Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Fleischbeschau. 
vision stattfindet, bei den nichttierärztlichen 
Beschauern gewöhnlich durch die Kreistierärzte, 
bei den tierärztlichen durch die Departements- 
tierärzte. Alle Beschauer haben Tagebücher 
nach einem vorgeschriebenen Muster zu führen 
und darin sämtliche zur Beschau angemeldeten 
Tiere, die Ergebnisse der Beschau und die 
hiermit getroffenen Anordnungen fortlaufend 
einzutragen (BB. A § 47). Die nichttierärzt- 
lichen Beschauer sind in ihrer sachlichen Zu- 
ständigkeit beschränkt (FB G. § 18; BB. A 88 5, 
11, 30). Den Tierärzten ist die Beschau bei 
Einhufern, ferner in der Hauptsache bei allen 
Krankheitszuständen oder sonstigen Mängeln 
des Fleisches vorbehalten, die nicht unerheb- 
lich oder nicht einfach zu beurteilen sind. Dies 
hat zur Folge, daß in Beschaubezirken, in 
denen nicht die gesamte Beschau approbierten 
Tierärzten übertragen ist, solche Tierärzte neben 
den nichttierärztlichen Beschauern für die den 
Tierärzten vorbehaltenen Zweige der Schlacht- 
vieh= und Fleischbeschau, die sog. „Ergän- 
zungsbeschau“, besonders bestellt werden 
müssen. In Preußen hat die ausschließliche 
Zuständigkeit der Tierärzte ferner eine Er- 
weiterung dadurch erfahren, daß in Gemeinden 
mit Schlachthauszwang die F. — außer der 
Trichinenschau — grundsätzlich durch appro- 
bierte Tierärzte ausgeübt werden soll. Aus- 
nahmen sind nur für Städte mit weniger als 
10000 Einw. zulässig. Umgekehrt Rann die 
Landespolizeibehörde die ausschließliche tier- 
ärztliche Beschau auch für Städte ohne Schlacht- 
häuser, aber mit mehr als 10 000 Einw. vor- 
schreiben (AG. 88 6, 20; ABs. 88 10, 11). 
4. Nach § 13 Fl B. unterliegt das in das 
Zollinland eingehende Fleisch bei der 
Einfuhr einer amtlichen Untersuchung unter 
Mitwirkung der Zollbehörden. Die Einfuhr darf 
nur über die vom BR. bestimmten Zollämter 
erfolgen; dieser hat auch die Zollämter an 
der Grenze oder Steuerstellen im Innern zu 
bezeichnen, bei denen die Untersuchungen statt- 
zufinden haben (ogl. BB. F und die späteren 
Bek. vom 27. Mürz, 24. Juni 1903, vom 
15. Febr. und 1. Sept. 1904, sowie vom 
21. März 1906, ZBl. 1903 S. 118, 203, 1904 
S. 44, 45 u. 333, 1906 S. 509). Zurzeit be- 
stehen in Preußen 54 Einlaß= und 55 Unter- 
suchungsstellen. Die Untersuchungen haben 
ich zu erstrechen im allgemeinen darauf, ob 
die Ware in gesundheits= oder veterinär- 
polizeilicher Hinsicht zu Bedenken Anlaß gibt, 
bei Schweinefleisch insbesondere auch auf das 
orhandensein von Trichinen mittels des 
Mikroskops (BB. Db und BB. E), bei zu-— 
bereitetem Fleisch (auch Fett) ferner auf die 
I ehandlung mit verbotenen gesundheitsschäd- 
üichen oder auf Täuschung berechneten Zusätzen, 
Pei Fett endlich auch auf Verfälschung. Zu 
etzteren beiden Zwecken hat eine chemische 
ntersuchung stattzufinden (BB.D, 88 12 ff.; 
" -„Deul.ch. Die Untersuchung ist in erster 
ie durch approbierte Tierärzte auszuführen 
„Da), nur für die Trichinenschau können 
gehörtg vorgebildete Laien verwendet werden. 
v die chemische Untersuchung sind grundsätz- 
ahrungsmittelchemiker heranzuziehen. 
er das auf Grund aller dieser Bestimmun- 
  
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gen bei der F. in Preußen tätige Beschau- 
personal hat im Jahre 1903 eine Ermittlung 
stattgefunden, deren Ergebnis folgendes war. 
