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Marburg 12, Münster 3. S. wegen der Zu—
lassung von Frauen zur ärztlichen Prüfung
auch Arztliche Prüfungsordnungen und
U3Bl. 1900, 560.
rauenvereine s. Baterländische Frauen-
vereine.
räuleinstifter s. Damenstifter.
reibank s. Fleischbeschau IV Ziff. 1.
reibezirk oder Freigebiet ist die jetzt üb-
liche Bezeichnung für die zollrechtlichen Gebilde,
welche in den §8 97, 107 V.SG. unter dem ver-
alteten Namen „freie Aiederlagen (Freiläger)“
als eine in den wichtigeren Seeplätzen in ört-
licher Verbindung mit dem Hafen zu errichtende
Art der öffentlichen Aiederlagen (s. Aieder-
lagen) aufgeführt werden. Ihr wesentlicher
Unterschied gegen die anderen öffentlichen Nieder—-
lagen besteht darin, daß sie nach § 107 .3G. zoll-
gesetzlich als Ausland behandelt werden sollen,
allerdings mit den Maßgaben, welche die für
die einzelnen F. zu erlassenden Regulative ent-
halten. Ihre Auslandseigenschaft äußert sich
insbesondere darin, daß die aus dem Auslande
kommenden Waren weder beim Eingange in
sie noch beim Aufenthalt in ihnen einer zoll-
amtlichen Behandlung unterworfen werden.
Die Einzelregulative, welche in ihren wichtig-
sten Vorschriften Industriebetriebe, kaufmän-
nische Detailgeschäfte (Kleinhandel) sowie Woh-
nungen für die F. ausschließen und der Zoll-
verwaltung ein allgemeines Aufsichtsrecht über
den Güterverkehr geben, beschränken die zoll-
rechtliche Eigenschaft der F. als Zollausland
so wenig, daß sich diese von den zu den Zoll-
ausschlüssen gehörigen Freihäfen (s. d.) in ihrer
grundsätzlichen Behandlung kaum unterschei-
den. Zurzeit besteht ein „Freigebiet“ in Brake
(3Bl. 1888, 915) und „Freibezirke“ in Stettin
(Abg. 3 Bl. 1898, 409), in Neufahrwasser (Abg-
ZBl. 1899, 73) und in Altona (Abg. 3Bl. 1902,
41). Die Regulative für die F. von Stettin,
A6eufahrwasser und Altona sind abgedruckht im
Reg.-Al. von Stettin 1898, 249, von Danzig
1899, 80 und von Schleswig 1902, Extrabeil. zu
Stück 5. Den früheren F. von Bremen und Em-
den ist die Eigenschaft von Zollausschlußgebie-
ten beigelegt worden. S. Zollausschlüsse.
Freie Innungen. I. Allgemeines. F. J.
werden alle Innungen genannt, die nicht
seen (s. d.) sind. Es können
nnungen für alle Gewerbe errichtet werden,
auf die die GewO. Anwendung findet (s. Ge-
werbe). Rechtskonsulenten (vrgl. O#. 13,
356) und Kunst= und Handelsgärtner (Erl.
vom 20. Jan. 1902 — HM.Bl. 44) können daher
Innungen errichten. Da die Gew. auf die
Fischerei keine, und auf die Ausübung der
Heilkunde nur in einzelnen Bestimmungen
Anwendung findet, so können Fischerinnungen
und Innungen für Zahntechniker nicht ge-
bildet werden (OV. 12, 348; Erl. vom
12. Febr. 19002 — HMl. 81 — und vom
17. Mai 1905 — HMIBl. 130). F. J. können
für gleiche, verwandte und nicht verwandte
Gewerbe gebildet werden (Fachinnungen, ge-
mischte Innungen). Nur selbständige Gewerbe-
treibende, wozu auch die Hausgewerbetreiben-
den gehören, können Innungen errichten.
