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Hauptstromrinne.
F. geschlagen sind, reicht die Landeshoheit
eines jeden Landesherrn meistens bis zur
M-itte des Bauwerkes (RSt. 9, 370 ff.).
lüsse (private) s. Privatflüsse.
lußbegehungen behufs Reinhaltung der
Wasserläufe s. Abwässerabführung III.
Flußbet! s. Flüsse (öffentliche) II.
lußkanalisierung s. Flüsse (öffent-
liche) IV.
Flußregulierungen. Unter F. versteht man
eine über den Begriff der Unterhaltung hinaus-
gehende Veränderung eines natürlichen Wasser-
laufs, deren Zweck die Verbesserung der Vor-
flut oder der Schiffbarkeit, die Erleichterung
der Unterhaltungslast oder die Senhung oder
Hebung des Wasserspiegels im allgemeinen
bilden kann. Der Begriff ist der allgemeinen
Wassergesetzgebung in Preußen unbekannt,
der Unterhaltungspflichtige ist zur Ausfüh-
rung von F. nicht verpflichtet. Spezialgesetze
für einzelne Gebietsteile sind mehrfach er-
gangen, von denen sind zu erwähnen das G.
zur Verhütung von Hochwassergefahren
in der Prov. Schlesien vom 3. Juli 1900
(HS. 171), das den Ausbau und die Unter-
haltung der schles. Hochwasserflüsse durch Staat
und Provinz vorsieht; die Allg V., betr. Aus-
dehnung dieses Gesetzes auf die Spree in der
Prov. Schlesien, vom 16. Sept. 1904 (GS. 251);
das gleichartige G., betr. Maßnahmen zur
Verhütung von Hochwassergefahren in
der Prov. Brandenburg und im Havel-
gebiete der Prov. Sachsen, vom 4. Aug.
1904 (GS. 197); das G., betr. Bildung einer
Genossenschaft zur Regelung der Vor-
flut und zur Abwässervereinigung im
Emschergebiet, vom 14. Juli 1904 (GS.
175). Im übrigen richtet sich, solange die
Reform des Wasserrechts nicht zum Abschlusse
gebracht ist, das Bestreben der landwirtschaft-
lichen Verwaltung dahin, durch Förderung
der Bildung von Wassergenossenschaf-
ten (s. d.) und durch staatliche Unterstützung
genossenschaftlicher und kommunaler Fuh-
regulierungen (s. Meliorationsfonds),
die Durchführung nützlicher Regulierungen zu
erleichtern. Wegen Flußregulierungen bei
öffentlichen Flüssen s. Flüsse (öffent-
liche) IV.
lußschiffahrt s. Binnenschiffahrt.
lußufer s. Flüsse (öffentliche) I.
olgeeinrichtungen s. Rentengüter III
und Gemeinheitsteilungen.
Forensen sind Personen, die, ohne in dem
Gemeindebezirk zu wohnen, dort Grundbesitz
oder gewerbliche Betriebe haben. Sind sie
auch nicht Angehörige der Gemeinde, so sind
sie doch diesen in den Gem. vielfach in be-
zug auf die Abgabenpflicht und das Stimm-
und Wahlrecht gleichgestellt ((. Forensen
[Besteuerung!), Gemeindeangehörige,
Gemeindestimmrecht, Gemeindewahley).
## demselben Sinne spricht man auch von
reisforensen und Provinzialforensen.
In der Prov. Hannover werden Forensen, die
im Gemeindebezirke nur unbebaute Grund-
stüchke besitzen und daher nicht Gemeinde-
glieder sind, Ausmärker genannt. Diese
Da wo Brücken über den
Flüsse (private) — Forensen (Besteuerung).
sind ohne Rücksicht auf den Wert ihrer Grund-
stüche in der Gemeinde stimmberechtigt, wenn
sie zu den Gemeindeabgaben herangezogen
werden (Hann GemO. vom 28. April 1859 § 8
Abs. 2 und § 65), müssen dann aber behufs
Entgegennahme der Bekanntmachung von Ge-
meindeversammlungen und behufs Leistung
der Gemeindeabgaben und Dienste am Orte
Bevollmächtigte stellen (§§ 43, 67 das.).
Forensen (Besteuerung). A. Gemeinde-
besteuerung. Die bis dahin in den einzel-
nen Landesteilen Preußens und teilweise
innerhalb desselben Landesteils für Stadt-
und für Landgemeinden durch die Gemeinde-
verfassungsgesetze verschieden geregelte Ge-
meindebesteuerung der F. erfuhr eine einheit-
liche Regelung durch das G., betr. Ergänzung
und Abänderung einiger Bestimmungen über
Erhebung der auf das Einkommen gelegten
direkten Kommunalabgaben, vom 27. Juli 1885
(GS. 327), das sog. „Rommunalsteuernotgesetz“.
Demnächst sind mit diesem Gesetz im wesent-
lichen übereinstimmende Vorschriften in das
KA#. vom 14. Juli 1893 aufgenommen worden.
Hiernach unterliegen als F. der Gemeinde-
einkommensteuer physische „Personen, welche
in der Gemeinde, ohne in derselben einen
Wohnsitz zu haben, Grundvermögen, Handels-
oder gewerbliche Anlagen, einschließlich der
Bergwerke, haben, Handel oder Gewerbe oder
außerhalb einer Gewerkschaft Bergbau be-
treiben oder als Gesellschafter an dem Unter-
nehmen einer Gesellschaft m. b. H. beteiligt sind,
hinsichtlich des ihnen aus diesen Quellen in der
Gemeinde zufließenden Einkommens“ (KAG.
§ 33 Ziff. 2). Grundvermögen „haben“ im
Sinne dieser Bestimmung nicht nur die Eigen-
tümer, sondern auch die bloßen Besitzer, wie
die Pächter. Darüber, in welchen Gemeinden
ein die Steuerpflicht begründender Betrieb
von Handel und Gewerbe anzunehmen ist,
s. Betriebsstätten. Die Veranlagung der
F. hat unter sinngemäßer Anwendung der
Vorschriften des Eink St GS. und unter Beach-
tung der zur Verhütung von Doppelbesteue-
rung (s. d. II) gegebenen Vorschriften zu er-
folgen (KAG. 8§ # 35, 36, 47—52).
B. Kreisbesteuerung. Der Begriff des der
Kreissteuer unterliegenden F. deckt sich nach
den KrO. nicht mit dem des Gemeindeforensen-
Denn zu den Kreissteuern sind als F. beitrags-
pflichtig physische Personen, welche im Kreise
keinen Wohnsitz haben oder zwar einen
solchen dort haben, aber dort nicht
zur Staatseinkommensteuer veranlagt
sind, sofern sie in dem Kreise Grundeigen-
tum besitzen oder ein stehendes Gewerbe oder
außerhalb einer Gewerkschaft Bergbau be-
treiben; durch Pachtungen, das „Haben“ von
Handels= oder gewerblichen Anlagen oder
Bergwerken wird also dem Kreise gegenüber die
Vorensalsteuerpflicht nicht begründet (Kr O. 8 14).
ie Beteiligung an einer Gesellschaft m. b. H.
begründet nach G. vom 1. April 1902 (GS.
65) wie der Gemeinde, so auch dem Kreise
gegenüber die Steuerpflicht als Forense. Hin-
sichtlich der Veranlagung der F. zu den Kreis-
steuern finden nach § 91 Ziff. 4 RA#. die für
die Gemeindebesteuerung geltenden Borschriften