Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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gebiete der linksseitigen Zuflüsse der Oder 
in der Provinz Schlesien, vom 16. Sept. 1899 
(GS. 172) besteht eine Verfügungsbeschränkung 
des Privatwaldbesitzes oder eine Staatsauf- 
sicht über den Privatwald nicht. Wegen Be- 
steuerung der Staatsforsten s. Domänen (Be- 
steuerung). 
Forstlenriingeschulen s. Forstdienst lH. 
orstpolizei s. Feld= und Forstpolizei- 
gesetz, Forstdiebstahlsgesetz. Nach § 96 
des Feld= und Forstpolizeigesetzes vom 1. April 
1880 sind alle Strafbestimmungen älterer Feld- 
und Forstpolizeigesetze außer Kraft getreten. 
Forstschutzbeamte s. Forstdienst ll, Forst- 
verwaltung Ua, jowie Bewaffnung und 
Uniformierung II. 
Forstversorgungsberechtigte. Wegen des 
Begriffs s. Forstdienst II, Jägerklassen. 
Die F. haben sich bei den Regierungen zur 
Notierung als Anwärter zu melden. Für die 
einzelnen Regierungen sind Höchstzahlen der 
zulässigen Anmeldungen vorgeschrieben, bei 
einigen Regierungen sind die Anwärterlisten 
vorläufig schlossen (V. des M L. vom 5. Sept. 
1903 — I. 208). 
Forstverwaltung. I. Die F. umfaßt den ge- 
samten Geschäftskreis der Forstbehör- 
den, soweit er diesen durch Gesetze, Verordnun- 
gen und Verwaltungsbestimmungen zufällt. Sie 
hat vornehmlich wirtschaftliche Aufgaben, er- 
strecht sich aber auch auf Gebiete des Rechts 
und der Bildung. Von Bedeutung sind haupt- 
sächlich die Einrichtung und Aufgaben der 
Staatsforstverwaltung. Diese umfassen die 
Geschäfte des laufenden Betriebs, die Maß- 
nahmen für die Erhaltung des Besitzstandes, 
die Aufstellung und Durchführung leitender 
Wirtschaftsgrundsätze und periodischer Betriebs- 
einrichtungen, die Abwendung drohender Ge- 
fahren, die Fürsorge für Forstwissenschaft und 
Forstunterricht. Weiter fällt der Staatsforst- 
verwaltung die Aufsicht über die Forsten der 
Gemeinden, ZKörperschaften, öffentlichen An- 
stalten und Stiftungen, über die Waldgenossen- 
schaften und Schutzwaldungen, sowie die Mit- 
wirkung bei der Fortbildung der diesbezüg- 
lichen Gesetzgebung zu. 
II. Die Organe der preuß. Staats- 
lorstvera altung zerfallen in vier Gruppen. 
a) Der ersten Gruppe gehören die Forst- 
schutzbeamten (Revierförster, Hegemeister, 
Förster, Hilfsförster, Waldwärter, JForstauf- 
seher und Hilfsjäger) an. Die Ausführung 
der jährlichen Betriebspläne und der Schutz 
der Forsten bildet ihre Aufgabe. b) Die zweite 
Gruppe umfaßt die Revierverwalter (Forst- 
meister und Oberförster), denen innerhalb eines 
begrenzten Gebietes, der Oberförsterei, die 
lokale Forstverwaltung im Rahmen der er- 
gangenen Verwaltungsvorschriften übertragen 
ist. Ihnen fällt die Aufstellung der jährlichen 
Betriebspläne, die Verantwortlichkeit für deren 
Ausführung, die Verwertung der Forstprodukte 
und die Rechnungsführung zu. Die Forst- 
kassenverwaltung ist von der Revierverwaltung 
getrennt. Sie wird von besonderen Forst- 
kassenrendanten oder den Kreiskassen- 
rendanten wahrgenommen, welche mit der 
Regierungshauptkasse abrechnen. c) Die dritte 
  
Forstlehrlingsschulen — Forstverwaltung. 
