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sowie die Wegebauten, Deicharbeiten u. dgl.
und die forstwirtschaftlichen Arbeiten (Forst-
kulturen usw.); vgl. dazu Zirk. vom 14. Jan.
1895 (MBl. 21) und Vf. vom 20. Nov. 1899
(MBl. 239), betr. die Verwendung von Straf-
gefangenen zu landwirtschaftlichen Melioratio-
nen. Eine Beschäftigung der Gefangenen in
der Wirtschaft der Gefängnisbeamten ist nur
ausnahmsweise zu gestatten.
Die näheren Bestimmungen über die G.
finden sich in den Reglements für die ein-
zelnen Strafanstalten und in der Dienstord-
nung für die dem Md F. unterstellten Straf-
anstalten und größeren Gefängnisse vom
14. Nov. 1902, für die Gefängnisse der Justiz-
verwaltung in der Gefängnisordnung vom
21. Dez. 1898 und außerdem in zahlreichen
einzelnen Erlassen und Verfügungen.
Gefangenentransport. I. Transporte von
Gefangenen kommen in verschiedener Weise
vor, namentlich zur Ablieferung an eine andere
Gefangenenanstalt, zwechs Einlieferung zur
Strafverbüßung, zum und vom Arbeitsplatze
bei der Ausführung von Arbeiten außerhalb
der Anstalt und zu gerichtlichen Terminen.
Das Verfahren dabei ist für die alten Pro-
vinzen — in den neuen Landesteilen gelten
Sonderbestimmungen — allgemein in der noch
geltenden Generalinstr. für den Transport
vom 16. Sept. 1816 (v. Kamptz 11, 509) und
in deren Ergänzungen geregelt (s. Trans-
portinstruktion). Die Verpflichtung zur
Tragung der Transportkosten bestimmt sich
verschieden (s. Transportkosten und hin-
ichtlich der Korrigenden Korrektionelle
achhaft). Beim Transporte von Unter-
suchungs= und Strafgefangenen nach einer
andern Gefangenenanstalt sind diese und jene
regelmäßig behufs Feststellung der Trans-
port= und Aufnahmefähigkeit vorher einer
ärztlichen Untersuchung zu unterwerfen, auch
ist bei der Ubergabe an den Transporteur die
Freiheit von Ungeziefer festzustellen. Im ein-
zelnen sind über die G., namentlich auch über
die ärztliche Untersuchung, die Reinigung, die
Bekleidung und sonstige Ausrüstung der Trans-
portierten, besonders mit Bruchbändern, die
Behandlung auf dem Transporte u. dgl. außer
den Bestimmungen, welche hierüber in der Ge-
fängnisordnung für die Justizverwaltung in
Preußen vom 21. Dez. 1898 und in der Dienst-
ordnung für die dem Md J. unterstellten Straf-
anstalten und größeren Gefängnisse vom 14. Aov.
1902 enthalten sind, noch mehrfache Erl. er-
angen, so über die Transporte an christlichen
Feiertagen die Bf. vom 22. Dez. 1902 (All.
1903, 9) und vom 12. Jan. 1906 (MBil. 9),
über die Auswahl des Personals zur Aus-
führung der G. die Vf. vom 22. Juli 1904
(MWI. 244), und über die Erstattung der Kosten
bei Transporten die Vf. vom 19. April 1899,
28. Jan. 1903, 8. Juli und 28. Aug. 1904 (JM-
Bl. 1899, 136; 1903, 33; 1904, 239; Al#l.
1904, 222).
II. In neuester Zeit wird angestrebt, sämt-
liche Strafanstalten und größeren Gerichte
in Preußen, zwischen denen sich erfahrungs-
mäßig die überwiegende Mehrzahl aller G.
bewegt, durch auf der Eisenbahn regelmäßig
Gefangenentransport — Geflügelcholera.
laufende Gefangenwagen, für welche eigene
Fahrpläne aufgestellt sind, miteinander in Ver-
bindung zu setzen, und es find vielfach be-
reits solche Sammeltransporte eingerichtet.
