Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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Hauptstromrinne. 
F. geschlagen sind, reicht die Landeshoheit 
eines jeden Landesherrn meistens bis zur 
M-itte des Bauwerkes (RSt. 9, 370 ff.). 
lüsse (private) s. Privatflüsse. 
lußbegehungen behufs Reinhaltung der 
Wasserläufe s. Abwässerabführung III. 
Flußbet! s. Flüsse (öffentliche) II. 
lußkanalisierung s. Flüsse (öffent- 
liche) IV. 
Flußregulierungen. Unter F. versteht man 
eine über den Begriff der Unterhaltung hinaus- 
gehende Veränderung eines natürlichen Wasser- 
laufs, deren Zweck die Verbesserung der Vor- 
flut oder der Schiffbarkeit, die Erleichterung 
der Unterhaltungslast oder die Senhung oder 
Hebung des Wasserspiegels im allgemeinen 
bilden kann. Der Begriff ist der allgemeinen 
Wassergesetzgebung in Preußen unbekannt, 
der Unterhaltungspflichtige ist zur Ausfüh- 
rung von F. nicht verpflichtet. Spezialgesetze 
für einzelne Gebietsteile sind mehrfach er- 
gangen, von denen sind zu erwähnen das G. 
zur Verhütung von Hochwassergefahren 
in der Prov. Schlesien vom 3. Juli 1900 
(HS. 171), das den Ausbau und die Unter- 
haltung der schles. Hochwasserflüsse durch Staat 
und Provinz vorsieht; die Allg V., betr. Aus- 
dehnung dieses Gesetzes auf die Spree in der 
Prov. Schlesien, vom 16. Sept. 1904 (GS. 251); 
das gleichartige G., betr. Maßnahmen zur 
Verhütung von Hochwassergefahren in 
der Prov. Brandenburg und im Havel- 
gebiete der Prov. Sachsen, vom 4. Aug. 
1904 (GS. 197); das G., betr. Bildung einer 
Genossenschaft zur Regelung der Vor- 
flut und zur Abwässervereinigung im 
Emschergebiet, vom 14. Juli 1904 (GS. 
175). Im übrigen richtet sich, solange die 
Reform des Wasserrechts nicht zum Abschlusse 
gebracht ist, das Bestreben der landwirtschaft- 
lichen Verwaltung dahin, durch Förderung 
der Bildung von Wassergenossenschaf- 
ten (s. d.) und durch staatliche Unterstützung 
genossenschaftlicher und kommunaler Fuh- 
regulierungen (s. Meliorationsfonds), 
die Durchführung nützlicher Regulierungen zu 
erleichtern. Wegen Flußregulierungen bei 
öffentlichen Flüssen s. Flüsse (öffent- 
liche) IV. 
lußschiffahrt s. Binnenschiffahrt. 
lußufer s. Flüsse (öffentliche) I. 
olgeeinrichtungen s. Rentengüter III 
und Gemeinheitsteilungen. 
Forensen sind Personen, die, ohne in dem 
Gemeindebezirk zu wohnen, dort Grundbesitz 
oder gewerbliche Betriebe haben. Sind sie 
auch nicht Angehörige der Gemeinde, so sind 
sie doch diesen in den Gem. vielfach in be- 
zug auf die Abgabenpflicht und das Stimm- 
und Wahlrecht gleichgestellt ((. Forensen 
[Besteuerung!), Gemeindeangehörige, 
Gemeindestimmrecht, Gemeindewahley). 
## demselben Sinne spricht man auch von 
reisforensen und Provinzialforensen. 
