Geistliche Amtshandlungen — Geistliche (Diensteinkommen).
Jahre angerechnet werden dürfen (5 1). Die
Zeit, während welcher ein ordinierter G. zum
Militärdienst eingezogen wird, kommt bei Fest-
stellung des kirchlichen Dienstalters mit in An-
rechnung (§ 2) (s. auch KirchG.vom 25. März 1904
— KRGVVBl.7 — Ar.. IVI. Die Zeit, welche ein G.
im Auftrage des Ev. Oberkirchenrats im kirch-
lichen Dienste bei einer ev. Gemeinde außer-
halb Deutschlands zugebracht hat, kann, soweit
es sich um Gewährung eines bestimmten Dienst-
einkommens handelt, nach dem Ermessen dieser
Behörde bis zum doppelten Betrage in An-
rechnung gebracht werden, wenn die betreffende
Tätigkeit eine besonders anstrengende oder ge-
sundheitsgefährdende gewesen ist (§3). Dem Ev.
Oberkirchenrat wird vorbehalten, Bestimmung
zu treffen, ob und inwieweit einem G. auch
diesenige Zeit auf sein Dienstalter in Anrech-
nung zu bringen ist, welche derselbe früher
zugebracht hat 1. in einer der oben zu 1 und
2 bezeichneten Stellungen vor seiner Ordina-
tion, oder ohne vorgängige ausdrückliche Ge-
nehmigung der zuständigen kirchlichen Auf-
sichtsbehörde; 2. im Dienste des Staates, des
Kgl. Hauses oder einer inländischen öffentlichen
Korporation; 3. in einem Amte des Beiches,
eines anderen Staates oder einer anderen
Kirchengemeinschaft (§ 4). — Für den Ronsisto-
rialbezirt Wiesbaden das Kirch GS. vom
4. März 1895 (Al. des Konsistoriums Wies-
baden 21; vgl. A#l. das. 1901, 69).
Geistliche Amtshandlungen f. Geistliche
(Anstellung) I, Kirchenpolitische Gesetze,
Pfarrzwang.
Geistliche Angelegenheiten s. Bischöfe,
Evangelische Landeskirche, Ministe-
rium der geistlichen Angelegenheiten.
Geistliche (Disziplin). Uber die Beschrän-
kungen der Disziplinargewalt imstaat-
lichen Interesse s. Disziplinargewalt,
kirchliche. — Die Verurteilung zur Zuchthaus-
strafe, die Aberkennung der bürgerlichen
Ehrenrechte und der Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Amter hat die Unfähigkeit zur Aus-
übung des geistlichen Amtes und den Verlust des
Amtseinkommens zur Folge (G. vom 11. Mai
1873 — GS. 191 — § 21). — Die Rirchliche
Disziplin gebührt in der katholischen Kirche
dem Bischof (s. Concil. Trib. Sess. XIII cap. 4
de reform). In der evangelischen Landes-
kirche der älteren Provinzen ist sie durch das
Kirchb. vom 16. Juli 1886 (86 Vl. 81), betr.
die Dienstvergehen der Kirchenbeamten
und die unfreiwillige Versetzung derselben in
den Ruhestand, sowie Ergänzungsgesetz vom
18. Jan. 1904 (&KGVl. 2), im Anschluß an
die für die Staatsbeamten bestehenden Vor-
schriften geordnet. Entscheidende Disziplinar-=
behörden sind in erster Instanz die Provinzial-
konsistorien (wegen der Teilnahme der Provin-
Kallynodalvorstände in bestimmten Fällen s.
rovinzialsynoden); in höherer Instanz der
Ev. Oberkirchenrat (s. auch Generalsynode)z.
Das Kirch G. (6 50) hennt für einen nicht voll-
ständig dienstunfähigen Beamten auch noch die
Beiordnung eines Amtsgehilfen. Für Schles-
wig-Holstein s. das gleichartige KirchGS. vom
15. Sept. 1889 (&KE VBl. für Schleswig-Holstein
67). Für die ev.-luth. Kirche der Prov.
