Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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zeit auf 2700 M. zu erhöhen. Die Staatshaus- 
halts von 1889 und 1890 gewährten weitere 
Mittel, um neben dem Grundgehalt von 1800 M. 
und einer Zulage von 600 M. nach fünfjähriger 
Dienstzeit, weitere Zulagen von je 300 M. nach 
jedesmal fünf Jahren bis zur Höhe von 3600 M. 
zu geben. So war zunächst das System der 
staatlichen Alterszulagen unter Wahrung 
des Pfründensystems eingeführt. Stets wurde 
daran festgehalten, daß für den Unterhalt 
der G. zunächst die Gemeinde zu sorgen habe, 
und der Staat nur subsidiarisch ohne recht- 
liche Verpflichtung mit Beihilfen eintreten 
könne. Dieser Umstand in Verbindung mit 
der Unzulänglichkeit der Zulagen drängte zu 
einer definitiven Regelung und Verbesserung 
des Pfarrbesoldungswesens. 
A. Hinsichtlich der evangelischen Geist- 
lichen erfolgte dies durch die Kirchenge- 
setze über das Diensteinkommen der 
Geistlichen vom 2. Juli 1898. Dieselben 
haben an Stelle der zulegzt. genannten Zu- 
lagen von viermal 300 Ml. solche von je 
600 M. gesetzt, gleichzeitig aber eine um- 
fassende Anderung der Aufbringungs- 
weise eingeführt, indem alle ev. Pfarrstellen 
mit einem Pfarreinkommen von weniger als 
4800 M. zu einem Verbande vereinigt werden. 
Die Pfarrstellen werden nach ihrem Einkom- 
men in fünf Klassen geteilt: 1. unter 3600 M., 
2. 3600—3899 Ml., 3. 3900—4199 M., 4. 4200— 
4499 MlI., 5. 4500—4799 M. In jeder Klasse 
beträgt das Grundgehalt fortan bzw. 1800, 
2400, 3000, 3600, 4200 M., die Zahl der 
Alterszulagen von je 600 M. bzw. 5, 4, 3, 
2, 1. Die Alterszulagen werden aus der 
Kasse des Verbandes gezahlt, an welche 
die Gemeinde einen entsprechenden Kassen- 
beitrag zahlt. Den Gemeinden werden nach 
dem Waße ihrer Leistungsunfähigkeit staat- 
liche Zuschüsse gewährt. Eleichzeitig über- 
nehmen die Gemeinden die Verwaltung 
des Pfründenvermögens und der 
Pfründeneinnahmen, sofern sie nicht der 
Stelleninhaber unter Genehmigung des KRreis- 
synodalausschusses für die festgesetzte Taxe be- 
halten will. Dem Pfründenvermögen verbleiben 
die bisherigen Vorrechte auch bei der Verwal- 
tung durch die Gemeinde. Der Vorteil des 
Gesetzes liegt für die G. in der Erhöhung 
der Alterszulagen zum Zweck der Erhöhung 
des Einkommens von 3600 auf 4800 
und für den Staat in der Ablösung der 
von ihm vorher übernommenen Last der Ge- 
währung von Zuschüssen, der Aachteil in 
der Herabsetzung des Grundgehalts 
aller unter das Geset fallenden 
Pfründen je nach dem Grade, in welchem 
das bisherige Stelleneinkommen das Grund- 
gehalt in den obigen fünf Klassen überstieg. 
In besonders empfindlicher Weise sind davon 
die Einkommen von etwa 2000—3600 betroffen 
. z. B. Verhandlungen derschlew.-holst. Gesamt- 
synode von 1897, 227). — Es sind über diese 
Regelung ergangen das Kirch G. für die älteren 
Provinzen vom 2. Juli 1898 (K06 VWil. 61) und 
diegleichlautenden Gesetze für Schleswig-Holstein 
(80 VWl. für Schleswig-Holstein 77), für die ev. 
luth. Kirche in Hannover (GS. 1898 S. 172, 243, 
Al.gehalt auf die Dauer oder auf 
  
Geistliche (Diensteinkommen). 
s. auch KirchGS. vom 15. Mai 1900 — GS. 136), 
für die ev.-reform. Kirche in Hannover (GS. 230), 
für die ev. Kirchengemeinschaften des Konsisto- 
rialbezirks AKafel (GS. 203; Kirchl. ABI. des 
Konsistoriums Kassel 39), für die ev. Kirche des 
Konsistorialbezirks Wiesbaden (GS. 216; Kirchl. 
