Fleischbeschau.
vision stattfindet, bei den nichttierärztlichen
Beschauern gewöhnlich durch die Kreistierärzte,
bei den tierärztlichen durch die Departements-
tierärzte. Alle Beschauer haben Tagebücher
nach einem vorgeschriebenen Muster zu führen
und darin sämtliche zur Beschau angemeldeten
Tiere, die Ergebnisse der Beschau und die
hiermit getroffenen Anordnungen fortlaufend
einzutragen (BB. A § 47). Die nichttierärzt-
lichen Beschauer sind in ihrer sachlichen Zu-
ständigkeit beschränkt (FB G. § 18; BB. A 88 5,
11, 30). Den Tierärzten ist die Beschau bei
Einhufern, ferner in der Hauptsache bei allen
Krankheitszuständen oder sonstigen Mängeln
des Fleisches vorbehalten, die nicht unerheb-
lich oder nicht einfach zu beurteilen sind. Dies
hat zur Folge, daß in Beschaubezirken, in
denen nicht die gesamte Beschau approbierten
Tierärzten übertragen ist, solche Tierärzte neben
den nichttierärztlichen Beschauern für die den
Tierärzten vorbehaltenen Zweige der Schlacht-
vieh= und Fleischbeschau, die sog. „Ergän-
zungsbeschau“, besonders bestellt werden
müssen. In Preußen hat die ausschließliche
Zuständigkeit der Tierärzte ferner eine Er-
weiterung dadurch erfahren, daß in Gemeinden
mit Schlachthauszwang die F. — außer der
Trichinenschau — grundsätzlich durch appro-
bierte Tierärzte ausgeübt werden soll. Aus-
nahmen sind nur für Städte mit weniger als
10000 Einw. zulässig. Umgekehrt Rann die
Landespolizeibehörde die ausschließliche tier-
ärztliche Beschau auch für Städte ohne Schlacht-
häuser, aber mit mehr als 10 000 Einw. vor-
schreiben (AG. 88 6, 20; ABs. 88 10, 11).
4. Nach § 13 Fl B. unterliegt das in das
Zollinland eingehende Fleisch bei der
Einfuhr einer amtlichen Untersuchung unter
Mitwirkung der Zollbehörden. Die Einfuhr darf
nur über die vom BR. bestimmten Zollämter
erfolgen; dieser hat auch die Zollämter an
der Grenze oder Steuerstellen im Innern zu
bezeichnen, bei denen die Untersuchungen statt-
zufinden haben (ogl. BB. F und die späteren
Bek. vom 27. Mürz, 24. Juni 1903, vom
15. Febr. und 1. Sept. 1904, sowie vom
21. März 1906, ZBl. 1903 S. 118, 203, 1904
S. 44, 45 u. 333, 1906 S. 509). Zurzeit be-
stehen in Preußen 54 Einlaß= und 55 Unter-
suchungsstellen. Die Untersuchungen haben
ich zu erstrechen im allgemeinen darauf, ob
die Ware in gesundheits= oder veterinär-
polizeilicher Hinsicht zu Bedenken Anlaß gibt,
bei Schweinefleisch insbesondere auch auf das
orhandensein von Trichinen mittels des
Mikroskops (BB. Db und BB. E), bei zu-—
bereitetem Fleisch (auch Fett) ferner auf die
I ehandlung mit verbotenen gesundheitsschäd-
üichen oder auf Täuschung berechneten Zusätzen,
Pei Fett endlich auch auf Verfälschung. Zu
etzteren beiden Zwecken hat eine chemische
ntersuchung stattzufinden (BB.D, 88 12 ff.;
" -„Deul.ch. Die Untersuchung ist in erster
ie durch approbierte Tierärzte auszuführen
„Da), nur für die Trichinenschau können
gehörtg vorgebildete Laien verwendet werden.
v die chemische Untersuchung sind grundsätz-
ahrungsmittelchemiker heranzuziehen.
er das auf Grund aller dieser Bestimmun-
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gen bei der F. in Preußen tätige Beschau-
personal hat im Jahre 1903 eine Ermittlung
stattgefunden, deren Ergebnis folgendes war.
