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zeit auf 2700 M. zu erhöhen. Die Staatshaus-
halts von 1889 und 1890 gewährten weitere
Mittel, um neben dem Grundgehalt von 1800 M.
und einer Zulage von 600 M. nach fünfjähriger
Dienstzeit, weitere Zulagen von je 300 M. nach
jedesmal fünf Jahren bis zur Höhe von 3600 M.
zu geben. So war zunächst das System der
staatlichen Alterszulagen unter Wahrung
des Pfründensystems eingeführt. Stets wurde
daran festgehalten, daß für den Unterhalt
der G. zunächst die Gemeinde zu sorgen habe,
und der Staat nur subsidiarisch ohne recht-
liche Verpflichtung mit Beihilfen eintreten
könne. Dieser Umstand in Verbindung mit
der Unzulänglichkeit der Zulagen drängte zu
einer definitiven Regelung und Verbesserung
des Pfarrbesoldungswesens.
A. Hinsichtlich der evangelischen Geist-
lichen erfolgte dies durch die Kirchenge-
setze über das Diensteinkommen der
Geistlichen vom 2. Juli 1898. Dieselben
haben an Stelle der zulegzt. genannten Zu-
lagen von viermal 300 Ml. solche von je
600 M. gesetzt, gleichzeitig aber eine um-
fassende Anderung der Aufbringungs-
weise eingeführt, indem alle ev. Pfarrstellen
mit einem Pfarreinkommen von weniger als
4800 M. zu einem Verbande vereinigt werden.
Die Pfarrstellen werden nach ihrem Einkom-
men in fünf Klassen geteilt: 1. unter 3600 M.,
2. 3600—3899 Ml., 3. 3900—4199 M., 4. 4200—
4499 MlI., 5. 4500—4799 M. In jeder Klasse
beträgt das Grundgehalt fortan bzw. 1800,
2400, 3000, 3600, 4200 M., die Zahl der
Alterszulagen von je 600 M. bzw. 5, 4, 3,
2, 1. Die Alterszulagen werden aus der
Kasse des Verbandes gezahlt, an welche
die Gemeinde einen entsprechenden Kassen-
beitrag zahlt. Den Gemeinden werden nach
dem Waße ihrer Leistungsunfähigkeit staat-
liche Zuschüsse gewährt. Eleichzeitig über-
nehmen die Gemeinden die Verwaltung
des Pfründenvermögens und der
Pfründeneinnahmen, sofern sie nicht der
Stelleninhaber unter Genehmigung des KRreis-
synodalausschusses für die festgesetzte Taxe be-
halten will. Dem Pfründenvermögen verbleiben
die bisherigen Vorrechte auch bei der Verwal-
tung durch die Gemeinde. Der Vorteil des
Gesetzes liegt für die G. in der Erhöhung
der Alterszulagen zum Zweck der Erhöhung
des Einkommens von 3600 auf 4800
und für den Staat in der Ablösung der
von ihm vorher übernommenen Last der Ge-
währung von Zuschüssen, der Aachteil in
der Herabsetzung des Grundgehalts
aller unter das Geset fallenden
Pfründen je nach dem Grade, in welchem
das bisherige Stelleneinkommen das Grund-
gehalt in den obigen fünf Klassen überstieg.
In besonders empfindlicher Weise sind davon
die Einkommen von etwa 2000—3600 betroffen
. z. B. Verhandlungen derschlew.-holst. Gesamt-
synode von 1897, 227). — Es sind über diese
Regelung ergangen das Kirch G. für die älteren
Provinzen vom 2. Juli 1898 (K06 VWil. 61) und
diegleichlautenden Gesetze für Schleswig-Holstein
(80 VWl. für Schleswig-Holstein 77), für die ev.
luth. Kirche in Hannover (GS. 1898 S. 172, 243,
Al.gehalt auf die Dauer oder auf
Geistliche (Diensteinkommen).
s. auch KirchGS. vom 15. Mai 1900 — GS. 136),
für die ev.-reform. Kirche in Hannover (GS. 230),
für die ev. Kirchengemeinschaften des Konsisto-
rialbezirks AKafel (GS. 203; Kirchl. ABI. des
Konsistoriums Kassel 39), für die ev. Kirche des
Konsistorialbezirks Wiesbaden (GS. 216; Kirchl.
