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Landesregierungen überlassen G#§ 22—25). Von
den zahlreichen Ausführungsbestimmungen
sind die wichtigsten folgende (die Abkürzungen,
mit denen sie in dieser Abhandlung bezeichnet
werden, sind bei jeder Vorschrift in Klammern
beigefügt):
Bundesratsvorschriften. 1. Bek., ent-
haltend materielle Ergänzungsvorschriften, vom
10. Juli 1902 (R#l. 242), sog. Rechtsverord-
nung (RV. l. 2. Bek., betr. gesundheitsschäd-
liche und täuschende Zusätze zu Fleisch und
dessen Zubereitungen vom 18. Febr. 1902
(Röl. 48); Ausführungsbestimmung zu § 21
FlBG. (RV. U). 3. Bek., betr. die Aus-
führung des Schlachtvieh= und Fleischbeschau-
gesetzes, vom 30. Mai 1902 (ZBl., Beil. zu Nr. 22
S. 115, 1 ff.) mit den Anlagen: A. Unter-
suchung und gesundheitspolizeiliche Behand-
lung des Schlachtviehs und Fleisches bei
Schlachtungen im Inlande (BB. A); B. Prü-
fungsvorschriften für die Fleischbeschauer (BB.B);
C. Gemeinfaßliche Belehrung für nichttierärzt-
liche Beschauer (BB. C; D. Untersuchung und
esundheitspolizeiliche Behandlung des in das
Vollinland eingehenden Fleisches (BB.D) mit
den Unteranlagen: a) Anweisung für die tier-
ärztliche Untersuchung (BB. Da), b) Anweisung
für die Untersuchung des Fleisches auf Tri-
chinen und Finnen (BB.-Db), c) Anweisung
für die Probenentnahme zur chemischen Unter-
suchung und für die Vorprüfung von Fett
(BB.De), d) Anweisung für die chemische
Untersuchung (BB.Dc); E. Prüfungsvorschrif-
ten für die Trichinenschauer (BB. E); F. Ver-
zeichnis der Einlaß= und Untersuchungsstellen
für das in das Zollinland eingehende Fleisch
(B. F). 4. Bek., betr. die Gebührenordnung
für die Untersuchung des in das Zollinland
eingehenden Fleisches, vom 12. Juli 1902 (ebd.
238) — GO. 5. Fleischbeschau-Zollordnung
vom 5. Febr. 1903 (ebd. 32) — V30.
Preuß. Landesrecht (nebst preuß. Aus-
führungsverordnungen). 6. G., betr. die Aus-
führung des Fl BG., vom 28. Juni 1902 (GS.
229) — A. 7. Ergänzungsgesetz zu diesem
AG. vom 23. Sept. 1904 (GS. 257) — Eo.
8. Allg Vf., betr. Fleischbeschaustempel, vom
7. AMärz 1903 (MBl. 49) — StO. 9. Ausfüh-
rungsbestimmungen für die F. bei Schlach-
tungen im Inlande vom 20. Alärz 1903 (ebd.
56) — ABJ. 10. Ausführungsbestimmungen
für die Untersuchung des in das Zollinland
eingehenden Fleisches vom 21. April 1903 (ebd.
129) — ABA. Von den älteren preußischen
gesetzlichen Vorschriften über die F. hat nach
dem Inkrafttreten des FlBG. praktische Be-
deutung nur die Bestimmung im § 2 Abk. 1
Ziff. 2/3 des Schlachthausgesetzes vom 18. März
1868/9. März 1881 (G. 277 u. 273) behalten,
wonach das nicht im öffentlichen Schlachthaus
ausgeschlachtete oder von auswärts einge-
führte frische Fleisch durch Beschluß der
Schlachthausgemeinde einer Untersuchung unter-
worfen werden darf, bevor es im Gemeinde-
bezirke feilgeboten oder in Gast= oder Speise-
wirtschaften #um Genusse zubereitet wird (vogl.