Das Aähere ergeben die Allg. Vorschriften
über die Gefangentransporte auf Eisenbahnen
vom 10. März 1904 (M.hl. 87) und die Vif.
vom 26. und 30. März 1904 (MBl. 92; JM-
Bl. 80) sowie vom 25. Juni 1904, vom 1. Juli
1904 (M Bl. S. 214, 243) und vom 16. Juli 1904
(JM##.#S. 187, 188), ferner vom 17. März 1905
(MBBl. 47), vom 31. März 1905 (JlMlhl. 114),
vom 12. April 1905 (MBl. 56), vom 19. Mai 1905
(MBl. 90; JIllBl. 150), vom 15. Juni 1905
(MBl. 121), vom 26. Sept. 1905 ( I. 167),
vom 21. Okt. 1905 (MBl. 185), vom 25. Okt.
1905 (M Bl. 191) und vom 15. Febr. 1906
(MBl. 34; JMl. 52).
Wegen Ersatzes des Transports durch Aus-
stellung eines Zwangspasses (Reiseroute) s.
Zwangspässe- Uber die Vorführung von
efangenen zu gerichtlichen Terminen s. d.
Gefängnisstrafe s. Strafen II und Um-
wandlung von Strafen.
Gefängnisvereine s. Strafgefangene II.
Geflügelcholera, neben der Hühnerpest (s. d.)
und neben der Geflügeldiphtherie die wichtigste
und häufigste Geflügelseuche, war angeblich
schon im Altertum bekannt, hat aber in Preu-
ßen erst im letzten Jahrzehnt eine besorgnis-
erregende Verbreitung erfahren, seitdem die
Einfuhr von lebendem Geflügel aus dem Aus-
land einen größeren und stetig zunehmenden
Umfang gewonnen hat (Einfuhr im Jahre 1905:
rund 8340000 Stück Gänse, 112700 dz Haus-
hühner und 26000 dz sonstiges lebendes Feder-
vieh im Gesamtwerte von rund 40000000 M.).
Auch heute noch ist die weitaus überwiegende
Verbreitungsquelle der Seuche die Einschleppung
aus dem Auslande, namentlich aus BRußland,
Osterreich-Ungarn und Italien. In Deutsch-
land selbst ist sie nirgends stationär, sondern
tritt in erheblicherem Alaße gewöhnlich erst
mit Beginn der Haupteinfuhrsaison für russische
Gänse im Sommer auf, um im Laufe der
Wintermonate bedeutend zurüchzugehen. Im
Durchschnitte der letzten 6 Jahre sind etwa
36000 jährliche Erkranhungsfälle zur amtlichen
Kenntnis gelangt (im Jahre 1901: 64000, im
Jahre 1903: 570000. Die tatsächliche Verbrei-
tung dürfte aber wesentlich größer sein.
Die G. ist eine, durch einen charakteristischen
Spaltpilz (bacillus avisepticus) hervorgerufene,
leicht auf alle Arten des Hausgeflügels über-
tragbare, regelmäßig zum Tode führende Er-
krankung, die sich hauptsächlich in Diarrhöe
äußert und vorzugsweise den Darm befällt.
Die Sterblichkeitsziffer infizierter Bestände
war anfänglich sehr hoch. Neuerdings scheint
sich der seuchenartige Charakter vielfach ab-
geschwächt zu haben, Die G. ist durch Ver-
fügung des seit 1897 der Anzeigepflicht
(s. d.) unterworfen und wird seitdem veterinär-
polizeilich, hauptsächlich durch Absperrung der
verseuchten Bestände, unschädliche Beseitigung
der Seuchenkadaver und Desinfektion der
Stallungen usw. bekämpft. Daneben sind
scharfe Uberwachungsanordnungen für Ge-
flügelausstellungen getroffen. Auch unterliegt