Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Firmen und Firmenregister — Firnissiedereien. 
von den sog. ein finnigen Tieren — als be- 
dingt tauglich angesehen und kann nach Kochen, 
Dämpfen, Pökeln oder 21 tägiger Aufbewah- 
rung in Kühlräumen unter Deklaration zum 
Genusse für Menschen verwendet werden. Das 
Fleisch ein finniger Tiere, bei denen auch nach 
Zerlegung in Stücke von etwa 2½ kg Gewicht 
nicht mehr als eine F. gefunden wird, kann 
ohne besondere Behandlung als minderwertig 
unter Deklaration, insbesondere auf der Frei- 
bank (s. Fleischbeschau I, 1), in den Ver- 
kehr gebracht werden (ogl. Anl. A zu der 
Bek. vom 30. Mai 1902, 3 Bl. Beil. zu Ar. 22 
S. 115, §§ 24, 25, 27, § 33 Ziff. 15, § 34 
Ziff. 2, § 35 Ziff. 1, § 37 unter III Ziff. 4, 
§§ 38, 39; § 40 Ziff. 2, sodann Anl. C zu der- 
selben Bek. Abschn. 2 unter I Ziff. 20 u. 21). 
Ganz neuerdings hat der B. eine weitere 
Erleichterung für die Behandlung des Flei- 
sches einfinniger Rinder beschlossen. Solches 
Fleisch Kann, wenn der ganze unzerteilte Tier- 
körper 21 Tage in Kühlräumen aufbewahrt 
ist, ohne Beschränkung als genußtauglich in 
den Verkehr gegeben werden. 
Firmen und Firmenregister. I. Der Ge- 
brauch einer Firma (von firmare in der Be- 
deutung des Bekräftigens einer Urkunde durch 
Unterschrift) kam im Mittelalter bei den Han- 
delsgesellschaften auf. Für Einzelkaufleute hat 
er erst in neuerer Zeit gleichen Wert und 
Schutz erlangt. Die Firma (HGB. 88 17—37) 
ist der Name, unter welchem ein Kaufmann 
oder eine kaufmännische Gesellschaft das Han- 
delsgewerbe betreibt und alle kaufmännischen 
Rechtshandlungen vollzieht, namentlich auch 
klagt und verklagt werden kann. Hierbei ist 
jedoch nicht die Firma Prozeßpartei, sondern 
ihr Inhaber zur Zeit der Klageerhebung. Die 
Firma genießt wegen ihrer Bedeutung beson- 
deren Schutz. Sie ist vom Inhaber des Han- 
delsgeschäftes bei dem Gericht zu zeichnen 
und im Handelsregister einzutragen (§ 29 und 
wegen der Form der Anmeldung und Zeich- 
nung FG b. 88 128 ff.), jedoch weder ihrem 
Bestande nach, noch in ihrem rechtswirk- 
samen Gebrauche durch die Eintragung be- 
dingt. Im allgemeinen ist sie frei wählbar 
(Prinzip der freien Wahl), muß aber für die 
ursprüngliche Firma der Wahrheit entsprechen 
(Prinzip der Firmenwahrheit). Daher hat sie 
im Falle der Neubegründung des Handels- 
geschäftes beim Einzelkaufmann dessen Familien- 
namen nebst mindestens einem ausgeschriebenen 
ornamen ohne täuschende Zusätze, namentlich 
ohne Andeutung eines Gesellschaftsverhält- 
nisses, zu enthalten und bei Gesellschaften das 
orhandensein einer Gesellschaft in einer für 
die einzelnen Arten von Gesellschaften näher 
bestimmten Weise zu ergeben. Eine bisherige 
irma darf bei Ubernahme des Handels- 
geschäftes mit GSenehmigung des bisherigen In- 
abers, bei einer Anderung des Namens des 
verbleibenden Geschäftsinhabers ohne weiteres 
fortgeführt werden. Sie kann also mit dem 
Geschäfte veräußert werden, nicht aber ohne 
as Handelsgeschäft, für welches sie geführt 
pird. Als drittes Prinzip gilt für die Firma 
as der Ausschließlichkeit, d. h. eine neue 
tirma muß sich von jeder an demselben Orte 
  
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oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden 
und in das Handeleregister eingetragenen deut- 
lich unterscheiden, nötigenfalls durch Beifügung 
eines Zusatzes. Zur Konkursmasse gehört die 
Firma als solche nicht. Wegen Löschung von 
Firmen im Handelsregister von Amts wegen 
s. FO. #S 141—144. 
