Forstakademien — Forstbeamte.
sinngemäßze Anwendung (vgl. auch OVG. 1
S. 33, 67; 18, 16 und im PrVBl. 20, 113; 23, 609;
24, 98). Infolge der Kontingentierung, der
direkten Kreissteuern nach dem neuen Kreis-
und Provinzialabgabengesetz vom 27. April
1906 haben dieselben F., die gemeindesteuer-
pflichtig sind oder sein würden, wenn sie statt
in einem Gutsbezirk in einer Gemeinde den
Grundbesitz hätten usw., auch zu den Kreis-
steuern beizutragen, außerdem aber auch solche,
die bisher kreissteuerpflichtig waren, aber
nicht gemeindesteuerpflichtig sind (s. Kreis-=
abgaben).
Forstahademien. Seit Mitte des 18. Jahrh.
hat sich in Deutschland das forstliche Bil-
dungswesen aus kleinen Anfängen zunächst
ohne Mitwirkung des Staates entwickhelt.
Die Besorgnis eintretenden Holzmangels, welche
vor Erschließung der deutschen Kohlenlager
und vor der mit Verbesserung der Verkehrs-
wege Hand in Hand gehenden Entwicklung
des internationalen Holzhandels einer gewissen
Berechtigung nicht entbehrte, veranlaßte später
auch die deutschen Staatsverwaltungen, dem
forstlichen Bildungswesen ihre Aufmerksamkeit
zuzuwenden. Als erste schulmäßige Einrich-
tung sind die an der Wende des 18. und
19. Jahrh. entstandenen sog. „Meisterschulen“
zu nennen, im Walde errichtete Privatforst-
schulen, welche von tüchtigen forstlichen Prak-
tikern begründet wurden. Mit dieser Ent-
wichlungsperiode des forstlichen Bildungs-
wesens sind die Aamen von Zanthier-Werni-
erode, später zu Ilsenburg, Georg Ludwig
artig zu Hungen, später zu Dillenburg,
Heinrich Cotta zu Zillbach, später zu Tharandt,
Gottlob König zu Ruhla, später zu Eisenach,
Karl Heyer zu Bessungen, später zu Eießen,
Laurop in Karlsruhe verknüpft. Die Staats-
fürsorge der älteren Zeit für forstliches Bil-
dungswesen tritt in dem kameralistischen Uni-
versitätsunterricht, in der Errichtung forstlicher
Lehrstühle an technischen oder allgemeinen
Hochschulen und in der Begründung selbstän-
diger staatlicher Forstlehranstalten hervor. Für
reußen rief der Minister von Hagen im
Jahre 1770 die erste öffentliche Forstschule zu
Berlin unter Leitung des Botanikers GEleditsch
ins Leben. Sie war unter diesem und später
bis zu ihrer im ahre 1802 erfolgten Auf-
hebung unter dem Oberforstmeister von Burgs-
dorf die Ausbildungsstätte für die Mitglieder
des reitenden Feldjägerkorps (s. Feldjäger).
un der Zeit von 1802—1821 fehlte es in
reußen an einem geregelten forstlichen Unter-
richt, wenn auch der inzwischen als Oberland=
forstmeister nach Berlin berufene Georg Lud-
wig Hartig forstliche Vorträge an der Berliner
niversität hielt. Erst die im Jahre 1821 er-
folgte Berufung Pfeils als forstlicher Lehrer
an die Berliner Universität bezeichnet für
reußen den eigentlichen Beginn einer spyste-
Latischen höheren forstlichen Ausbildung. Der
Uersuch. das forstliche Bildungswesen an die
kattversität zu Berlin zu weisen, hatte jedoch
ein befriedigendes Ergebnis. Auf Antrag
eils und unter Befürwortung der beiden
Aüüder von Humboldt wurde deshalb nach
ufhebung des forstlichen Lehrstuhls in
541
Berlin im Jahre 1830 die F. zu Ebers-
walde begründet und der Leitung Pfeils
unterstellt. dierdurch wurde in Preußen für
die höhere forstliche Ausbildung der Weg der
Fachschule beschritten und bis zur Gegenwart,
trotz starter Gegenströmungen, beibehalten.
Aach Pfeils Tode leitete der Oberforst-
meister Grunert von 1859—1866 die F. Ebers-
walde, welche dann während des 34jähr.
Direktorats von Bernhard Danckelmann zu
hoher Blüte gelangte. Im Jahre 1866 wurde
anläßlich der Erweiterung. des preuß. Staats-
gebiets auf Betreiben des Oberlandforstmeisters
von Hagen in Hannover-Münden eine
zweite F. begründet. Beide F. haben
eine große Anzahl tüchtiger Forstverwal-
tungsbeamten für den preuß. Staatsdienst,
für die Gemeinde und Privatwaldwirt-
schaft Deutschlands und für die Forsten des
Auslandes herangebildet. Stets sind die F.
eine Pflege= und Fortbildungsstätte für die
gesamte Forstwissenschaft gewesen. Gleichwohl
ist die Streitfrage über die zwechmäßigste Art
der höheren forstlichen Berufsbildung auch in
Preußen nie zur Ruhe gekommen und zurzeit
wohl noch nicht endgültig entschieden. ie
Gegner der F. verfolgen verschiedene Ziele.
Von der einen Seite wird empfohlen, die
höhere forstliche Ausbildung gemeinsam mit
den übrigen Zweigen der Bodenkultur an
Fachhochschulen für die gesamte Bodenkultur
zu verweisen, während die überwiegende Mehr-
heit der übrigen die Verlegung des forstlichen
Unterrichts an die Universitäten anstrebt.
Forstarbeiten. Die Heranziehung zu F.
kann als Strafe stattfinden. Aach §5 14 des
Forstdiebstahlgesetzees vom 15. April 1878
(GS. 222) kann statt der im § 13 vorge-
sehenen Gefängnisstrafe — das ist diejenige,
welche an die Stelle einer nicht beizutreiben-
den Geldstrafe tritt — der Verurteilte für
dieselbe Dauer, auch ohne in eine Gefangen-
anstalt eingeschlossen zu werden, zu Forst-
oder Gemeindearbeiten, welche seinen Fähig-
keiten und Verhältnissen angemessen sind, an-
gehalten werden. Die näheren allgemeinen
Bestimmungen hierüber hat der Regierungs-
präsident bemeinsam mit dem Oberstaatsan-
walt zu erlassen (§ 14 a. a. O.).
orstarbeiter s. Arbeiter I.
orstbeamte sind hinsichtlich des Dienst-
verhältnisses Staats-, Gemeinde-(Anstalts=
und Privatforstbeamte, hinsichtlich des Ge-
schäftskreises und der Vorbildung Forst-
verwaltungs= und Forstschutzbeamte.
I. Bezüglich der Rechtsverhältnisse der
Staatsforstbeamten sind die allge-
meinen Bestimmungen für die unmittelbaren
Staatsbeamten maßgebend (s. daher Be-
amte, allgemein). An die Staatsforst-
beamten und an die diesen gleichstehenden JF.
im Bereiche der Hofkammer der kgl. Familien-=
güter werden bezüglich ihrer Vorbildung be-
stimmte Anforderungen gestellt. Aäheres sf.
Forstdienst.
II. Für die F. der Gemeinden und öffent-
lichen Anstalten gelten derartige allgemeine
Vorschriften nur mittelbar insoweit, als die
nach Erfüllung der Bestimmungen vom 1. Okt.