Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

514 
vom 21. Dez. 1904 ist ein Ortsstatut dieser Art 
nicht mehr an die Bestimmungen des 8 68 KAG. 
vom 14. Juli 1893 gebunden. Soweit die per- 
sönliche Leistung von Feuerlöschhilfe nicht durch 
Polizeiverordnung geregelt ist, unterliegt es 
der Bestimmung der Gemeinde, ob sie das zu 
diesem Zwecke erforderliche Personal durch An- 
nahme besoldeter Kräfte oder durch Inanspruch- 
nahme unentgeltlicher Dienste der Gemeinde- 
angehörigen beschaffen will. Ersteres kann 
durch Einrichtung von Berufsfeuerwehren 
oder bezahlter (aus stundenweise gelohnten 
Handwerkern oder Arbeitern zusammengesetzter) 
Feuerwehren geschehen, letzteres durch Ein- 
richtung von Pflichtfeuerwehren aus den 
dienstpflichtigen Gemeindeangehörigen. Aeben 
letzteren oder an ihrer Stelle RKönnen frei- 
willige Feuerwehren bestehen (s. Feuer- 
wehreny). In letzter Linie ist nach der Straf- 
vorschrift des § 360 Ziff. 10 St GB. wie bei 
allen Unglücksfällen, gemeiner Gefahr (s. d.) 
oder Not so auch bei Bränden jeder, der von 
der Polizeibehörde oder deren Stellvertreter zur 
Hilfe aufgefordert wird, verpflichtet, der Auf- 
forderung Folge zu leisten, wenn er ihr ohne 
erhebliche eigene Gefahr genügen kann. Ebenso 
macht sich nach § 44 Ziff. 4 des Feld= und 
Forstpolizeigesetzes strafbar, wer bei Wald- 
bränden der Aufforderung der Polizeibehörde, 
des Ortsvorstehers, Forstbesitzers oder Forst- 
beamten zur Hilfeleistung nicht folgt, obwohl 
er es ohne erheblichen eigenen Nachteil tun 
Könnte. Bei Erlaß von Polizeiverordnungen 
über den Feuerlöschdienst soll hinsichtlich der 
Verpflichtung zur Beteiligung auf das Her- 
kommen in den einzelnen Bezirken Büchsicht 
genommen werden. Außer den Börperlich Un- 
tauglichen sollen jedenfalls die Reichs= und 
Staatsbeamten, die Geistlichen, die Kirchen- 
diener und Lehrer befreit bleiben (Erl. vom 
7. März 1905 A). 
IV. Zimsichtlich der Beschaffung der Feuer- 
gerätschaften gilt, soweit nicht Vorschriften 
einer auf Grund des G. vom 21. Dez. 1904 
erlassenen Polizeiverordnung in Frage Kommen, 
zwar der Grundsatz, daß die Gemeinden nach 
den erwähnten Polizeiverwaltungsgesetzen (I) 
nur die Kosten der Polizeiverwaltung zu 
tragen haben, aber nicht verpflichtet sind, die 
erforderlichen Einrichtungen selbsttätig her- 
zustellen. Dieser Grundsatz bleibt jedoch dort 
außer Anwendung, wo die Gemeinden (und 
Gutsbezirke) auf Grund eines Herkommens 
zur Beschaffung und Unterhaltung jener Ein- 
richtungen verpflichtet sind (OV. 38, 183), 
was fast in allen Landesteilen Preußens zu- 
trifft. Zu diesen Einrichtungen gehört ins- 
besondere die Anschaffung und Unterhaltung 
von Feuerspritzen, Wasserwagen, Feuereimern, 
Feuerleitern, Feuerhahen u. dgl., sowie der 
Ausrüstungsstüche für die Löschmannschaften 
(ol Erl. vom 28. Dez. 1898 — M. l. 1899, 
6 IV) ferner die Beschaffung des für die Lösch- 
zwecke erforderlichen Wassers und endlich auch 
die Bereitstellung der zur Beförderung der 
Löschgeräte notwendigen Pferde. Sind die 
hierzu nötigen Einrichtungen unzulänglich, so 
kann die Ortspolizeibehörde deren Ergänzung 
nach ihrem Ermessen fordern, soweit nicht etwa 
  
Feuerpolizei. 
