Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Frankensteinsche Klausel — Frauenstudium. 
gesetzten Tarife zu entrichten, welche nach einer 
vom Katasterkontrolleur aufgestellten, von der 
Regierung festgesetzten Hebeliste vom Gemeinde- 
(Guts= vorstand einzuziehen und an die Staats- 
kasse abzuführen sind. Vgl. auch Grundsteuer, 
Aufhebung direkter Staatssteuern, 
lurbücher, Grundsteuermutterrolle, 
andmesser, Steuerveranlagung. 
Frankensteinsche Klausel s. Reichs- 
steuern II. 
Frankierung d. Schriftwechsels der Staats- 
behörden ist geordnet durch die Bestimmungen 
des St M. vom 7. Febr. 1894 (MBl. 37). Da- 
nach sind zu frankieren (jetzt mit dem Aver- 
sionierungsstempel zu versehen — s. Aver- 
sionierung der Postsendungen) alle 
Postsendungen zwischen kgl. Behörden ein- 
schließlich der einzeln stehenden kgl. Beamten; 
die an andere Empfänger, wenn sie aus- 
schließlich im Staatsinteresse erfolgen; wenn 
der Empfänger einen Rechtsanspruch auf porto- 
freie Zustellung hat; und in Prozeß= und Vor- 
mundschaftssachen, für welche einer Partei das 
Armenrecht bewilligt ist. Neben diesen Be- 
stimmungen, die an die Stelle des Regul. 
vom 28. Nov. 1869 getreten sind, gelten noch 
viele Ausführungsbestimmungen zu diesem. 
Die wichtigsten sind: Vf. vom 25. Juli 1885 
(Ml. 179), betr. Berichte der Staatsbeamten 
und Gendarmen in ihren persönlichen Ange- 
legenheiten; Bf. vom 18. Okt. 1888 (M l. 192), 
betr. den Schriftwechsel zwischen den Gendar- 
men und den Behörden anderer Bundesstaaten; 
Vf. vom 23. Okt. 1889 (M l. 171), betr. die 
Sendungen in Anstellungs= usw. Angelegen- 
eiten der Beamten; Vf. vom 20. April 1897 
M.Bl. 90), betr. Sendungen an Private und 
Behörden in Verwaltungsstreitsachen; Vf. vom 
17. Dez. 1897 (Ml. 1898, 3), betr. die Behand- 
lung der Postbestellgelder; Vf. vom 16. Febr. 
1898 (MWBl. 40), betr. die Erstattung von Ab- 
holungskosten für Pakete an Gendarmen; Af. 
vom 22. April 1902 (M Bl. 94), betr. die Sen- 
dungen betr. Unterstützung von Familien in 
den Militärdienst getretener Mannschaften; Bf. 
vom 20. Okt. 1903 (M Bl. 243), betr. die Schrei- 
ben der Verwaltungsbehörden an die Berufs- 
genossenschaften und deren Organe. Zu beach- 
ten ist ferner in Stempel= und Erbschaftssteuer- 
sachen § 29 Abs. 2 LStG. und § 49 Absl. 2 sog 
Erb StoE., bei Stempelrevisionsverhandlungen 
Ii 21 der AusfBek. vom 13. Febr. 1896 zum 
St G. Alle Postsendungen an preuß. Staats- 
behörden sind von den Absendern zu frankie- 
ren. Ist dies nicht geschehen, so hat die Be- 
hörde das Kuvert der Post zurüchzugeben und 
diese das Porto vom Absender einzuziehen 
(AkabO. vom 17. März 1839 — ES. 101 — 
und vom 4. Mai 1840 — GS. 117; Vf. vom 
20. März 1867 — M.Bl. 94; § 4 des Regul. vom 
28. Aov. 1869 — M. Bl. 274). Postsendungen 
der Gemeinde= und sonstigen Kommu-= 
nalbehörden an Staats-, Gemeinde= usw. 
Behörden eines anderen Bundesstaates und 
an preuß. Gemeinde= und Kommunalbehörden 
sind zu frankieren (Vf. vom 13. Juli 1896 — 
Al. 137 — und 4. Jan. 1897 — Mlhl. 6; 
wegen Sendung statistischer Angaben an das 
Kgl. Statistische Landesamt s. Vf. vom 5. Jan. 
  
