529) die Ver-
pflichtung, die hierzu erforderlichen Kosten zu
tragen, da diese sich als sächliche Kosten der
Polizeiverwaltung darstellen (Erl. vom 28.Dez.
1898 — UMBl. 1899, 6 IV).
III. Hinsichtlich der Beschaffung der zur
Löschhilfe erforderlichen Menschenkräfte
kommt folgendes in Betracht. Die persönliche
Verpflichtung zur Feuerlöschhilfe ist entweder
eine Polizeilast oder eine Gemeindelast, je
nachdem die Polizeibehörde oder die Gemeinde
dem einzelnen als Forderungsberechtigter gegen-
übersteht. Ersteres ist der Fall wenn die Ver-
pflichtung durch eine Polizeiverordnung be-
gründet ist, letzteres, wenn sie sich auf die Ver-
bindlichneit der Gemeindeabgabenpflichtigen
ur Leistung von Naturaldiensten stützt (ogl.
VS. 30, 429—430) und durch Ortsstatut ge-
regelt ist. Aach Erlaß des zu 1 erwähnten G.
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