II. Der unberechtigte Gebrauch einer Firma 
zieht Ordnungsstrafe (FG#. 8 140) und Ver- 
pflichtung zum Schadensersatze nach sich, auf 
Antrag auch öffentliche Strafe (Geldstrafe bis 
zu 5000 M. oder Gefängnis bis zu sechs Monaten 
und Buße bis 10 000 M.; HGB. § 37; G. über 
Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 — 
RGBl. 441 — §§ 14, 18; G. gegen den un- 
lauteren Wettbewerb vom 27. Mai 1896 — 
RG. 145 — §° 8). Handwerker und Klein- 
gewerbetreibende, die sog. Minderkaufleute 
(Kaufleute minderen Rechtes), sind von dem 
Bechte der Firma ausgeschlossen. Ihr bürger- 
licher Name wird aber ähnlich wie eine Firma 
geschützt; sonstige Geschäftsbezeichnungen wer- 
den dies nicht. Das Firmenrecht wird recht- 
lich als Persönlichkeitsrecht konstruiert, das 
kein Vermögensrecht ist, aber einen Ver- 
mößenswert hat. 
. Wegen des Firmenregisters s. Han- 
delsregister und wegen des Firmen- 
schildes s. d. 
Firmenschild. Wegen des stehenden Ge— 
werbebetriebs s. Offene Verkaufsstellen II. 
Wird für den Gewerbebetrieb im Umherziehen 
(s. d.) eine Verkaufsstelle benutzt, so muß an 
ihr in einer für jedermann erkennbaren Weise 
ein den Namen und Wohnort des Gewerbe- 
treibenden angebender Aushang angebracht 
werden. Dies gilt insbesondere von Wander- 
lagern (s. d.). Durch Polizeiverordnung ist vor- 
geschrieben, daß alle zum Wandergewerbebetriebe 
benutzten Fuhrwerke mit Mamen und Wohnort 
des Gewerbetreibenden zu bezeichnen sind (Erl. 
des Md J. und HM. vom 18. März 1901). Die 
Gesindevermieter (s. d.) und Stellenvermittler 
sind nach den Vorschriften vom 10. Aug. 1901 
Ziff. 4 verpflichtet, ihren Familiennamen und 
mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen 
mit dem Zusatz: „Gesindevermieter“ oder 
„Stellenvermittler" in deutlich lesbarer Schrift 
an der Straßenseite des Hauses auf, über oder 
neben dem Hauseingang und am Eingange 
zu den Geschäftsräumen anzubringen. In der 
gleichen Weise haben die Theateragenten (s. d.) 
nach den Vorschriften vom 31. Jan. 1902 ihren 
Familiennamen und mindestens einen aus- 
geschriebenen Vornamen mit einem Zusatze, 
der die Art der zu vermittelnden Stellen er- 
kennen läßt (z. B. Stellenvermittler oder Stel- 
lenvermittlung für Bühnenangehörige, für Zir- 
kus usw., Theater-, Variété-, Konzert= usw. 
Agent oder Agentur) anzubringen. „Theater- 
agent“ oder „Theateragentur"“ dürfen nur 
Stellenvermittler als ezeichnung führen, 
welche Bühnenangehörige im engeren Sinne, 
d. h. Personen mit Stellen versehen, die bei 
der Aufführung dramatischer Werke künstlerisch 
oder technisch mitwirken. 
Firnissiedereien sind genehmigungspflich- 
tige Anlagen (GewO. 8 16). Die Genehmi- 
gung erteilt der Kr A. (St A.), in den zu einem
	        
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