Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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fugnis dem FM. nicht beigelegt. Derjenige, 
weicher mit dem preuß. oder Reichsfiskus 
einen Vertrag abschließt, hat die Hälfte des 
tarifmäßigen Stempels zu zahlen, bei Ver- 
trägen über Lieferung an den F. oder die vor- 
bezeichneten Kassen und Anstalten aber den 
vollen Lieferungsstempel (§ 5 Abs. 6 u. 7 
a. a. O.). Anlangend die Kommunal= 
besteuerung, so ist der preuß. Staatsfiskus 
a) wegen seines bebauten und unbedbauten 
Grundbesitzes, soweit er nicht zu einem öffent- 
lichen Dienst oder Gebrauch bestimmt ist, den 
Gemeindesteuern vom Grundbesitz in 
den Liegenschaftsgemeinden, b) wegen seiner 
— als ein Gewerbe in Berlin zu veranlagen- 
den — Gewerbebetriebe mit Ausschluß des 
Eisenbahnbetriebes den Gemeindegewerbe- 
steuern in den Betriebsgemeinden, c) bezüg- 
lich seines Einkommens aus den von ihm 
betriebenen Eisenbahn-, Bergbau= und son- 
stigen gewerblichen Unternehmungen, sowie 
aus Domänen und Forsten — nicht auch aus 
seinem sonstigen Grundbesitz — den Gemeinde- 
einkommensteuern in den Betriebs= bzw. Lie- 
genschaftsgemeinden unterworfen, mögen die 
Real= oder Einkommensteuern nach Prozenten 
der staatlich veranlagten oder als besondere 
Gemeindesteuern erhoben werden. Den Um- 
satzsteuern (s. d.) beim Besitzwechsel von Grund- 
eigentum ist der Staatsfiskus in denjenigen 
Gemeinden unterworfen, in denen der MdJ. 
und der FM. Steuerordnungen zugelassen haben, 
in denen seine Befreiung nicht vorgesehen ist; 
nach Erl. vom 12. Sept. 1896 (MSl. 188) soll 
zwar die Steuerfreiheit des F. nach dem Vor- 
gang des LSt. auch für die Gemeindeumsatz- 
steuern die Regel bilden, hiervon aber aus 
besonderen Gründen abgesehen werden; tat- 
sächlich ist letzteres vielfach zugelassen (&KA. 
5§ 24, 28, 35 Ziff. 4 Abs. 3). Den Kreis- 
steuern unterliegt der Staatsfiskus nach 
den Kr O. nur, a) soweit sie auf den Grund- 
besitz gelegt sind, hinsichtlich seiner nicht zu 
einem öffentlichen Dienst oder Gebrauch oder 
zu Dienstwohnungen oder Dienstgrundstücken 
bestimmten Gebäude und Liegenschaften; b) so- 
weit sie auf das Gewerbe gelegt sind, hin- 
sichtlich seiner nicht unter die Befreiungen im 
§ 4 Ziff. 1, 2 oder 3 GewStG., die nach der 
Auslegung des O. durch § 91 & . nicht 
bverührt sind, fallenden Gewerbebetriebe in 
demselben Umfang wie andere juristische 
Personen. Dagegen ist er im allgemeinen nicht 
beitragspflichtig zu den auf das Einkommen 
gelegten Kreissteuern; er kann jedoch als 
quivalent für diese Befreiung zu den auf 
den Grundbesitz gelegten um die Hälfte des- 
jenigen Prozentsatzes höher herangezogen wer- 
den, mit dem die Einkommensteuer belastet ist 
(KrO. 8 14; OV. 1, 47; 4, 75). Nur mit seinem 
Einkommen aus den Eisenbahnen ist er nach 
den meisten Eisenbahnverstaatlichungsgesetzen, 
soweit es sich um verstaatlichte frühere Privat= 
bahnen handelt, in demselben Umfange wie 
diese es waren, kreisabgabenpflichtig. Nach 
dem neuen Kreis= und Provinzialabgabengesetze 
vom 27. April 1906 wird der F. vermöge des 
Kontingentierungssystems in demselben Um- 
fange wie der Gemeinde auch dem Kreise 
  
  
Fixstempel — Flechen. 