589
Hannover ist das Kirch G. vom 24. April 1894
(GS. 93) ergangen. Für den Konsistorial-
bezirk Wiesbaden s. KirchE. vom 14. März
1892 (Kirchl. ABl. für das Konsistorium Wies-
baden 19), für den Konsistorialbezirk
Kassel KirchG. vom 18. Sept. 1895 (Kirchl. ABl.
für das Konsistorium Kassel 79).
Geistliche (Diensteinkommen). Das Pfarrer-
besoldungswesen beruht auf dem aus dem
Kkanonischen Recht überkommenen, durch das
gemeine Recht und das ALR ausgebildete
Pfründensystem. Pfründe (benekicium) ist ein
Teil des Kirchenvermögens, der zur Dotation
des G. dauernd bestimmt ist und von dem
übrigen Kirchenvermögen getrennt gehalten
und selbständig verwaltet wird. Daneben
können die einzelnen Gemeinden zur Unter-
haltspflicht herangezogen werden (ogl. O.
26, 146 und KGVBl. 1894, 49). Das ALR.
II, 11 bestimmt hierüber: „Von dem Kirchen-
vermögen müssen die unmittelbar zur Unter-
haltung des Pfarrers bestimmten Güter
und Einkünfte unterschieden werden“ (§ 772).
„Zu letztern gehören auch die von den Paro-
chialverrichtungen zu erlegenden Stolgebühren“
(§773; s. Stolgebühren). „Pfarrgüter haben
eben die äußern Rechte als Kirchengüter“
(§ 774). (Wegen Befreiung der letzteren von
Abgaben und Diensten s. Dienstgebäude
und Dienstgrundstücke, und wegen der
Befreiung der G. von Gemeindeabgaben und
Diensten Kommunalabgabengesetz und
Aaturaldienste.) „Die Verwaltung und
der Nießbrauch der Pfarrgüter gebührt
dem Pfarrer" (68778). „Der Pfarrer hann seine
Wohngebäude nur mit Einwilligung des
Patrons und der Kirchenvorsteher vermieten“
(§ 782). „Pfarräcker kann der Pfarrer ohne
weitere Rüchfrage verpachten, sein Amtsnach-
folger ist aber an den von ihm geschlossenen
Vertrag nicht gebunden"“ (§ 800). „Gehört ein
Wald zur Pfarre, so kann der jedesmalige
Pfarrer denselben nach den Regeln der Forst-
ordnung nutzen" (5 804). „Solange sie (d. s. die
weltlichen Aitglieder einer Kirchengesellschaft)
Mitglieder der Gesellschaft bleiben, müssen sie
zur Unterhaltung der Kirchenanstalten — bei-
tragen“ (§ 110). „Für den Unterhalt der bei
einer Kirchengesellschaft angesetzten Beamten
muchdie Gesellschaft selbst sorgen" (§164). S. auch
Ec#BG. Art. 80 Abs. 2: Unberührt bleiben die
landesgesetzlichen Vorschriften über das Pfrün-
denrecht. — Das Pfründenrecht ist wesent-
lich durch die neuere Gesetzgebung über das
Diensteinkommen der G. geändert. Durch
den Staatshaushalt von 1873 wurden zuerst
50000 M. zu dem bereits vorher vorhandenen
Fonds bewilligt, um das Einkommen der selb-
ständigen Pfarrstellen in ev. Gemeinden auf
1500 M, in katholischen auf 1200 M. zu
bringen. Weitere Bewilligungen im Jahre
1874 sollten diese Sätze auf 1800 bzw. 1500 M.
erhöhen. Fernere im Jahre 1875 bewilligte
2 Mill. M. sollten dazu dienen, das Ein-
kommen der bereits fünf Jahre im Amte be-
findlichen ev. Geistlichen auf 2400 M. und
mit einer Dienstzeit von mehr als 20 Jahren
auf 3000 M. zu bringen, das der Geist-
lichen mit einer mehr als zehnjährigen Dienst-