ABl. des Konsistoriums Wiesbaden 31, für 
Frankfurt a. M. (GS. 1902 S. 41, 43) netst 
den Satzungen der Alterszulagekasse (GS. 230), 
sowie das Staatsgesetz vom 2. Juli 1898 (GS. 
155). Im einzelnen ist zu bemerken: 
I. Bestandteile des Diensteinkom- 
mens. Jeder in einem dauernd errichteten 
Pfarramt der ev. Landeskirchen fest angestellte 
G., mit dessen Pfarrstelle bei Inkrafttreten des 
bezüglichen KirchG. ein Stelleneinkommen von 
weniger als 4800 M. verbunden war, erhält 
ein Diensteinkommen, welches besteht: 
a) in einem Grundgehalt, b) in Alterszulagen, 
c) in Dienstwohnung oder angemessener Miets- 
ensschädigung (Kirch G. § 1). 
. Grundgehalt. Das Grundgehalt beläuft 
sich für die am 1. Okt. 1897 vorhanden gewe- 
senen Pfarrstellen, aV nachdem das Stellenein- 
kommen an diesem Tage betrug: unter 3600 M. 
lasse ) auf 1800 M., 3600—3899 Al. (Elasse I0) 
auf 2400 M., 3900—4199 Al. (Klasse III) auf 
3000 M., 4200—4499 M. (Klasse IV) auf 3600 M., 
4500—4799 M. (Klasse V) auf 4200 M. Das 
Grundgehalt für die in der Zeit nach dem 1.0kt. 
1897 bis zum Inkrafttreten des Kirch G. er- 
richteten Pfarrstellen ist nach den vorstehenden 
Bestimmungen auf Grund des am Tage der 
Errichtung vorhandenen Stelleneinkommens 
zu bemessen. Mit Genehmigung des Kon- 
sistoriums können neben dem Grundgehalt 
einer Pfarrstelle feste Zuschüsse dauernd be- 
willigt, auch können dem Stelleninhaber Zu- 
schüsse auf Zeit oder auf die Amtsdauer ge- 
währt werden (Kirche# § 3). Bei Pfarrstellen, 
1. für welche ein Grundgehalt von 1800 M. 
nach den örtlichen Verhältnissen als unaus- 
kömmlich zu erachten ist, 2. deren Verwaltung 
besonders schwierig oder anstrengend ist, 3. deren 
Besetzung aus sonstigen Gründen bei den 
Mindestgrundgehältern nicht zu ermöglichen 
ist, Kann das Konsistorium unter Mitwirkung 
des Provinzialsynodalvorstandes nach An- 
hörung der Kirchengemeinde und des Kreis- 
synodalvorstandes anordnen, daß ein Zuschuß 
bis zum Betrage von 600 M. zum Grund- 
eit gewährt 
werde (Kirch G. 8§ 4). 
UI. Alters zulage. Diejenigen Stellen- 
inhaber, welche das fünfte Dienstjahr vollendet 
baben (wegen Berechnung der Dienstzeit s. 
irch S., betr. das Dienstalter der Geist- 
lichen, vom 17. April 1886 — KGVBl. 59), 
erhalten Alterszulagen, welche die Grund- 
gehälter in fünfjährigen, nach dem Dienst- 
alter bemessenen Abschnitten um je 600 M. 
steigern, dergestalt, daß sie unbeschadet der 
Zuschüsse zum Grundgehalt ein Dienstein- 
kommen zu beziehen haben: in Klasse 1 bei 
einem Grundgehalt von 1800 M. vom vollen- 
deten 5. Dienstjahre ab von 2400 M., 10. Dienst- 
jahre 3000 M., 15. Dienstjahre 3600 ., 
20. Dienstjahre 4200 M., 25. Dienstjahre 
4800 M.; in Klasse I bei einem Grundgehalt
	        
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