Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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ein Erlaubnisschein auszustellen ist (GewO. 
§ 149 Abs. 1 Ziff. 1; AusfAnw. z. GewO. vom 
i. Mai 1804 - vhᷣMVBl. 23 — Vr. 56), beschließt 
der KrA. (StA.) in den zu einem Landkreise ge— 
hörigen Städten mit mehr als 10000 Einwoh- 
nern der Magistrat (V. vom 31. Dez. 1883 — 
GS. 1884, 7 — § 1). Die Erlaubnis muß oder 
kann aus denselben Gründen erfolgen, aus 
denen der Wandergewerbeschein (s. Gewerbe- 
betrieb im Umherziehen) versagt werden 
muß oder kann. Der versagende Bescheid ist mit 
Gründen zu versehen (GewO. § 42b Abs. 2, 
§ 63 Abs. 1). Die Erlaubnis kann zurückge- 
nommen werden, wenn sich ergibt, daß eine 
der Voraussetzungen, unter denen der Erlaub- 
nisschein versagt werden mußte oder konnte, 
entweder zur Zeit der Erteilung desselben 
bereits vorhanden gewesen, der Behörde aber 
unbekannt geblieben oder erst nach Erteilung 
des Scheines eingetreten ist (GewO. §S 42b 
Abs. 2, § 58). Uber die Zurüchnahme entscheidet 
auf Klage der Ortspolizeibehörde der Kr., 
in Stadtkreisen und den zu einem Landkreise 
ehörigen Städten über 10000 Einw. der BezA. 
. vom 31. Dez. 1883 — GS. 1884, 7—S84). Hin- 
sichtlich der Ausübung des a. G. durch Minder- 
jährige (s. d.) gelten dieselben Vorschriften wie 
für den Gewerbebetrieb im Umherziehen (s. d.). 
Der Erlaubnisschein ist immer mitzuführen und 
darf anderen nicht überlassen werden. 
Der Gewerbebetrieb von Haus zu Haus mit 
Druchschriften, anderen Schriftwerken und Bild- 
werken sowie der Gewerbebetrieb mit Erzeug- 
nissen der Land= und Forstwirtschaft, des 
Garten= und Obstbaues, der Geflügel= und 
Bienenzucht, der Jagd und Fischerei, mit 
Wochenmarktsartikeln, mit Gold= und Silber- 
waren, Taschenuhren, Bijouterie= und Schild- 
pattwaren, Edelsteinen, Perlen, Kameen, Lo- 
rallen und überwebten Holzrouleaus darf von 
einer Erlaubnis nicht abhängig gemacht wer- 
den. Doch kann, wenn die Zulässigkeit der 
Untersagung ausgesprochen ist, der Gewerbe- 
betrieb mit Erzeugnissen der Land= und Forst- 
wirtschaft, des Garten= und Obstbaues, der 
Geflügel= und Bienenzucht, der Jagd und 
Fischerei sowie mit Wochenmartktsartikeln unter- 
sagt werden, wenn die Voraussetzungen der 
Gew O. § 57 Nr. 1—4 vorliegen, unter denen 
die Versagung des Wandergewerbescheins er- 
folgen muß (s. Gewerbebetrieb im Umher- 
zieben). Uber die Untersagung beschließt der 
aA., in Stadtkreisen und in den zu einem Land- 
kreise gehörigen Städten über 10000 Einwohner 
der Bezirksausschuß (AusfV. vom 31. Dez. 
1883 — GS. 1884,7 — § 4). Ferner kann 
hinsichtlich dieses Gewerbebetriebs bestimmt 
werden, daß die Beschäftigung minderjähriger 
Personen nach Sonnenuntergang, und minder- 
jährigen Personen weiblichen Geschlechts das 
Feilbieten der Gegenstände von Haus zu Haus 
verboten werden kann, sowie daß zum Zwecke 
des Gewerbebetriebes ohne vorgängige Erlaub- 
nis fremde Wohnungen überhaupt und fremde 
Häuser und Gehöfte während der Nachtzeit 
nicht betreten werden dürfen (GewO. 8§ 42b 
Abs. 3, § 60b Abs. 2, 3, 8 60c Abs. 2). Wird auf 
Grund dieser Bestimmung ein entsprechendes 3 
Verbot ausgesprochen, so ist nur die Beschwerde 
  
Anmerika — Amortisationsgesetze. 
