Frankensteinsche Klausel — Frauenstudium.
gesetzten Tarife zu entrichten, welche nach einer
vom Katasterkontrolleur aufgestellten, von der
Regierung festgesetzten Hebeliste vom Gemeinde-
(Guts= vorstand einzuziehen und an die Staats-
kasse abzuführen sind. Vgl. auch Grundsteuer,
Aufhebung direkter Staatssteuern,
lurbücher, Grundsteuermutterrolle,
andmesser, Steuerveranlagung.
Frankensteinsche Klausel s. Reichs-
steuern II.
Frankierung d. Schriftwechsels der Staats-
behörden ist geordnet durch die Bestimmungen
des St M. vom 7. Febr. 1894 (MBl. 37). Da-
nach sind zu frankieren (jetzt mit dem Aver-
sionierungsstempel zu versehen — s. Aver-
sionierung der Postsendungen) alle
Postsendungen zwischen kgl. Behörden ein-
schließlich der einzeln stehenden kgl. Beamten;
die an andere Empfänger, wenn sie aus-
schließlich im Staatsinteresse erfolgen; wenn
der Empfänger einen Rechtsanspruch auf porto-
freie Zustellung hat; und in Prozeß= und Vor-
mundschaftssachen, für welche einer Partei das
Armenrecht bewilligt ist. Neben diesen Be-
stimmungen, die an die Stelle des Regul.
vom 28. Nov. 1869 getreten sind, gelten noch
viele Ausführungsbestimmungen zu diesem.
Die wichtigsten sind: Vf. vom 25. Juli 1885
(Ml. 179), betr. Berichte der Staatsbeamten
und Gendarmen in ihren persönlichen Ange-
legenheiten; Bf. vom 18. Okt. 1888 (M l. 192),
betr. den Schriftwechsel zwischen den Gendar-
men und den Behörden anderer Bundesstaaten;
Vf. vom 23. Okt. 1889 (M l. 171), betr. die
Sendungen in Anstellungs= usw. Angelegen-
eiten der Beamten; Vf. vom 20. April 1897
M.Bl. 90), betr. Sendungen an Private und
Behörden in Verwaltungsstreitsachen; Vf. vom
17. Dez. 1897 (Ml. 1898, 3), betr. die Behand-
lung der Postbestellgelder; Vf. vom 16. Febr.
1898 (MWBl. 40), betr. die Erstattung von Ab-
holungskosten für Pakete an Gendarmen; Af.
vom 22. April 1902 (M Bl. 94), betr. die Sen-
dungen betr. Unterstützung von Familien in
den Militärdienst getretener Mannschaften; Bf.
vom 20. Okt. 1903 (M Bl. 243), betr. die Schrei-
ben der Verwaltungsbehörden an die Berufs-
genossenschaften und deren Organe. Zu beach-
ten ist ferner in Stempel= und Erbschaftssteuer-
sachen § 29 Abs. 2 LStG. und § 49 Absl. 2 sog
Erb StoE., bei Stempelrevisionsverhandlungen
Ii 21 der AusfBek. vom 13. Febr. 1896 zum
St G. Alle Postsendungen an preuß. Staats-
behörden sind von den Absendern zu frankie-
ren. Ist dies nicht geschehen, so hat die Be-
hörde das Kuvert der Post zurüchzugeben und
diese das Porto vom Absender einzuziehen
(AkabO. vom 17. März 1839 — ES. 101 —
und vom 4. Mai 1840 — GS. 117; Vf. vom
20. März 1867 — M.Bl. 94; § 4 des Regul. vom
28. Aov. 1869 — M. Bl. 274). Postsendungen
der Gemeinde= und sonstigen Kommu-=
nalbehörden an Staats-, Gemeinde= usw.
Behörden eines anderen Bundesstaates und
an preuß. Gemeinde= und Kommunalbehörden
sind zu frankieren (Vf. vom 13. Juli 1896 —
Al. 137 — und 4. Jan. 1897 — Mlhl. 6;
wegen Sendung statistischer Angaben an das
Kgl. Statistische Landesamt s. Vf. vom 5. Jan.
