Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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Marburg 12, Münster 3. S. wegen der Zu— 
lassung von Frauen zur ärztlichen Prüfung 
auch Arztliche Prüfungsordnungen und 
U3Bl. 1900, 560. 
rauenvereine s. Baterländische Frauen- 
vereine. 
räuleinstifter s. Damenstifter. 
reibank s. Fleischbeschau IV Ziff. 1. 
reibezirk oder Freigebiet ist die jetzt üb- 
liche Bezeichnung für die zollrechtlichen Gebilde, 
welche in den §8 97, 107 V.SG. unter dem ver- 
alteten Namen „freie Aiederlagen (Freiläger)“ 
als eine in den wichtigeren Seeplätzen in ört- 
licher Verbindung mit dem Hafen zu errichtende 
Art der öffentlichen Aiederlagen (s. Aieder- 
lagen) aufgeführt werden. Ihr wesentlicher 
Unterschied gegen die anderen öffentlichen Nieder—- 
lagen besteht darin, daß sie nach § 107 .3G. zoll- 
gesetzlich als Ausland behandelt werden sollen, 
allerdings mit den Maßgaben, welche die für 
die einzelnen F. zu erlassenden Regulative ent- 
halten. Ihre Auslandseigenschaft äußert sich 
insbesondere darin, daß die aus dem Auslande 
kommenden Waren weder beim Eingange in 
sie noch beim Aufenthalt in ihnen einer zoll- 
amtlichen Behandlung unterworfen werden. 
Die Einzelregulative, welche in ihren wichtig- 
sten Vorschriften Industriebetriebe, kaufmän- 
nische Detailgeschäfte (Kleinhandel) sowie Woh- 
nungen für die F. ausschließen und der Zoll- 
verwaltung ein allgemeines Aufsichtsrecht über 
den Güterverkehr geben, beschränken die zoll- 
rechtliche Eigenschaft der F. als Zollausland 
so wenig, daß sich diese von den zu den Zoll- 
ausschlüssen gehörigen Freihäfen (s. d.) in ihrer 
grundsätzlichen Behandlung kaum unterschei- 
den. Zurzeit besteht ein „Freigebiet“ in Brake 
(3Bl. 1888, 915) und „Freibezirke“ in Stettin 
(Abg. 3 Bl. 1898, 409), in Neufahrwasser (Abg- 
ZBl. 1899, 73) und in Altona (Abg. 3Bl. 1902, 
41). Die Regulative für die F. von Stettin, 
A6eufahrwasser und Altona sind abgedruckht im 
Reg.-Al. von Stettin 1898, 249, von Danzig 
1899, 80 und von Schleswig 1902, Extrabeil. zu 
Stück 5. Den früheren F. von Bremen und Em- 
den ist die Eigenschaft von Zollausschlußgebie- 
ten beigelegt worden. S. Zollausschlüsse. 
Freie Innungen. I. Allgemeines. F. J. 
werden alle Innungen genannt, die nicht 
seen (s. d.) sind. Es können 
nnungen für alle Gewerbe errichtet werden, 
auf die die GewO. Anwendung findet (s. Ge- 
werbe). Rechtskonsulenten (vrgl. O#. 13, 
356) und Kunst= und Handelsgärtner (Erl. 
vom 20. Jan. 1902 — HM.Bl. 44) können daher 
Innungen errichten. Da die Gew. auf die 
Fischerei keine, und auf die Ausübung der 
Heilkunde nur in einzelnen Bestimmungen 
Anwendung findet, so können Fischerinnungen 
und Innungen für Zahntechniker nicht ge- 
bildet werden (OV. 12, 348; Erl. vom 
12. Febr. 19002 — HMl. 81 — und vom 
17. Mai 1905 — HMIBl. 130). F. J. können 
für gleiche, verwandte und nicht verwandte 
Gewerbe gebildet werden (Fachinnungen, ge- 
mischte Innungen). Nur selbständige Gewerbe- 
treibende, wozu auch die Hausgewerbetreiben- 
den gehören, können Innungen errichten. 
