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pflichtig (Erl. vom 30. Juni 1904 — HMl Bl.
349). In Werkstätten, in denen Feuerwerks-
Rörper hergestellt werden, ist die Beschäftigung
von Kindern (s. d.) nicht gestattet (Kinder-
schutz S. §8 4, 12).
Fideiktommß s. Familienfideikommiß.
ideikommißbehörde. F. ist diejenige Be-
hörde, welche die Aufsicht über die Familien=
sideikommisse führt. Eine solche Aufsicht ist
gesetzlich nur im Gebiete des ALR. und in
der Pe# Schleswig-Holstein eingeführt und
liegt dort den Oberlandesgerichten ob. In den
übrigen Landesteilen kann das Oberlandes-
gericht mit Zustimmung des J Ml. stiftungs-
mäßig zur Aufsichtsbehörde bestellt werden.
S. im übrigen Familienfideikommiß IV.
Fideikommißstatistin s. Familienfidei-
kommiß V.
Fideikommißstempel. Ihm unterliegt die
Errichtung von Familienstiftungen und Fidei-
kommißstiftungen (LStG. TSt. 23, 24). Er
beträgt 3% des Gesamtwertes der der Stif-
tung gewidmeten Gegenstände ohne Abzug
der Schulden. Bei Stiftungen unter Lebenden
ist der Stempel innerhalb vierzehn Tagen nach
der Beurkundung, bei Stiftungen von Todes
wegen binnen sechs Monaten nach dem Todes-
fall zu entrichten (TSt. 24 Abs. 2 a. a. O.).
Bedarf die Stiftung der gerichtlichen oder lan-
desherrlichen Bestätigung, so ist der Stempel
erst nach erfolgter Bestätigung zu verwenden.
Wegen der Verhaftung für die Entrichtung
des Stempels für Stiftungen von Todes wegen
finden die Vorschriften der §8§ 29, 30 Erb St.
Anwendung; s. Erbschaftssteuer unter II b.
Dem F. unterliegen auch Erweiterungen und
Verbesserungen der Stiftung, insoweit eine
Beurkundung derselben stattfindet. Ist bereits
in der Stiftungsurkunde ein weiteres An-
wachsen des Grundvermögens vorgesehen, so
wird der Wertstempel rüchsichtlich des sich nach
und nach ansammelnden Teils des Stiftungs-
vermögens nur allmählich von dem Zuwachse
nach näherer Bestimmung der Provinzialsteuer-
behörde oder, wenn der Stempel bei den Ge-
richtskosten zu vereinnahmen ist, der Gerichts-
behörde erhoben (LStG. TöSt. 24 Abs. 4; val.
ferner Ziff. 12 C der Dienstvorschriften vom
14. Febr. 1896/17. Juli 1900 — Abg Zl. 1896,
93; 1900, 477 — und § 12 Abs. 1 Allg Vf. vom
29. Febr. 1896/17. Juli 1900 — JMBl. 1886,
63; 1900, 505). Fideikommißstiftungen, welche
ausländische Grundstüchke betreffen, unterliegen
nicht dem Wertstempel (LSt . TSt. 24 Abs. 5).
In betreff der Erhebung des F. aus Anlaß
der Auflösung der Lehnverbände sind in den
bezüglichen Gesetzen Sonderbestimmungen da-
hin getroffen, daß bei Umwandlung eines
Lehns in ein Fideikommiß der Wertstempel
auf 1% ermäßigt wird und daß bei Errich-
tung einer Familienstiftung aus der zu zah-
lenden Allodifikationssumme ein Stempel über-
haupt nicht zu erheben ist. Diese Bestimmungen
sind durch TSt. 24 Abs. 6 und § 4 Abs. 1h
LStG. aufrechterhalten. Uber die Erhebung
der Erbschaftssteuer von Lehns= und Fidei-
kommißanfällen und von Anfällen von
Hebungen aus Familienstiftungen s. Erb-
schaftssteuer II a. a. O.