Bei der Inlandfleischbeschau waren insgesamt
2296 approbierte Tierärzte beschäftigt, darunter
610 in öffentlichen Schlachthöfen, ferner 10 536
nichttierärztliche Fleischbeschauer (meist auch
zugleich Trichinenschauer) und, 18.035 Trichinen-
schauer. Die fachmännische Kontrolle über
das nichttierärztliche Personal wurde durch
527 beamtete und 272 andere approbierte
Tierärzte, zusammen durch 799 Kontrolltier-
ärzte ausgeübt, so daß durchschnittlich auf je
1 Kontrolltierarzt 13 Fleischbeschauer und 23
Trichinenschauer, zusammen 36 Personen ent-
fielen. Bei der Untersuchung ausländischen
Fleisches waren beteiligt 135 approbierte Tier-
ärzte, 734 Trichinenschauer, 69 Chemiker, zu-
sammen 938 Sachverständige. Die F. beschäf-
tigt hiernach in Preußen mehr als 30 000
Personen. Weitaus der größte Teil übt
die F. allerdings als -ebenbeschäftigung aus.
5. Die Besoldungsverhältnisse dieses
Personals sind sehr verschiedenartig geregelt.
In den Orten mit öffentlichen Schlachthäusern
haben die Gemeinden nach 8 14 AG. die
Kosten der F. zu tragen und dürfen dafür
Gebühren nach Maßgabe der insoweit auf-
recht erhaltenen älteren Vorschriften (Schlacht-
hausgesetz §§ 2 u. 5 sowie &AG. vom 14. Juli
1893 — GS. 152 — §511 Abs. 2 und 3) erheben.
Diese Gebühren dürfen, soweit sie sich
auf die Beschau des im Schlachthause ge-
schlachteten Biehs beziehen, die wirklich ent-
stehenden Kosten der Untersuchung nicht über-
steigen. Die Gebühren für die Untersuchung
des nicht im Schlachthaus ausgeschlachteten
frischen Fleisches (vgl. Abschn. II a. E.) können
in einer den Gebühren für die Schlachthaus-
benutzung entsprechenden Höhe bemessen wer-
den (über die Bedeutung dieser Vorschrift ogl.
HME. vom 18. Febr. 1901 — MBl. 90). Im
übrigen gelten die Kosten der F. ein-
schließlich der Trichinenschau und Kennzeich-
nung des Fleisches (ogl. Abschn. IV unter 3)
als Kosten der örtlichen Polizeiver--
waltung. Wer hiernach Träger der Kosten-
last ist, bestimmt sich nach den für die
einzelnen preuß. Landesteile, Städte und
Gemeinden verschiedenen Vorschriften über
die örtliche Polizeiverwaltung. Im allge-
meinen sind es die Amtsbezirke oder Gemein-
den, nur in den Prov. Posen und Hannover
ist es auf dem platten Lande der Staat;
die Städte mit kgl. Polizeiverwaltung kom-
men mit Ausnahme einiger zum Polizei-
direktionsbezirke Kiel gehörigen Landgemein-
den nicht in Betracht, weil sie durchweg öffent-
liche Schlachthäuser besitzen. Auch außerhalb
der Schlachthausgemeinden können nach § 14
Abs. 2 AG. von den Besitzern der Schlacht-
tiere und des Fleisches zur Deckung der Kosten
der F. Gebühren erhoben werden. Die Ge-
bührentarife sind von den Regierungspräsi-
denten festzusetzen. Für die Bemessung der
Gebühren und die Belohnung der Fleischbe-
schauer sind in den §§ 61—65 AB-. allge-
meine Anhaltspunkte gegeben, auf Grund
deren sich die finanzielle Seite der F. zwar