  
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1903 — Mhl. 1; wegen der Postsendungen der 
Schiedsgerichte für Arbeiterversiche- 
rung s. Vf. vom 20. März 1901 — M.il. 140 
— und vom 20. Febr. 1902 — EVBl. 85 
— und wegen der Sendungen kRirchlicher 
Organe an die Kgl. Regierungen als Patro- 
natsbehörden Vf. vom 5. Okt. 1888 — MI B. 
1889, 4). Durch Erl. vom 20. Okt. 1903 (SHÖM Bi. 
344) sind die Werwaltungsbehörden angewiesen, 
ihre Sendungen an die Berufsgenossenschaften, 
solange diese ihre Schreiben gleichfalls frankie- 
ren, freizumachen. Das gleiche ist für den Ver- 
kehr zwischen den Organen der Versicherungs- 
anstalten und Verwaltungsbehörden durch 
Erl. vom 27. NVov. 1891 Ens. 227) bestimmt. 
Wegen der portopflichtigen Korrespondenz 
zwischen Behörden verschiedener Bundesstaaten 
s. Bek. vom 29. Aug. 1870 (Bö l. 514 und 
MB. 1906, 155). 
Frankierungszwang, d. i. die Verpflichtung, 
die Gebühr für Postsendungen vor, bzw. bei 
der Absendung in bar oder durch Verwendung 
von Postwertzeichen zu entrichten, besteht — 
von bestimmten Fällen (Einschreibe= und Wert- 
sendungen, Postanweisungen und Postaufträge, 
Postnachnahmesendungen, Druchsachen, Waren- 
proben usw.) abgesehen — nicht. Vielmehr 
liegt der Postverwaltung im allgemeinen auch 
die Beförderung unfrankierter Sendungen gegen 
Einziehung des Portos von dem Empfänger 
ob. Für den Fall der Aichtfrankierung ist 
sedoch für Briefe und zum Teil auch für Pake#te 
ein Zuschlagsporto zu entrichten (Art. 1 I des 
G. vom 28. Dez. 1899 für Briefe; § 1 des 
G. vom 17. Mai 1873 für Pakete; § 7 der 
Postordnung für Postkarten). Nichtfrankierte 
Briefe von Behörden unterliegen dann nicht 
dem Zuschlagsporto, wenn sie nach den Be- 
stimmungen der Postverwaltung als porto- 
pflichtige Dienstbriefe kenntlich gemacht sind 
(Art. 1 I a. a. O.). 
grerrert s. Arbeiterinnen. 
  
rauenheime s. Strafgefangene I. 
rauenstudium. Eine besondere Bewegung 
ist in neuerer Zeit darauf gerichtet, den Mäd- 
chen die Zulassung zu den Universitätsstudien zu 
ermöglichen (s. Studierende, I. Universitäten, 
Aufnahme) und zu diesem Zwecke Mlädchen- 
aymnasien (Realgymnasien uff.) oder doch 
og. ymnasialkurse für Mädchen einzu- 
richten. Diese Bestrebungen sind bisher in 
verschiedener Weise verwirklicht. Teils sind 
an die höheren Mädchenschulen Klassen an- 
gegliedert, welche die Mädchen nach Absol- 
vierung der Schule aufnehmen und für die 
Universitätsreifeprüfung vorbilden, teils sind 
neben den Alüädchenschulklassen gymnasiale 
Klassen eingerichtet, welche die Mädchen be- 
reits nach dem zwölften Lebensjahre aufnehmen 
und in sechsjährigem Kursus zur gymnasialen 
oder realgymnasialen Abschlußprüfung führen 
E. v. Bremen, Preuß. Volksschule, 1905, 
S. 718 ff.). Die Zahl der Schülerinnen an 
sechs Anstalten der erstgedachten Art betrug 
1904: 200, an vier Anstalten der letztgedachten 
1904: 214. Die Zahl der Hörerinnen an den 
preuß. Universitäten betrug im Winter 1904/5 
in Berlin 672, Bonn 95, Breslau 122, Göt- 
tingen 73, Halle 62, Riel 20, Königsberg 93,
	        
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