Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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ihrer Leistungsfähigkeit herangezogen, im 
übrigen werden die Kosten zu vier Fünftel 
vom Staat, zu ein Fünftel von der Provinz 
übernommen (§ 7). Um die einheitliche tech- 
nische Behandlung in den zwei beteiligten 
Provinzen zu sichern, ist die obere Leitung 
mit gewissen Einschränkungen dem Oberprä- 
sidenten der Prov. Schlesien für das ganze 
Odergebiet übertragen (§§ 1, 5), ihm ist als 
gutachtliches Organ ein Oderstromausschuß, 
aus Vertretern beider Provinzen bestehend, 
beigegeben (§ 2). Besondere Bestimmungen 
enthalten die §§ 10—17 des G. für eine in 
Verbindung mit dem Entschädigungsverfahren 
erfolgende Zusammenlegung der durch die 
Freilegungsmaßnahmen betroffenen Grund- 
stüche. Freilegungsmaßnahmen sind endlich 
verbunden mit der gemäß der G. vom 3. Juli 
1900, 4. Aug. 1904 und der V. vom 16. Sept. 
1904 (s. unter Wasserrecht Ziff. 20, 21, 24) 
erfolgenden Regulierung der schlesischen Ge- 
birgsflüsse, der Spree und der unteren 
Havel. 
Freimaurer. I. Der Freimaurerbund 
ist eine Vereinigung, welche die Veredelung 
der Gesinnung ihrer Mitglieder mittels Lehre 
und Beispiel, Pflege der Geselligkeit und 
Ubung von Wohltätigkheit bezwecht. Er er- 
strebt eine Verbrüderung, die von den tren- 
nenden Unterschieden der Nationalität, reli- 
giöser Konfession, der politischen Parteirichtung, 
des Standes und Ranges frei und nur an die 
Beobachtung des Sittengesetzes gebunden ist. 
Rechtlich ist er Kkein „Geheimbund", sondern 
nur eine „geschlossene Gesellschaft" (s. d.), die 
nur ihr Erkennungszeichen und ihren Ritus 
(symbolisch-dramatische Handlungen) geheim- 
hält. Er gliedert sich in einzelne Gesellschaften, 
die Logen genannt werden und zu Groß-= 
logen (Mutterlogen) vereinigt sind. Letztere 
führen die Aufsicht über die einzelnen Töchter- 
oder Bundeslogen ihres Verbandes. Die 
Logen verehren Johannes den Täufer als 
ihren Schutzherrn und werden daher auch 
Johannislogen genannt. Die Mitglieder zer- 
fallen in der Regel in die drei Grade der 
Weister, Gesellen und Lehrlinge. An der 
Spitze jeder Loge steht ein Meister vom Stuhl 
und eine Anzahl anderer Beamter (Deputierte, 
Meister, Aufseher, Zeremonienmeister, Sekretär, 
Schatzmeister, Archivar, Bibliothekar, Redner, 
Stewards, Armenpfleger). 
II. In Preußen waren durch das Edikt 
vom 20. Okt. 1798 wegen Verhütung und Be- 
strafung geheimer Verbindungen als geduldet 
bezeichnet die Mutterloge zu den drei Welt- 
kugeln, die große Landesloge und die Loge 
Royal Vork de Tamitié sowie die von ihnen 
gestifteten Töchterlogen. Andere Logen waren 
verboten. Dieses Verbot ist durch die V. vom 
6. April 1848 (GS. 87) aufgehoben worden. 
Die drei genannten Großlogen, denen nebst 
ihren Töchterlogen durch die Protektoren von 
1774, 1796 und vom 4. Jan. 1798 eine privi- 
legierte Stellung gegeben worden war, sind 
nicht öffentlichrechtliche Einrichtungen, sondern 
Privatvereine. Es können andere Vereine 
daher polizeilich nicht gehindert werden, sich 
eine auf die Freimaurerei bezügliche Namens- 
  
Freimaurer — Freiwilliger Eintritt in den Militärdienst. 
bezeichnung beizulegen (OV. 25, 401 und 
Erl. vom 7. Dez. 1893 — AMl. 1894, 43). 