II. Aufgaben. Die Aufgaben der Innung
Frauenvereine — Freie Innungen.
sind im Statute zu regeln. Es werden obli-
gatorische und fakultative Aufgaben unter-
schieden. Die obligatorischen Aufgaben muß die
Innung erfüllen, wenn sie genehmigt oder
nicht geschlossen werden soll. Jedoch ist die
Wöglichkeit der Erfüllung aller obligatorischen.
Aufgaben nicht Voraussetzung für die Ent-
stehung der Innung, vielmehr genügt es, wenn
die Förderung dersenigen Aufgaben, deren Er-
füllung nach dem Wesen der konkreten ge-
werblichen Tätigkeit möglich ist, angestrebt
wird (OVS. 13, 356). Die Erfüllung der
fakultativen Aufgaben ist in das Belieben der
Innung gestellt. Obligatorische Aufgaben
(GewO. § 81) sind: 1. die Pflege des Gemein-
geistes sowie die Aufrechterhaltung und Stär-
Rkung der Standesehre unter den Mitgliedern;
2. die Förderung eines gedeihlichen Verhält-
nisses zwischen Meistern und Gesellen (Gehilfen)
sowie die Fürsorge für das Herbergswesen
([s. d.) und den Arbeitsnachweis (s. d.); 3. die
nähere Regelung des Lehrlingswesens und die
Fürsorge für die technische, gewerbliche und
sittliche Ausbildung der Lehrlinge. Soweit es
sich um Handwerkervereinigungen (s. d.) handelt,
ist die Regelung des Lehrlingswesens in der
Hauptsache auf die Handwerkskammern ((. d.)
übergegangen. Anlangend die Fürsorge für
die Ausbildung der Lehrlinge, so hat das
Statut über die Uberwachung oder Beobach-
tung der maßgebenden Bestimmungen Be-
stimmung zu treffen; 4. die Entscheidung von
Streitigkeiten zwischen Meistern und Lehr-
lingen aus dem Lehrvertrage (s. unter V.)).
Als fakultative Aufgaben sind alle Maß-
nahmen anzusehen, die auf die Förderung ge-
meinsamer gewerblicher Interessen der Innungs-
mitglieder abzielen (GewO. 8§ 81b), soweit sie
nicht mit den Zwecken der Innung im Wider-
spruche stehen. Insbesondere steht den In-
nungen zu: 1. Veranstaltungen zur Förderung
der gewerblichen, technischen und sittlichen Aus-
bildung der Meister, Gesellen (Gehilfen) und
Lehrlinge zu treffen, insbesondere Schulen zu
unterstützen, zu errichten und zu leiten, sowie
über die Benutzung und den Besuch der von
ihnen errichteten Schulen Vorschriften zu er-
lassen (s. auch Fachschulen, Fortbildungs-
schulen); 2. Gesellen= und Meisterprüfungen
zu veranstalten und über die Prüfungen Zeug-
nisse auszustellen. Für Handwerker haben
diese Bestimmungen im Hinblick auf die be-
sonderen Gesellen= und Meisterprüfungen kaum
noch praktische Bedeutung, jedenfalls verleiht
das Ablegen der Gesellenprüfung, wenn die
Innung nicht zur Abnahme der Prüfung er-
mächtigt ist (s. Gesellenprüfung), nicht das
Recht zur Anleitung von Lehrlingen, während
das Recht zur Führung des Meistertitels nur
durch Ablegung der Mieisterprüfung vor den
von den Regierungspräsidenten errichteten Prü-
fungskommissionen erworben wird (s. Meister-
titel); 3. die Errichtung von Innungskranken=
kassen (s. d.) und sonstigen Unterstützungskassen
für die Innungsmitglieder, ihre Angehörige
und für die von ihnen beschäftigten Gesellen
(Gehilfen), Lehrlinge und Arbeiter in Fällen
der Krankheit, des Todes, der Arbeitsunfähig-
keit oder sonstiger Bedürftigkeit, die Errichtung