II. Aufgaben. Die Aufgaben der Innung 
  
Frauenvereine — Freie Innungen. 
sind im Statute zu regeln. Es werden obli- 
gatorische und fakultative Aufgaben unter- 
schieden. Die obligatorischen Aufgaben muß die 
Innung erfüllen, wenn sie genehmigt oder 
nicht geschlossen werden soll. Jedoch ist die 
Wöglichkeit der Erfüllung aller obligatorischen. 
Aufgaben nicht Voraussetzung für die Ent- 
stehung der Innung, vielmehr genügt es, wenn 
die Förderung dersenigen Aufgaben, deren Er- 
füllung nach dem Wesen der konkreten ge- 
werblichen Tätigkeit möglich ist, angestrebt 
wird (OVS. 13, 356). Die Erfüllung der 
fakultativen Aufgaben ist in das Belieben der 
Innung gestellt. Obligatorische Aufgaben 
(GewO. § 81) sind: 1. die Pflege des Gemein- 
geistes sowie die Aufrechterhaltung und Stär- 
Rkung der Standesehre unter den Mitgliedern; 
2. die Förderung eines gedeihlichen Verhält- 
nisses zwischen Meistern und Gesellen (Gehilfen) 
sowie die Fürsorge für das Herbergswesen 
([s. d.) und den Arbeitsnachweis (s. d.); 3. die 
nähere Regelung des Lehrlingswesens und die 
Fürsorge für die technische, gewerbliche und 
sittliche Ausbildung der Lehrlinge. Soweit es 
sich um Handwerkervereinigungen (s. d.) handelt, 
ist die Regelung des Lehrlingswesens in der 
Hauptsache auf die Handwerkskammern ((. d.) 
übergegangen. Anlangend die Fürsorge für 
die Ausbildung der Lehrlinge, so hat das 
Statut über die Uberwachung oder Beobach- 
tung der maßgebenden Bestimmungen Be- 
stimmung zu treffen; 4. die Entscheidung von 
Streitigkeiten zwischen Meistern und Lehr- 
lingen aus dem Lehrvertrage (s. unter V.)). 
Als fakultative Aufgaben sind alle Maß- 
nahmen anzusehen, die auf die Förderung ge- 
meinsamer gewerblicher Interessen der Innungs- 
mitglieder abzielen (GewO. 8§ 81b), soweit sie 
nicht mit den Zwecken der Innung im Wider- 
spruche stehen. Insbesondere steht den In- 
nungen zu: 1. Veranstaltungen zur Förderung 
der gewerblichen, technischen und sittlichen Aus- 
bildung der Meister, Gesellen (Gehilfen) und 
Lehrlinge zu treffen, insbesondere Schulen zu 
unterstützen, zu errichten und zu leiten, sowie 
über die Benutzung und den Besuch der von 
ihnen errichteten Schulen Vorschriften zu er- 
lassen (s. auch Fachschulen, Fortbildungs- 
schulen); 2. Gesellen= und Meisterprüfungen 
zu veranstalten und über die Prüfungen Zeug- 
nisse auszustellen. Für Handwerker haben 
diese Bestimmungen im Hinblick auf die be- 
sonderen Gesellen= und Meisterprüfungen kaum 
noch praktische Bedeutung, jedenfalls verleiht 
das Ablegen der Gesellenprüfung, wenn die 
Innung nicht zur Abnahme der Prüfung er- 
mächtigt ist (s. Gesellenprüfung), nicht das 
Recht zur Anleitung von Lehrlingen, während 
das Recht zur Führung des Meistertitels nur 
durch Ablegung der Mieisterprüfung vor den 
von den Regierungspräsidenten errichteten Prü- 
fungskommissionen erworben wird (s. Meister- 
titel); 3. die Errichtung von Innungskranken= 
kassen (s. d.) und sonstigen Unterstützungskassen 
für die Innungsmitglieder, ihre Angehörige 
und für die von ihnen beschäftigten Gesellen 
(Gehilfen), Lehrlinge und Arbeiter in Fällen 
der Krankheit, des Todes, der Arbeitsunfähig- 
keit oder sonstiger Bedürftigkeit, die Errichtung
	        
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