Die erwähnten privilegierten Logen stellen 
keine Verbindungen dar, deren Dasein, Ver- 
fassung oder Zweck vor der Staatsregierung 
geheimgehalten werden soll und deren Mit- 
glieder daher nach § 128 Sto. strafbar sind. 
Sie haben aber die besonderen, ihnen durch 
§8§ 3, 9—13 des Edikts vom 20. Okt. 1798 
auferlegten Verpflichtungen zur jährlichen Ein- 
reichung ihrer Mitgliederverzeichnisse, zur Nicht- 
aufnahme von Mitgliedern unter 25 Jahren 
und zur Anzeige ihres Versammlungsortes 
bei der Polizei zu erfüllen. Uber das straf- 
rechtliche Einschreiten gegen andere Logen 
wegen Verdachts der Zuwiderhandlung gegen 
8 128 StGB. vgl. den erwähnten Erl. vom 
7. Dez. 1893, über die Eigenschaft der Logen 
als juristische Personen nach älterem BRecht 
O. 19, 32. 
Freimengen. Nach dem Zolltarif vom 
15. Juli 1879 (RE#l. 212) blieben Butter der 
Rrr. 25 f, Fleisch der Nr. 258 1, sowie Mühlen- 
fabrikate und gewöhnliches Bachwerk der 
Ar. 25 0 2 für Bewohner des Grenzbezirks 
V. d.) zollfrei, sofern sie nur in den sog. F. ein- 
gingen; diese waren für Butter und Fleisch 
auf 2 kg, für Mühlenfabrikate und Backwerk 
auf 3 kg festgesetzt. Im Falle eines Miß- 
brauchs konnte die Begünstigung für einzelne 
Grenzstrechen aufgehoben oder beschränkt wer- 
den; von dieser Befugnis haben die obersten 
Landesfinanzbehörden mehrfach Gebrauch ge- 
macht. Der Zolltarif vom 25. Dez. 1902 
(Rl. 303) hat die Zollfreiheit der F. nur 
noch für Fleisch und Speck der Nr. 108, 109, 
für Müllereierzeugnisse der Nr. 162, 164, 165 
und für gewöhnliches Bachwerk der Nr. 198, 
aber nicht mehr für Butter vorgesehen und 
insofern eine wesentliche Anderung geschaffen, 
als er nur den Bl. ermächtigt, im Falle 
eines örtlichen Bedürfnisses die Begün- 
stigung zu gewähren. Für den Verkehr an 
der russischen Grenze ist indes in bezug auf 
Schweinefleisch, für den an der österreichischen 
und Schweizer Grenze allgemein — abgesehen 
von den F. an Butter — durch die Zut= 
verträge zu den Handelsverträgen in der Haupt- 
sache der frühere Zustand aufrechterhalten 
worden. S. auch Abg B Bl. 1906, 242. 
Freiwillige Gerichtsbarkeit s. Gerichts- 
barkeit sowie Prozeß und Prozeßord- 
nungen. 
Freiwilliger Eintritt in den Militär- 
dienst. I. Um im allgemeinen wissenschaftliche 
und gewerbliche Ausbildung so wenig wie 
möglich durch die allgemeine Wehrpflicht zu 
stören, ist es sedem jungen Mkann überlassen, 
schon nach vollendetem 17. Lebensjahre, wenn 
er die nötige moralische und körperlicher Quali- 
fikation hat, freiwillig in den Militärdienst 
einzutreten (G. vom 9. Aov. 1867— BGB. 131 — 
§ 10). Wer freiwillig zu zwei-, drei= oder vier- 
jährigem aktiven Dienste in das Heer eintreten 
will, hat einen Meldeschein bei dem Zivil- 
vorsitzenden der Ersatzhommission seines Aufent- 
haltsortes nachzusuchen. Die Erteilung des 
Meldescheines ist abhängig gemacht: a) von 
der Einwilligung des Vaters oder des Vor-
	        
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