Fideikommiß — Finanzministerium und Finanzverwaltung.
Filialapotheken (Zweigapotheken) sind
Zweigniederlassungen einer Stammapothetke.
Sie sind entstanden aus dem Bedürfnis nach
eigenen Arzneiversorgungsstellen in Orten und
Gegenden, denen es an dem ausreichenden
Kundenkreise zum Bestehen einer Vollapotheke
fehlt oder wo vorübergehend ein Bedürfnis
nach eigener Arzneiversorgung auftritt (Bade-
orte), ogl. Erl. vom 7. Febr. 1848 und vom
29. Juni 1854 (bei Pistor, Gesundheitswesen 1,
537 ff.). Die Konzession zur Errichtung der F.
erteilt der Oberpräsident, und war regelmäßig
jedesmal auf drei Sahre, s. Erl. vom 4. Mlaió
1895 (Pistor a. a. O. 538). Die Konzession
zur Errichtung einer Filial ZweigLapothete
erfordert 5 M. Stempel (LStG. TöSt. 22 a);
sie ist eine rein persönliche und erlischt daher
bei Veräußerung des Hauptgeschäfts oder beim
Tode des Inhabers desselben. Die Leitung
der Zweigapotheke darf nur durch einen appro-
bierten Gehilfen erfolgen. Für den Betrieb gilt
die Apothekenbetriebsordnung vom 18. Febr.
1902 (M M Bl. 63) §§ 49, 50. Danach müssen
sämtliche Arzneimittel aus der Stammapotheke
bezogen werden, deren Vorstand für die Be-
schaffenheit und Güte der Arzneimittel ver-
antwortlich bleibt; die Ausbildung oder Be-
schäftigung von Lehrlingen in Zweigapotheken
ist verboten (§ 42 Abs. 3 das.).
Filialgemeinden und Filialkirchen s. Pa-
rochien III.
ilzfabriken s. Tierhaare.
inalabschlüsse s. Etats= und Rech-
nungswesen des Staates 1 C 1.
Finanzbedarf eines Kommunalen Verbandes
heißt dessen nicht durch andere Einnahmen, wie
aus eigenem Vermögen, Dotationen usw. ge-
dechter, sondern durch Abgaben (Gebühren,
Beiträge, indirekte und direkte Steuern) zu
deckender Ausgabenbedarf. Soweit er durch
indirekte und direkte Steuern zu decken ist,
bildet er den Steuerbedarf, soweit er durch
direkte Steuern aufzubringen ist, den direk-=
ten Steuerbedarf. Vglal. RKommunalab-=
gabengesetz.
Finanzministerium und Finanzverwal-
tung. Unter Finanzverwaltung versteht
man im weitern Sinne den Inbegriff aller
Verwaltungseinrichtungen und -maßregeln zur
Führung eines staatlichen öffentlichen Haus-
halts, im engern den besondern Behörden-
organismus, welcher dieser dient, und dessen
Geschäfte. An der Spitze dieses Organismus
steht in den modernen Staaten das Fl. und als
dessen Chef und als der Krone und der Volks-
vertretung verantwortlicher Träger der Ver-
waltung der Finanzminister. im Deutschen
Reiche das Reichsschatzamt (s. d.). In Preußen
bildete die Finanzverwaltung bis zu dem Publi-
kandum vom 16. Dez. 1808 ein Departement des
„General-Ober-Finanz-, Kriegs= und Domänen=
Direktoriums"“. Durch das gedachte Publi-
Kkandum wurde das FMl. mit drei Sektionen
errichtet: 1. für Bank-, Kassen-, Seehandlungs-
und Lotteriewesen; 2. für Domänen und For-
sten; 3. für direkte und indirekte Steuern.
Durch die V., betr. die veränderte Verfassung
der obersten Staatsbehörden, vom 27. Okt.
1810 (GS. 3) wurde es in zwei Haupt= mit