Gebrauchsmuster.
wendung nicht mehr selbständige Gegenstände
sind (Rö3. 39 S. 7, 131; 4., 74; v0, 124).
Nahrungs- und Genußmittel sind ausgeschlossen
(RG3Z. 44, 1). Dasselbe gilt für Schmuch-
gegenstände, da sie einen Autzzweck nicht
haben; sie fallen unter das G. vom 11. Jan.
1876 (RöGZ. 36, 57; 39, 131). Modelle sind
nicht neu, wenn sie zur Zeit der Anmeldung
bereits in öffentlichen Druchkschriften beschrieben
oder im Inland offenkundig benutzt sind (§ 1
Abs. 20. Bgl. RE#St. 25, 61; 30, 240; R Z. 33,
163; 37, 38. Die Meuheit wird dadurch nicht
aufgehoben, daß bei der neuen Gestaltung be-
reits vorhandene Ideen benutzt und fortgebil-
det worden sind (ReSt. 32, 375). Andererseits
muß eine selbständige und eigenartige, einen
technischen Fortschritt bedeutende Neuerung in
dem Modelle zum Ausdrucke kommen (Ro#.
39, 115; 50, 124). Die Verwendung von bisher
nicht benutztem aber bekanntem Mlaterial für
bekannte Gestalten und Formen begründet den
Musterschutz nicht (R Z. 35, 90; 47, 21), sofern
nicht darin ein gewerblicher Vorteil liegt, der
eine beabsichtigte Folge der Verwendung ge-
rade dieses Stoffes ist (R##Z. 41, 37). In der
Verbindung bereits bekannter Gegenstände zu
einem in dieser Zusammensetzung noch nicht
bekannten fertigen Gebrauchsgegenstande Ran#
eine zum Muusterschutze geeignete neue Ge-
staltung liegen (Rst. 32 S. 4, 375). Das
G. muß nach seiner äußeren Beschaffenheit
dem Gebrauchszweck objektiv dienen khönnen
und subjektiv bestimmt sein, ihm zu dienen
(R#Z. 48, 21), doch ist nicht erforderlich, daß
der Zweck tatsächlich im ganzen Umfang er-
reicht wird (R Z. 39, 115).
II. Berfahren. Mcodelle, die als G. ge-
geschützt werden sollen, sind bei der Anmelde-
stelle des Patentamts (s. d.) unter Beachtung
der Bestimmungen des Patentamts vom 22.
-ov. 1898 schriftlich anzumelden. Die An-
meldung muß angeben, unter welcher Bezeich-
nung das Modell eingetragen und welche neue
Gestaltung oder Vorrichtung dem Arbeits= oder
Gebrauchszwecke dienen soll. Eine Nac= oder
Abbildung des Modelles ist beizufügen und
eine Gebühr von 15 M. einzuzahlen (§ 2). Ein
Modell, das sich im Widerspruche befindet mit
der in der Anmeldung charakterisierten neuen
Gestaltung oder Vorrichtung, ist nicht geschützt
(Ros. 33, 99), und es ist nicht zulässig, an
die Stelle dessen, was die Anmeldung über
die Aeuerung und die Zwecke angibt, etwas
anderes zu setzen, was sie nicht angibt (RG3.
39, 115). Der Schutz beschränkt sich nicht auf
einen bestimmten Verwendungszweck (RöSt.
35, 348). Sind die für die Anmeldung vor-
geschriebenen Erfordernisse erfüllt, so verfügt
die Anmeldestelle ohne weitere Vorprüfung
und ohne daß ein Einspruch Dritter zulässig
wäre, die Eintragung in die Rolle für G.
und veröffentlicht die Eintragung im Beichs-
anzeiger (§ 3). Gegen die Enkschliegungen der
Anmeldestelle ist Vorstellung beim Präsidenten
des Patentamtes und Aussichtsbeschwerde beim
B. uhllassen. Z
II. Wirkung der Eintragung. Die Ein-
tragung eines 8. hat die Wirkung, daß dem
Eingetragenen ausschließlich das Recht zusteht,
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gewerbsmäßig das Muster nachzubilden, die
durch die Nachbildung hervorgebrachten Ge-
rätschaften und Gegenstände in Verkehr zu
bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen (s.