Gruppe hat ihren Platz in der Abteilung 
für direkte Steuern, Domänen und 
Forsten der Bezirksregierungen (s. Regie- 
rungen II) und besteht aus dem Ober- 
forstmeister, welcher oberster Forstaufsichts- 
beamter für den Regierungsbezirk und neben 
einem der allgemeinen Verwaltung angehö- 
renden Oberregierungsrat „Mitdirigent“ obiger 
Abteilung ist (s. Oberforstmeister), und 
den Regierungs= und Forsträten. Die 
Aufgabe der Regierungsforstbeamten besteht 
im wesentlichen darin, die Dienstführung der 
Organe der lokalen Betriebsverwaltung zu 
überwachen, die Ausführung der laufenden 
und periodischen Betriebsgeschäfte durch ört- 
liche Besichtigung zu prüfen, die Betriebspläne 
festzustellen, eine gewisse Einheitlichkeit der 
Wirtschaftsführung innerhalb des Regierungs- 
bezirts aufrechtzuerhalten, die Personalien 
der Forstbeamten zu bearbeiten. Zu diesem 
Behufe sind die der Regierung unterstellten 
Forstreviere (Oberförstereien) in Inspektionen 
eingeteilt, welchen die Regierungs= und Forst- 
räte, oder auch der betreffende Oberforst- 
meister vorstehen. Die Regierungs- 
und Forsträte sind als Inspektionsbeamte 
Vorgesetzte der in ihrem Bezirke angestellten. 
Revierverwalter und Forstschutzbeamten. Sie 
sind an der Bearbeitung aller den Inspek- 
tionsbezirk betreffenden Forstsachen beteiligt. 
In den Abteilungssitzungen wie im Plenum 
der Regierung steht ihnen volles Stimmrecht 
zu (s. auch Plenum der Regierungen). 
d) Der vierten Gruppe fällt die Leitung der 
gesamten Staatsforstverwaltungen zu. Durch 
AE. vom 7. Aug. 1878 (GS. 1879, 25) ist diese 
Leitung seit dem 1. April 1879 dem Mini- 
sterium für Landwirtschaft, Domänen 
und Forsten übertragen worden. Sie wird 
von der Abteilung für Forsten unter dem 
Oberlandforstmeister als Ministerialdirektor 
ausgeübt. Dieser Tbteilung gehören fünf 
forsttechnische Ministerialräte (Landforstmeister), 
ein Justitiar, drei Referenten für Hochbau und 
als ständiger forstlicher Hilfsarbeiter ein Re- 
gierungs= und Forstrat an. Für die Bearbei- 
tung der wasser= und wegebautechnischen An- 
gelegenheiten, für die Angelegenheiten der 
Wiesen= und Moorkultur und der Landwirt- 
schaft treten Mitglieder der übrigen Abtei- 
lungen des MAilinisteriums als Korreferenten 
ein. Die wesentlichsten in den Geschäftskreis 
des Ministeriums gehörenden Gegenstände der 
Staatsforstverwaltung sind: Erlaß allgemeiner 
Dienstvorschriften, Aufstellung des Horstoer- 
waltungsetats, Uberweisung der bewilligten 
Etatsmittel an die Regierungen, Entscheidung 
über etwaige Etatsüberschreitungen, Uber- 
wachung der Nachhaltigkeit des Betriebes 
durch Genehmigung der Forsteinrichtungs- 
werke, Entscheidung von Meinungsverschieden- 
heiten in forsttechnischen Angelegenheiten zwi- 
schen dem Oberforstmeister und den Regie- 
rungs. und Forsträten, Genehmigung der 
Flächenankäufe und Flächenaustauschungen, 
Herbeiführung der Allerhöchsten Genehmigung 
für Flächenverkäufe, Bearbeitung der Personal- 
angelegenheiten der Forstverwaltungsbeamten, 
Vorbereitung forstlicher und jagdlicher Gesetz-
	        
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