gegenüber steuerpflichtig, und außerdem hat 
er auch nach seinem Einkommen aus dem 
Besitz der Ansiedlungskommission, der nicht 
zu den „Domänen“ gehört, zu den auf das 
Einkommen gelegten Kreissteuern beizutragen 
(s. Kreisabgaben). Der Reichsfiskus 
steht hinsichtlich der Besteuerung seines 
Grundbesitzes dem Staatsfiskus gleich. Den 
Umsatzsteuern unterliegt er, wenn ihm durch 
die Steuerordnung nicht Befreiung einge- 
räumt ist (OV. 39, 91). Vgl. Steuern, 
Befreiungen, Domänen (Besteuerung), 
Dienstgebäude und Dienstgrundstücke, 
Eisenbahnbesteuerung in kommunaler 
Beziehung, Gebäudesteuer, Gewerbe- 
steuer, Kommunalabgaben, Kreisab- 
gaben. 
VII. Wegen des Stimmrechts des F. in 
den Gemeinden s. Gemeindestimmrecht, 
bei Wahl der Kreistagsabgeordneten s. Kreis= 
tagsabgeordnete. 
Firftempel. Unter Fixstempel werden die 
in sich festbestimmten Stempelbeträge verstan- 
den, die — ein steuerpflichtiges Objekt voraus- 
gesetzt — ohne Rüchsicht auf den Wert des 
Gegenstandes in im Tarif fest bestimmter 
Höhe zur Hebung kommen. Im Gegensatz 
dazu stehen die Wertstempel, die in Pro- 
zenten von dem Werte des Gegenstandes er- 
hoben werden. Hier ist im Tarif nur der 
Prozentsatz bestimmt. Die Höhe des Stempels 
ist im Einzelfalle besonders zu berechnen. Ein 
Mittelding bildet der nach Wertklassen fest 
bestimmte Stempel. Der Tarif gibt für Fälle 
dieser Art die Wertklasse und den der Wert- 
klasse entsprechenden festen Stempel an. Man 
wird diesen Stempel zwechmäßig als ab- 
gestuften F. bezeichnen. Jedenfalls ist er 
zum F. und nicht zum Wertstempel zu rechnen. 
Flachs= und Hanfrösten ist in nicht ge- 
schlossenen Gewässern verboten, Ausnahmen 
können widerruflich gestattet werden (Fischerei- 
gesetz vom 30. Mai 1874 §F 44). 
Flagge s. Handelsflagge und Reichs- 
flagge. 
laggenzeugnis s. Kauffahrteischiffe. 
lechen waren nach dem ALR. (II, 8 8§8 176 
bis 178) Dörfer, deren Einwohnern die Befugnis 
zustand, gewisse städtische Gewerbe zu treiben. 
Ihr Magistrat hatte nur dieselben Rechte, wie ein 
Dorfgericht. Nach der StO. für die östlichen 
Provinzen vom 30. Mlai 1853 (8 1) ist die 
nähere Festsetzung der Gemeindeverhältnisse der 
F. der Bestimmung des Königs nach Anhörung 
des Provinziallandtages vorbehalten. Ein 
solches Gemeindestatut ist namentlich für den 
Flechen Tiegenhof am 24. Jan. 1859 (GS. 1861, 
85) erlassen worden. Bei der Einrichtung der 
Verfassung der Flechen sollen die Vorschriften, 
die in der St O. für Städte mit mehr als 
2500 Einw. gegeben sind (8§ 72, 73), berück- 
sichtigt werden. Ist den F. nicht ausdrück- 
lich die StO. verliehen worden, so gelten sie 
hinsichtlich der Polizeiverwaltung (WInstr. 
vom 28. Juni 1873— MBl. 153 — Art. 2 Ziff. 3) 
und hinsichtlich der Wahlen zum Kreistag 
(MInstr. vom 10. März 1873 — Asl. 81 — 
Art. 4 Ziff. 10) als Landgemeinden. Dagegen 
gelten sie hinsichtlich der Zuständigbeit der
	        
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