542
1905 über Prüfung und Anstellung im kgl.
Forstschutzdienst (MBl. f. d. landw. Verwal-
tung 1906, 78) Forstversorgungsberechtigten
(s. Forstdienst, Jägerklassen) einen An-
spruch auf Anstellung als Förster usw. bei
allen denjenigen Forstbeamtenstellen der Ge-
meinden und Anstalten haben, welche ein Ge-
samtjahreseinkommen von mindestens 750 M.
gewähren, eine höhere Befähigung als die eines
kgl. Försters aber nicht erfordern. Aur dann,
wenn eine derartige Stelle unter den Forst-
versorgungsberechtigten keinen Bewerber findet,
kann sie anderweitig besetzt werden. Für die
Besetzung der Oberförsterstellen im Gemeinde-
und Anstaltsdienst sind nur in einzelnen Rechts-
gebieten (s. Staatsaufsichtüberdie Forsten
der Gemeinden usw.) besondere Vorschriften
gegeben. Durch das G., betr. Anstellung und
Versorgung der Kommunalbeamten, vom
30. Juli 1899 (GS. 141) haben, soweit der-
artige gesetzliche Vorschriften nicht schon früher
bestanden, die fest angestellten Gemeindeforst-
beamten das Recht auf Pension und Relikten-
versorgung allgemein erhalten. Das G., betr.
die Fürsorge für Beamte infolge von Betriebs-
unfällen, vom 2. Juni 1902 (GS. 153) gilt für
die Gemeindeforstbeamten nicht.
III. Ebensowenig wie die Privatwaldun-
gen, von wenigen Ausnahmen abgesehen ((.
Forsten), einer obligatorischen Staatsaufsicht
unterliegen (G. vom 6. Juli 1875 — GS. 410),
bestehen irgendwelche staatliche Vorschriften
über die Ausbildung der Privatforstbeamten.
Die Privatwaldbesitzer sind deshalb bei der
Wahl ihrer F. und bei deren Besoldung an
gesetzliche Bestimmungen nicht gebunden.
IV. Das G. über den Waffengebrauch
der Forst= und Jagdbeamten vom 31. März
1837 (GS. 65) verleiht den kgl., sowie den im
Gemeinde= und Privatdienste stehenden F.
unter gewissen Voraussetzungen das Recht, im
Forst= und Jagdschutzdienst von ihren Waffen
Gebrauch zu machen, wenn sie angegriffen
oder mit einem Angriff bedroht werden, oder
wenn sich Forst= oder Jagdkontravenienten
der Anhaltung, Pfändung, Abführung oder
der Ergreifung bei versuchter Flucht tätlich
oder durch gefährliche Drohungen widersetzen.
Die F. müssen ein für allemal auf das Forst-
diebstahlsgesetz vom 15. April 1878 (GS. 222)
§§ 23, 24 vereidigt und beim Waffengebrauch
in Uniform oder mit einem amtlichen Abzeichen
versehen sein. Das Gesetz ist, nachdem es
durch V. vom 25. Juni 1867 (GS. 921) Art. 2 F.
in den neuen Provinzen eingeführt ist, für
die ganze Monarchie gültig. Für die Staats-
fokFstbeamten ist hierzu eine AusfInstr. vom
17. April 1837 (v. Kamptz S.344, auch abgedr. im
M.l. 1897, 176) erlassen worden, welche durch
Vf. des AMfL. vom 14. Juli 1897 eine Ab-
änderung erfahren hat (MBl. 175). Für die
Gemeinde= und Privatforstbeamten gilt die
Instr. vom 21. Aov. 1837 (v. Kamptz S. 350, auch
abgedr. im MBl. 1897, 194) mit Abänderung
vom 1. Sept. 1897 (MBl. 193). Wegen des
Waffengebrauchs der zum Forstdienst ange-
nommenen und vereideten Jäger s. Ak#b-.
vom 6. Okt. 1837 (GS. 1838, 257), 21. Mai
1840 (GS. 129) und 19. Febr. 1842 (GS. 111),
Forstberechtigungen — Forstdiebstahlsgesetz.
sie gelten nach der V. von 1867 (s. o.) auch in
den neuen Provinzen (s. auch Bewaffnung
und Uniformierung 1)).
