Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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pflichtig (Erl. vom 30. Juni 1904 — HMl Bl. 
349). In Werkstätten, in denen Feuerwerks- 
Rörper hergestellt werden, ist die Beschäftigung 
von Kindern (s. d.) nicht gestattet (Kinder- 
schutz S. §8 4, 12). 
Fideiktommß s. Familienfideikommiß. 
ideikommißbehörde. F. ist diejenige Be- 
hörde, welche die Aufsicht über die Familien= 
sideikommisse führt. Eine solche Aufsicht ist 
gesetzlich nur im Gebiete des ALR. und in 
der Pe# Schleswig-Holstein eingeführt und 
liegt dort den Oberlandesgerichten ob. In den 
übrigen Landesteilen kann das Oberlandes- 
gericht mit Zustimmung des J Ml. stiftungs- 
mäßig zur Aufsichtsbehörde bestellt werden. 
S. im übrigen Familienfideikommiß IV. 
Fideikommißstatistin s. Familienfidei- 
kommiß V. 
Fideikommißstempel. Ihm unterliegt die 
Errichtung von Familienstiftungen und Fidei- 
kommißstiftungen (LStG. TSt. 23, 24). Er 
beträgt 3% des Gesamtwertes der der Stif- 
tung gewidmeten Gegenstände ohne Abzug 
der Schulden. Bei Stiftungen unter Lebenden 
ist der Stempel innerhalb vierzehn Tagen nach 
der Beurkundung, bei Stiftungen von Todes 
wegen binnen sechs Monaten nach dem Todes- 
fall zu entrichten (TSt. 24 Abs. 2 a. a. O.). 
Bedarf die Stiftung der gerichtlichen oder lan- 
desherrlichen Bestätigung, so ist der Stempel 
erst nach erfolgter Bestätigung zu verwenden. 
Wegen der Verhaftung für die Entrichtung 
des Stempels für Stiftungen von Todes wegen 
finden die Vorschriften der §8§ 29, 30 Erb St. 
Anwendung; s. Erbschaftssteuer unter II b. 
Dem F. unterliegen auch Erweiterungen und 
Verbesserungen der Stiftung, insoweit eine 
Beurkundung derselben stattfindet. Ist bereits 
in der Stiftungsurkunde ein weiteres An- 
wachsen des Grundvermögens vorgesehen, so 
wird der Wertstempel rüchsichtlich des sich nach 
und nach ansammelnden Teils des Stiftungs- 
vermögens nur allmählich von dem Zuwachse 
nach näherer Bestimmung der Provinzialsteuer- 
behörde oder, wenn der Stempel bei den Ge- 
richtskosten zu vereinnahmen ist, der Gerichts- 
behörde erhoben (LStG. TöSt. 24 Abs. 4; val. 
ferner Ziff. 12 C der Dienstvorschriften vom 
14. Febr. 1896/17. Juli 1900 — Abg Zl. 1896, 
93; 1900, 477 — und § 12 Abs. 1 Allg Vf. vom 
29. Febr. 1896/17. Juli 1900 — JMBl. 1886, 
63; 1900, 505). Fideikommißstiftungen, welche 
ausländische Grundstüchke betreffen, unterliegen 
nicht dem Wertstempel (LSt . TSt. 24 Abs. 5). 
In betreff der Erhebung des F. aus Anlaß 
der Auflösung der Lehnverbände sind in den 
bezüglichen Gesetzen Sonderbestimmungen da- 
hin getroffen, daß bei Umwandlung eines 
Lehns in ein Fideikommiß der Wertstempel 
auf 1% ermäßigt wird und daß bei Errich- 
tung einer Familienstiftung aus der zu zah- 
lenden Allodifikationssumme ein Stempel über- 
haupt nicht zu erheben ist. Diese Bestimmungen 
sind durch TSt. 24 Abs. 6 und § 4 Abs. 1h 
LStG. aufrechterhalten. Uber die Erhebung 
der Erbschaftssteuer von Lehns= und Fidei- 
kommißanfällen und von Anfällen von 
Hebungen aus Familienstiftungen s. Erb- 
schaftssteuer II a. a. O. 