ABl. des Konsistoriums Wiesbaden 31, für
Frankfurt a. M. (GS. 1902 S. 41, 43) netst
den Satzungen der Alterszulagekasse (GS. 230),
sowie das Staatsgesetz vom 2. Juli 1898 (GS.
155). Im einzelnen ist zu bemerken:
I. Bestandteile des Diensteinkom-
mens. Jeder in einem dauernd errichteten
Pfarramt der ev. Landeskirchen fest angestellte
G., mit dessen Pfarrstelle bei Inkrafttreten des
bezüglichen KirchG. ein Stelleneinkommen von
weniger als 4800 M. verbunden war, erhält
ein Diensteinkommen, welches besteht:
a) in einem Grundgehalt, b) in Alterszulagen,
c) in Dienstwohnung oder angemessener Miets-
ensschädigung (Kirch G. § 1).
. Grundgehalt. Das Grundgehalt beläuft
sich für die am 1. Okt. 1897 vorhanden gewe-
senen Pfarrstellen, aV nachdem das Stellenein-
kommen an diesem Tage betrug: unter 3600 M.
lasse ) auf 1800 M., 3600—3899 Al. (Elasse I0)
auf 2400 M., 3900—4199 Al. (Klasse III) auf
3000 M., 4200—4499 M. (Klasse IV) auf 3600 M.,
4500—4799 M. (Klasse V) auf 4200 M. Das
Grundgehalt für die in der Zeit nach dem 1.0kt.
1897 bis zum Inkrafttreten des Kirch G. er-
richteten Pfarrstellen ist nach den vorstehenden
Bestimmungen auf Grund des am Tage der
Errichtung vorhandenen Stelleneinkommens
zu bemessen. Mit Genehmigung des Kon-
sistoriums können neben dem Grundgehalt
einer Pfarrstelle feste Zuschüsse dauernd be-
willigt, auch können dem Stelleninhaber Zu-
schüsse auf Zeit oder auf die Amtsdauer ge-
währt werden (Kirche# § 3). Bei Pfarrstellen,
1. für welche ein Grundgehalt von 1800 M.
nach den örtlichen Verhältnissen als unaus-
kömmlich zu erachten ist, 2. deren Verwaltung
besonders schwierig oder anstrengend ist, 3. deren
Besetzung aus sonstigen Gründen bei den
Mindestgrundgehältern nicht zu ermöglichen
ist, Kann das Konsistorium unter Mitwirkung
des Provinzialsynodalvorstandes nach An-
hörung der Kirchengemeinde und des Kreis-
synodalvorstandes anordnen, daß ein Zuschuß
bis zum Betrage von 600 M. zum Grund-
eit gewährt
werde (Kirch G. 8§ 4).
UI. Alters zulage. Diejenigen Stellen-
inhaber, welche das fünfte Dienstjahr vollendet
baben (wegen Berechnung der Dienstzeit s.
irch S., betr. das Dienstalter der Geist-
lichen, vom 17. April 1886 — KGVBl. 59),
erhalten Alterszulagen, welche die Grund-
gehälter in fünfjährigen, nach dem Dienst-
alter bemessenen Abschnitten um je 600 M.
steigern, dergestalt, daß sie unbeschadet der
Zuschüsse zum Grundgehalt ein Dienstein-
kommen zu beziehen haben: in Klasse 1 bei
einem Grundgehalt von 1800 M. vom vollen-
deten 5. Dienstjahre ab von 2400 M., 10. Dienst-
jahre 3000 M., 15. Dienstjahre 3600 .,
20. Dienstjahre 4200 M., 25. Dienstjahre
4800 M.; in Klasse I bei einem Grundgehalt