Allmandgut.
des ALR. und der Allgemeinen Gerichtsord-
nung in das Herzogtum Westfalen, das Fürsten-
tum Siegen mit dem Amt von Burbach und
-euenkirchen (Freie= und Hückengrund) und
die Grafschaften Wittgenstein-Wittgenstein und
Wittgenstein-Berleburg (GS. 153), die AKabO.
vom 29. März 1837, betr. die Anwendung
der preuß. Gesetze in denjenigen Orten, welche
bei Grenzregulierungen als Gebietsteile der
Monarchie anerkannt oder infolge eines Aus-
tausches an dieselbe abgetreten worden sind
(GS. 71), und die V. vom 22. März 1867,
betr. die Einführung der preuß. Gesetze und
die Justizverwaltung in der vormals bayeri-
schen Enklave Kaulsdorf (GS. 729).
III. Geltung in den Konsulargerichts-
bezirken und Schutzgebieten. Uber die
Geltung des AL#. in den Konsulargerichts-
bezirten sind im § 16 des G., betr. die
Gerichtsbarkeit der Konsuln, vom 29. Juni
1865 (GS. 681) und im § 3 des G. über
die Konsulargerichtsbarkeit vom 10. Juli
1879 (REl. 197), über die in den Schutz-
gebieten durch § 2 des G., betr. die Rechts-
verhältnisse der deutschen Schutzgebiete, vom
vom 17. April 1886 (Rl. 1886, 75 und
1888, 75) Bestimmungen getroffen worden
(ogl. jetzt § 19 des G. über die Konsular-
gerichtsbarkeit vom 7. April 1900 — Rl.
213 — und § 3 des Schutzgebietsgesetzes in der
Fassung vom 10. Sept. 1900 — BeBl. 813).
S. auch Konsulargerichtsbarkeit im
Schutzgebiete.
IV. Inhalt. Das A##k besteht aus einer
Einleitung und zwei Teilen, die in Titel und
Paragraphen zerfallen. Es enthält sowohl
Privatrecht als auch, da es das ganze mate-
rielle Recht regeln sollte, öffentliches Recht,
letzteres besonders im zweiten Teile; für dieses
öffentliche Recht, namentlich für das Verwal-
tungsrecht, sollte und wollte es freilich nicht
so erschöpfend sein wie für das Privatrecht.
V. Wert. Längst ist das frühere, meist
wenig günstige Urteil über den Wert des
berichtigt und anerkannt worden, daß,
obwohl manches von dem, was es anstrebte,
nicht erreicht werden konnte und auch nicht
erreicht worden ist, so die allgemeine Ver-
ständlichneit für jedermann und die Verein-
fachung der Rechtspflege, und obwohl es an
chweren allgemeinen Fehlern leidet, wie an
einer übermäßigen Kasuistik und einer nach-
teiligen Vermischung der Moral und Humani-
tät mit dem Rechte, trotzdem eine großartige
Schöpfung ist, eine außerordentliche Besserung
des bisherigen Rechtszustandes herbeigeführt
hat und selbst von rein wissenschaftlichem
tandpunkt aus reiche Anerkennung verdient.
enngleich die römischen Rechtselemente noch
ehr überwiegen, finden sich in ihm doch auch
biele echt deutsche Rechtsansichten (z. B. Kauf
diicht. nicht Miete und Beschränkung des Vin-
ikationsrechts des Eigentümers gegen den
redlichen Besitzer), deren Ursprung teilweise
allerdings den Redanktoren nicht bewußt ge-
wesen ist. Zu bewundern sind namentlich die
n eite des Blichkes und der Mut seiner Ver-
sasser, das ganze Recht, Privatrecht und das
esentlichste des öffentlichen Rechtes, als ein
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Ganzes u seheen und zu behandeln, während
das BE#. sich auf jenes beschränkt und das
öffentliche Recht grundsätzlich unberüchsichtigt
gelassen hat, freilich ohne dies ganz durch-
führen zu können, und so, daß es ungewollt
und selbst gegen den Willen in nicht unerheb-
lichem Maße auf das öffentliche Recht ein-
wirkt.
VI. Jetzige Geltung. Nachdem das ALR.
bereits mehrfach und wesentlich durch ein-
zelne preuß. Gesetze sowie beson ders durch Ge-
setze des Norddeutschen Bundes und des
Deutschen Reiches abgeändert worden war,
ist es seit dem 1. Jan. 1900 durch das
Be. insoweit vollständig außer Kraft ge-
setzt worden, als dieses selbst Bestimmungen
enthält und nicht in ihm oder in dem Ein-
führungsgesetze zu ihm die Regelung den
Landesgesetzen vorbehalten oder bestimmt ist,
daß landesgesetzliche Vorschriften unberührt
bleiben oder erlassen werden können (EGBGB.
Art. 1, 3, 55). Um in dieser Beziehung den
Rechtszustand durch zweifellose Beseitigung
zahlreicher landesrechtlicher, vor allem land-
rechtlicher Bestimmungen zu Blären, die Rechts-
anwendung zu erleichtern und zu sichern, sind
im Art. 89 AG. z. B. vom 20. Sept. 1899
(GS. 177) bahtreiche Gesetze, soweit sie nicht
schon infolge Reichsgesetzes außer Kraft treten,
unbeschadet der Ubergangsvorschriften noch
förmlich aufgehoben worden, darunter vom AL R.
die Einleitung mit Ausnahme der beiden, die
Aufopferung von Rechten zum Wohle des gemei-
nen Wesens gegen Entschädigung betreffenden
§§ 74, 75, der ganze erste Teil mit Ausnahme
einer nicht sehr erheblichen Anzahl von einzeln
aufgezählten Vorschriften und aus dem zweiten
Teile eine größere Reihe besonders bezeichneter
Bestimmungen, überall mit der ausdrüchklichen
Einschränkung: „soweit die aufgehobenen Vor-
schriften sich nicht auf öffentliches Recht be—
ziehen“ (Art. 89 Ar. 1). Das gesamte öffent-
liche Recht, welches das AL#K. enthält, gilt
somit noch fort. Im einzelnen bestehen jedoch
hierbei wegen der vielfachen Unsicherheit, ob
eine Vorschrift öffentlichrechtlichen Charakter
— mindestens neben dem sonst etwa vor-
handenen privatrechtlichen — hat, nicht selten
Zweifel über die Fortgeltung. Sehr zweifel-
haft ist namentlich auch, ob und inwieweit
auf allgemeine Begriffe, wie Rechts= und
Handlungsfähigkeit, Verjährung, Besitz, Eigen-
tum usw., die das ALR. für das von ihm ge-
ordnete öffentliche Recht mit festgesetzt hatte,
für dieses noch immer zurüchzugehen ist oder
insoweit jetzt die entsprechenden neuen des
B#B. zur Anwendung zu bringen sind.
Allmandgut bezeichnet im Bereiche der
Hohenzoll. Gem O. vom 2. Juli 1900 (GS. 189)
diesenigen im Eigentum der Gemeinden
stehenden. Gegenstände, deren A#utzungen einer
bestimmten Klasse der Gemeindeangehörigen
(Allmandberechtigte) vermöge dieser ihrer
Eigenschaft zukommen. Allmandberechtigt ist,
wer bei Inkraftreten der Gemeindeordnung
das Gemeindebürgerrecht besaß oder das All-
mandrecht in der Gemeinde durch Geburt oder
Aufnahme erwirbt. Besitz des Gemeinderechts
10 a. a. O.) ist nicht Vorbedingung. Mie-