  
Fideikommiß — Finanzministerium und Finanzverwaltung. 
Filialapotheken (Zweigapotheken) sind 
Zweigniederlassungen einer Stammapothetke. 
Sie sind entstanden aus dem Bedürfnis nach 
eigenen Arzneiversorgungsstellen in Orten und 
Gegenden, denen es an dem ausreichenden 
Kundenkreise zum Bestehen einer Vollapotheke 
fehlt oder wo vorübergehend ein Bedürfnis 
nach eigener Arzneiversorgung auftritt (Bade- 
orte), ogl. Erl. vom 7. Febr. 1848 und vom 
29. Juni 1854 (bei Pistor, Gesundheitswesen 1, 
537 ff.). Die Konzession zur Errichtung der F. 
erteilt der Oberpräsident, und war regelmäßig 
jedesmal auf drei Sahre, s. Erl. vom 4. Mlaió 
1895 (Pistor a. a. O. 538). Die Konzession 
zur Errichtung einer Filial ZweigLapothete 
erfordert 5 M. Stempel (LStG. TöSt. 22 a); 
sie ist eine rein persönliche und erlischt daher 
bei Veräußerung des Hauptgeschäfts oder beim 
Tode des Inhabers desselben. Die Leitung 
der Zweigapotheke darf nur durch einen appro- 
bierten Gehilfen erfolgen. Für den Betrieb gilt 
die Apothekenbetriebsordnung vom 18. Febr. 
1902 (M M Bl. 63) §§ 49, 50. Danach müssen 
sämtliche Arzneimittel aus der Stammapotheke 
bezogen werden, deren Vorstand für die Be- 
schaffenheit und Güte der Arzneimittel ver- 
antwortlich bleibt; die Ausbildung oder Be- 
schäftigung von Lehrlingen in Zweigapotheken 
ist verboten (§ 42 Abs. 3 das.). 
Filialgemeinden und Filialkirchen s. Pa- 
rochien III. 
ilzfabriken s. Tierhaare. 
inalabschlüsse s. Etats= und Rech- 
nungswesen des Staates 1 C 1. 
Finanzbedarf eines Kommunalen Verbandes 
heißt dessen nicht durch andere Einnahmen, wie 
aus eigenem Vermögen, Dotationen usw. ge- 
dechter, sondern durch Abgaben (Gebühren, 
Beiträge, indirekte und direkte Steuern) zu 
deckender Ausgabenbedarf. Soweit er durch 
indirekte und direkte Steuern zu decken ist, 
bildet er den Steuerbedarf, soweit er durch 
direkte Steuern aufzubringen ist, den direk-= 
ten Steuerbedarf. Vglal. RKommunalab-= 
gabengesetz. 
Finanzministerium und Finanzverwal- 
tung. Unter Finanzverwaltung versteht 
man im weitern Sinne den Inbegriff aller 
Verwaltungseinrichtungen und -maßregeln zur 
Führung eines staatlichen öffentlichen Haus- 
halts, im engern den besondern Behörden- 
organismus, welcher dieser dient, und dessen 
Geschäfte. An der Spitze dieses Organismus 
steht in den modernen Staaten das Fl. und als 
dessen Chef und als der Krone und der Volks- 
vertretung verantwortlicher Träger der Ver- 
waltung der Finanzminister. im Deutschen 
Reiche das Reichsschatzamt (s. d.). In Preußen 
bildete die Finanzverwaltung bis zu dem Publi- 
kandum vom 16. Dez. 1808 ein Departement des 
„General-Ober-Finanz-, Kriegs= und Domänen= 
Direktoriums"“. Durch das gedachte Publi- 
Kkandum wurde das FMl. mit drei Sektionen 
errichtet: 1. für Bank-, Kassen-, Seehandlungs- 
und Lotteriewesen; 2. für Domänen und For- 
sten; 3. für direkte und indirekte Steuern. 
Durch die V., betr. die veränderte Verfassung 
der obersten Staatsbehörden, vom 27. Okt. 
1810 (GS. 3) wurde es in zwei Haupt= mit
	        
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