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Schankwirtschaft). Im ambulanten Ge-
werbebetrieb (s. d. I) und im Gewerbetrieb im
Umherziehen (s. d. III, 6) Kann das Feilbieten
g. G. von der Ortspolizeibehörde im Falle
besonderen Bedürfnisses vorübergehend ge-
stattet werden (Hew O. § 42 a Abs. 3); im übri-
gen ist im ambulanten Gewerbebetrieb nur
das Feilbieten und das Ankaufen zum Wieder-
verkauf von Bier und Wein in Fässern (GewO.
§ 42 aà Abs. 1) und in diesem und im Gewerbe-
betrieb im Umherziehen nach Rhek. vom
17. Juli 1899 (RGl. 374) und vom 29. Febr.
1904 das Feilbieten von Bier mit Alkohol-
gehalt bis zu 2% in Preußen, Anhalt, Braun-
schweig und in Lübeck gestattet. Auf Wochen-
märkten dürfen g. G. nicht feilgeboten werden
(Gew. 8 66 Abs. 1 Ziff. 2), dagegen Rann die
Ortspolizeibehörde auf Jahrmärkten den Ver-
kauf von g. G. #um Genuß auf der Stelle ge-
nehmigen (GewO. 8§ 67 Abs. 2). Zur Bekämp-
fung der Trunksucht ist die Verabreichung von
g. G. an Trunkenbolde (s. d.) und Personen unter
16 Jahren seitens der Gast= und Schankwirte
sowie der Branntweinhändler durch Polizei-
verordnungen geregelt. S. Erl. vom 18. Nov.
1902 (SHÖM hl. 412) nebst Entwurf einer Polizei-
verordnung. Der Verkauf von g. G. an fremde
Arbeiter Kkann in der Zeit von morgens vor
9 und abends nach 7 Uhr verboten werden
(KG. 18, 224). Wegen des Kleinhandels mit
g. G. s. Rleinhandel.
Geistiges Eigentum s. Urheberrecht.
Geistliche Fnsteltung. Vorbildung).
Staatliche Erfordernisse für die
Vorbildung. Das G. vom 11. Mai 1873
(GS. 191) versuchte die im staatlichen Inter-
esse notwendigen Garantien für eine den
Staatszwecken förderliche Vorbildung der G.
festzusetzen. Die spätere Gesetzgebung, ins-
besondere die G. vom 14. Juli 1880, 31. Mai
1882, 11. Juli 1883, 21. Mai 1886, 29. April
1887 (GS. 285, bzw. 307, 109, 147 und 127)
haben diese Garantien zum großen Teil
beseitigt (. Kirchenpolitische Gesetze). Der
Rechtszustand ist danach folgender:
I. Ein geistliches Amt darf in einer
der christlichen Kirchen (der priovile-
gierten ev. und der röm.-kath.) nur einem
Deutschen übertragen werden, welcher
seine wissenschaftliche Vorbildung
nach den Vorschriften des Gesetzes darge-
tan hat (G. vom 11. Mai 1873 §F 1). Solche
Amter sind in der ev. Kirche das Pfarr-
amt, und das Amt des festangestellten Hilfs-
predigers, in der kath. Kirche das des Bischofs,
Weihbischofs, der Kanonici, Domvitare,
Pfarrer und ihrer Gehilfen. Diese Vorschrift
1 a. a. O.) kommt auch zur Anwendung,
wenn einem bereits im Amte stehenden G. ein
anderes geistliches Amt übertragen oder eine
widerrufliche Anstellung in eine dauernde ver-
wandelt werden soll (G. vom 11. Mai 1873
§ 3). Der Wda A. ist ermächtigt ausländi-
schen G., auch ohne daß sie die erforderliche
Vorbildung nachweisen, die Vornahme von
geistlichen Amtshandlungen zu gestatten. Die
Grundsätze, nach denen das zu geschehen hat,
sind vom St M. mit kgl. Genehmigung festzu-
stellen (G. vom 31. Mai 1882 Art. 3). Zur Be-
Geistiges Eigentum — Geistliche (Anstellung, Vorbildung).
