Firmen und Firmenregister — Firnissiedereien.
von den sog. ein finnigen Tieren — als be-
dingt tauglich angesehen und kann nach Kochen,
Dämpfen, Pökeln oder 21 tägiger Aufbewah-
rung in Kühlräumen unter Deklaration zum
Genusse für Menschen verwendet werden. Das
Fleisch ein finniger Tiere, bei denen auch nach
Zerlegung in Stücke von etwa 2½ kg Gewicht
nicht mehr als eine F. gefunden wird, kann
ohne besondere Behandlung als minderwertig
unter Deklaration, insbesondere auf der Frei-
bank (s. Fleischbeschau I, 1), in den Ver-
kehr gebracht werden (ogl. Anl. A zu der
Bek. vom 30. Mai 1902, 3 Bl. Beil. zu Ar. 22
S. 115, §§ 24, 25, 27, § 33 Ziff. 15, § 34
Ziff. 2, § 35 Ziff. 1, § 37 unter III Ziff. 4,
§§ 38, 39; § 40 Ziff. 2, sodann Anl. C zu der-
selben Bek. Abschn. 2 unter I Ziff. 20 u. 21).
Ganz neuerdings hat der B. eine weitere
Erleichterung für die Behandlung des Flei-
sches einfinniger Rinder beschlossen. Solches
Fleisch Kann, wenn der ganze unzerteilte Tier-
körper 21 Tage in Kühlräumen aufbewahrt
ist, ohne Beschränkung als genußtauglich in
den Verkehr gegeben werden.
Firmen und Firmenregister. I. Der Ge-
brauch einer Firma (von firmare in der Be-
deutung des Bekräftigens einer Urkunde durch
Unterschrift) kam im Mittelalter bei den Han-
delsgesellschaften auf. Für Einzelkaufleute hat
er erst in neuerer Zeit gleichen Wert und
Schutz erlangt. Die Firma (HGB. 88 17—37)
ist der Name, unter welchem ein Kaufmann
oder eine kaufmännische Gesellschaft das Han-
delsgewerbe betreibt und alle kaufmännischen
Rechtshandlungen vollzieht, namentlich auch
klagt und verklagt werden kann. Hierbei ist
jedoch nicht die Firma Prozeßpartei, sondern
ihr Inhaber zur Zeit der Klageerhebung. Die
Firma genießt wegen ihrer Bedeutung beson-
deren Schutz. Sie ist vom Inhaber des Han-
delsgeschäftes bei dem Gericht zu zeichnen
und im Handelsregister einzutragen (§ 29 und
wegen der Form der Anmeldung und Zeich-
nung FG b. 88 128 ff.), jedoch weder ihrem
Bestande nach, noch in ihrem rechtswirk-
samen Gebrauche durch die Eintragung be-
dingt. Im allgemeinen ist sie frei wählbar
(Prinzip der freien Wahl), muß aber für die
ursprüngliche Firma der Wahrheit entsprechen
(Prinzip der Firmenwahrheit). Daher hat sie
im Falle der Neubegründung des Handels-
geschäftes beim Einzelkaufmann dessen Familien-
namen nebst mindestens einem ausgeschriebenen
ornamen ohne täuschende Zusätze, namentlich
ohne Andeutung eines Gesellschaftsverhält-
nisses, zu enthalten und bei Gesellschaften das
orhandensein einer Gesellschaft in einer für
die einzelnen Arten von Gesellschaften näher
bestimmten Weise zu ergeben. Eine bisherige
irma darf bei Ubernahme des Handels-
geschäftes mit GSenehmigung des bisherigen In-
abers, bei einer Anderung des Namens des
verbleibenden Geschäftsinhabers ohne weiteres
fortgeführt werden. Sie kann also mit dem
Geschäfte veräußert werden, nicht aber ohne
as Handelsgeschäft, für welches sie geführt
pird. Als drittes Prinzip gilt für die Firma
as der Ausschließlichkeit, d. h. eine neue
tirma muß sich von jeder an demselben Orte
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oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden
und in das Handeleregister eingetragenen deut-
lich unterscheiden, nötigenfalls durch Beifügung
eines Zusatzes. Zur Konkursmasse gehört die
Firma als solche nicht. Wegen Löschung von
Firmen im Handelsregister von Amts wegen
s. FO. #S 141—144.
II. Der unberechtigte Gebrauch einer Firma
zieht Ordnungsstrafe (FG#. 8 140) und Ver-
pflichtung zum Schadensersatze nach sich, auf
Antrag auch öffentliche Strafe (Geldstrafe bis
zu 5000 M. oder Gefängnis bis zu sechs Monaten
und Buße bis 10 000 M.; HGB. § 37; G. über
Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 —
RGBl. 441 — §§ 14, 18; G. gegen den un-
lauteren Wettbewerb vom 27. Mai 1896 —
RG. 145 — §° 8). Handwerker und Klein-
gewerbetreibende, die sog. Minderkaufleute
(Kaufleute minderen Rechtes), sind von dem
Bechte der Firma ausgeschlossen. Ihr bürger-
licher Name wird aber ähnlich wie eine Firma
geschützt; sonstige Geschäftsbezeichnungen wer-
den dies nicht. Das Firmenrecht wird recht-
lich als Persönlichkeitsrecht konstruiert, das
kein Vermögensrecht ist, aber einen Ver-
mößenswert hat.
. Wegen des Firmenregisters s. Han-
delsregister und wegen des Firmen-
schildes s. d.
Firmenschild. Wegen des stehenden Ge—
werbebetriebs s. Offene Verkaufsstellen II.
Wird für den Gewerbebetrieb im Umherziehen
(s. d.) eine Verkaufsstelle benutzt, so muß an
ihr in einer für jedermann erkennbaren Weise
ein den Namen und Wohnort des Gewerbe-
treibenden angebender Aushang angebracht
werden. Dies gilt insbesondere von Wander-
lagern (s. d.). Durch Polizeiverordnung ist vor-
geschrieben, daß alle zum Wandergewerbebetriebe
benutzten Fuhrwerke mit Mamen und Wohnort
des Gewerbetreibenden zu bezeichnen sind (Erl.
des Md J. und HM. vom 18. März 1901). Die
Gesindevermieter (s. d.) und Stellenvermittler
sind nach den Vorschriften vom 10. Aug. 1901
Ziff. 4 verpflichtet, ihren Familiennamen und
mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen
mit dem Zusatz: „Gesindevermieter“ oder
„Stellenvermittler" in deutlich lesbarer Schrift
an der Straßenseite des Hauses auf, über oder
neben dem Hauseingang und am Eingange
zu den Geschäftsräumen anzubringen. In der
gleichen Weise haben die Theateragenten (s. d.)
nach den Vorschriften vom 31. Jan. 1902 ihren
Familiennamen und mindestens einen aus-
geschriebenen Vornamen mit einem Zusatze,
der die Art der zu vermittelnden Stellen er-
kennen läßt (z. B. Stellenvermittler oder Stel-
lenvermittlung für Bühnenangehörige, für Zir-
kus usw., Theater-, Variété-, Konzert= usw.
Agent oder Agentur) anzubringen. „Theater-
agent“ oder „Theateragentur"“ dürfen nur
Stellenvermittler als ezeichnung führen,
welche Bühnenangehörige im engeren Sinne,
d. h. Personen mit Stellen versehen, die bei
der Aufführung dramatischer Werke künstlerisch
oder technisch mitwirken.
Firnissiedereien sind genehmigungspflich-
tige Anlagen (GewO. 8 16). Die Genehmi-
gung erteilt der Kr A. (St A.), in den zu einem