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praktische Vorbereitungszeit in einer von dem
betreffenden Oberforstmeister bezeichneten Ober—
försterei vorangehen. Der vorgeschriebene
Unterricht an den Forstakademien umfaßt an
Hilfswissenschaften, welche mit besonderer Rüchk-
sicht auf die Forstwirtschaft vorgetragen wer-
den: anorganische und organische Chemie,
Bodenkunde, Mineralogie und Geologie,
Meteorologie und Klimalehre, Botanik, Zoo-
logie, Rechtskunde und Geodäsie, an forstlichen
Gebieten: Waldbau, Forstschutz, Forsteinrich-
tung und Holzmeßkunde, Waldwertrechnung
und forstliche Statik, Forstgeschichte, Forstver-
waltungslehre und Forststatistik, Forstpolitik,
Waldwegebaukunde und Jagdkunde. Außer-
dem werden zur freiwilligen Benutzung der Stu-
dierenden noch Mathematik, Physik, Mechanik,
Nationalökonomie und Finanzwissenschaften,
Landwirtschaftslehre und Heilkunde bei Un-
glücksfällen vorgetragen. Nach Beendigung
des Studiums auf den Forstakademien wird
die erste forstliche Prüfung durch eine vom
Minister berufene Kommission unter dem Vor-
sitz eines Ministerialktommissars in Berlin und
in einem Berlin benachbarten Walde abge-
halten. Sie ist eine schriftliche und eine münd-
liche, erstrecht sich auf die Mehrzahl der
vorgeschriebenen Unterrichtsfächer an der Forst-
akademie und soll hauptsächlich das theore-
tische Wissen feststellen. ANach bestandener
Prüfung erfolgt die Ernennung zum Forst-
referendar durch den MAinister. Der JForst-
referendar hat während zweier zusammen-
hängender Semester auf deutschen Universi-
täten Staatsrecht, allgemeine Wirtschaftslehre,
Wirtschaftspolitik und Finanzwissenschaften zu
hören und vor seiner Meldung zur zweiten
forstlichen Prüfung zwei Jahre in lehrreichen
Forsten durch Teilnahme an allen Waldge-
schäften sich die erforderlichen praktischen
Kenntnisse für seinen späteren Beruf anzu-
eignen. Außerdem muß vor Ableistung der
zweiten forstlichen Prüfung der Miilitärpflicht
genügt sein. Die zweite forstliche Prüfung
findet ebenfalls in Berlin, und zwar vor der
vom Minister bestellten „Forstoberexamina-
tionskommission“" statt. Sie soll vornehmlich
die praktische Wirtschafts= und Verwaltungs-
tüchtigkeit erforschen. Aach bestandener zweiten.
Prüfung wird der Forstreferendar vom Minister
zum Forstassessor ernannt. Bis zu ihrer An-
stellung als Oberförster werden die Forst-
assessoren, soweit sich Gelegenheit bietet, bei
der Staatsforstverwaltung gegen Entschädi-
gung beschäftigt. Durch die Vf. vom 17. Mai
1904 hat die Stellung der älteren Forst-
assessoren gegenüber den §§ 31 u. 33 der Be-
stimmungen vom 25. Jan. 1903 eine Ver-
änderung erfahren. Die Forstassessoren werden
zunächst außeretatsmäßig auf Widerruf ange-
stellt, erhalten bei Beschäftigung in der Staats-
forstverwaltung Tagesdiäten und können, so-
fern sie sich für den Staatsdienst als nicht
geeignet erweisen, durch Verfügung des
Ministers entlassen werden. Nach Vollendung
einer sechsjährigen Staatsdienstzeit seit Ab-
legung der Forstassessorenprüfung — unter
Berücksichtigung der Vordatierung wegen Er-
füllung der aktiven Militärdienstzeit gemäß
Forstdienst (staatlicher).