V. Alle kgl. Forstschutzbeamten (s. Forst-
dienst, Forstverwaltung) einschließlich der-
senigen Waldwärter, welche den Forstver-
sorgungsschein erlangt hatten, sind durch ge-
meinsame Vf. des JM., des Alf#L. und des
MId J. vom 23. Aov. 1881 (MBl. 1882, 34),
3. Jan. 1883 (M .Bl. 24), 23. Juli 1883 (Ml.
181) und vom 25. April 1898 (MWBl. 123) zu
Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft
S d.) bestellt. Das gleiche gilt gesetzlich für
berförster und Förster, welche zu Amtsvor-
stehern oder Gutsvorstehern ernannt sind, ge-
mäß § 153 Abs. 2 EV. vom 27. Jan. 1877.
Diejenigen Gemeindeforstschutzbeamten, welche
ein für allemal auf das Jorstdiebstahlsgesetz
8 23, 24) vereidigt werden können, als
ommunalbeamte (mittelbare Staatsbeamte)
dem Disziplinargesetz vom 21. Juli 1852 unter-
stehenn, auf Forstversorgung dienen oder zu
den Forstversorgungsberechtigten gehören, sind
nach Erl. vom 3. Jan. 1899 (M Bl. 45) eben-
falls Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft.
VI. In den meisten Fällen sind den kgl.
Oberförstern die Geschäfte der Amtsanwälte
in Forststrafsachen übertragen. In dieser ihrer
Eigenschaft als Forstamtsanwälte sind sie Be-
amte der Staatsanwaltschaft.
Vgl. auch Forstdienst, Forstverwal-
tung.
Forstberechtigungen s. Gemeinheitstei-
lungen.
Forstdiebstahlsgesetz. I. Die auf dem Ge-
biete der allgemeinen Rechtspflege durch die
Reichsjustizgesetze im Deutschen Reiche ge-
schaffene Einheit ist im Bereiche der Forst-
strafgesetzgebuung bezüglich des materiellen
Rechts und der prozessualen Behandlung
durchbrochen worden. Während Art. 4 Ziff. 17
MV. vom 16. April 1871 (BGl. 63) die Ge-
setzgebung über das bürgerliche Recht, das
Strafrecht und das gerichtliche Verfahren der
Kompetenz des Reiches vorbehält, überweisen
§ 2 Abs. 2 EG. z. StGB. vom 15. Mai 1871
und § 3 EöSe. z. 6ersS. vom 1. Febr. 1877 die
Regelung des Forststrafrechts der Landesge-
setzgebung. Demgemäß behielt das preuß.
Holzdiebstahlsgesetz vom 2. Juni 1852 nach
dem Erlaß des StE#B. Geltung und ist dann
durch das G., betr. den Forstdiebstahl,
vom 15. April 1878 (G S. 222) ersetzt worden.
Beide Gesetze gehen von dem Grundsatze aus,
den Forstdiebstahl gegenüber dem gemeinen
Diebstahl mit anderen und insofern milderen
Strafen zu belegen, als die Zuwiderhand-
lungen gegen das F. in der Regel zunächst
mit Geldstrafe zu fühnen sind. Diese ist je-
doch, besonders wenn erschwerende Umstände
vorliegen, nicht unerheblich.
I. A Forstdiebstahl ist anzusehen der
in einem Forst oder einem hauptsächlich zur
Holzzucht bestimmten Grundstück verübte Dieb-
stahl an Holz, welches nicht vom Stamm oder
Boden getrennt, oder welches durch Zufall
abgebrochen oder umgeworfen ist, ohne daß
mit dessen Zurichtung begonnen ist, an Spänen,
Abraum und Borke, sofern sie noch nicht ein-