Bei der Inlandfleischbeschau waren insgesamt 
2296 approbierte Tierärzte beschäftigt, darunter 
610 in öffentlichen Schlachthöfen, ferner 10 536 
nichttierärztliche Fleischbeschauer (meist auch 
zugleich Trichinenschauer) und, 18.035 Trichinen- 
schauer. Die fachmännische Kontrolle über 
das nichttierärztliche Personal wurde durch 
527 beamtete und 272 andere approbierte 
Tierärzte, zusammen durch 799 Kontrolltier- 
ärzte ausgeübt, so daß durchschnittlich auf je 
1 Kontrolltierarzt 13 Fleischbeschauer und 23 
Trichinenschauer, zusammen 36 Personen ent- 
fielen. Bei der Untersuchung ausländischen 
Fleisches waren beteiligt 135 approbierte Tier- 
ärzte, 734 Trichinenschauer, 69 Chemiker, zu- 
sammen 938 Sachverständige. Die F. beschäf- 
tigt hiernach in Preußen mehr als 30 000 
Personen. Weitaus der größte Teil übt 
die F. allerdings als -ebenbeschäftigung aus. 
5. Die Besoldungsverhältnisse dieses 
Personals sind sehr verschiedenartig geregelt. 
In den Orten mit öffentlichen Schlachthäusern 
haben die Gemeinden nach 8 14 AG. die 
Kosten der F. zu tragen und dürfen dafür 
Gebühren nach Maßgabe der insoweit auf- 
recht erhaltenen älteren Vorschriften (Schlacht- 
hausgesetz §§ 2 u. 5 sowie &AG. vom 14. Juli 
1893 — GS. 152 — §511 Abs. 2 und 3) erheben. 
Diese Gebühren dürfen, soweit sie sich 
auf die Beschau des im Schlachthause ge- 
schlachteten Biehs beziehen, die wirklich ent- 
stehenden Kosten der Untersuchung nicht über- 
steigen. Die Gebühren für die Untersuchung 
des nicht im Schlachthaus ausgeschlachteten 
frischen Fleisches (vgl. Abschn. II a. E.) können 
in einer den Gebühren für die Schlachthaus- 
benutzung entsprechenden Höhe bemessen wer- 
den (über die Bedeutung dieser Vorschrift ogl. 
HME. vom 18. Febr. 1901 — MBl. 90). Im 
übrigen gelten die Kosten der F. ein- 
schließlich der Trichinenschau und Kennzeich- 
nung des Fleisches (ogl. Abschn. IV unter 3) 
als Kosten der örtlichen Polizeiver-- 
waltung. Wer hiernach Träger der Kosten- 
last ist, bestimmt sich nach den für die 
einzelnen preuß. Landesteile, Städte und 
Gemeinden verschiedenen Vorschriften über 
die örtliche Polizeiverwaltung. Im allge- 
meinen sind es die Amtsbezirke oder Gemein- 
den, nur in den Prov. Posen und Hannover 
ist es auf dem platten Lande der Staat; 
die Städte mit kgl. Polizeiverwaltung kom- 
men mit Ausnahme einiger zum Polizei- 
direktionsbezirke Kiel gehörigen Landgemein- 
den nicht in Betracht, weil sie durchweg öffent- 
liche Schlachthäuser besitzen. Auch außerhalb 
der Schlachthausgemeinden können nach § 14 
Abs. 2 AG. von den Besitzern der Schlacht- 
tiere und des Fleisches zur Deckung der Kosten 
der F. Gebühren erhoben werden. Die Ge- 
bührentarife sind von den Regierungspräsi- 
denten festzusetzen. Für die Bemessung der 
Gebühren und die Belohnung der Fleischbe- 
schauer sind in den §§ 61—65 AB-. allge- 
meine Anhaltspunkte gegeben, auf Grund 
deren sich die finanzielle Seite der F. zwar
	        
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