Erl. vom 14. Dez. 1891 (Ml. 1892, 80) —
kann der Minister die Unwiderruflichkeit aus-
sprechen. Diese Erklärung schließt die dauernde
Beschäftigung gegen fixierte Remuneration im
Sinne des § 3 des Umzugskostengesetzes vom
24. Febr. 1877 (GS. 15) in sich. Die Forst-
assessoren erlangen hierdurch Pensionsberechti-
gung einschließlich des Anspruchs ihrer Hinter-
bliebenen auf Witwen= und Waisengeld, sowie
das Recht auf den Bezug der gesetzlichen Um-
zugskosten. Aus dem Staatsdienst können
sie dann nur noch im Wege des ordentlichen
Disziplinarverfahrens entlassen werden. Zur
Entlassung der Mitglieder des reitenden Feld-
jägerkorps aus der forstlichen Laufbahn —
bzw. der Feldjägerlaufbahn — ist die Mit-
wirkung der Miilitärbehörde erforderlich (s.
Feldjäger). Eine weitere Veränderung der
Stellung der Forstassessoren brachte der Etat
des Jahres 1906. Durch ihn wurden 122
neue Oberförsterstellen geschaffen, die der Mini-
ster mit densenigen im unmittelbaren oder
mittelbaren Staatsdienst beschäftigten Forst-
assessoren besetzen kann, die eine 8- bzw. bei
abgeleisteter militärischer Dienstpflicht 7jährige
Assessorendienstzeit zurüchgelegt haben. Eine
derartige Ernennung zum Oberförster gewährt
Anspruch auf das Anfangsgehalt der Ober-
förster von 2700 Ml., auf den gesetzlichen
Wohnungsgeldzuschuß und auf freies Feue-
rungsmaterial, dessen Höhe von der KRKgl.
Regierung festgesetzt wird, und verschafft im
übrigen die Rechtsstellung des etatsmäßigen
Staatsbeamten. Ein Revier ist mit einer
solchen Oberförsterstelle jedoch nicht verbunden.
. Für die Ausbildung, Prüfung und
Anstellung für den staatlichen Forstschutz-
dienst gelten in der Hauptsache die Bestim-
mungen über Prüfung und Anstellung im
k#gl. Forstschutzdienst vom 1. Okt. 1905 (Mhl.
f. d. landw. Verwaltung 1906, 78). Die Er-
füllung dieser Bestimmungen gewährt einen
Anspruch auf Anstellung im Forstschutz-
dienste des Staates, der Hofkammer der Kgl.
Familiengüter, deren Beamte den Staats-
beamten gleichstehen, und bei denjenigen Vorst-
beamtenstellen der Gemeinden und öffentlichen
Anstalten mit mindestens 750 Ml. Gesamt-
jahreseinkommen, welche eine höhere Ausbil-
dung als diejenige eines kgl. Försters nicht er-
fordern. Es genügt die Schulbildung. einer
guten Volksschule. Bezüglich der Körper-
beschaffenheit werden etwa dieselben Anforde-
rungen wie bei den Anwärtern für den Forst-
verwaltungsdienst (s. unter 1) gestellt. Wenn
von der verhältnismäßig geringen Anzahl der
in den Forstschulen zu Groß-Schönebech und
Proskau unterrichteten Forstlehrlinge abgesehen.
wird, so lag die Unterweisung der Lehrlinge
während ihrer mindestens zweijährigen prak-
tischen Forstlehre bisher in der Hand der
Revierverwalter. Vom 1. Okt. 1905 ab
ist, wie AlfLÖ Vf. vom 24. Juni 1904 (Danchel-
mann, Jahrb. 36, 227) und der Etat der Forst-
verwaltung für das Jahr 1905 näher aus-
führen, eine Anderung der Ausbildung der
Forstlehrlinge insoweit eingetreten, als unter
Beibehaltung einer praktischen Lehrzeit von
mindestens einjähriger Dauer in einer kgl.