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vom 21. Dez. 1904 ist ein Ortsstatut dieser Art
nicht mehr an die Bestimmungen des 8 68 KAG.
vom 14. Juli 1893 gebunden. Soweit die per-
sönliche Leistung von Feuerlöschhilfe nicht durch
Polizeiverordnung geregelt ist, unterliegt es
der Bestimmung der Gemeinde, ob sie das zu
diesem Zwecke erforderliche Personal durch An-
nahme besoldeter Kräfte oder durch Inanspruch-
nahme unentgeltlicher Dienste der Gemeinde-
angehörigen beschaffen will. Ersteres kann
durch Einrichtung von Berufsfeuerwehren
oder bezahlter (aus stundenweise gelohnten
Handwerkern oder Arbeitern zusammengesetzter)
Feuerwehren geschehen, letzteres durch Ein-
richtung von Pflichtfeuerwehren aus den
dienstpflichtigen Gemeindeangehörigen. Aeben
letzteren oder an ihrer Stelle RKönnen frei-
willige Feuerwehren bestehen (s. Feuer-
wehreny). In letzter Linie ist nach der Straf-
vorschrift des § 360 Ziff. 10 St GB. wie bei
allen Unglücksfällen, gemeiner Gefahr (s. d.)
oder Not so auch bei Bränden jeder, der von
der Polizeibehörde oder deren Stellvertreter zur
Hilfe aufgefordert wird, verpflichtet, der Auf-
forderung Folge zu leisten, wenn er ihr ohne
erhebliche eigene Gefahr genügen kann. Ebenso
macht sich nach § 44 Ziff. 4 des Feld= und
Forstpolizeigesetzes strafbar, wer bei Wald-
bränden der Aufforderung der Polizeibehörde,
des Ortsvorstehers, Forstbesitzers oder Forst-
beamten zur Hilfeleistung nicht folgt, obwohl
er es ohne erheblichen eigenen Nachteil tun
Könnte. Bei Erlaß von Polizeiverordnungen
über den Feuerlöschdienst soll hinsichtlich der
Verpflichtung zur Beteiligung auf das Her-
kommen in den einzelnen Bezirken Büchsicht
genommen werden. Außer den Börperlich Un-
tauglichen sollen jedenfalls die Reichs= und
Staatsbeamten, die Geistlichen, die Kirchen-
diener und Lehrer befreit bleiben (Erl. vom
7. März 1905 A).
IV. Zimsichtlich der Beschaffung der Feuer-
gerätschaften gilt, soweit nicht Vorschriften
einer auf Grund des G. vom 21. Dez. 1904
erlassenen Polizeiverordnung in Frage Kommen,
zwar der Grundsatz, daß die Gemeinden nach
den erwähnten Polizeiverwaltungsgesetzen (I)
nur die Kosten der Polizeiverwaltung zu
tragen haben, aber nicht verpflichtet sind, die
erforderlichen Einrichtungen selbsttätig her-
zustellen. Dieser Grundsatz bleibt jedoch dort
außer Anwendung, wo die Gemeinden (und
Gutsbezirke) auf Grund eines Herkommens
zur Beschaffung und Unterhaltung jener Ein-
richtungen verpflichtet sind (OV. 38, 183),
was fast in allen Landesteilen Preußens zu-
trifft. Zu diesen Einrichtungen gehört ins-
besondere die Anschaffung und Unterhaltung
von Feuerspritzen, Wasserwagen, Feuereimern,
Feuerleitern, Feuerhahen u. dgl., sowie der
Ausrüstungsstüche für die Löschmannschaften
(ol Erl. vom 28. Dez. 1898 — M. l. 1899,
6 IV) ferner die Beschaffung des für die Lösch-
zwecke erforderlichen Wassers und endlich auch
die Bereitstellung der zur Beförderung der
Löschgeräte notwendigen Pferde. Sind die
hierzu nötigen Einrichtungen unzulänglich, so
kann die Ortspolizeibehörde deren Ergänzung
nach ihrem Ermessen fordern, soweit nicht etwa
Feuerpolizei.