In der Prov. Hannover werden Forensen, die 
im Gemeindebezirke nur unbebaute Grund- 
stüchke besitzen und daher nicht Gemeinde- 
glieder sind, Ausmärker genannt. Diese 
Da wo Brücken über den 
  
Flüsse (private) — Forensen (Besteuerung). 
sind ohne Rücksicht auf den Wert ihrer Grund- 
stüche in der Gemeinde stimmberechtigt, wenn 
sie zu den Gemeindeabgaben herangezogen 
werden (Hann GemO. vom 28. April 1859 § 8 
Abs. 2 und § 65), müssen dann aber behufs 
Entgegennahme der Bekanntmachung von Ge- 
meindeversammlungen und behufs Leistung 
der Gemeindeabgaben und Dienste am Orte 
Bevollmächtigte stellen (§§ 43, 67 das.). 
Forensen (Besteuerung). A. Gemeinde- 
besteuerung. Die bis dahin in den einzel- 
nen Landesteilen Preußens und teilweise 
innerhalb desselben Landesteils für Stadt- 
und für Landgemeinden durch die Gemeinde- 
verfassungsgesetze verschieden geregelte Ge- 
meindebesteuerung der F. erfuhr eine einheit- 
liche Regelung durch das G., betr. Ergänzung 
und Abänderung einiger Bestimmungen über 
Erhebung der auf das Einkommen gelegten 
direkten Kommunalabgaben, vom 27. Juli 1885 
(GS. 327), das sog. „Rommunalsteuernotgesetz“. 
Demnächst sind mit diesem Gesetz im wesent- 
lichen übereinstimmende Vorschriften in das 
KA#. vom 14. Juli 1893 aufgenommen worden. 
Hiernach unterliegen als F. der Gemeinde- 
einkommensteuer physische „Personen, welche 
in der Gemeinde, ohne in derselben einen 
Wohnsitz zu haben, Grundvermögen, Handels- 
oder gewerbliche Anlagen, einschließlich der 
Bergwerke, haben, Handel oder Gewerbe oder 
außerhalb einer Gewerkschaft Bergbau be- 
treiben oder als Gesellschafter an dem Unter- 
nehmen einer Gesellschaft m. b. H. beteiligt sind, 
hinsichtlich des ihnen aus diesen Quellen in der 
Gemeinde zufließenden Einkommens“ (KAG. 
§ 33 Ziff. 2). Grundvermögen „haben“ im 
Sinne dieser Bestimmung nicht nur die Eigen- 
tümer, sondern auch die bloßen Besitzer, wie 
die Pächter. Darüber, in welchen Gemeinden 
ein die Steuerpflicht begründender Betrieb 
von Handel und Gewerbe anzunehmen ist, 
s. Betriebsstätten. Die Veranlagung der 
F. hat unter sinngemäßer Anwendung der 
Vorschriften des Eink St GS. und unter Beach- 
tung der zur Verhütung von Doppelbesteue- 
rung (s. d. II) gegebenen Vorschriften zu er- 
folgen (KAG. 8§ # 35, 36, 47—52). 
B. Kreisbesteuerung. Der Begriff des der 
Kreissteuer unterliegenden F. deckt sich nach 
den KrO. nicht mit dem des Gemeindeforensen- 
Denn zu den Kreissteuern sind als F. beitrags- 
pflichtig physische Personen, welche im Kreise 
keinen Wohnsitz haben oder zwar einen 
solchen dort haben, aber dort nicht 
zur Staatseinkommensteuer veranlagt 
sind, sofern sie in dem Kreise Grundeigen- 
tum besitzen oder ein stehendes Gewerbe oder 
außerhalb einer Gewerkschaft Bergbau be- 
treiben; durch Pachtungen, das „Haben“ von 
Handels= oder gewerblichen Anlagen oder 
Bergwerken wird also dem Kreise gegenüber die 
Vorensalsteuerpflicht nicht begründet (Kr O. 8 14). 
ie Beteiligung an einer Gesellschaft m. b. H. 
begründet nach G. vom 1. April 1902 (GS. 
65) wie der Gemeinde, so auch dem Kreise 
gegenüber die Steuerpflicht als Forense. Hin- 
sichtlich der Veranlagung der F. zu den Kreis- 
steuern finden nach § 91 Ziff. 4 RA#. die für 
die Gemeindebesteuerung geltenden Borschriften
	        
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