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ein Erlaubnisschein auszustellen ist (GewO.
§ 149 Abs. 1 Ziff. 1; AusfAnw. z. GewO. vom
i. Mai 1804 - vhᷣMVBl. 23 — Vr. 56), beschließt
der KrA. (StA.) in den zu einem Landkreise ge—
hörigen Städten mit mehr als 10000 Einwoh-
nern der Magistrat (V. vom 31. Dez. 1883 —
GS. 1884, 7 — § 1). Die Erlaubnis muß oder
kann aus denselben Gründen erfolgen, aus
denen der Wandergewerbeschein (s. Gewerbe-
betrieb im Umherziehen) versagt werden
muß oder kann. Der versagende Bescheid ist mit
Gründen zu versehen (GewO. § 42b Abs. 2,
§ 63 Abs. 1). Die Erlaubnis kann zurückge-
nommen werden, wenn sich ergibt, daß eine
der Voraussetzungen, unter denen der Erlaub-
nisschein versagt werden mußte oder konnte,
entweder zur Zeit der Erteilung desselben
bereits vorhanden gewesen, der Behörde aber
unbekannt geblieben oder erst nach Erteilung
des Scheines eingetreten ist (GewO. §S 42b
Abs. 2, § 58). Uber die Zurüchnahme entscheidet
auf Klage der Ortspolizeibehörde der Kr.,
in Stadtkreisen und den zu einem Landkreise
ehörigen Städten über 10000 Einw. der BezA.
. vom 31. Dez. 1883 — GS. 1884, 7—S84). Hin-
sichtlich der Ausübung des a. G. durch Minder-
jährige (s. d.) gelten dieselben Vorschriften wie
für den Gewerbebetrieb im Umherziehen (s. d.).
Der Erlaubnisschein ist immer mitzuführen und
darf anderen nicht überlassen werden.
Der Gewerbebetrieb von Haus zu Haus mit
Druchschriften, anderen Schriftwerken und Bild-
werken sowie der Gewerbebetrieb mit Erzeug-
nissen der Land= und Forstwirtschaft, des
Garten= und Obstbaues, der Geflügel= und
Bienenzucht, der Jagd und Fischerei, mit
Wochenmarktsartikeln, mit Gold= und Silber-
waren, Taschenuhren, Bijouterie= und Schild-
pattwaren, Edelsteinen, Perlen, Kameen, Lo-
rallen und überwebten Holzrouleaus darf von
einer Erlaubnis nicht abhängig gemacht wer-
den. Doch kann, wenn die Zulässigkeit der
Untersagung ausgesprochen ist, der Gewerbe-
betrieb mit Erzeugnissen der Land= und Forst-
wirtschaft, des Garten= und Obstbaues, der
Geflügel= und Bienenzucht, der Jagd und
Fischerei sowie mit Wochenmartktsartikeln unter-
sagt werden, wenn die Voraussetzungen der
Gew O. § 57 Nr. 1—4 vorliegen, unter denen
die Versagung des Wandergewerbescheins er-
folgen muß (s. Gewerbebetrieb im Umher-
zieben). Uber die Untersagung beschließt der
aA., in Stadtkreisen und in den zu einem Land-
kreise gehörigen Städten über 10000 Einwohner
der Bezirksausschuß (AusfV. vom 31. Dez.
1883 — GS. 1884,7 — § 4). Ferner kann
hinsichtlich dieses Gewerbebetriebs bestimmt
werden, daß die Beschäftigung minderjähriger
Personen nach Sonnenuntergang, und minder-
jährigen Personen weiblichen Geschlechts das
Feilbieten der Gegenstände von Haus zu Haus
verboten werden kann, sowie daß zum Zwecke
des Gewerbebetriebes ohne vorgängige Erlaub-
nis fremde Wohnungen überhaupt und fremde
Häuser und Gehöfte während der Nachtzeit
nicht betreten werden dürfen (GewO. 8§ 42b
Abs. 3, § 60b Abs. 2, 3, 8 60c Abs. 2). Wird auf
Grund dieser Bestimmung ein entsprechendes 3
Verbot ausgesprochen, so ist nur die Beschwerde
Anmerika — Amortisationsgesetze.