das Maß des Erforderlichen durch Polizeiver-
ordnung bestimmt ist (O#. 38, 184). Kleine
und wenig leistungsfähige Gemeinde= und
Gutsbezirke können zur gemeinsamen Be-
schaffung und Unterhaltung der Feuerlösch-
geräte Zweckverbände (s. d.) oder Spritzen-
verbände (s. d.) bilden. Ist das Halten be-
stimmter Feuerlöschgerätschaften für jedes be-
baute Grundstück vorgeschrieben, so ist der
hierzu Verpflichtete nach § 368 Ziff. 8 St G.
strafbar, wenn er diese Vorschriften nicht
befolgt.
V. Die Regelung der Feuerlöschhilfe
umfaßt außer der Bereitstellung und Unter-
haltung der persönlichen Kräfte und sächlichen
Hilfsmittel hauptsächlich das Feuermelde-
wesen und die Feuerlöschtaktik. Von der
schnellen Meldung der Feuersgefahr hängt
in den meisten Fällen die Müöglichkeit einer
Verhinderung der weiten Ausdehnung des
Brandes ab. In älteren Zeiten erfolgte die
Feuermeldung durch Feuerruf, Glockengeläut,
Hornsignale, Schnarren und auf dem platten
Lande auch durch reitende Boten (Feuerreiter).
Diese Mittel kommen jetzt nur noch in klei-
nen Ortschaften zur Anwendung. In größeren
Städten sind besondere mechanische Vorkeh-
rungen zur Feuermeldung mittels telegraphi-
scher Leitungen auf den Straßen und in be-
stimmten Häusern getroffen (Feuermelder). Uber
die militärische Hilfeleistung bei Bränden ls.
Bewaffnete Macht II B 2. — Die Feuer-
löschtaktik bezweckt eine möglichst schnelle
und wirksame Feuerlöschtätigkeit. Zu diesem
Zwecke wird die Feuerwehr (s. d.) derart or-
anisiert, daß sie sofort nach der Feuermeldung
Kleinfeuer= Mittelfeuer, Großfeuer) mit den
hiernach erforderlichen Mannschaften und Ge-
räten zur Brandstelle eilen kann. Auf dieser
dienen zur Löschung des Brandes und Ret-
tung von Mienschen, die durch ihn gefährdet
sind, Feuerspritzen, Leitern, Rettungsschläuche,
Sprungtücher, Rettungsleinen, Fackeln, Brech-
stangen, Haken, Beile und ähnliches Hand-
werkszeug.
Feuerpolizei. I. Die F. hat die Verhütung
und Unterdrückung von Schadenfeuer zur Auf-
gabe. Zu dem ersteren Zwecke, der Ausübung
des Feuerschutzes, liegt ihr die Sorge für
eine feuersichere Herstellung der Gebäude und
die Kontrolle der fortdauernden Feuersicherheit,
ferner die Verhinderung unvorsichtigen Um-
gehens mit Feuer und Licht sowie mit feuer-
gefährlichen Gegenständen ob. Der Unter-
drüchung eines ausgebrochenen Feuers dient
das Feuerlöschwesen.
II. Soweit der Feuerschutz sich in der Für-
sorge für die feuersichere Herstellung von Ge-
bäuden und ihrer Unterhaltung im vorgeschrie-
benen Zustande äußert, liegt er als Bau-
feuerpolizei den mit Handhabung der Bau-
polizei (s. d.) betrauten Behörden ob (OV.
39, 368). Dem Feuerschutz dient in dieser Hin-
sicht auch die mittels Polizeiverordnungen ge-
regelte Feuerschau durch besondere polizeilich
beauftragte Beamte oder Kommissionen, die
Aufsicht über den Betrieb des Schornsteinfeger-
handwer#s und die polizeiliche Anordnung
einer regelmäßigen Reinigung der Schorn-