an die vorgesetzte Aufsichtsbehörde zulässig 
(Gew. § 42b Abs. 3, § 63 Abs. 2). Gegenüber 
Ausländern (s. d.) kann der Regierungs- 
präsident, im LPB. Berlin der Polizeipräsi- 
dent, die Bestimmungen zur Anwendung 
bringen, die der Bundesrat für den Ge- 
werbebetrieb der Ausländer gemäß Gewd. 
§ 56d beschlossen hat (GewO. 5 42b Abs. 4), 
s. RBek. vom 27. Aov. 1896 II (REl. 145). 
Zuständig für die Erteilung, Versagung und 
Zurüchnahme der Erlaubnisscheine ist der 
Regierungspräsident, im LP. der Polizei- 
präsident, gegen dessen Entscheidung nur die 
Beschwerde an den Oberpräsidenten statt- 
findet (AusfAnw. z. GewO. vom 1. Mai 1904 
— HMBl. 123 — Ar. 56). Auch aus Ver- 
kehrsrüchsichten kann der Straßenhandel 
(s. d.) polizeilichen Beschränkungen unterworfen 
werden. 
IV. Strafbestimmungen in Gewo. § 148 
Abs. 1 Ar. 5, 74d, § 146a. 
Amerika (Bancroftvertrag) s. Mehr- 
fache Staatsangehörigkeit. 
Amnestie s. Begnadigung. 
Amortisation (Tilgung) von Anleihen s. 
Tilgung, Gemein deanleihen, Kreisan- 
leihen, Provinzialanleihen, Reichsan- 
leihen, Staatsanleihen. 
mortisationsbeiträge (Tilgungsquoten), 
welche der Eigentümer eines von einer Land- 
schaft (land= oder ritterschaftlichem Pfandbrief- 
institut) mit einer Pfandbriefschuld beliehenen 
Gutes mit den Zinsen für diese an das Insti- 
tut abzuführen verpflichtet ist, können je nach 
den in den Satzungen des Instituts festge- 
legten Verwendungszwecken von Roheinkom- 
men des Gutseigentümers bei der Einkommen- 
steuer abzugsfähig sein oder nicht. Sie sind 
es jedenfalls dann, wenn sie nach der Ver- 
fassung des Instituts zu einem Fonds fließen, 
der dergestalt verwaltet wird, daß über das 
Guthaben eines jedes Gutes an demselben 
besondere Rechnung geführt wird und dieses 
Guthaben ein untrennbares Zubehör des 
Gutes bildet; dies gilt auch dann, wenn der 
Gutseigentümer über das Guthaben nicht 
anders als durch Veräußerung des Gutes 
verfügen, insbesondere nicht Zahlungen aus 
demselben beanspruchen kann, sondern das 
Guthaben unter allen Umständen und unver- 
kürzt nur zur Tilgung von Pfandbriefschulden 
verwendet werden darf. Daher sind nicht 
abzugsfähig die A. an die Pomm. und Schlel, 
Landschaft sowie die Kur= und Reumärk. Ritter= 
schaft (Sten Ber. des AbgH. 1890/91 S. 826, 
1277/78; Komm er. des Herrenhauses über 
das Eink St G. S. 8; OVW. 27, 3 ff.; OVeSt- 
1 S. 181, 364; 2, 306). Aach dem z. Z. dem Land- 
tage vorliegenden Entwurf eines G., betr. Ab- 
änderung des Eink StG. und des ErgStr- 
sollen dagegen abzugsfähig sein die auf Grun, 
rechtlicher Verpflichtung zur allmählichen Til- 
Ve eines auf dem GErunddbesitze haftenden 
chuldhapitals zu entrichtenden Beiträge, in- 
soweit sie 10% des Kapitals und 600 M. jähr 
lich nicht übersteigen. d 
Amortisationsgesetze s. Tote Hand un 
uwendungen an suristische Personen?“ 
sowie Säkularisation.
	        
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