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fugnis dem FM. nicht beigelegt. Derjenige,
weicher mit dem preuß. oder Reichsfiskus
einen Vertrag abschließt, hat die Hälfte des
tarifmäßigen Stempels zu zahlen, bei Ver-
trägen über Lieferung an den F. oder die vor-
bezeichneten Kassen und Anstalten aber den
vollen Lieferungsstempel (§ 5 Abs. 6 u. 7
a. a. O.). Anlangend die Kommunal=
besteuerung, so ist der preuß. Staatsfiskus
a) wegen seines bebauten und unbedbauten
Grundbesitzes, soweit er nicht zu einem öffent-
lichen Dienst oder Gebrauch bestimmt ist, den
Gemeindesteuern vom Grundbesitz in
den Liegenschaftsgemeinden, b) wegen seiner
— als ein Gewerbe in Berlin zu veranlagen-
den — Gewerbebetriebe mit Ausschluß des
Eisenbahnbetriebes den Gemeindegewerbe-
steuern in den Betriebsgemeinden, c) bezüg-
lich seines Einkommens aus den von ihm
betriebenen Eisenbahn-, Bergbau= und son-
stigen gewerblichen Unternehmungen, sowie
aus Domänen und Forsten — nicht auch aus
seinem sonstigen Grundbesitz — den Gemeinde-
einkommensteuern in den Betriebs= bzw. Lie-
genschaftsgemeinden unterworfen, mögen die
Real= oder Einkommensteuern nach Prozenten
der staatlich veranlagten oder als besondere
Gemeindesteuern erhoben werden. Den Um-
satzsteuern (s. d.) beim Besitzwechsel von Grund-
eigentum ist der Staatsfiskus in denjenigen
Gemeinden unterworfen, in denen der MdJ.
und der FM. Steuerordnungen zugelassen haben,
in denen seine Befreiung nicht vorgesehen ist;
nach Erl. vom 12. Sept. 1896 (MSl. 188) soll
zwar die Steuerfreiheit des F. nach dem Vor-
gang des LSt. auch für die Gemeindeumsatz-
steuern die Regel bilden, hiervon aber aus
besonderen Gründen abgesehen werden; tat-
sächlich ist letzteres vielfach zugelassen (&KA.
5§ 24, 28, 35 Ziff. 4 Abs. 3). Den Kreis-
steuern unterliegt der Staatsfiskus nach
den Kr O. nur, a) soweit sie auf den Grund-
besitz gelegt sind, hinsichtlich seiner nicht zu
einem öffentlichen Dienst oder Gebrauch oder
zu Dienstwohnungen oder Dienstgrundstücken
bestimmten Gebäude und Liegenschaften; b) so-
weit sie auf das Gewerbe gelegt sind, hin-
sichtlich seiner nicht unter die Befreiungen im
§ 4 Ziff. 1, 2 oder 3 GewStG., die nach der
Auslegung des O. durch § 91 & . nicht
bverührt sind, fallenden Gewerbebetriebe in
demselben Umfang wie andere juristische
Personen. Dagegen ist er im allgemeinen nicht
beitragspflichtig zu den auf das Einkommen
gelegten Kreissteuern; er kann jedoch als
quivalent für diese Befreiung zu den auf
den Grundbesitz gelegten um die Hälfte des-
jenigen Prozentsatzes höher herangezogen wer-
den, mit dem die Einkommensteuer belastet ist
(KrO. 8 14; OV. 1, 47; 4, 75). Nur mit seinem
Einkommen aus den Eisenbahnen ist er nach
den meisten Eisenbahnverstaatlichungsgesetzen,
soweit es sich um verstaatlichte frühere Privat=
bahnen handelt, in demselben Umfange wie
diese es waren, kreisabgabenpflichtig. Nach
dem neuen Kreis= und Provinzialabgabengesetze
vom 27. April 1906 wird der F. vermöge des
Kontingentierungssystems in demselben Um-
fange wie der Gemeinde auch dem Kreise
Fixstempel — Flechen.
