562
ihrer Leistungsfähigkeit herangezogen, im
übrigen werden die Kosten zu vier Fünftel
vom Staat, zu ein Fünftel von der Provinz
übernommen (§ 7). Um die einheitliche tech-
nische Behandlung in den zwei beteiligten
Provinzen zu sichern, ist die obere Leitung
mit gewissen Einschränkungen dem Oberprä-
sidenten der Prov. Schlesien für das ganze
Odergebiet übertragen (§§ 1, 5), ihm ist als
gutachtliches Organ ein Oderstromausschuß,
aus Vertretern beider Provinzen bestehend,
beigegeben (§ 2). Besondere Bestimmungen
enthalten die §§ 10—17 des G. für eine in
Verbindung mit dem Entschädigungsverfahren
erfolgende Zusammenlegung der durch die
Freilegungsmaßnahmen betroffenen Grund-
stüche. Freilegungsmaßnahmen sind endlich
verbunden mit der gemäß der G. vom 3. Juli
1900, 4. Aug. 1904 und der V. vom 16. Sept.
1904 (s. unter Wasserrecht Ziff. 20, 21, 24)
erfolgenden Regulierung der schlesischen Ge-
birgsflüsse, der Spree und der unteren
Havel.
Freimaurer. I. Der Freimaurerbund
ist eine Vereinigung, welche die Veredelung
der Gesinnung ihrer Mitglieder mittels Lehre
und Beispiel, Pflege der Geselligkeit und
Ubung von Wohltätigkheit bezwecht. Er er-
strebt eine Verbrüderung, die von den tren-
nenden Unterschieden der Nationalität, reli-
giöser Konfession, der politischen Parteirichtung,
des Standes und Ranges frei und nur an die
Beobachtung des Sittengesetzes gebunden ist.
Rechtlich ist er Kkein „Geheimbund", sondern
nur eine „geschlossene Gesellschaft" (s. d.), die
nur ihr Erkennungszeichen und ihren Ritus
(symbolisch-dramatische Handlungen) geheim-
hält. Er gliedert sich in einzelne Gesellschaften,
die Logen genannt werden und zu Groß-=
logen (Mutterlogen) vereinigt sind. Letztere
führen die Aufsicht über die einzelnen Töchter-
oder Bundeslogen ihres Verbandes. Die
Logen verehren Johannes den Täufer als
ihren Schutzherrn und werden daher auch
Johannislogen genannt. Die Mitglieder zer-
fallen in der Regel in die drei Grade der
Weister, Gesellen und Lehrlinge. An der
Spitze jeder Loge steht ein Meister vom Stuhl
und eine Anzahl anderer Beamter (Deputierte,
Meister, Aufseher, Zeremonienmeister, Sekretär,
Schatzmeister, Archivar, Bibliothekar, Redner,
Stewards, Armenpfleger).
II. In Preußen waren durch das Edikt
vom 20. Okt. 1798 wegen Verhütung und Be-
strafung geheimer Verbindungen als geduldet
bezeichnet die Mutterloge zu den drei Welt-
kugeln, die große Landesloge und die Loge
Royal Vork de Tamitié sowie die von ihnen
gestifteten Töchterlogen. Andere Logen waren
verboten. Dieses Verbot ist durch die V. vom
6. April 1848 (GS. 87) aufgehoben worden.
Die drei genannten Großlogen, denen nebst
ihren Töchterlogen durch die Protektoren von
1774, 1796 und vom 4. Jan. 1798 eine privi-
legierte Stellung gegeben worden war, sind
nicht öffentlichrechtliche Einrichtungen, sondern
Privatvereine. Es können andere Vereine
daher polizeilich nicht gehindert werden, sich
eine auf die Freimaurerei bezügliche Namens-
Freimaurer — Freiwilliger Eintritt in den Militärdienst.
bezeichnung beizulegen (OV. 25, 401 und
Erl. vom 7. Dez. 1893 — AMl. 1894, 43).
Die erwähnten privilegierten Logen stellen
keine Verbindungen dar, deren Dasein, Ver-
fassung oder Zweck vor der Staatsregierung
geheimgehalten werden soll und deren Mit-
glieder daher nach § 128 Sto. strafbar sind.
Sie haben aber die besonderen, ihnen durch
§8§ 3, 9—13 des Edikts vom 20. Okt. 1798
auferlegten Verpflichtungen zur jährlichen Ein-
reichung ihrer Mitgliederverzeichnisse, zur Nicht-
aufnahme von Mitgliedern unter 25 Jahren
und zur Anzeige ihres Versammlungsortes
bei der Polizei zu erfüllen. Uber das straf-
rechtliche Einschreiten gegen andere Logen
wegen Verdachts der Zuwiderhandlung gegen
8 128 StGB. vgl. den erwähnten Erl. vom
7. Dez. 1893, über die Eigenschaft der Logen
als juristische Personen nach älterem BRecht
O. 19, 32.
Freimengen. Nach dem Zolltarif vom
15. Juli 1879 (RE#l. 212) blieben Butter der
Rrr. 25 f, Fleisch der Nr. 258 1, sowie Mühlen-
fabrikate und gewöhnliches Bachwerk der
Ar. 25 0 2 für Bewohner des Grenzbezirks
V. d.) zollfrei, sofern sie nur in den sog. F. ein-
gingen; diese waren für Butter und Fleisch
auf 2 kg, für Mühlenfabrikate und Backwerk
auf 3 kg festgesetzt. Im Falle eines Miß-
brauchs konnte die Begünstigung für einzelne
Grenzstrechen aufgehoben oder beschränkt wer-
den; von dieser Befugnis haben die obersten
Landesfinanzbehörden mehrfach Gebrauch ge-
macht. Der Zolltarif vom 25. Dez. 1902
(Rl. 303) hat die Zollfreiheit der F. nur
noch für Fleisch und Speck der Nr. 108, 109,
für Müllereierzeugnisse der Nr. 162, 164, 165
und für gewöhnliches Bachwerk der Nr. 198,
aber nicht mehr für Butter vorgesehen und
insofern eine wesentliche Anderung geschaffen,
als er nur den Bl. ermächtigt, im Falle
eines örtlichen Bedürfnisses die Begün-
stigung zu gewähren. Für den Verkehr an
der russischen Grenze ist indes in bezug auf
Schweinefleisch, für den an der österreichischen
und Schweizer Grenze allgemein — abgesehen
von den F. an Butter — durch die Zut=
verträge zu den Handelsverträgen in der Haupt-
sache der frühere Zustand aufrechterhalten
worden. S. auch Abg B Bl. 1906, 242.
Freiwillige Gerichtsbarkeit s. Gerichts-
barkeit sowie Prozeß und Prozeßord-
nungen.
Freiwilliger Eintritt in den Militär-
dienst. I. Um im allgemeinen wissenschaftliche
und gewerbliche Ausbildung so wenig wie
möglich durch die allgemeine Wehrpflicht zu
stören, ist es sedem jungen Mkann überlassen,
schon nach vollendetem 17. Lebensjahre, wenn
er die nötige moralische und körperlicher Quali-
fikation hat, freiwillig in den Militärdienst
einzutreten (G. vom 9. Aov. 1867— BGB. 131 —
§ 10). Wer freiwillig zu zwei-, drei= oder vier-
jährigem aktiven Dienste in das Heer eintreten
will, hat einen Meldeschein bei dem Zivil-
vorsitzenden der Ersatzhommission seines Aufent-
haltsortes nachzusuchen. Die Erteilung des
Meldescheines ist abhängig gemacht: a) von
der Einwilligung des Vaters oder des Vor-