kleidung eines geistlichen Amtes ist im übrigen,
soweit die staatlichen Vorschriften in Berracht
kommen, die Entlassungsprüfung auf
einem deutschen Gymnasium und die
Zurüchlegung eines dreijährigen theolo-
guschen Studiums auf einer deutschen
taatsuniversität erforderlich (G. vom 11. Mai
1873 § 4). Der Mdg A. ist ermächtigt, von
diesen Erfordernissen zu dispensieren. Die
Grundsätze, nach welchen dies GEu geschehen
hat, sind vom St M. mit kgl. Genehmigung
Enpeellen (H. vom 31. Mai 1882 Art. 3
bf. 2).
II. Bei kath. Geistlichen kann das theo-
logische Studium auch an den zur wissenschaft-
lichen Fortbildung geeigneten Rirchlichen
Seminaren, welche bis zum Jahre 1873 be-
standen haben, zurüchkhgelegt werden. Zur
Miedereröffnung und Fortführung dieser An-
stalten sind dem Minister die Statuten und
der Lehrplan einzureichen, und die Aamen der
Leiter und Lehrer, welche Deutsche sein müssen,
mitzuteilen; ferner ist der Lehrplan dem Uni-
versitätslehrplan gleichartig zu gestalten; und
es ist endlich zur Anstellung an diesen An-
stalten die wissenschaftliche Befähigung er-
forderlich, an einer deutschen Staatsuniversität
in der Disziplin zu lehren, für welche die
Anstellung erfolgt (5. vom 21. Mai 1886
Art. 2). Die Wiedereröffnung der kirchlichen
Seminare ist inzwischen in allen kath. Diözesen
erfolgt, auch in Pelplin (Diözese Culm) und
Posen-Gnesen auf Grund kgl. V., ebenso die
A-euerrichtung in Osnabrück auf Grund G. vom
29. April 1887 Art. 1. Die kirchlichen Oberen
sind befugt, Konvikte für Zöglinge, welche
Gymnasien, Universitäten und kirchliche Se-
minare, hinsichtlich deren die gesetzlichen Vor-
aussetzungen für den Ersatz des Universitäts-
studiums erfüllt sind besuchen, zu errichten und
zu unterhalten (s. Konvikte). Dem Mdg#.
sind die für diese Konvikte geltenden Statuten
und die auf die Hausordnung bezüglichen Vor-
schriften einzureichen, sowie die Namen der
Leiter und Erzieher, welche Deutsche sein
müssen, mitzuteilen. Ferner sind die kirchlichen
Oberen befugt, die zur theologisch-prak-
tischen BVorbildung bestimmten Anstalten
(Prediger= und Priesterseminare) wieder
zu eröffnen, was ebenfalls geschehen ist (H. vom
21. Mai 1886 Art. 3, 4). Alle kirchlichen An-
Ktalten, welche der Vorbildung der G. dienen
Kirchliche [Klerikal-] Seminare, Prediger= und
Priesterseminare, Konvikte), stehen unter der
Aufsicht des Staats (G. vom 11. Mai 1873
§ 9 Abs. 1). Werden die Anordnungen der
Staatsbehörden nicht befolgt, so ist der Mini-
ster ermächtigt, bis zu der Befolgung die der
Anstalt gewidmeten Staatsmittel einzubehal-
ten oder die Anstalt zu schließen (G. vom
11. Mai 1873 § 13 Abs. 1). Die Durchführung
der Vorschriften über die Erfordernisse der
Vorbildung zum geistlichen Amt ist durch
Strafen gegen geistliche Obere, die ohne
dieselben geistliche Amter übertragen, und
gegen Personen, die geistliche Amtshandlun-
gen in einem Amte vornehmen, das ihnen
ohne diese Erfordernisse übertragen ist, ge-
sichert (G. vom 11. Mai 1873 §§ 22—24; G.