gegenüber steuerpflichtig, und außerdem hat
er auch nach seinem Einkommen aus dem
Besitz der Ansiedlungskommission, der nicht
zu den „Domänen“ gehört, zu den auf das
Einkommen gelegten Kreissteuern beizutragen
(s. Kreisabgaben). Der Reichsfiskus
steht hinsichtlich der Besteuerung seines
Grundbesitzes dem Staatsfiskus gleich. Den
Umsatzsteuern unterliegt er, wenn ihm durch
die Steuerordnung nicht Befreiung einge-
räumt ist (OV. 39, 91). Vgl. Steuern,
Befreiungen, Domänen (Besteuerung),
Dienstgebäude und Dienstgrundstücke,
Eisenbahnbesteuerung in kommunaler
Beziehung, Gebäudesteuer, Gewerbe-
steuer, Kommunalabgaben, Kreisab-
gaben.
VII. Wegen des Stimmrechts des F. in
den Gemeinden s. Gemeindestimmrecht,
bei Wahl der Kreistagsabgeordneten s. Kreis=
tagsabgeordnete.
Firftempel. Unter Fixstempel werden die
in sich festbestimmten Stempelbeträge verstan-
den, die — ein steuerpflichtiges Objekt voraus-
gesetzt — ohne Rüchsicht auf den Wert des
Gegenstandes in im Tarif fest bestimmter
Höhe zur Hebung kommen. Im Gegensatz
dazu stehen die Wertstempel, die in Pro-
zenten von dem Werte des Gegenstandes er-
hoben werden. Hier ist im Tarif nur der
Prozentsatz bestimmt. Die Höhe des Stempels
ist im Einzelfalle besonders zu berechnen. Ein
Mittelding bildet der nach Wertklassen fest
bestimmte Stempel. Der Tarif gibt für Fälle
dieser Art die Wertklasse und den der Wert-
klasse entsprechenden festen Stempel an. Man
wird diesen Stempel zwechmäßig als ab-
gestuften F. bezeichnen. Jedenfalls ist er
zum F. und nicht zum Wertstempel zu rechnen.
Flachs= und Hanfrösten ist in nicht ge-
schlossenen Gewässern verboten, Ausnahmen
können widerruflich gestattet werden (Fischerei-
gesetz vom 30. Mai 1874 §F 44).
Flagge s. Handelsflagge und Reichs-
flagge.
laggenzeugnis s. Kauffahrteischiffe.
lechen waren nach dem ALR. (II, 8 8§8 176
bis 178) Dörfer, deren Einwohnern die Befugnis
zustand, gewisse städtische Gewerbe zu treiben.
Ihr Magistrat hatte nur dieselben Rechte, wie ein
Dorfgericht. Nach der StO. für die östlichen
Provinzen vom 30. Mlai 1853 (8 1) ist die
nähere Festsetzung der Gemeindeverhältnisse der
F. der Bestimmung des Königs nach Anhörung
des Provinziallandtages vorbehalten. Ein
solches Gemeindestatut ist namentlich für den
Flechen Tiegenhof am 24. Jan. 1859 (GS. 1861,
85) erlassen worden. Bei der Einrichtung der
Verfassung der Flechen sollen die Vorschriften,
die in der St O. für Städte mit mehr als
2500 Einw. gegeben sind (8§ 72, 73), berück-
sichtigt werden. Ist den F. nicht ausdrück-
lich die StO. verliehen worden, so gelten sie
hinsichtlich der Polizeiverwaltung (WInstr.
vom 28. Juni 1873— MBl. 153 — Art. 2 Ziff. 3)
und hinsichtlich der Wahlen zum Kreistag
(MInstr. vom 10. März 1873 — Asl. 81 —
Art. 4 Ziff. 10) als Landgemeinden. Dagegen
gelten sie hinsichtlich der Zuständigbeit der