Patentrecht IV). Eine unvollständige Ein-
tragung ist aus der Anmeldung auszulegen
und zu ergänzen (Ro#Z. 48, 73). Das durch
eine spätere Anmeldung begründete Recht darf,
soweit es in das Recht des auf Grund früherer
Anmeldung Eingetragenen eingreift, ohne Er-
laubnis des letzteren nicht ausgeübt werden.
Streitigkeiten über den Vorrang entscheiden die
ordentlichen Gerichte. Wenn der wesentliche
Inhalt der Eintragung den Beschreibungen,
Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder
Einrichtungen eines anderen ohne seine Er-
laubnis entnommen ist, so tritt dem Verletzten
gegenüber der Musterschutz nicht ein (§ 4), dieser
hat einen Anspruch auf Löschung (8 6 Abs. 1).
Das durch die Eintragung begründete Recht
geht auf die Erben über und kann beschränkt
oder unbeschränkt durch Vertrag oder Verfügung
von Todes wegen auf andere übertragen werden
(§ 7). S. auch Patentrecht IV.
IV. Dauer des Schutzes. Der Musterschutz
dauert drei Jahre. Bei Zahlung einer weiteren
Gebühr von 60 Ml. vor Ablauf der Zeit tritt
eine Verlängerung auf weitere drei Jahre ein
(§ 8). Im übrigen endet der Schutz durch
Verzicht oder Löschung. Auf Löschung kann
vor den ordentlichen Gerichten jedermann klagen,
wenn zein schutzfähiges G. vorliegt (85 6
Abs. 1), sowie derjsenige, aus dessen Beschrei-
bungen usw. der Inhalt der Eintragung ohne
Erlaubnis entnommen ist (§ 6 Abs. 2). Die
Löschung hat Reine rüchwirkende Kraft.
V. Berhältnis zum Patentrecht. Soweit
ein G. in ein Patent eingreift, dessen An-
meldung vor der Anmeldung des Modelles er-
folgt ist, darf der Eingetragene das Recht ohne
Erlaubnis des Patentinhabers nicht ausüben
(§ 5 Abs. 1). Er darf daher weder das Muster
gewerbsmäßig nachbilden, noch die durch Vach-
bildung hervorgebrachten Gegenstände in Ver-
kehr bringen, feilhalten oder gebrauchen.
Dagegen verbleibt ihm das Recht, die Aach-
bildung seines G. jedem Dritten zu verbieten
und wegen unbefugter Nachbildung Schadens-
ersatz zu fordern (RGZ. 50, 111). Wird in
ein G. durch ein später angemeldetes Patent
eingegriffen, so darf das Recht aus diesem
Patent nicht ohne Erlaubnis des Eingetragenen
ausgeübt werden (§ 5 Abs. 2).
VI. Strafen und Entschädigung. Un-
befugte Benutzung eines G. bei Wissentlichkeit
oder grober Fahrlässigkeit begründet Anspruch
auf Entschädigung, der in drei Jahren ver-
jährt (§ 9). Daneben kRann auf Geldstrafe bis
zu 5000 Ml. oder auf Gefängnis bis zu einem
Jahr erkannt werden, wenn die Verletzung
wissentlich erfolgte. Die Strafverfolgung tritt
nur auf Antrag ein. Statt jeder Entschädi-
gung Rann auf Verlangen des Geschädigten
neben der Strafe auf eine Buße bis zu
10000 M. erkannt werden (88 10, 11). Dolus
eventualis reicht aus (Rt. 32, 4). In der
gewerbsmäßigen Nachbildung gegen den Willen
des Eingetragenen liegt eine strafbare Be-
nutzung (Rö St. 27, 88), auch wenn die Nach-