§ 20 Abs. 2 Fl-B .). Durch § 5 A-. im Zu-
sammenhange mit Esl. ist diese Befugnis der
Schlachthausgemeinden indes auf das nicht
Fleischbeschau.
bereits von Tierärzten amtlich untersuchte
frische Fleisch eingeschränkt worden. Eine
vollständige Zusammenstellung und kurze Er-
läuterung aller für die F. maßgebenden Vor-
schriften enthält das Buch: Schröter, Das Fleisch-
beschaugesetz, 2. Aufl., Berlin 1904.
III. Allgemeines und Organisation
der F. 1. Nach dem Fl BG. und ergänzenden
Bundesratsvorschriften unterliegen Rind-
vieh, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde,
Maultiere, Alaulesel und Hunde, deren
Fleisch zum Genusse für Mienschen ver-
wendet werden soll, vor und nach der
Schlachtung einer amtlichen Untersuchung.
Bei Notschlachtungen genügt die Beschau
nach der Schlachtung. Von der Schlachtvieh-
und Fleischbeschau darf bei Hausschlachtun-
gen abgesehen werden, sofern das Fleisch
ausschließlich im Haushalte des Besitzers
verwendet werden soll und zeine Mertk-
male von Genußuntauglichkeit des Fleisches
vorliegen. Die Unterstellung der Hausschlach-
tungen unter den Beschauzwang ist dem Lan-
desrechte vorbehalten, von welchem Vorbehalte
in Preußen abgesehen von fast allen
Schlachthausgemeinden — bisher in größerem
Umfange nur für die Prov. Hessen-Aassau und
den Reg.-Bez. Oppeln unter Aufrechterhaltung
und Ergänzung älterer Bestimmungen Ge-
brauch gemacht worden ist. 2. Zur Vor-
nahme der Beschau sind Beschaubezirke
zu bilden, deren jeder mindestens mit einem
Beschauer und mit einem Stellvertreter
zu besetzen ist. Zu Beschauern sind appro-
bierte Tierärzte oder andere Personen, die
genügende Kenntnisse nachgewiesen haben, zu
bestellen. Der Nachweis genügender Kennt-
nisse ist durch die vom Bl. erlassenen
Prüfungsvorschriften — BB.B — dahin ge-
regelt, daß die Bewerber um das Amt eines
Fleischbeschauers zunächst mindestens 4 Wochen
lang einen regelmäßigen theoretischen und
praktischen Unterricht in der F. in einem der
von der Landespolizeibehörde dazu ermächtigten
öoffentlichen Schlachthäuser unter Leitung eines
die Beschau dort amtlich ausübenden Tier=
arztes erhalten und sich alsdann einer Prü-
fun 8 vor einer aus Tierärzten zusammengesetz-
ten Kommission unterziehen müssen (vgl. ABJ.
88 12 ff.). 3. Die Bestellung der Be-
schauer (6 3 a. a. O.) erfolgt in den Schlacht-
hausgemeinden durch die Gemeindebehörden,
im übrigen in Städten mit mehr als 10000
Einw. und in den selbständigen Städten
Hannovers durch die Ortspolizeibehörden, sonst
durch die Landräte. Die Bestellung geschieht
regelmäßig unter Vorbehalt jederzeitigen
Widerrufs; Tierärzte können gegen Kündi-
gung oder auf längere Zeit bestellt wer-
den (6 6 a. a. O.). Die nichttierärztlichen
Beschauer haben sich alle drei Jahre einer
Aachprüfung vor einem hiermit be-
auftragten beamteten Tierarzte zu unter-
ziehen und verlieren ihre Befähigung, wenn
sie dies nicht tun oder die Prüfung nicht be-
stehen. Sämtliche, auch die tierärztlichen Be-
schauer, unterliegen einer fachmännischen Kon-
trolle dergestalt, daß in jedem Fleischbeschau-
bezirke mindestens alle zwei Jahre eine Re-