das Maß des Erforderlichen durch Polizeiver- 
ordnung bestimmt ist (O#. 38, 184). Kleine 
und wenig leistungsfähige Gemeinde= und 
Gutsbezirke können zur gemeinsamen Be- 
schaffung und Unterhaltung der Feuerlösch- 
geräte Zweckverbände (s. d.) oder Spritzen- 
verbände (s. d.) bilden. Ist das Halten be- 
stimmter Feuerlöschgerätschaften für jedes be- 
baute Grundstück vorgeschrieben, so ist der 
hierzu Verpflichtete nach § 368 Ziff. 8 St G. 
strafbar, wenn er diese Vorschriften nicht 
befolgt. 
V. Die Regelung der Feuerlöschhilfe 
umfaßt außer der Bereitstellung und Unter- 
haltung der persönlichen Kräfte und sächlichen 
Hilfsmittel hauptsächlich das Feuermelde- 
wesen und die Feuerlöschtaktik. Von der 
schnellen Meldung der Feuersgefahr hängt 
in den meisten Fällen die Müöglichkeit einer 
Verhinderung der weiten Ausdehnung des 
Brandes ab. In älteren Zeiten erfolgte die 
Feuermeldung durch Feuerruf, Glockengeläut, 
Hornsignale, Schnarren und auf dem platten 
Lande auch durch reitende Boten (Feuerreiter). 
Diese Mittel kommen jetzt nur noch in klei- 
nen Ortschaften zur Anwendung. In größeren 
Städten sind besondere mechanische Vorkeh- 
rungen zur Feuermeldung mittels telegraphi- 
scher Leitungen auf den Straßen und in be- 
stimmten Häusern getroffen (Feuermelder). Uber 
die militärische Hilfeleistung bei Bränden ls. 
Bewaffnete Macht II B 2. — Die Feuer- 
löschtaktik bezweckt eine möglichst schnelle 
und wirksame Feuerlöschtätigkeit. Zu diesem 
Zwecke wird die Feuerwehr (s. d.) derart or- 
anisiert, daß sie sofort nach der Feuermeldung 
Kleinfeuer= Mittelfeuer, Großfeuer) mit den 
hiernach erforderlichen Mannschaften und Ge- 
räten zur Brandstelle eilen kann. Auf dieser 
dienen zur Löschung des Brandes und Ret- 
tung von Mienschen, die durch ihn gefährdet 
sind, Feuerspritzen, Leitern, Rettungsschläuche, 
Sprungtücher, Rettungsleinen, Fackeln, Brech- 
stangen, Haken, Beile und ähnliches Hand- 
werkszeug. 
Feuerpolizei. I. Die F. hat die Verhütung 
und Unterdrückung von Schadenfeuer zur Auf- 
gabe. Zu dem ersteren Zwecke, der Ausübung 
des Feuerschutzes, liegt ihr die Sorge für 
eine feuersichere Herstellung der Gebäude und 
die Kontrolle der fortdauernden Feuersicherheit, 
ferner die Verhinderung unvorsichtigen Um- 
gehens mit Feuer und Licht sowie mit feuer- 
gefährlichen Gegenständen ob. Der Unter- 
drüchung eines ausgebrochenen Feuers dient 
das Feuerlöschwesen. 
II. Soweit der Feuerschutz sich in der Für- 
sorge für die feuersichere Herstellung von Ge- 
bäuden und ihrer Unterhaltung im vorgeschrie- 
benen Zustande äußert, liegt er als Bau- 
feuerpolizei den mit Handhabung der Bau- 
polizei (s. d.) betrauten Behörden ob (OV. 
39, 368). Dem Feuerschutz dient in dieser Hin- 
sicht auch die mittels Polizeiverordnungen ge- 
regelte Feuerschau durch besondere polizeilich 
beauftragte Beamte oder Kommissionen, die 
Aufsicht über den Betrieb des Schornsteinfeger- 
handwer#s und die polizeiliche Anordnung 
einer regelmäßigen Reinigung der Schorn-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.