Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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Landesregierungen überlassen G#§ 22—25). Von 
den zahlreichen Ausführungsbestimmungen 
sind die wichtigsten folgende (die Abkürzungen, 
mit denen sie in dieser Abhandlung bezeichnet 
werden, sind bei jeder Vorschrift in Klammern 
beigefügt): 
Bundesratsvorschriften. 1. Bek., ent- 
haltend materielle Ergänzungsvorschriften, vom 
10. Juli 1902 (R#l. 242), sog. Rechtsverord- 
nung (RV. l. 2. Bek., betr. gesundheitsschäd- 
liche und täuschende Zusätze zu Fleisch und 
dessen Zubereitungen vom 18. Febr. 1902 
(Röl. 48); Ausführungsbestimmung zu § 21 
FlBG. (RV. U). 3. Bek., betr. die Aus- 
führung des Schlachtvieh= und Fleischbeschau- 
gesetzes, vom 30. Mai 1902 (ZBl., Beil. zu Nr. 22 
S. 115, 1 ff.) mit den Anlagen: A. Unter- 
suchung und gesundheitspolizeiliche Behand- 
lung des Schlachtviehs und Fleisches bei 
Schlachtungen im Inlande (BB. A); B. Prü- 
fungsvorschriften für die Fleischbeschauer (BB.B); 
C. Gemeinfaßliche Belehrung für nichttierärzt- 
liche Beschauer (BB. C; D. Untersuchung und 
esundheitspolizeiliche Behandlung des in das 
Vollinland eingehenden Fleisches (BB.D) mit 
den Unteranlagen: a) Anweisung für die tier- 
ärztliche Untersuchung (BB. Da), b) Anweisung 
für die Untersuchung des Fleisches auf Tri- 
chinen und Finnen (BB.-Db), c) Anweisung 
für die Probenentnahme zur chemischen Unter- 
suchung und für die Vorprüfung von Fett 
(BB.De), d) Anweisung für die chemische 
Untersuchung (BB.Dc); E. Prüfungsvorschrif- 
ten für die Trichinenschauer (BB. E); F. Ver- 
zeichnis der Einlaß= und Untersuchungsstellen 
für das in das Zollinland eingehende Fleisch 
(B. F). 4. Bek., betr. die Gebührenordnung 
für die Untersuchung des in das Zollinland 
eingehenden Fleisches, vom 12. Juli 1902 (ebd. 
238) — GO. 5. Fleischbeschau-Zollordnung 
vom 5. Febr. 1903 (ebd. 32) — V30. 
Preuß. Landesrecht (nebst preuß. Aus- 
führungsverordnungen). 6. G., betr. die Aus- 
führung des Fl BG., vom 28. Juni 1902 (GS. 
229) — A. 7. Ergänzungsgesetz zu diesem 
AG. vom 23. Sept. 1904 (GS. 257) — Eo. 
8. Allg Vf., betr. Fleischbeschaustempel, vom 
7. AMärz 1903 (MBl. 49) — StO. 9. Ausfüh- 
rungsbestimmungen für die F. bei Schlach- 
tungen im Inlande vom 20. Alärz 1903 (ebd. 
56) — ABJ. 10. Ausführungsbestimmungen 
für die Untersuchung des in das Zollinland 
eingehenden Fleisches vom 21. April 1903 (ebd. 
129) — ABA. Von den älteren preußischen 
gesetzlichen Vorschriften über die F. hat nach 
dem Inkrafttreten des FlBG. praktische Be- 
deutung nur die Bestimmung im § 2 Abk. 1 
Ziff. 2/3 des Schlachthausgesetzes vom 18. März 
1868/9. März 1881 (G. 277 u. 273) behalten, 
wonach das nicht im öffentlichen Schlachthaus 
ausgeschlachtete oder von auswärts einge- 
führte frische Fleisch durch Beschluß der 
Schlachthausgemeinde einer Untersuchung unter- 
worfen werden darf, bevor es im Gemeinde- 
bezirke feilgeboten oder in Gast= oder Speise- 
wirtschaften #um Genusse zubereitet wird (vogl. 
