Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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fahrenden Boote aus betrieben, wobei die 
Leinen nicht selten eine beträchliche Länge 
haben. In der See= und Rüstenfischerei werden 
einen bis zu einer Länge von vielen tausend 
-etern mit entsprechend zahlreichen Haken 
zum Fang von Dorsch, Lachs und großen 
Plattfischen benutzt. Von anderen Methoden 
des Fischfanges ist zu erwähnen das nicht 
überall erlaubte Stechen von Fischen mittels 
widerhakiger Speere, das im Winter vielfach 
an Stellen ausgeübt wird, wo sich die Aale 
in Schlammbecken versammelt haben, ferner 
das ebenfalls im Winter auf durchsichtigem 
Eise angewandte Schlagen mit Keulen, wo- 
durch die Fische betäubt werden, der haupt- 
sächlich in Forellenbächen ausgeführte Fang 
mit der Hand und der Fang in Aalfängen. 
Letztere sind in Mühlengerinne, Ausflüsse usw. 
eingebaute ständige Vorrichtungen, durch welche 
bei Offnung der Schleuse das Wasser hindurch- 
läuft, während die Aale in einen Behälter 
gleiten oder auf einem Lattenrost liegen bleiben. 
In dunklen Sommernächten gehen oft Hun- 
derte von zum Laichen nach dem Meere wan- 
dernden Aalen in eine solche Fangvorrichtung. 
Mißbräuchlich werden auch schädliche und 
explodierende Stoffe zur Betäubung und Ver- 
nichtung der Fische oder Mittel zur Verwun- 
dung, wie Schießwaffen, Schlagfedern usw. 
angewandt. Derartige Fangarten sind durch 
§ 21 des Fischereigesetzes oder durch die Aus- 
führungsverordnungen verboten. 
isele s. Fischereiaufsicht. 
ischpässe (Fischleitern, Fischstege) sind 
treppenartige Einbauten in den Wasserwerken 
(Wehren, Schleusen usw.) der fließenden Ge- 
wässer, die den Zwech haben, den Wander- 
fischen die Uberwindung der Hindernisse zu 
ermöglichen. Sie werden in der Regel in der 
Hauptströmung angelegt, weil sich die strom- 
auf= und abwärts ziehenden Fische an diesen 
Stellen zu sammeln pflegen. Da die Wander- 
sische zu den wertvollsten unserer Speisefische 
gehören (Salmoniden), so haben die F. insofern 
eine wesentliche Bedeutung für die Erhaltung 
eines ergiebigen Fischfanges, als sie diesen 
Fischarten die ihre Fortpflanzung bedingende 
Durchwanderung der Flüsse und Bäche erleich- 
tern. Das Fischereigesetz vom 30. Mai 1874 
(GS. 197) hat deshalb in den 88 35—42 be- 
stimmte Grundsätze für die Herstellung und 
Offenhaltung der F. aufgestellt. Die volle 
Durchführung der durch das Interesse der 
Fischerei hier gewiesenen Maßnahmen findet 
eine Grenze in den teilweise entgegenstehenden 
höheren Interessen der Landeskultur, Schiff- 
fahrt und Industrie. 
Fischzucht s. Fischerei II. 
Fienalicche Bauten s. Staatsbauten III. 
iskalische Gutsbezirke s. Gutsbezirke, 
Gutsherrschaften. 
Fiskalische Vorrechte. Unter f. V. werden 
die besonderen, ursprünglich nur dem Staate 
bei seinen eignen Straßenbauten zustehenden 
Bechte verstanden, die im Gebiete des ALmfG— 
zur Förderung des Baues von Kunststraßen 
den Unternehmern (Privataktienvereinen, stän- 
dischen Korporationen oder Gemeinden) auf An- 
trag durch Allerhöchste Verordnung oder Aller- 
  
Fischmeister — Fiskus. 
höchsten Erlaß verliehen wurden und zum Teil 
noch verliehen werden. Als solche kamen in Be- 
tracht: Das Enteignungserecht bezüglich der 
zum Bau der Runststraße nebst Zubehör erforder- 
lichen Grundstüche und das BRecht zur Ent- 
nahme von Baustoffen für die Zwecke der 
Herstellung und Unterhaltung der RKunststraßen 
nach Maßgabe der für die Staatschausseen 
geltenden gesetzlichen Bestimmungen; die 
Chausseegeldhebeberechtigung entweder 
nach besonderen für die betreffenden Kunst- 
straßen festgestellten Tarifen oder nach dem 
für die Staatschausseen geltenden oder zu er- 
lassenden Tarif (s. Chausseegeld); die Be- 
rechtigung zur Anwendung der im Zusammen- 
hange mit dem Chausseegeldtarif zur Sicher- 
stellung der Chausseegelderhebung und des 
BVerkehrs auf den Chausseen ergangenen Be- 
stimmungen über Chausseepolizeivergehen, der 
sog. Zusätzlichen Bestimmungen zum Tarif 
vom 29. Febr. 1840 (GS. 94), sowie der für 
die Staatschausseen geltenden polizeilichen Vor- 
schriften und der Bestimmungen über das 
Verfahren bei Untersuchung und Bestrafung 
von Chausseegeld= und Chausseepolizeiübertre= 
tungen nach der V. vom 7. Juni 1844 (G. 
167); die Befugnis, die auf Grund der 
AkabO. vom 8. März 1832 (GS. 119) und 
vom 6. Jan. 1849 (GS. S. 80, 378) zur 
Schneeräumung Verpflichteten hierzu in 
Anspruch zu nehmen. 
Die Allerhöchsten Verordnungen und Erlasse, 
betr. die Verleihung der f. V., wurden ur- 
sprünglich größtenteils durch die Gesetzsamm- 
lung veröffentlicht. Jetzt erfolgt auf Grund 
des G. vom 10. April 1872 (GS. 357) ihre 
Veröffentlichung durch die Amtsblätter. 
Das Enteignungsrecht und das Recht zur Ent- 
nahme von Wegebaustoffen haben inzwischen 
infolge des Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 
1874 (GS. 221) den Charakter als f. V. im 
obigen Sinne verloren und unterstehen ledig- 
lich den Vorschriften dieses Gesetzes (s. Ent- 
eignung, Baustoffe). 
Hinsichtlich der f. V. in Ansehung der poli- 
zeilichen Vorschriften ist zu beachten, daß 
seit dem Erlaß des G. vom 20. Juni 1887 
(GS. 245) die zum Schutze der RKunststraßen 
gegen Beschädigungen und zur Erhaltung der 
Sicherheit des Verkehrs ergangenen Bestim- 
mungen dieses Gesetzes ohne weiteres mit 
der auf Grund des Art. III § 12 erfolgten 
Anerkennung durch den Oberpräsidenten Platz 
greifen. 
Fiskus. I. Der Staat ist nicht bloß Sub- 
jeknnt von Hoheitsrechten, sondern, da kein 
Staat ohne Vermögen und Einnahmen be- 
stehen kann, zugleich Subjekt von Ver- 
mögensrechten. In letzterer Beziehung 
heißt er Fis kus, oder mit anderen Worten: 
F. ist der Staat im privatrechtlichen Verkehr 
(vgl. auch ALR. II, 14 § 1). Der F. ist eine 
juristische Person (s. Juristische Personen 1) 
und unterliegt insoweit, als er in vermögens- 
rechtliche Beziehungen tritt, in die auch eine 
juristische Person des Privatrechts eintreten 
könnte, den gewöhnlichen Bestimmungen des 
Privatrechtes. Eine besondere Anwendung 
dieses Grundsatzes enthält der § 89 BE.
	        
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