551
1903 — Mhl. 1; wegen der Postsendungen der
Schiedsgerichte für Arbeiterversiche-
rung s. Vf. vom 20. März 1901 — M.il. 140
— und vom 20. Febr. 1902 — EVBl. 85
— und wegen der Sendungen kRirchlicher
Organe an die Kgl. Regierungen als Patro-
natsbehörden Vf. vom 5. Okt. 1888 — MI B.
1889, 4). Durch Erl. vom 20. Okt. 1903 (SHÖM Bi.
344) sind die Werwaltungsbehörden angewiesen,
ihre Sendungen an die Berufsgenossenschaften,
solange diese ihre Schreiben gleichfalls frankie-
ren, freizumachen. Das gleiche ist für den Ver-
kehr zwischen den Organen der Versicherungs-
anstalten und Verwaltungsbehörden durch
Erl. vom 27. NVov. 1891 Ens. 227) bestimmt.
Wegen der portopflichtigen Korrespondenz
zwischen Behörden verschiedener Bundesstaaten
s. Bek. vom 29. Aug. 1870 (Bö l. 514 und
MB. 1906, 155).
Frankierungszwang, d. i. die Verpflichtung,
die Gebühr für Postsendungen vor, bzw. bei
der Absendung in bar oder durch Verwendung
von Postwertzeichen zu entrichten, besteht —
von bestimmten Fällen (Einschreibe= und Wert-
sendungen, Postanweisungen und Postaufträge,
Postnachnahmesendungen, Druchsachen, Waren-
proben usw.) abgesehen — nicht. Vielmehr
liegt der Postverwaltung im allgemeinen auch
die Beförderung unfrankierter Sendungen gegen
Einziehung des Portos von dem Empfänger
ob. Für den Fall der Aichtfrankierung ist
sedoch für Briefe und zum Teil auch für Pake#te
ein Zuschlagsporto zu entrichten (Art. 1 I des
G. vom 28. Dez. 1899 für Briefe; § 1 des
G. vom 17. Mai 1873 für Pakete; § 7 der
Postordnung für Postkarten). Nichtfrankierte
Briefe von Behörden unterliegen dann nicht
dem Zuschlagsporto, wenn sie nach den Be-
stimmungen der Postverwaltung als porto-
pflichtige Dienstbriefe kenntlich gemacht sind
(Art. 1 I a. a. O.).
grerrert s. Arbeiterinnen.
rauenheime s. Strafgefangene I.
rauenstudium. Eine besondere Bewegung
ist in neuerer Zeit darauf gerichtet, den Mäd-
chen die Zulassung zu den Universitätsstudien zu
ermöglichen (s. Studierende, I. Universitäten,
Aufnahme) und zu diesem Zwecke Mlädchen-
aymnasien (Realgymnasien uff.) oder doch
og. ymnasialkurse für Mädchen einzu-
richten. Diese Bestrebungen sind bisher in
verschiedener Weise verwirklicht. Teils sind
an die höheren Mädchenschulen Klassen an-
gegliedert, welche die Mädchen nach Absol-
vierung der Schule aufnehmen und für die
Universitätsreifeprüfung vorbilden, teils sind
neben den Alüädchenschulklassen gymnasiale
Klassen eingerichtet, welche die Mädchen be-
reits nach dem zwölften Lebensjahre aufnehmen
und in sechsjährigem Kursus zur gymnasialen
oder realgymnasialen Abschlußprüfung führen
E. v. Bremen, Preuß. Volksschule, 1905,
S. 718 ff.). Die Zahl der Schülerinnen an
sechs Anstalten der erstgedachten Art betrug
1904: 200, an vier Anstalten der letztgedachten
1904: 214. Die Zahl der Hörerinnen an den
preuß. Universitäten betrug im Winter 1904/5
in Berlin 672, Bonn 95, Breslau 122, Göt-
tingen 73, Halle 62, Riel 20, Königsberg 93,