Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Forstakademien — Forstbeamte. 
sinngemäßze Anwendung (vgl. auch OVG. 1 
S. 33, 67; 18, 16 und im PrVBl. 20, 113; 23, 609; 
24, 98). Infolge der Kontingentierung, der 
direkten Kreissteuern nach dem neuen Kreis- 
und Provinzialabgabengesetz vom 27. April 
1906 haben dieselben F., die gemeindesteuer- 
pflichtig sind oder sein würden, wenn sie statt 
in einem Gutsbezirk in einer Gemeinde den 
Grundbesitz hätten usw., auch zu den Kreis- 
steuern beizutragen, außerdem aber auch solche, 
die bisher kreissteuerpflichtig waren, aber 
nicht gemeindesteuerpflichtig sind (s. Kreis-= 
abgaben). 
Forstahademien. Seit Mitte des 18. Jahrh. 
hat sich in Deutschland das forstliche Bil- 
dungswesen aus kleinen Anfängen zunächst 
ohne Mitwirkung des Staates entwickhelt. 
Die Besorgnis eintretenden Holzmangels, welche 
vor Erschließung der deutschen Kohlenlager 
und vor der mit Verbesserung der Verkehrs- 
wege Hand in Hand gehenden Entwicklung 
des internationalen Holzhandels einer gewissen 
Berechtigung nicht entbehrte, veranlaßte später 
auch die deutschen Staatsverwaltungen, dem 
forstlichen Bildungswesen ihre Aufmerksamkeit 
zuzuwenden. Als erste schulmäßige Einrich- 
tung sind die an der Wende des 18. und 
19. Jahrh. entstandenen sog. „Meisterschulen“ 
zu nennen, im Walde errichtete Privatforst- 
schulen, welche von tüchtigen forstlichen Prak- 
tikern begründet wurden. Mit dieser Ent- 
wichlungsperiode des forstlichen Bildungs- 
wesens sind die Aamen von Zanthier-Werni- 
erode, später zu Ilsenburg, Georg Ludwig 
artig zu Hungen, später zu Dillenburg, 
Heinrich Cotta zu Zillbach, später zu Tharandt, 
Gottlob König zu Ruhla, später zu Eisenach, 
Karl Heyer zu Bessungen, später zu Eießen, 
Laurop in Karlsruhe verknüpft. Die Staats- 
fürsorge der älteren Zeit für forstliches Bil- 
dungswesen tritt in dem kameralistischen Uni- 
versitätsunterricht, in der Errichtung forstlicher 
Lehrstühle an technischen oder allgemeinen 
Hochschulen und in der Begründung selbstän- 
diger staatlicher Forstlehranstalten hervor. Für 
reußen rief der Minister von Hagen im 
Jahre 1770 die erste öffentliche Forstschule zu 
Berlin unter Leitung des Botanikers GEleditsch 
ins Leben. Sie war unter diesem und später 
bis zu ihrer im ahre 1802 erfolgten Auf- 
hebung unter dem Oberforstmeister von Burgs- 
dorf die Ausbildungsstätte für die Mitglieder 
des reitenden Feldjägerkorps (s. Feldjäger). 
un der Zeit von 1802—1821 fehlte es in 
reußen an einem geregelten forstlichen Unter- 
richt, wenn auch der inzwischen als Oberland= 
forstmeister nach Berlin berufene Georg Lud- 
wig Hartig forstliche Vorträge an der Berliner 
niversität hielt. Erst die im Jahre 1821 er- 
folgte Berufung Pfeils als forstlicher Lehrer 
an die Berliner Universität bezeichnet für 
reußen den eigentlichen Beginn einer spyste- 
Latischen höheren forstlichen Ausbildung. Der 
Uersuch. das forstliche Bildungswesen an die 
kattversität zu Berlin zu weisen, hatte jedoch 
ein befriedigendes Ergebnis. Auf Antrag 
eils und unter Befürwortung der beiden 
Aüüder von Humboldt wurde deshalb nach 
ufhebung des forstlichen Lehrstuhls in 
  
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Berlin im Jahre 1830 die F. zu Ebers- 
walde begründet und der Leitung Pfeils 
unterstellt. dierdurch wurde in Preußen für 
die höhere forstliche Ausbildung der Weg der 
Fachschule beschritten und bis zur Gegenwart, 
trotz starter Gegenströmungen, beibehalten. 