§ 20 Abs. 2 Fl-B .). Durch § 5 A-. im Zu- 
sammenhange mit Esl. ist diese Befugnis der 
Schlachthausgemeinden indes auf das nicht 
  
  
Fleischbeschau. 
bereits von Tierärzten amtlich untersuchte 
frische Fleisch eingeschränkt worden. Eine 
vollständige Zusammenstellung und kurze Er- 
läuterung aller für die F. maßgebenden Vor- 
schriften enthält das Buch: Schröter, Das Fleisch- 
beschaugesetz, 2. Aufl., Berlin 1904. 
III. Allgemeines und Organisation 
der F. 1. Nach dem Fl BG. und ergänzenden 
Bundesratsvorschriften unterliegen Rind- 
vieh, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde, 
Maultiere, Alaulesel und Hunde, deren 
Fleisch zum Genusse für Mienschen ver- 
wendet werden soll, vor und nach der 
Schlachtung einer amtlichen Untersuchung. 
Bei Notschlachtungen genügt die Beschau 
nach der Schlachtung. Von der Schlachtvieh- 
und Fleischbeschau darf bei Hausschlachtun- 
gen abgesehen werden, sofern das Fleisch 
ausschließlich im Haushalte des Besitzers 
verwendet werden soll und zeine Mertk- 
male von Genußuntauglichkeit des Fleisches 
vorliegen. Die Unterstellung der Hausschlach- 
tungen unter den Beschauzwang ist dem Lan- 
desrechte vorbehalten, von welchem Vorbehalte 
in Preußen abgesehen von fast allen 
Schlachthausgemeinden — bisher in größerem 
Umfange nur für die Prov. Hessen-Aassau und 
den Reg.-Bez. Oppeln unter Aufrechterhaltung 
und Ergänzung älterer Bestimmungen Ge- 
brauch gemacht worden ist. 2. Zur Vor- 
nahme der Beschau sind Beschaubezirke 
zu bilden, deren jeder mindestens mit einem 
Beschauer und mit einem Stellvertreter 
zu besetzen ist. Zu Beschauern sind appro- 
bierte Tierärzte oder andere Personen, die 
genügende Kenntnisse nachgewiesen haben, zu 
bestellen. Der Nachweis genügender Kennt- 
nisse ist durch die vom Bl. erlassenen 
Prüfungsvorschriften — BB.B — dahin ge- 
regelt, daß die Bewerber um das Amt eines 
Fleischbeschauers zunächst mindestens 4 Wochen 
lang einen regelmäßigen theoretischen und 
praktischen Unterricht in der F. in einem der 
von der Landespolizeibehörde dazu ermächtigten 
öoffentlichen Schlachthäuser unter Leitung eines 
die Beschau dort amtlich ausübenden Tier= 
arztes erhalten und sich alsdann einer Prü- 
fun 8 vor einer aus Tierärzten zusammengesetz- 
ten Kommission unterziehen müssen (vgl. ABJ. 
88 12 ff.). 3. Die Bestellung der Be- 
schauer (6 3 a. a. O.) erfolgt in den Schlacht- 
hausgemeinden durch die Gemeindebehörden, 
im übrigen in Städten mit mehr als 10000 
Einw. und in den selbständigen Städten 
Hannovers durch die Ortspolizeibehörden, sonst 
durch die Landräte. Die Bestellung geschieht 
regelmäßig unter Vorbehalt jederzeitigen 
Widerrufs; Tierärzte können gegen Kündi- 
gung oder auf längere Zeit bestellt wer- 
den (6 6 a. a. O.). Die nichttierärztlichen 
Beschauer haben sich alle drei Jahre einer 
Aachprüfung vor einem hiermit be- 
auftragten beamteten Tierarzte zu unter- 
ziehen und verlieren ihre Befähigung, wenn 
sie dies nicht tun oder die Prüfung nicht be- 
stehen. Sämtliche, auch die tierärztlichen Be- 
schauer, unterliegen einer fachmännischen Kon- 
trolle dergestalt, daß in jedem Fleischbeschau- 
bezirke mindestens alle zwei Jahre eine Re-
	        
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