an die vorgesetzte Aufsichtsbehörde zulässig
(Gew. § 42b Abs. 3, § 63 Abs. 2). Gegenüber
Ausländern (s. d.) kann der Regierungs-
präsident, im LPB. Berlin der Polizeipräsi-
dent, die Bestimmungen zur Anwendung
bringen, die der Bundesrat für den Ge-
werbebetrieb der Ausländer gemäß Gewd.
§ 56d beschlossen hat (GewO. 5 42b Abs. 4),
s. RBek. vom 27. Aov. 1896 II (REl. 145).
Zuständig für die Erteilung, Versagung und
Zurüchnahme der Erlaubnisscheine ist der
Regierungspräsident, im LP. der Polizei-
präsident, gegen dessen Entscheidung nur die
Beschwerde an den Oberpräsidenten statt-
findet (AusfAnw. z. GewO. vom 1. Mai 1904
— HMBl. 123 — Ar. 56). Auch aus Ver-
kehrsrüchsichten kann der Straßenhandel
(s. d.) polizeilichen Beschränkungen unterworfen
werden.
IV. Strafbestimmungen in Gewo. § 148
Abs. 1 Ar. 5, 74d, § 146a.
Amerika (Bancroftvertrag) s. Mehr-
fache Staatsangehörigkeit.
Amnestie s. Begnadigung.
Amortisation (Tilgung) von Anleihen s.
Tilgung, Gemein deanleihen, Kreisan-
leihen, Provinzialanleihen, Reichsan-
leihen, Staatsanleihen.
mortisationsbeiträge (Tilgungsquoten),
welche der Eigentümer eines von einer Land-
schaft (land= oder ritterschaftlichem Pfandbrief-
institut) mit einer Pfandbriefschuld beliehenen
Gutes mit den Zinsen für diese an das Insti-
tut abzuführen verpflichtet ist, können je nach
den in den Satzungen des Instituts festge-
legten Verwendungszwecken von Roheinkom-
men des Gutseigentümers bei der Einkommen-
steuer abzugsfähig sein oder nicht. Sie sind
es jedenfalls dann, wenn sie nach der Ver-
fassung des Instituts zu einem Fonds fließen,
der dergestalt verwaltet wird, daß über das
Guthaben eines jedes Gutes an demselben
besondere Rechnung geführt wird und dieses
Guthaben ein untrennbares Zubehör des
Gutes bildet; dies gilt auch dann, wenn der
Gutseigentümer über das Guthaben nicht
anders als durch Veräußerung des Gutes
verfügen, insbesondere nicht Zahlungen aus
demselben beanspruchen kann, sondern das
Guthaben unter allen Umständen und unver-
kürzt nur zur Tilgung von Pfandbriefschulden
verwendet werden darf. Daher sind nicht
abzugsfähig die A. an die Pomm. und Schlel,
Landschaft sowie die Kur= und Reumärk. Ritter=
schaft (Sten Ber. des AbgH. 1890/91 S. 826,
1277/78; Komm er. des Herrenhauses über
das Eink St G. S. 8; OVW. 27, 3 ff.; OVeSt-
1 S. 181, 364; 2, 306). Aach dem z. Z. dem Land-
tage vorliegenden Entwurf eines G., betr. Ab-
änderung des Eink StG. und des ErgStr-
sollen dagegen abzugsfähig sein die auf Grun,
rechtlicher Verpflichtung zur allmählichen Til-
Ve eines auf dem GErunddbesitze haftenden
chuldhapitals zu entrichtenden Beiträge, in-
soweit sie 10% des Kapitals und 600 M. jähr
lich nicht übersteigen. d
Amortisationsgesetze s. Tote Hand un
uwendungen an suristische Personen?“
sowie Säkularisation.