Aach Pfeils Tode leitete der Oberforst- 
meister Grunert von 1859—1866 die F. Ebers- 
walde, welche dann während des 34jähr. 
Direktorats von Bernhard Danckelmann zu 
hoher Blüte gelangte. Im Jahre 1866 wurde 
anläßlich der Erweiterung. des preuß. Staats- 
gebiets auf Betreiben des Oberlandforstmeisters 
von Hagen in Hannover-Münden eine 
zweite F. begründet. Beide F. haben 
eine große Anzahl tüchtiger Forstverwal- 
tungsbeamten für den preuß. Staatsdienst, 
für die Gemeinde und Privatwaldwirt- 
schaft Deutschlands und für die Forsten des 
Auslandes herangebildet. Stets sind die F. 
eine Pflege= und Fortbildungsstätte für die 
gesamte Forstwissenschaft gewesen. Gleichwohl 
ist die Streitfrage über die zwechmäßigste Art 
der höheren forstlichen Berufsbildung auch in 
Preußen nie zur Ruhe gekommen und zurzeit 
wohl noch nicht endgültig entschieden. ie 
Gegner der F. verfolgen verschiedene Ziele. 
Von der einen Seite wird empfohlen, die 
höhere forstliche Ausbildung gemeinsam mit 
den übrigen Zweigen der Bodenkultur an 
Fachhochschulen für die gesamte Bodenkultur 
zu verweisen, während die überwiegende Mehr- 
heit der übrigen die Verlegung des forstlichen 
Unterrichts an die Universitäten anstrebt. 
Forstarbeiten. Die Heranziehung zu F. 
kann als Strafe stattfinden. Aach §5 14 des 
Forstdiebstahlgesetzees vom 15. April 1878 
(GS. 222) kann statt der im § 13 vorge- 
sehenen Gefängnisstrafe — das ist diejenige, 
welche an die Stelle einer nicht beizutreiben- 
den Geldstrafe tritt — der Verurteilte für 
dieselbe Dauer, auch ohne in eine Gefangen- 
anstalt eingeschlossen zu werden, zu Forst- 
oder Gemeindearbeiten, welche seinen Fähig- 
keiten und Verhältnissen angemessen sind, an- 
gehalten werden. Die näheren allgemeinen 
Bestimmungen hierüber hat der Regierungs- 
präsident bemeinsam mit dem Oberstaatsan- 
walt zu erlassen (§ 14 a. a. O.). 
orstarbeiter s. Arbeiter I. 
orstbeamte sind hinsichtlich des Dienst- 
verhältnisses Staats-, Gemeinde-(Anstalts= 
und Privatforstbeamte, hinsichtlich des Ge- 
schäftskreises und der Vorbildung Forst- 
verwaltungs= und Forstschutzbeamte. 
I. Bezüglich der Rechtsverhältnisse der 
Staatsforstbeamten sind die allge- 
meinen Bestimmungen für die unmittelbaren 
Staatsbeamten maßgebend (s. daher Be- 
amte, allgemein). An die Staatsforst- 
beamten und an die diesen gleichstehenden JF. 
im Bereiche der Hofkammer der kgl. Familien-= 
güter werden bezüglich ihrer Vorbildung be- 
stimmte Anforderungen gestellt. Aäheres sf. 
Forstdienst. 
II. Für die F. der Gemeinden und öffent- 
lichen Anstalten gelten derartige allgemeine 
Vorschriften nur mittelbar insoweit, als die 
nach Erfüllung der Bestimmungen vom 1. Okt. 
 
	        
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